(2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und
Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802 Abs. 3
und des § 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
angewandt. In den Fällen des § 1803 Abs. 2, des § 1811
und des § 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht
erforderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt als
Amtspfleger oder als Amtsvormund weitergehende
Ausnahmen von der Anwendung der Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vormundschaft über
Minderjährige (§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die
Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in
vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und
Arbeitsverträgen betreffen.
(3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts auf Sammelkonten des Jugendamts
bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen
des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung,
Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes
einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist;
Landesrecht kann bestimmen, daß eine Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung
von Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das
Jugendamt errichtet hat.
(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen,
ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen
seine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und
die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins
angezeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht
mitzuteilen.
§ 57
Mitteilungspflichten des Standesbeamten
Der Standesbeamte hat die nach § 48 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
dem Vormundschaftsgericht zu erstattende Anzeige über
die Geburt eines nichtehelichen Kindes unverzüglich
dem Jugendamt zu übersenden. In der Anzeige ist das
religiöse Bekenntnis der Mutter anzugeben, wenn es im
Geburtseintrag enthalten ist. Das Jugendamt hat die
Anzeige unverzüglich an das Vormundschaftsgericht
weiterzuleiten und ihm den Eintritt der Pflegschaft oder
der Vormundschaft mitzuteilen.
§ 58
Beistandschaft und
Gegenvormundschaft des Jugendamts
Für die Bestellung des Jugendamts zum Beistand oder
Gegenvormund gelten die §§ 55 und 56 entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Beurkundung und Beglaubigung,
vollstreckbare Urkunden
§ 59
Beurkundung und Beglaubigung
(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt
wird, die Zustimmungserklärung des Kindes, des
Jugendlichen oder der Mutter sowie die etwa
erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die
Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden oder,
soweit die Erklärung auch in öffentlich beglaubigter
Form abgegeben werden kann, zu beglaubigen,
2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt
wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden
(§ 29b des Personenstandsgesetzes),
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von
Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder zur Leistung einer
an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung zu
beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person
zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat,
4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer
Frau auf Zahlung von Entbindungskosten und
Unterhalt zu beurkunden (§§ 1615 k und 1615 I des
Bürgerlichen Gesetzbuchs),
5. die Erklärungen zum Familiennamen und zur
Einbenennung des nichtehelichen Kindes (§ 1617 Abs. 2,
§ 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 10
Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch) zu beglaubigen,
6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die
Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) zu beurkunden,
7. die Verzichtserklärung des Vaters des nichtehelichen
Kindes auf Ehelicherklärung oder Annahme des Kindes
(§ 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
zu beurkunden.
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen
oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und
Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht
vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit
die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und
Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich
der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
§ 60
Vollstreckbare Urkunden
(1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die
von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts
innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der
vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet
die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der
Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch
dadurch vollzogen werden, daß der Beamte oder
Angestellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der
Urkunde aushändigt; § 212b Satz 2 der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung
sind die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus
gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der
Zivilprozeßordnung gelten, mit folgenden Maßgaben
entsprechend anzuwenden:
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