messen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller
die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von
ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur
Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme
notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung
sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen
Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen
der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen
der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf
die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen
mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer
Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen.
Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und
der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der
Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden,
die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen
Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der
Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-,
neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich
der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und
Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten
einschließen.
§ 75
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische
Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden,
wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig
sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen
Voraussetzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht
unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe
mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene
zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
§ 76
Beteiligung
anerkannter Träger der freien Jugendhilfe
an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der
Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52
und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben
zur Ausführung übertragen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für
die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
§ 77
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien
Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme
zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe
anzustreben. Das Nähere regelt das Landesrecht.
§ 78
Arbeitsgemeinschaften
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung
von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben
ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie
die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den
Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden,
daß die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt
werden und sich gegenseitig ergänzen.
Dritter Abschnitt
Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
§ 79
Gesamtverantwortung, Grundausstattung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die
Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
gewährleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Buch erforderlichen und geeigneten
Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen
Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig
und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen
insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben
sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu
verwenden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für
eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der
Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine
dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.
§ 80
Jugendhilfeplanung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im
Rahmen ihrer Planungsverantwortung
1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten
festzustellen,
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche,
Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen
und der Personensorgeberechtigten für einen
mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen
Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist
Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener
Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden,
daß insbesondere
1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld
erhalten und gepflegt werden können,
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