Dritter Abschnitt
Kostenerstattung
§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Auf-
enthalt
§ 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege
§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger
Leistungsverpflichtung
§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach
der Einreise
§ 89e Schutz der Einrichtungsorte
§ 89f Umfang der Kostenerstattung
§ 89g Landesrechtsvorbehalt
§ 89h Schiedsrichterliches Verfahren
Achtes Kapitel
Teilnahmebeiträge,
Heranziehung zu den Kosten,
Überleitung von Ansprüchen
Erster Abschnitt
Erhebung von Teilnahmebeiträgen
§ 90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen
Zweiter Abschnitt
Heranziehung zu den Kosten
§ 91 Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten
§ 92 Formen der Kostentragung durch die öffentliche Jugend-
hilfe
§ 93 Umfang der Heranziehung
§ 94 Sonderregelungen für die Heranziehung der Eltern
Dritter Abschnitt
Überleitung von Ansprüchen
§ 95 Überleitung von Ansprüchen
§ 96 Überleitung von Ansprüchen gegen einen nach bürger-
lichem Recht Unterhaltspflichtigen
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 97 Feststellung der Sozialleistungen
§ 97a Pflicht zur Auskunft
Neuntes Kapitel
Kinder- und Jugendhilfestatistik
§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung
§ 99 Erhebungsmerkmale
§ 100 Hilfsmerkmale
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum
§ 102 Auskunftspflicht
§ 103 Übermittlung
Zehntes Kapitel
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 104 Bußgeldvorschriften
§ 105 Strafvorschriften
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Recht auf Erziehung,
Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung
seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach
Absatz 1 insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
Entwicklung fördern und dazu beitragen,
Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der
Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl
schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge
Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und
familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu
schaffen.
§ 2
Aufgaben der Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere
Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit
und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
(§§ 11 bis 14),
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie
(§§ 16 bis 21),
3. Angebote zur Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27
bis 35, 36, 37, 39, 40),
5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(§ 42),
2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
(§ 43),
3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der
Pflegeerlaubnis (§ 44),
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