3. Kostenerstattung für Zahnbehandlung und
Zahnersatz,
4. Krankenhaustagegeld, soweit es nicht zu Nummer 2
gehört,
5. Krankentagegeld,
6. Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren,
7. Pflegekosten und -tagegeld.
(2) Versicherungsfähigkeit ist eine personengebundene
Eigenschaft des Versicherten, deren Wegfall zur Folge
hat, daß der Versicherte bedingungsgemäß nicht mehr
in diesem Tarif versichert bleiben kann.
(3) Keine Gleichartigkeit besteht zwischen einem
gesetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz
der privaten Krankenversicherung und einer substitutiven
Krankenversicherung.
§ 13
Anrechnung der
erworbenen Rechte und der
Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel
(1) Bei einem Wechsel in Tarife mit gleichartigem
Versicherungsschutz ist für jeden Leistungsbereich dem
Versicherten der ihm kalkulatorisch zugerechnete Anteil der
Alterungsrückstellung nach § 341f des
Handelsgesetzbuchs mit Ausnahme des Teils, der auf die Anwartschaft
zur Prämienermäßigung nach § 12a Abs. 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes entfällt und der betragsmäßig
anläßlich des Tarifwechsels unverändert bleibt,
vollständig prämienmindernd anzurechnen. Die Anrechnung
kann so weit begrenzt werden, daß die für diesen
Leistungsbereich zu zahlende anteilige Prämie diejenige
zum ursprünglichen Eintrittsalter nicht unterschreitet. In
diesem Fall ist der nicht gutgebrachte Teil der
Alterungsrückstellung der Rückstellung zur Prämienermäßigung
im Alter des Versicherten zuzuführen. Das ursprüngliche
Eintrittsalter ist das Alter des Versicherten, zu dem für ihn
erstmals nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine
auf die gesamte Vertragslaufzeit bezogene
Alterungsrückstellung bei dem Krankenversicherungsunternehmen
gebildet worden ist.
(2) Der Wegfall eines Leistungsbereiches kann als
Teilstorno angesehen werden. Dies gilt auch, wenn der
Versicherte lediglich einen Teil des Tagegeldes innerhalb
der Leistungsbereiche nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4
bis 7 kündigt. Ist der Versicherte bedingungsgemäß
verpflichtet, seinen Versicherungsschutz herabzusetzen, ist
ihm die vorhandene Alterungsrückstellung entsprechend
Absatz 1 anzurechnen. Wenn eine Rückstellung für
Beitragsermäßigung im Alter nicht zu bilden ist, ist die
Alterungsrückstellung über die Begrenzung nach Absatz 1
Satz 2 hinaus prämienmindernd anzurechnen.
(3) Stellt der Versicherte nach einer Herabsetzung nach
Absatz 2 Satz 3 seinen ursprünglichen
Versicherungsschutz innerhalb von fünf Jahren ganz oder teilweise
wieder her, ist der nach Absatz 1 Satz 3 zum Zeitpunkt der
Herabsetzung gutgeschriebene Teil der
Alterungsrückstellung sofort prämienmindernd anzurechnen.
(4) Für die Prämienberechnung bei Umstufungen sind
die Formeln des Abschnitts B des Anhangs I oder andere
geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik entsprechen, zu verwenden.
Bei einer Umstufung, die zu einer niedrigeren Prämie
führt, sowie bei Wiederherstellung des ursprünglichen
Versicherungsschutzes nach Absatz 3 dürfen nicht erneut
einmalige Abschlußkosten eingerechnet werden.
§ 14
Verfahren zur
Gegenüberstellung der erforderlichen
und der kalkulierten Versicherungsleistungen
(1) Die Gegenüberstellung nach § 12b Abs. 2 Satz 1
und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist jährlich
und für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs getrennt
durchzuführen. Kinder und Jugendliche können als
einheitliche Beobachtungseinheit zusammengefaßt werden.
Der Beobachtungszeitraum ist der nach § 6 Abs. 1 Satz 2
maßgebliche Zeitraum. Die erforderlichen
Versicherungsleistungen sind aus den beobachteten abzuleiten. Hierzu
sind die Leistungen und die zugehörigen Bestände auf
die Beobachtungszeiträume abzugrenzen. Ferner sind
Wartezeit- und Selektionsersparnisse sowie erhobene
Risikozuschläge zu berücksichtigen.
(2) Die tatsächlichen Grundkopfschäden der letzten
drei Beobachtungszeiträume sind nach der Formel des
Abschnitts A des Anhangs II zu ermitteln. Soweit sich im
Tarif Leistungsänderungen ergeben haben, sind die
tatsächlichen Grundkopfschäden auf das aktuelle
Leistungsversprechen umzurechnen.
(3) Die Berechnung der erforderlichen
Versicherungsleistungen erfolgt nach der Formel des Abschnitts B des
Anhangs II. Bei der Gegenüberstellung nach § 12b Abs. 2
Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der
tatsächliche, auf den 18 Monaten nach Ende des letzten
Beobachtungszeitraumes liegenden Zeitpunkt
extrapolierte Grundkopfschaden mit dem Grundkopfschaden,
der für das Ende dieses Zeitraumes rechnungsmäßig
festgelegt ist, zu vergleichen. Die Verwendung gleichwertiger
Verfahren zur Berechnung der erforderlichen
Versicherungsleistungen ist zulässig, wenn das
Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt der Einführung eines Tarifes
dieses Verfahren der Aufsichtsbehörde unter Angabe der
Formeln und Beifügung der versicherungsmathematischen
Herleitung darlegt. Bei bestehenden Tarifen kann auf ein
anderes Verfahren nur aus wichtigem Grund in
unmittelbarem Anschluß an eine Prämienanpassung
übergegangen werden; Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist in einer Beobachtungseinheit eines Tarifes die
Anzahl der Versicherten nicht ausreichend groß, um die
Schadenerwartung statistisch gesichert zu ermitteln, ist
die Gegenüberstellung der erforderlichen und der
kalkulierten Versicherungsleistungen anhand des
Schadenverlaufs der Tarife vorzunehmen, deren
Rechnungsgrundlagen zur Erstkalkulation verwendet worden sind. Sind bei
der Erstkalkulation die vom Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen veröffentlichten
Wahrscheinlichkeitstafeln verwendet worden, so sind die erforderlichen
Versicherungsleistungen anhand dieser
Wahrscheinlichkeitstafeln zu berechnen. Kann das Unternehmen auf die
Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation nach Satz 1
nicht zurückgreifen, gilt Satz 2 entsprechend. Ist die
Erstkalkulation in anderer Weise vorgenommen worden, so
sind die erforderlichen Versicherungsleistungen auf Grund
vergleichbar aussagefähiger Grundlagen zu ermitteln.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 sind zur
Ermittlung der erforderlichen Versicherungsleistungen
in den Tarifen der freiwilligen Pflegeversicherung die
Ergebnisse der Gemeinschaftsstatistik des Verbandes
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