4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung
von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der
Jugendhilfe,
5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung
von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei
der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung
einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45
bis 48a),
7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während
der Planung und Betriebsführung,
8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im
Ausland (§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die
Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung
handelt,
10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von
Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften
durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).
(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben
nach Absatz 2 Nr. 3, 4,.7 und 8 auch vom örtlichen Träger
wahrgenommen werden.
(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens
dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen
Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben
einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach
Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder,
soweit sie sich auf Kindergärten und andere
Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden
zuweisen.
(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch
Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner
Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen
Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind,
übertragen werden.
Zweiter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit
Erster Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit
für Leistungen
§ 86
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem
Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich
die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die
Stelle der Eltern tritt die Mutter eines nichtehelichen
Kindes, wenn und solange die Vaterschaft nicht festgestellt
ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher
Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche
Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen
Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn
ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge
entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1
den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit
nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei
dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der
Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2
zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind
oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt
seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder
der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten
sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem
Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche
Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der
Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der
Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen
gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit
nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des
Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche
Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil
zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3
maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen
Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht
feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die
Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten
sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen
gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in
dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor
Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung
verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der
personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne
Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind.
Solange die Personensorge beiden Elternteilen
gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige
Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre
bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser
Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird
abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls
den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise
zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel
der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt
bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach
Satz 1.
(7) Für Leistungen an Asylsuchende richtet sich die
örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung
der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zuweisung ist
der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich
der Asylsuchende vor Beginn der Leistung tatsächlich
aufhält.
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