§ 65
Besonderer Vertrauensschutz
in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und
erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von
diesem nur weitergegeben werden
1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut
hat, oder
2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn
angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die
Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche
Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in
§ 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten
Personen dazu befugt wäre.
Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so
dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck
weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.
(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit
ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1
besteht.
§ 66
(weggefallen)
§ 67
Auskunft an den Betroffenen
Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu
seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgem
gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 83 des
Zehnten Buches zu erteilen.
§ 68
Sozialdaten im Bereich
der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung
der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen
ist, darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten oder nutzen,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Die Nutzung dieser Sozialdaten zum Zweck der Aufsicht,
Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür
zuständigen Stellen sowie die Übermittlung an diese ist im
Hinblick auf den Einzelfall zulässig.
(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 84
Abs. 2 und 3 des Zehnten Buches entsprechend.
(3) Wer unter Amtspflegschaft oder
Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollendung des
18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner
Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern
gespeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte
Interessen Dritter entgegenstehen. Vor Vollendung des
18. Lebensjahres können ihm die gespeicherten
Informationen bekanntgegeben werden, soweit er die
erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine
berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen.
(4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten
übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1
befugt weitergegeben worden sind.
(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Beistand
oder als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4
entsprechend.
Fünftes Kapitel
Träger der Jugendhilfe,
Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 69
Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
Jugendämter, Landesjugendämter
(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die
örtlichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die
Kreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt,
wer überörtlicher Träger ist.
(2) Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige
Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägem bestimmt
werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist.
Landesrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Buch in den anderen Gemeinden
des Kreises sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht
in der Lage ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden
als örtliche Träger das gesamte Gebiet eines Kreises
abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht örtlicher Träger.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem
Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder
überörtliche Träger ein Landesjugendamt.
(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche
Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern
angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben
gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.
(5) Kreisangehörige Gemeinden und
Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, können für den
örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.
Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den
wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger
abzustimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt.
Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien
Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend.
Landesrecht kann Näheres regeln.
§ 70
Organisation
des Jugendamts und des Landesjugendamts
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den
Jugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des
Jugendamts wahrgenommen.
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich
der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der
Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag
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