§ 89g
Landesrechtsvorbehalt
Landesrecht kann bestimmen, daß die Aufgaben des
überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere
Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.
§ 89h
Schiedsrichterliches Verfahren
(1) Streitigkeiten zwischen Trägem der öffentlichen
Jugendhilfe über die Anwendung der Vorschriften dieses
Abschnitts werden durch Schiedsgerichte entschieden.
Soweit nach anderen Gesetzen die Regelungen dieses
Buches über die Kostenerstattung anzuwenden sind, gilt
Satz 1 entsprechend.
(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über
Streitigkeiten zwischen Trägem der Sozialhilfe und in der
Jugendhilfe nach § 113a des Bundessozialhilfegesetzes sowie
über Streitigkeiten zwischen Tragern der Sozialhilfe und
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Die Bundesregierung regelt das Nähere über die
Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, ihre
sachliche und örtliche Zustandigkeit sowie das Verfahren
und die Kosten des Verfahrens durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates.
Achtes Kapitel
Teilnahmebeiträge,
Heranziehung zu den Kosten,
Überleitung von Ansprüchen
Erster Abschnitt
Erhebung von Teilnahmebeiträgen
§ 90
Erhebung von Teilnahmebeiträgen
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
1. der Jugendarbeit nach § 11,
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der
Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
nach §§ 22, 24
können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt
werden. Landesrecht kann eine Staffelung der
Teilnahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme
der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind,
nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl
der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst
entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der
Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder
teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen
Jugendhilfe übernommen werden, wenn
1. die Belastung
a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern
oder
b) dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2. die Förderung für die Entwicklung des jungen
Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der
Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise
erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern
und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung
gelten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des
Bundessozialhilfegesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine
andere Regelung trifft.
Zweiter Abschnitt
Heranziehung zu den Kosten
§ 91
Grundsätze
der Heranziehung zu den Kosten
(1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern
werden zu den Kosten
1. der Unterkunft eines Kindes oder Jugendlichen in
einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13
Abs. 3),
2. der Betreuung und Versorgung des Kindes in
Notsituationen (§ 20),
3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung
des Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der
Schulpflicht (§ 21),
4. der Hilfe zur Erziehung in
a) einer Tagesgruppe (§ 32),
b) Vollzeitpflege (§ 33),
c) einem Heim oder einer sonstigen betreuten
Wohnform (§ 34),
d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung
(§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie
erfolgt,
5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche in
a) Tageseinrichtungen und anderen teilstationären
Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),
b) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen
Wohnformen und durch geeignete Pflegepersonen
(§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4),
6. der Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen
(§ 42),
7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des
Jugendlichen (§ 43)
herangezogen.
(2) Die Eltern und das Kind werden zu den Kosten der
Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege
(§ 23) herangezogen. Lebt das Kind nur mit einem
Elternteil zusammen, so werden dieser und das Kind zu den
Kosten herangezogen. Landesrecht kann die
Beteiligung an den Kosten auch entsprechend den
Bestimmungen für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1, 3 und 4 regeln.
|