vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen
der Satzung und der Beschlüsse der
Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch
den Landesjugendhilfeausschuß und durch die
Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung
und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten
Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden
Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des
Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der
Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.
§ 71
Jugendhilfeausschuß,
Landesjugendhilfeausschuß
(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als
stimmberechtigte Mitglieder an
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder
der Vertretungskörperschaft des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und
Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und
Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des
öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft
gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und
der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu
berücksichtigen.
(2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen
Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger
Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und
Vorschlägen für die Weiterentwicklung der
Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
(3) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der
Jugendhilfe im Rahmen der von der
Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen
Satzung und der von ihr gefaßten Beschlüsse. Er soll vor
jeder Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in
Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters
des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die
Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach
Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens
einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine
Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der
Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen
oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören mit zwei
Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an,
die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts
wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind.
Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht
bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die
Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum
Jugendhilfeausschuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der
Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der
Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1
stimmberechtigt ist.
§ 72
Mitarbeiter, Fortbildung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den
Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich
nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige
Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser
Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben
(Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der
sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.
Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer
Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit
entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte
verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken,
soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des
Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften
übertragen werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben
Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des
Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
Zweiter Abschnitt
Zusammenarbeit mit der
freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
§ 73
Ehrenamtliche Tätigkeit
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen
bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt
werden.
§ 74
Förderung der freien Jugendhilfe
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die
freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe
anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante
Maßnahme erfüllt,
2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und
wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3. gemeinnützige Ziele verfolgt,
4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75
voraus.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen,
Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die
Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu
ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft
abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste
und Veranstaltungen nach Maßgabe der
Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten
Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Er-
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