1. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den Beamten
oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die
Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen
ist.
2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, und über die Erteilung
einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
entscheidet das für das Jugendamt zuständige
Amtsgericht.
(2) Für Urkunden, die von einem Beamten oder
Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner
Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form
aufgenommen worden sind, gelten § 642c Nr. 2 und § 642d
der Zivilprozeßordnung (Regelunterhalt, Zu- und Abschlag
zum Regelunterhalt) entsprechend.
Viertes Kapitel
Schutz von Sozialdaten
§ 61
Anwendungsbereich
(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung in der Jugendhilfe gelten § 35
des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches
sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle
Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit
sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die
Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch
kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die
nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.
(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung im Rahmen der Tätigkeit des
Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und
Gegenvormund gilt nur § 68.
(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Sozialdaten durch das Jugendamt bei der Mitwirkung im
Jugendstrafverfahren gelten die Vorschriften des
Jugendgerichtsgesetzes.
(4) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der
freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist
sicherzustellen, daß der Schutz von Sozialdaten bei ihrer
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in entsprechender
Weise gewährleistet ist.
§ 62
Datenerhebung
(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre
Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich
ist.
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist
über die Rechtsgrundlage der Erhebung, den
Erhebungszweck und Zweck der Verarbeitung oder Nutzung
aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen
Sozialdaten nur erhoben werden, wenn
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder
erlaubt oder
2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder
die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung
bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber
erforderlich ist für
a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die
Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder
b) die Feststellung der Voraussetzungen für die
Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten
Buches oder
c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42
bis 48a oder
d) eine gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung
für die Gewährung einer Leistung nach diesem
Buch ist, oder
3. die Erhebung beim Betroffenen einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(4) Ist der Betroffene nicht zugleich
Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die
Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer
anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben
werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung
einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt
bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3
entsprechend.
§ 63
Datenspeicherung
(1) Sozialdaten dürfen in Akten und auf sonstigen
Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die
Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher
Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind,
dürfen in Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur
zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen
eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich
ist. Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des § 2
Abs. 2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des
§ 2 Abs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur
zusammengeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen
Aufgabe erforderlich ist.
§ 64
Datenübermittlung und -nutzung
(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder
genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.
(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben
nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von
Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg
einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt
wird.
(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen
Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80
gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich
zu anonymisieren.
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