(2) Die von der zuständigen Behörde mit der
Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind
berechtigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke
und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der
Bewohner unterliegen, während der Tageszeit zu
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
sich mit den Kindern und Jugendlichen in Verbindung
zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur
Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und
der Jugendlichen können die Grundstücke und Räume
auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und
auch, wenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohner
unterliegen, betreten werden. Der Träger der
Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
zu dulden.
§ 47
Meldepflichten
(1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat
der zuständigen Behörde
1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und
Anschrift des Trägers, Art und Standort der
Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen
und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der
Betreuungskräfte sowie
2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung
unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1
bezeichneten Angaben sind der zuständigen Behörde
unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich
einmal zu melden.
(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung,
in der Kinder dauernd ganztägig betreut werden, hat
der zuständigen Behörde jeweils bei der Aufnahme eines
Kindes in die Einrichtung
1. Angaben zur Person,
2. Angaben über den bisherigen Aufenthalt,
3. die Bezeichnung der einweisenden Stelle oder Person
sowie
4. eine Äußerung, ob für das Kind die Annahme als Kind
in Betracht kommt und ob Vermittlungsbemühungen
bereits unternommen werden,
zu übermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind jährlich
einmal für alle Kinder zu wiederholen.
(3) Die zuständige Behörde kann Einrichtungen oder
Gruppen von Einrichtungen von der Meldepflicht nach
Absatz 2 ausnehmen. Sie kann ferner bestimmen, daß von
der wiederholten Meldung desselben Kindes abgesehen
werden kann.
§ 48
Tätigkeitsuntersagung
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer
erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des
Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters
ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht
besitzt.
§ 48a
Sonstige betreute Wohnform
(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der
Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft
erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.
(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer
Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.
§ 49
Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten
Aufgaben regelt das Landesrecht.
Dritter Abschnitt
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
§ 50
Mitwirkung in Verfahren vor
den Vormundschafts- und den Familiengerichten
(1) Das Jugendamt unterstützt das
Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die
die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen
betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts-
und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49
und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über
angebotene und erbrachte Leistungen, bringt
erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des
Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere
Möglichkeiten der Hilfe hin.
(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer
Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das
Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das
Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 51
Beratung und Belehrung
in Verfahren zur Annahme als Kind
(1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der
Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach
§ 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den
Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der
Einwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, daß
das Vormundschaftsgericht die Einwilligung erst nach
Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen
darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil
seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen
Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom
Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten
trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt
werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der
ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des
Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts.
Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt
des Kindes ab.
(2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung
nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des
Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer
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