§ 86a
Örtliche Zuständigkeit
für Leistungen an junge Volljährige
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche
Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige
vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung
oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege,
Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so
richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung
oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen
Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem
tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 oder nach § 21
über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus
weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41
eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine
Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche
Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig
war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei
Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige
nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten
erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich
wird.
§ 86b
Örtliche Zuständigkeit
für Leistungen in gemeinsamen
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für
Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich der nach § 19
Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen
Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem
tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder
eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus, so
bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig
war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei
Monaten bleibt dabei außer Betracht.
§ 86c
Fortdauernde
Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel
Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der bisher
zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der
Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche
Träger die Leistung fortsetzt. Der örtliche Träger, der von
den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der
Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon
unverzüglich zu unterrichten.
§ 86d
Verpflichtung
zum vorläufigen Tätigwerden
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der
zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche
Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen
Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge
Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der
Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
Zweiter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit
für andere Aufgaben
§ 87
Örtliche Zuständigkeit
für vorläufige Maßnahmen
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines
Jugendlichen (§ 42) und die Herausnahme eines Kindes oder
eines Jugendlichen ohne Zustimmung des
Personensorgeberechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger zuständig,
in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor
Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.
§ 87a
Örtliche Zuständigkeit
für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren
Rücknahme oder Widerruf (§ 44) ist der örtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform
sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser
Erlaubnis (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die örtliche Prüfung
(§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47
Abs. 1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der
Meldepflicht (§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie die Untersagung der
weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines
Mitarbeiters (§§ 48, 48a) ist der überörtliche Träger oder
die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in
dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die
sonstige Wohnform gelegen ist.
(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung
(§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen
Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige
Wohnform gelegen ist.
§ 87b
Örtliche Zuständigkeit
für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86 Abs. 1
bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfahren nach
dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen
Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das 18. Lebensjahr
vollendet hat, gilt § 86a Abs. 1 und 3 entsprechend.
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