(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt
bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Hat ein
Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem
Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten sechs
Monate vor Abschluß des Verfahrens in einer
Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit
auch nach der Entlassung aus der Anstalt so lange fort,
bis der Jugendliche oder junge Volljährige einen neuen
gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, längstens aber
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem
Entlassungszeitpunkt.
(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder
wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt § 86d
entsprechend.
§ 87c
Örtliche Zuständigkeit
für die Amtspflegschaft
und die Amtsvormundschaft
(1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit der
Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes eintritt,
ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die
Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich
später aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß das
Kind nichtehelich ist, so ist der gewöhnliche Aufenthalt
der Mutter zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die
Entscheidung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher
Aufenthalt der Mutter nicht festzustellen, so richtet sich
die örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen
Aufenthalt. In den Fällen des § 1709 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in dessen
Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt;
Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die
Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft führende
Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die
Weiterführung der Amtspflegschaft oder
Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann auch von dem
anderen Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem,
der ein berechtigtes Interesse des Kindes oder des
Jugendlichen geltend macht, bei dem die Amtspflegschaft
oder die Amtsvormundschaft führenden Jugendamt
gestellt werden. Die Pflegschaft oder die Vormundschaft
geht mit der Erklärung des anderen Jugendamts auf
dieses über. Das abgebende Jugendamt hat den
Übergang dem Vormundschaftsgericht und jedem
Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des
Antrags kann das Vormundschaftsgericht angerufen
werden.
(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch
Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, ist das
Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder
der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat
das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen
Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem
tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung.
Sobald das Kind oder der Jugendliche seinen
gewöhnlichen Aufenthalt wechselt oder im Fall des Satzes 2 das
Wohl des Kindes oder Jugendlichen es erfordert, hat das
Jugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag
auf Entlassung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für
die Beistandschaft und die Gegenvormundschaft des
Jugendamts entsprechend.
(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des
Verfahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Jugendamt
zuständig, in dessen Bereich die annehmende Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 87d
Örtliche Zuständigkeit
für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist
der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der
Pfleger, Vormund oder Beistand seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von
Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften
durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche
Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz
hat.
§ 87e
Örtliche Zuständigkeit
für Beurkundung und Beglaubigung
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59
ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
Dritter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit
bei Aufenthalt im Ausland
§ 88
Örtliche Zuständigkeit
bei Aufenthalt im Ausland
(1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe
im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in
dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der
Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist
das Land Berlin zuständig.
(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der
Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger
zuständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der
Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer
Betracht.
Dritter Abschnitt
Kostenerstattung
§ 89
Kostenerstattung
bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
Ist für die örtliche Zuständigkeit nach § 86, § 86a oder
§ 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die
Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem
überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der
örtliche Träger gehört.
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