solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung
dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und
Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt
auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der
Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau
kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform
betreut werden.
(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden,
daß die Mutter oder der Vater eine schulische oder
berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine
Berufstätigkeit aufnimmt.
(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt
der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach
Maßgabe des § 40 umfassen.
§ 20
Betreuung und Versorgung
des Kindes in Notsituationen
(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung
des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung
dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen
zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei
der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden
Kindes unterstützt werden, wenn
1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der
Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu
gewährleisten,
3. Angebote der Förderung des Kindes in
Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.
(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide
Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen
zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des
Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt
und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl
erforderlich ist.
§ 21
Unterstützung bei notwendiger
Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
Können Personensorgeberechtigte wegen des mit
ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen
Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder
Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine
anderweitige Unterbringung des Kindes oder des
Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung
und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die
Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den
Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des
notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe
übernommen werden, wenn und soweit dies dem Kind oder
dem Jugendlichen und seinen Eltern aus ihren
Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 91 bis 93
nicht zuzumuten ist. Die Kosten können über das
schulpflichtige Alter hinaus übernommen werden, sofern eine
begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen
ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres.
Dritter Abschnitt
Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
§ 22
Grundsätze der Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen
(1) In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen,
in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder
ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung
des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.
(2) Die Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und
Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich
pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen
der Kinder und ihrer Familien orientieren.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in
den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen
Mitarbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der
Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten
sind an den Entscheidungen in wesentlichen
Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen.
§ 23
Tagespflege
(1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes,
insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine
Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil
des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im
Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut
(Tagespflegeperson).
(2) Die Tagespflegeperson und der
Personensorgeberechtigte sollen zum Wohl des Kindes
zusammenarbeiten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen
der Tagespflege.
(3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt
und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein
Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person
die entstehenden Aufwendungen einschließlich der
Kosten der Erziehung ersetzt werden. Die entstehenden
Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung
sollen auch ersetzt werden, wenn das Jugendamt die
Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für
das Wohl des Kindes und die Eignung einer von den
Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson
feststellt.
(4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen
beraten und unterstützt werden.
§ 24
Ausgestaltung des
Förderungsangebots in Tageseinrichtungen
Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum
Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines
Kindergartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und für
Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze
in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, daß ein
bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur
Verfügung steht.
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