§ 24a
Übergangsregelung zum Anspruch
auf den Besuch eines Kindergartens
(1) Kann zum 1. Januar 1996 in einem Land das zur
Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Satz 1
erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so gelten die
nachfolgenden Regelungen.
(2) Landesrecht kann einen allgemeinen Zeitpunkt,
spätestens den 1. August 1996, festlegen und
bestimmen, daß erst ab diesem festgelegten Zeitpunkt der
Anspruch eines Kindes, das bis zu diesem Tag das dritte
Lebensjahr vollendet hat, besteht.
(3) Landesrecht kann für die Zeit ab dem 1. August
1996 bis zum 31. Dezember 1998 eine Regelung
treffen, die die örtlichen Träger, die den Rechtsanspruch
nach § 24 Satz 1 noch nicht erfüllen können, auf
Antrag befugt, für ihren Bereich allgemeine Zeitpunkte
festzulegen, ab denen der Rechtsanspruch auf den
Besuch des Kindergartens besteht. Diese Zeitpunkte
dürfen höchstens sechs Monate und für das Jahr 1998
höchstens vier Monate auseinanderliegen.
Voraussetzung für die Befugnis ist, daß der örtliche Träger
vorab im Rahmen der Jugendhilfeplanung das noch
bestehende Versorgungsdefizit festgestellt und
verbindliche Ausbaustufen zur Verwirklichung des
Angebots, das eine Erfüllung des Rechtsanspruchs
nach § 24 Satz 1 zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
spätestens zum 31. Dezember 1998, gewährleistet,
beschlossen hat.
(4) Landesrecht kann auch regeln, daß der Anspruch im
Rahmen der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 1998
auch durch ein anderes geeignetes Förderungsangebot
erfüllt werden kann.
(5) Besteht eine landesrechtliche Regelung nach den
Absätzen 2 bis 4, so hat der örtliche Träger der
Jugendhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht nach § 79
sicherzustellen, daß ein Kind vom vollendeten dritten
Lebensjahr an auch vor den jeweiligen allgemeinen
Zeitpunkten einen Kindergartenplatz oder ein anderes
geeignetes Förderungsangebot erhält, wenn die Ablehnung
für das Kind oder seine Eltern eine besondere Härte
bedeuten würde.
§ 25
Unterstützung
selbstorganisierter Förderung von Kindern
Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die
die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen,
sollen beraten und unterstützt werden.
§ 26
Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das
Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende
landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem
Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
Vierter Abschnitt
Hilfe zur Erziehung,
Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche,
Hilfe für junge Volljährige
Erster Unterabschnitt
Hilfe zur Erziehung
§ 27
Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der
Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch
auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung
nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung
geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach
Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe
richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall;
dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des
Jugendlichen einbezogen werden.
(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die
Gewährung pädagogischer und damit verbundener
therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf
Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des
§ 13 Abs. 2 einschließen.
§ 28
Erziehungsberatung
Erziehungsberatungsstellen und andere
Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche,
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung
und Bewältigung individueller und familienbezogener
Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der
Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und
Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte
verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit
unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.
§ 29
Soziale Gruppenarbeit
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren
Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von
Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen
helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines
gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer
Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der
Gruppe fördern.
§ 30
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer
sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der
Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter
Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und
unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine
Verselbständigung fördern.
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