(3) Der junge Volljährige wird zu den Kosten
1. der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten
Wohnform (§ 13 Abs. 3),
2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zum
Abschluß der Schulausbildung (§ 21 Satz 3) und
3. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41), soweit diese den in
Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen entspricht,
herangezogen.
(4) Bei der Gewährung von Leistungen nach § 19
werden herangezogen
1. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der
Kinder diese selbst und ihre Eltern,
2. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft des
Elternteils dieser selbst und sein Ehegatte,
3. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der
schwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte.
Der Ehegatte wird nicht zu den Kosten herangezogen,
wenn der leistungsberechtigte Elternteil oder die
schwangere Frau volljährig ist; in diesem Fall kann der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe den Unterhaltsanspruch des
Elternteils oder der schwangeren Frau nach Maßgabe der
§§ 95, 96 auf sich überleiten.
(5) Die Eltern des Kindes oder Jugendlichen werden nur
dann zu den Kosten herangezogen, wenn das Kind oder
der Jugendliche die Kosten nicht selbst tragen kann.
(6) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für
den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(7) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
§ 92
Formen der Kostentragung
durch die öffentliche Jugendhilfe
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die
Kosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen
Aufgaben, soweit den dort genannten Personen die
Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen
nach Maßgabe der §§ 93, 94 nicht zuzumuten ist.
(2) In begründeten Fällen können die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit tragen, als
den Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren
Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94
zuzumuten ist; in diesem Umfang werden diese Personen
zu den Kosten herangezogen.
(3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 3
Nr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und anderen
Aufgaben tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
auch insoweit, als den dort genannten Personen die
Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen
nach Maßgabe der §§ 93, 94 zuzumuten ist oder ein
Unterhaltsanspruch besteht, der nach § 94 Abs. 3
übergeht; in diesem Umfang werden diese Personen zu den
Kosten herangezogen oder wird der Unterhaltsanspruch
geltend gemacht.
§ 93
Umfang der Heranziehung
(1) Die Heranziehung zu den Kosten der in § 91
genannten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines
Kostenbeitrags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der
Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugendlichen übergeht.
Der Kostenbeitrag wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
sowie des § 94 ermittelt und durch Leistungsbescheid
festgesetzt. Zusammenlebende Eltern haften als
Gesamtschuldner.
(2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein
Kostenbeitrag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und der
Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren
Einkommen nach §§ 79, 84, 85 und ihren Vermögen nach
§§ 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes zu den
Kosten herangezogen; lebten die Eltern oder ein Elternteil
vor Beginn der Leistung nicht mit dem Kind oder dem
Jugendlichen zusammen, so ist zur Ermittlung der für
sie maßgeblichen Einkommensgrenze § 79 Abs. 1 des
Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden.
(3) Das Kind oder der Jugendliche soll nur aus seinem
Einkommen nach Maßgabe der §§ 79, 84 und 85 des
Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten herangezogen
werden.
(4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die
§§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes
entsprechend. Als gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85 des
Bundessozialhilfegesetzes gilt auch eine selbständige
sonstige Wohnform nach § 13 Abs. 3, §§ 19, 21, 34, die
Tagespflege nach § 23, die Vollzeitpflege nach § 33,
die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach
§ 35 sowie die Eingliederungshilfe bei einer geeigneten
Pflegeperson nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.
(5) Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen
Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen,
sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen.
(6) Von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten ist
abzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche
schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines
sechsten Lebensjahres betreut. Von der Heranziehung
soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden,
wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet
würden, sich aus der Heranziehung eine besondere
Härte ergäbe oder wenn anzunehmen ist, daß der damit
verbundene Verwaltungsaufwand in keinem
angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
§ 94
Sonderregelungen
für die Heranziehung der Eltern
(1) Wird Hilfe zur Erziehung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4) oder
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche (§ 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten
abweichend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranziehung
der Eltern oder Elternteile die nachfolgenden besonderen
Vorschriften.
(2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor Beginn der
Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so
sind sie in der Regel in Höhe der durch die auswärtige
Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten
heranzuziehen. Für diese ersparten Aufwendungen sollen
nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge
festgelegt werden.
(3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in
Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder
dem Jugendlichen zusammen, so wird von ihnen kein
Kostenbeitrag erhoben. Wird Hilfe zur Erziehung oder
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