(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund
dienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft
wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen
würde, erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag nach
Anlage V. Steht ihnen Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu
oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64
oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3
oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so
erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder
entspricht. § 40 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 40
Stufen des Ortszuschlages
(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die
geschiedenen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte,
Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für
nichtig erklärt ist.
(2) Zur Stufe 2 gehören
1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und
Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben
oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum
Unterhalt verpflichtet sind,
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere
Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung
aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie
gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe
bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher
Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für
den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur
Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich
des gewährten Kindergeldes und des
kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des
Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der
Stufe 2 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen
gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder
Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht
hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit
ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere
nach dieser Vorschrift oder nach § 62 Abs.1 Nr. 3
Buchstabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im
öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der
Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer
anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung
Ortszuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung
oder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird der
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der
Stufe 2 des für den Beamten, Richter oder Soldaten
maßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der
Berechtigten anteilig gewährt.
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die
Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes
oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes
zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder.
(4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach
dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des
Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum
Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen
Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt
entsprechend.
(5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder
Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder
Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm
ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der
folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe
von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der
höchsten Tarifklasse zu, so erhält der Beamte, Richter
oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages
zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte
Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den
Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der
Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide
Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit beschäftigt sind.
(6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten
einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht
oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer
Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag
nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so
wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag
zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Beamten,
Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach
dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne
Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes
oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu
gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder
einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag
nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen
Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das
Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige
Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung
des Einkommensteuergesetzes oder des
Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder
ergibt. § 6 findet auf den Unterschiedsbetrag keine
Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im
Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder
mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6
ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,
einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände
von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei
öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren
Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen
Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen,
Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraus-
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