Eingliederungshilfe gewährt, zu deren Kosten die Eltern
nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b bis d oder Nr. 5
Buchstabe b beizutragen haben, so geht der
Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugendlichen in Höhe des
Betrages, der zu zahlen ware, wenn die Leistung der
Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf
außer Betracht bleibt, auf den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe über, höchstens jedoch in Höhe der
geleisteten Aufwendungen. Für die Vergangenheit können die
Eltern oder Elternteile außer unter den Voraussetzungen
des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen
werden, wenn ihnen die Gewährung von Jugendhilfe
unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist.
Dritter Abschnitt
Überleitung von Ansprüchen
§ 95
Überleitung von Ansprüchen
(1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die Zeit,
für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen
einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12
des Ersten Buches ist, so kann der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen
bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner
Aufwendungen auf ihn übergeht.
(2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als
bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder
Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu
leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch
ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder
gepfändet werden kann.
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des
Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne
Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein
Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt,
haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 96
Überleitung
von Anspruchen gegen einen
nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den
Übergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen nach
bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken,
1. wenn einem Volljährigen
a) eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 19 oder § 21
Satz 3 gewährt wird oder
b) eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren
Kosten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutragen
hat, und
2. sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen im
ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte ist.
Ist die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut ihr
leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten
Lebensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen
Verwandte ersten Grades nicht übergeleitet werden.
(2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den
Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des
Betrages bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung
der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere
Bedarf außer Betracht bleiben, höchstens jedoch in Höhe
der geleisteten Aufwendungen. Wurde der
Unterhaltspflichtige vor dem Eintritt der Volljährigkeit des
Unterhaltsberechtigten nach § 94 Abs. 2 zu den Kosten
herangezogen, so darf der örtliche Träger den Übergang nur
in Höhe des Betrages bewirken, der aufgrund der durch
die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen
verlangt werden könnte.
(3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflichtiger
außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen
Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die
Gewährung der Leistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt
worden ist.
(4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung
absehen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der mit
der Inanspruchnahme verbundene Verwaltungsaufwand
in keinem angemessenen Verhältnis zu der
Unterhaltsleistung stehen würde.
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 97
Feststellung der Sozialleistungen
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen
Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung
betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der
Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt
nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen,
soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das
Verfahren selbst betreibt.
§ 97a
Pflicht zur Auskunft
(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme
oder den Erlaß eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder
die Ermittlung eines Kostenbetrags nach §§ 93, 94
Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile
sowie junge Volljährige verpflichtet, dem örtlichen Träger
über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Auskunft zu geben. Eltern oder Elternteile, denen die Sorge für
das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht,
sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen
verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes
oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so
treten diese an die Stelle der Eltern.
(2) Soweit dies für die Geltendmachung eines nach
§ 94 Abs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs oder
die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach § 96
erforderlich ist, sind die Eltern oder Elternteile eines
Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen sowie
der Ehegatte des jungen Volljährigen verpflichtet, dem
örtlichen Träger über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2
umfaßt auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des
Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungs-
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