pädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden.
In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des
jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach
Maßgabe des § 40 geleistet werden.
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der
Schulverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger
betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie
der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt
werden.
§ 14
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten
sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden
Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit,
Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit
sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen
führen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser
befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden
Einflüssen zu schützen.
§ 15
Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das
Landesrecht.
Zweiter Abschnitt
Förderung der Erziehung in der Familie
§ 16
Allgemeine Förderung
der Erziehung in der Familie
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten
und jungen Menschen sollen Leistungen der
allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten
werden. Sie sollen dazu beitragen, daß Mütter, Väter
und andere Erziehungsberechtigte ihre
Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können.
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der
Familie sind inbesondere
1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse
und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien
in unterschiedlichen Lebenslagen und
Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in
Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst-
und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge
Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das
Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der
Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
3. Angebote der Familienfreizeit und der
Familienerholung, insbesondere in belastenden
Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung
der Kinder einschließen.
(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben
regelt das Landesrecht.
§ 17
Beratung in Fragen
der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
(1) Müttern und Vätern soll im Rahmen der Jugendhilfe
Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden,
wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen
haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie
aufzubauen,
2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
3. im Falle der Trennung oder Scheidung die
Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der
Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sollen Eltern
bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts
für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt
werden, das als Grundlage für die richterliche
Entscheidung über das Sorgerecht nach der Trennung oder
Scheidung dienen kann.
§ 18
Beratung und Unterstützung
bei der Ausübung der Personensorge
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen
Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,
haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei
der Ausübung der Personensorge einschließlich der
Geltendmachung von Unterhalts- oder
Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen. Ein junger
Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der
Geltendmachung von Unterhalts- oder
Unterhaltsersatzansprüchen.
(2) Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren
wird, so hat die Mutter einen Anspruch darauf, daß vor der
Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete
Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet wird;
dies gilt nicht, wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger für
das noch nicht geborene Kind betraut ist oder wenn
das Vormundschaftsgericht angeordnet hat, daß eine
Pflegschaft nicht eintritt.
(3) Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat Anspruch
auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung
ihrer Ansprüche auf Erstattung der Entbindungskosten
nach § 1615k und auf Unterhalt nach § 1615l des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht
zusteht, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der
Herstellung von Besuchskontakten und bei der Ausführung
gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll in
geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
§ 19
Gemeinsame Wohnformen
für Mütter/Väter und Kinder
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs
Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind
in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und
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