Bundesbesoldungsgesetz
Inhaltsverzeichnis
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17a
2. Abschnitt: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt
für Professoren an Hochschulen 18 bis 38
1. Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze 18 bis 19a
2. Unterabschnitt: Vorschriften für Beamte und Soldaten 20 bis 31
3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren,
Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, Künstlerische
Assistenten und Wissenschaftliche
Assistenten 32 bis 36
4. Unterabschnitt: Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37 und 38
3. Abschnitt: Ortszuschlag 39 bis 41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis 51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52 bis 58a
6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59 bis 66
7. Abschnitt: Jährliche Sonderzuwendung,
vermögenswirksame Leistungen und
jährliches Urlaubsgeld 67 bis 68a
8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte
im Bundesgrenzschutz 69 und 70
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften 71 bis 82
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen
der Aufsicht eines Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und
die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet
werden,
2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen
sind die ehrenamtlichen Richter,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundgehalt,
2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an
Hochschulen,
3. Ortszuschlag,
4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Auslandsdienstbezüge.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige
Bezüge:
1. Anwärterbezüge,
2. jährliche Sonderzuwendungen,
3. vermögenswirksame Leistungen,
4. jährliches Urlaubsgeld.
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