§ 31
Sozialpädagogische Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive
Betreuung und Begleitung Familien in ihren
Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der
Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit
Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur
Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer
angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
§ 32
Erziehung in einer Tagesgruppe
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die
Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch
soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen
Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den
Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner
Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen
der Familienpflege geleistet werden.
§ 33
Vollzeitpflege
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend
dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des
Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie
den Möglichkeiten der Verbesserung der
Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und
Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete
Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte
Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte
Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der
Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
§ 34
Heimerziehung,
sonstige betreute Wohnform
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und
Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten
Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine
Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und
therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern.
Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand
des Kindes oder des Jugendlichen sowie den
Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in
der Herkunftsfamilie
1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen
oder
2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und
auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und
Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und
unterstützt werden.
§ 35
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll
Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven
Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer
eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist
in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den
individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung
tragen.
Zweiter Unterabschnitt
Eingliederungshilfe
für seelischbehinderte
Kinder und Jugendliche
§ 35a
Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder
von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben
Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach dem
Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen
teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen
Wohnformen geleistet.
Für Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des
Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen gelten
§ 39 Abs. 3 und § 40 des Bundessozialhilfegesetzes sowie
die Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes,
soweit die einzelnen Vorschriften auf seelisch behinderte
oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen
Anwendung finden.
(2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so
sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch
genommen werden, die geeignet sind, sowohl die
Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den
erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische
Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen
Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren
und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in
Anspruch genommen werden, in denen behinderte und
nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften
für die Hilfe zur Erziehung
und die Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche
§ 36
Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder
der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die
Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen
Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und
auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes
oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während
einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen
Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht
kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforder-
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