und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib
oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine
Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die
Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung
spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu
beenden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 43
Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
(1) Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit
Zustimmung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen
Person oder in einer Einrichtung auf und werden
Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß die
Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorliegen, so ist das Jugendamt bei Gefahr im
Verzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort
zu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer
Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform
vorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat den
Personensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten. Stimmt der
Personensorgeberechtigte nicht zu, so hat das Jugendamt unverzüglich
eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
herbeizuführen.
(2) § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen
§ 44
Pflegeerlaubnis
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb
des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen
oder ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf
der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind
oder einen Jugendlichen
1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das
Jugendamt,
2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines
Wirkungskreises,
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten
Grad,
4. bis zur Dauer von acht Wochen,
5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches
betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis
bedarf ferner nicht, wer
1. ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptionspflege.
(§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufnimmt oder
2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben
Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in
Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht
gewährleistet ist.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des
Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
weiterbestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht
bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden,
so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in
erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das
Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die
das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
§ 45
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder
Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages
betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den
Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis
bedarf nicht, wer
1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine
Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein
Schullandheim betreibt,
2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der
Schulaufsicht untersteht,
3. eine Einrichtung betreibt, die
a) außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für
Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie
eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht
oder
b) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes
nicht überwiegend der Aufnahme von Kindern oder
Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung
der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte
nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der
Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht
gewährleistet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung
sind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen
anzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu
widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der
Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet, und der Träger der
Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung
abzuwenden. Zur Sicherung des Wohles der Kinder und
der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen
erteilt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben
keine aufschiebende Wirkung.
(3) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine
Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die
zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der
anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der
Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
§ 46
Örtliche Prüfung
(1) Die zuständige Behörde soll nach den
Erfordernissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
weiterbestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen
Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der
Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen.
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