§ 89a
Kostenerstattung
bei fortdauernder Vollzeitpflege
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer
Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, sind von
dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war
oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt
bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen
Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die
Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1
kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der
Gewährung einer Leistung selbst einen
Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den
überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von
Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6
zuständig gewordenen örtlichen Träger
kostenerstattungspflichtig.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung
nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach
§ 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt,
so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig,
der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig
geworden wäre.
§ 89b
Kostenerstattung
bei vorläufigen Maßnahmen
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) oder
der Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43)
aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu
erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen
Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger
nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem
überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche
Träger gehört.
§ 89c
Kostenerstattung
bei fortdauernder oder
vorläufiger Leistungsverpflichtung
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner
Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem
örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der
örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten,
die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung
nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen
Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den
gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b
begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb
aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger
pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag
in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch
100 Deutsche Mark zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger
nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen
Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger
gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
§ 89d
Kostenerstattung
bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
(1) Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise
eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten
nach § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, Jugendhilfe gewährt, so sind die aufgewendeten
Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, in
dessen Bereich die Person geboren ist. Dies gilt nicht für
Leistungen, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des nach § 86
Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Elternteils richtet.
(2) Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder
des Leistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland, so
wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche
Träger der Jugendhilfe von einer Schiedsstelle bestimmt.
Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die
Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr
nach den Absätzen 1 und 2 und nach §§ 6, 88 Abs. 1
ergeben haben, zu berücksichtigen. Soweit durch
Verwaltungsvereinbarung der Länder nichts anderes
bestimmt wird, werden die Aufgaben der Schiedsstelle
vom Bundesverwaltungsamt wahrgenommen.
(3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den
Absätzen 1 und 2 aufgewendeten Kosten entfällt, wenn
inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von
drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
§ 89e
Schutz der Einrichtungsorte
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes
oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung,
einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform
begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung,
Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der
örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in
dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine
Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform
den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger
nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem
überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der
erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.
§ 89f
Umfang der Kostenerstattung
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit
die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses
Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im
Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit
des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 2000 Deutsche Mark werden nur bei
vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger
Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von
Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet.
Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
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