verhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen
Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage
zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90
Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen nach
Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben
oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des
Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage
von Beweisurkunden für die Berechnung des
Teilnahmebeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe
beschränkt.
(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur
Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach
oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser
Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des
Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst
dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist
vor einer Nachfrage beim Arbeitgebereine angemessene
Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf
hinzuweisen, daß nach Fristablauf die erforderlichen
Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer
Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern,
soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die
Auskunftspflichtigen sind auf ihr
Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.
Neuntes Kapitel
Kinder- und Jugendhilfestatistik
§ 98
Zweck und Umfang der Erhebung
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen
dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind
laufende Erhebungen über
1. die Empfänger
a) der Hilfe zur Erziehung,
b) der Hilfe für junge Volljährige und
c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche,
2. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige
Maßnahmen getroffen worden sind,
3. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen
worden sind,
4. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft,
Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des
Jugendamts stehen,
5. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis
erteilt worden ist,
6. sorgerechtliche Maßnahmen,
7. Vaterschaftsfeststellungen,
8. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der
Jugendarbeit,
9. die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen
in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen
sowie
10. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen
Jugendhilfe
als Bundesstatistik durchzuführen.
§ 99
Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe
zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige sind
1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von
Hilfe zur Erziehung nach den §§ 29 bis 31 sowie junge
Volljährige nach § 41 gegliedert
a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder
Personenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat,
Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie
Fortdauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses,
b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen
zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten
Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr,
Staatsangehörigkeit, Kindschaftsverhältnis und Art des
Aufenthaltes während der Hilfe,
c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a
genannten Merkmalen nach Zusammensetzung der
Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des
sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und
außerhalb der Familie lebenden Kinder und
Jugendlichen, Geburtsjahr des jüngsten und ältesten in der
Familie lebenden Kindes oder Jugendlichen,
2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die nach
§ 28, § 35a oder § 41 eine Beratung durch
Beratungsdienste oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert
a) nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme
zur Beratungsstelle, Form und Schwerpunkt der
Beratung und der Therapie, Monat und Jahr des
Beratungsbeginns und -endes, Beendigungsgrund
sowie Art des Beratungsanlasses,
b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen,
derentwegen die Beratung erfolgt, zusätzlich nach
Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit,
Zahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu
Beginn der Beratung,
3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32
bis 35, von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche nach § 35a sowie junge
Volljährige nach § 41, gegliedert
a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit
und Kindschaftsverhältnis,
b) nach Familienstand der Eltern oder des
sorgeberechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder
Tod der Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schul-
und Ausbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,
c) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen
Hilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns,
d) nach Form der Unterbringung während der Hilfe
und vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur
Unterbringung,
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