§ 28
Besoldungsdienstalter
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des
Monats, in dem der Beamte oder Soldat das
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach
Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des
einunddreißigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung
bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der
Zeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr
und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und
Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der
Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des
einunddreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten
werden auf volle Monate abgerundet Der Besoldung im
Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer
hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im
Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im
öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge
wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die
öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder
Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,
gleich.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung
bis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich
anerkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder
öffentlichen Belangen dient. Absatz 2 gilt auch nicht
für Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314),
soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht
ausgeübt werden konnte.
(4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem
an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das
einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält er das
Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe.
§ 29
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses
Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die
Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn steht gleich
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem
31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren,
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.
§ 30
Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
(1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2
Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für
Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit
nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor
einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1
gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der
Grenztruppen der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer
Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe
zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser
Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der
Beamte oder Soldat
1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine
hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in
der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem
Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien
Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren
systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte
oder
2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen
Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines
Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises
oder einer kreisfreien Stadt oder in einer
vergleichbaren Funktion tätig war oder
3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen
der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder
gesellschaftlichen Organisation war oder
4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer
vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
§ 31
(weggefallen)
3. Unterabschnitt
Vorschriften für Professoren,
Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, Künstlerische Assistenten
und Wissenschaftliche Assistenten
§ 32
(weggefallen)
§ 33
Bundesbesoldungsordnung C
Die Ämter der Professoren an Hochschulen,
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
Künstlerischen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten
und ihre Besoldungsgruppen sind in der
Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die
Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV
ausgewiesen.
|