lich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der
Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu
beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen,
sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten
verbunden sind.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte
Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit
zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung
der Hilfe sollen sie zusammen mit dem
Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen
Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf,
die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen
Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die
gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.
Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen,
Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren
Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner
Überprüfung zu beteiligen.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll
bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei
der Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere
Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt
werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen
Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der
Bundesanstalt für Arbeit beteiligt werden.
§ 37
Zusammenarbeit bei Hilfen
außerhalb der eigenen Familie
(1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, daß die
Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung
verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch
Beratung und Unterstützung sollen die
Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im
Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder
Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden,
daß sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst
erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende
Beratung und Unterstützung der Familien darauf
hingewirkt werden, daß die Beziehung des Kindes oder
Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist
eine nachhaltige Verbesserung der
Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums
nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine
andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive
erarbeitet werden.
(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes
oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege
Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch
in den Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen
weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe
gewährt wird oder die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44
nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des
Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die
Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die
Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse
zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen betreffen.
§ 38
Ausübung der Personensorge
(1) Sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas
anderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas
anderes angeordnet hat, ist die Person, die im Rahmen
der Hilfe nach den §§ 33 bis 35 und § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
und 4 die Erziehung und Betreuung übernommen hat,
berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der
Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, insbesondere
1. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind
oder den Jugendlichen abzuschließen und Ansprüche
aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen,
2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten,
3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige
Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendlichen
geltend zu machen und zu verwalten,
4. im Rahmen einer Grundentscheidung des
Personensorgeberechtigten Rechtshandlungen im
Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der
Schule oder mit der Aufnahme eines
Berufsausbildungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,
5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen notwendig sind; der Personensorgeberechtigte
ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Sofern der Personensorgeberechtigte durch
Willenserklärung die Rechtsmacht der Pflegeperson oder der
in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen
Personen soweit einschränkt, daß diese eine dem Wohl
des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung
nicht mehr ermöglichen können, sowie bei sonstigen
Meinungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das
Jugendamt einschalten.
(3) In Rechtsgeschäften, zu denen ein Vormund der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, haben
die in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters des Kindes oder des Jugendlichen
einzuholen. Bedarf der gesetzliche Vertreter der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so ist sie ihm
gegenüber zu erteilen. § 1829 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
§ 39
Leistungen zum Unterhalt
des Kindes oder des Jugendlichen
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der
notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen
außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfaßt auch die
Kosten der Erziehung.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf
soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie
umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur
persönlichen Verfügung des Kindes oder des
Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der
§§ 34, 35, 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen
nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden
Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei
einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)
sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
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