3. werdende Mütter mit krebserzeugenden,
fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen;
4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3,
wenn der Grenzwert überschritten wird;
5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit
Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle
enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird;
6. werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit
einem Überdruck von mehr als 0,1 bar).
In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des
Mutterschutzgesetzes unberührt. Nummer 3 gilt nicht, wenn die
werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang
den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.
(2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die
Vorschriften der Gefahrstoffverordnung entsprechend.
§ 6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1
des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 2 eine werdende oder stillende
Mutter nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
unterrichtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4
des Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 2, 3, 4 oder 6 eine werdende oder stillende Mutter
beschäftigt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 eine gebärfähige Arbeitnehmerin beschäftigt.
(4) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in
Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine Frau
in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach
§ 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutzgesetzes strafbar.
(5) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in
Absatz 3 bezeichnete Handlung das Leben oder die
Gesundheit einer Frau gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des
Chemikaliengesetzes strafbar.
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