Verordnung
über die versicherungsmathematischen
Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung
der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung
(Kalkulationsverordnung - KalV)
Vom 18. November 1996
Auf Grund des § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2,
auch in Verbindung mit § 103a Abs. 2 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 12
und 51 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630)
in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 l
S. 2) eingefügt worden sind, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz:
§ 1
Versicherungsmathematische
Methoden in der Krankenversicherung
Versicherungsmathematische Methoden zur
Berechnung der Prämien und Rückstellungen in der nach Art der
Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung
sind die nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik unter Verwendung der in den §§ 2 und 4 bis 8
näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen erfolgenden
Berechnungen der Prämien und der
Alterungsrückstellungen nach Maßgabe der §§ 3, 10, 11, 13 und 16.
§ 2
Rechnungsgrundlagen
(1) Rechnungsgrundlagen sind:
1. der Rechnungszins,
2. die Ausscheideordnung,
3. die Kopfschäden,
4. der Sicherheitszuschlag,
5. die sonstigen Zuschläge.
(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die
Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus-
und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die
Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf
den Leistungstag sowie andere geeignete
Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder
Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.
(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden
Sicherheiten zu versehen.
§ 3
Gleiche Rechnungsgrundlagen
Für die Berechnung der Prämie und der
Alterungsrückstellung sind die gleichen Rechnungsgrundlagen zu
verwenden.
§ 4
Rechnungszins
Der Rechnungszins für die Prämienberechnung und die
Berechnung der Alterungsrückstellung darf 3,5 vom
Hundert nicht übersteigen.
§ 5
Ausscheideordnung
Die Ausscheideordnung enthält die Annahmen zur
Sterbewahrscheinlichkeit und sonstigen
Abgangswahrscheinlichkeiten, die unter dem Gesichtspunkt
vorsichtiger Risikoeinschätzung festzulegen und regelmäßig zu
überprüfen sind.
§ 6
Kopfschäden
(1) Kopfschäden sind die im Beobachtungzeitraum auf
einen Versicherten entfallenden durchschnittlichen
Versicherungsleistungen, die für jeden Tarif in Abhängigkeit
vom Geschlecht und Alter des Versicherten zu ermitteln
sind. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich auf
zusammenhängende zwölf Monate; er ist für jeden Tarif
gesondert festzulegen und kann nur aus wichtigem Grund
im unmittelbaren Anschluß an eine Prämienanpassung
geändert werden.
(2) Werden bei Neueinführung eines Tarifs andere als
die vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
veröffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln verwendet, so
sind die ihnen zugrundeliegenden Annahmen durch
geeignete Statistiken zu belegen. Weichen die tariflichen
Leistungen von denen ab, die den vom
Bundesaufsichtsamt veröffentlichten Tafeln zugrundeliegen, so sind die
für den neuen Tarif vorgesehenen Kopfschäden
entsprechend abzuändern.
(3) Bei der Ermittlung der rechnungsmäßigen
Kopfschäden für einen bestehenden Tarif sind für die einzelnen
Bestandsgruppen die tatsächlichen Schadenergebnisse
früherer Jahre mit einzubeziehen und
mathematischstatistische Verfahren zum Ausgleich von
Zufallsschwankungen zu verwenden. Ist wegen geringer Bestandsgröße
der Ausgleich von Zufallsschwankungen auf diese Weise
nicht zu erreichen, so sind Stütztarife zu verwenden.
Liegen auch keine Stütztarife vor, so ist der
Schadenbedarf nach mathematisch-statistischen Grundsätzen zu
schätzen.
§ 7
Sicherheitszuschlag
In die Prämie ist ein Sicherheitszuschlag von
mindestens fünf vom Hundert der Bruttoprämie einzurechnen,
der nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen
enthalten sein darf.
§ 8
Grundsätze für die
Bemessung der sonstigen Zuschläge
(1) Die sonstigen Zuschläge umfassen
1. die unmittelbaren Abschlußkosten,
2. die mittelbaren Abschlußkosten,
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