§ 10
Rechtsverordnungen
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im
Magnetschwebebahnverkehr oder zum Schutz von Leben
und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das
Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, für öffentliche
Magnetschwebebahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die
1. allgemeine Bedingungen für die Beförderung von
Personen und Gütern durch Magnetschwebebahnen in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des
Handelsrechts regeln,
2. die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen
und des Betriebes der Magnetschwebebahnen gegen
Störungen und Schäden enthalten,
3. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen von den
Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 abgewichen werden
kann,
4. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen einem
Magnetschwebebahnunternehmen eine Genehmigung
erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis
der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 einschließlich der
Verfahren der Zulassung und der Feststellung der
persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers
als Unternehmer oder der für die Führung der
Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung
können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des
Antragstellers als Unternehmer oder der für die
Führung der Geschäfte bestellten Personen
einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der
Prüfung, die Leistungsbewertung und die
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,
5. die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der
Erlaubnis zum Führen von
Magnetschwebebahnfahrzeugen regeln,
6. die Ausbildung und die Anforderungen an die
Befähigung und Eignung des
Magnetschwebebahnbetriebspersonals und die Bestellung, Bestätigung und
Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und
Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur
Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren
Entziehung oder Beschränkung betreffen,
7. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für
Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach diesem Gesetz
betreffen.
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und
Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das
unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der
Beförderung eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für
Verkehr ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen
sowie Schichtzeiten,
2. Ruhezeiten und Ruhepausen,
3. Tätigkeitsnachweise,
4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der
Überwachung der Durchführung dieser
Rechtsverordnungen,
5. die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher
Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und
Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen
der Fahrzeiten.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie erlassen. Die
Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben
unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
zum Schutz von Leben und Gesundheit der
Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
erlassen.
(4) Für Magnetschwebebahnen, die nicht dem
öffentlichen Verkehr dienen, gelten die Ermächtigungen nach
Absatz 1 insoweit, als die Einheit des
Magnetschwebebahnbetriebes es erfordert. Die Ermächtigung nach
Absatz 2 gilt für diese Magnetschwebebahnen insoweit,
als sie Strecken öffentlicher Magnetschwebebahnen
benutzen.
§ 11
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Verkehr kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung zur Durchführung der auf Grund des § 10 Abs. 2
erlassenen Rechtsverordnungen Allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1
Magnetschwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt,
2. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8
Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort
vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 8 Abs. 2
Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher
Weise anwendet,
3. als im Unternehmen Verantwortlicher oder im
Geschäftsbetrieb tätige Person einer
Magnetschwebebahn entgegen § 9
a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
b) Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
4. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 13
Zuständigkeit für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
EisenbahnBundesamt.
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