DIE KOORDINIERTE VERFASSUNG

TITEL I

Das Föderale Belgien, seine zusammensetzung und sein Staatsgebiet

Artikel 1 - Belgien ist ein Föderalstaat, der sich aus den Gemeinschaften und den Regionen zusammensetzt.

Art. 2 - Belgien umfaßt drei Gemeinschaften: die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft und die Französische Gemeinschaft.

Art. 3 - Belgien umfaßt drei Regionen: die Wallonische Region, die Flämische Region und die Brüsseler Region.

Art. 4 - Belgien umfaßt vier Sprachgebiete: das deutsche Sprachgebiet, das französische Sprachgebiet, das niederländische Sprachgebiet und das zweisprachige Gebiet BrüsselHauptstadt.

Jede Gemeinde des Königreichs gehört einem dieser Sprachgebiete an.

Die Grenzen der vier Sprachgebiete können nur durch ein mit Stimmenmehrheit in jeder Sprachgruppe einer jeden Kammer angenommenes Gesetz abgeändert oder berichtigt werden, vorausgesetzt, daß die Mehrheit der Mitglieder jeder Gruppe versammelt ist, und insofern die Gesamtzahl der Jastimmen aus beiden Sprachgruppen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht.

Art. 5 - Die Wallonische Region umfaßt die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und WallonischBrabant. Die Flämische Region umfaßt die Provinzen Antwerpen, FlämischBrabant, Limburg, Ostflandern und Westflandern.

Das Gesetz kann erforderlichenfalls das Staatsgebiet in eine größere Anzahl Provinzen einteilen.

Ein Gesetz kann bestimmte Gebiete, deren Grenzen es festlegt, der Einteilung in Provinzen entziehen, sie der föderalen ausführenden Gewalt unmittelbar unterstellen und ihnen einen eigenen Status zuerkennen. Dieses Gesetz muß mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen werden.

Art. 6 - Die Unterteilungen der Provinzen können nur durch Gesetz festgelegt werden.

Art. 7 - Die Grenzen des Staates, der Provinzen und der Gemeinden können nur aufgrund eines Gesetzes abgeändert oder berichtigt werden.

TITEL II

Die Belgier und ihre rechte

Art. 8 - Erwerb, Fortbestand und Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit werden durch das Zivilgesetz geregelt.

Die Verfassung und die sonstigen Gesetze über die politischen Rechte bestimmen, welche Voraussetzungen neben der belgischen Staatsangehörigkeit für die Ausübung dieser Rechte zu erfüllen sind.

Art. 9 - Die Einbürgerung wird von der föderalen gesetzgebenden Gewalt verliehen.

Art. 10 - Es gibt im Staat keine Unterscheidung nach Ständen.

Die Belgier sind vor dem Gesetz gleich; nur sie können zur Bekleidung der zivilen und militärischen Ämter zugelassen werden, vorbehaltlich der Ausnahmen, die für Sonderfälle durch ein Gesetz festgelegt werden können.

Art. 11 - Der Genuß der den Belgiern zuerkannten Rechte und Freiheiten muß ohne Diskriminierung gesichert werden. Zu diesem Zweck gewährleisten das Gesetz und das Dekret insbesondere die Rechte und Freiheiten der ideologischen und philosophischen Minderheiten.

Art. 12 - Die Freiheit der Person ist gewährleistet.

Niemand darf verfolgt werden, es sei denn in den durch Gesetz bestimmten Fällen und in der dort vorgeschriebenen Form.

Außer bei Entdeckung auf frischer Tat darf jemand nur festgenommen werden aufgrund einer mit Gründen versehenen richterlichen Anordnung, die bei der Festnahme oder spätestens binnen vierundzwanzig Stunden zugestellt werden muß.

Art. 13 - Niemand darf gegen seinen Willen seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Art. 14 - Eine Strafe darf nur aufgrund des Gesetzes eingeführt oder angewandt werden.

Art. 15 - Die Wohnung ist unverletzlich; eine Haussuchung darf nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen und in der dort vorgeschriebenen Form vorgenommen werden.

Art. 16 - Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn zum Nutzen der Allgemeinheit, in den Fällen und in der Weise, die das Gesetz bestimmt, und gegen gerechte und vorherige Entschädigung.

Art. 17 - Die Strafe der Vermögenskonfiskation darf nicht eingeführt werden.

Art. 18 - Der bürgerliche Tod ist abgeschafft; er darf nicht wieder eingeführt werden.

Art. 19 - Die Freiheit der Kulte, diejenige ihrer öffentlichen Ausübung sowie die Freiheit, zu allem seine Ansichten kundzutun, werden gewährleistet, unbeschadet der Ahndung der bei der Ausübung dieser Freiheiten begangenen Delikte.

Art. 20 - Niemand darf gezwungen werden, in irgendeiner Weise an Handlungen und Feierlichkeiten eines Kultes teilzunehmen oder dessen Ruhetage einzuhalten.

Art. 21 - Der Staat hat nicht das Recht, in die Ernennung oder Einsetzung der Diener irgendeines Kultes einzugreifen oder ihnen zu verbieten, mit ihrer Obrigkeit zu korrespondieren und deren Akte zu veröffentlichen, unbeschadet, in letztgenanntem Fall, der gewöhnlichen Verantwortlichkeit im Bereich der Presse und der Veröffentlichungen.

Die zivile Eheschließung muß stets der Einsegnung der Ehe vorangehen, vorbehaltlich der erforderlichenfalls durch Gesetz festzulegenden Ausnahmen.

Art. 22 - Jeder hat ein Recht auf Achtung vor seinem Privat und Familienleben, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz festgelegt sind.

Das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel gewährleistet den Schutz dieses Rechtes.

Art. 23 - Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.

Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.

Diese Rechte umfassen insbesondere:

1. das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der Berufstätigkeit im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigungspolitik, die unter anderem darauf ausgerichtet ist, einen Beschäftigungsstand zu gewährleisten, der so stabil und hoch wie möglich ist, das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie das Recht auf Information, Konsultation und kollektive Verhandlungen;

2. das Recht auf soziale Sicherheit, auf Gesundheitsschutz und auf sozialen, medizinischen und rechtlichen Beistand;

3. das Recht auf eine angemessene Wohnung;

4. das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt;

5. das Recht auf kulturelle und soziale Entfaltung.

Art. 24 - § 1 - Das Unterrichtswesen ist frei; jede präventive Maßnahme ist verboten; die Ahndung der Delikte wird nur durch Gesetz oder Dekret geregelt.

Die Gemeinschaft gewährleistet die Wahlfreiheit der Eltern.

Die Gemeinschaft organisiert ein Unterrichtswesen, das neutral ist. Die Neutralität beinhaltet insbesondere die Achtung der philosophischen, ideologischen oder religiösen Auffassungen der Eltern und Schüler.

Die von den öffentlichen Behörden organisierten Schulen bieten bis zum Ende der Schulpflicht die Wahl zwischen dem Unterricht in einer der anerkannten Religionen und demjenigen in nichtkonfessioneller Sittenlehre.

§ 2 - Wenn eine Gemeinschaft als Organisationsträger einem oder mehreren autonomen Organen Befugnisse übertragen will, kann dies nur durch ein mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommenes Dekret erfolgen.

§ 3 - Jeder hat ein Recht auf Unterricht unter Berücksichtigung der Grundfreiheiten und Grundrechte. Der Zugang zum Unterricht ist unentgeltlich bis zum Ende der Schulpflicht.

Alle schulpflichtigen Schüler haben zu Lasten der Gemeinschaft ein Recht auf eine moralische oder religiöse Erziehung.

§ 4 - Alle Schüler oder Studenten, Eltern, Personalmitglieder und Unterrichtsanstalten sind vor dem Gesetz oder dem Dekret gleich. Das Gesetz und das Dekret berücksichtigen die objektiven Unterschiede, insbesondere die jedem Organisationsträger eigenen Merkmale, die eine angepaßte Behandlung rechtfertigen.

§ 5 - Die Organisation, die Anerkennung oder die Bezuschussung des Unterrichtswesens durch die Gemeinschaft wird durch Gesetz oder Dekret geregelt.

Art. 25 - Die Presse ist frei; die Zensur darf nie eingeführt werden; von den Autoren, Verlegern oder Druckern darf keine Sicherheitsleistung verlangt werden.

Wenn der Autor bekannt ist und seinen Wohnsitz in Belgien hat, darf der Verleger, Drucker oder Verteiler nicht verfolgt werden.

Art. 26 - Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, unter Beachtung der Gesetze, die die Ausübung dieses Rechts regeln können, ohne diese indessen einer vorherigen Genehmigung zu unterwerfen.

Diese Bestimmung ist nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel anwendbar, die gänzlich den Polizeigesetzen unterworfen bleiben.

Art. 27 - Die Belgier haben das Recht, Vereinigungen zu bilden; dieses Recht darf keiner präventiven Maßnahme unterworfen werden.

Art. 28 - Jeder hat das Recht, Petitionen, die von einer oder mehreren Personen unterzeichnet sind, an die öffentlichen Behörden zu richten.

Nur die konstituierten Behörden haben das Recht, Petitionen unter einem Gesamtnamen einzureichen.

Art. 29 - Das Briefgeheimnis ist unverletzlich.

Das Gesetz bestimmt, welche Bediensteten für die Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind.

Art. 30 - Der Gebrauch der in Belgien gesprochenen Sprachen ist frei; er darf nur durch Gesetz und allein für Handlungen der öffentlichen Gewalt und für Gerichtsangelegenheiten geregelt werden.

Art. 31 - Es bedarf keiner vorherigen Genehmigung, um Beamte wegen ihrer Amtshandlungen zu verfolgen, vorbehaltlich der die Minister und die Mitglieder der Gemeinschafts und Regionalregierungen betreffenden Bestimmungen.

Art. 32 - Jeder hat das Recht, jegliches Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift davon zu bekommen, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz, Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel festgelegt sind.

TITEL III

Die Gewalten

Art. 33 - Alle Gewalten gehen von der Nation aus.

Sie werden in der durch die Verfassung bestimmten Weise ausgeübt.

Art. 34 - Die Ausübung bestimmter Gewalten kann völkerrechtlichen Einrichtungen durch einen Vertrag oder ein Gesetz übertragen werden.

Art. 35 - Die Föderalbehörde ist für nichts anderes zuständig als für die Angelegenheiten, die die Verfassung und die aufgrund der Verfassung selbst ergangenen Gesetze ihr ausdrücklich zuweisen.

Die Gemeinschaften oder die Regionen, jede für ihren Bereich, sind gemäß den durch Gesetz festgelegten Bedingungen und Modalitäten für die anderen Angelegenheiten zuständig. Dieses Gesetz muß mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen werden.

Übergangsbestimmung

Das in Absatz 2 erwähnte Gesetz legt das Datum fest, an dem dieser Artikel in Kraft tritt. Dieses Datum darf nicht vor dem Datum des Inkrafttretens des in Titel III der Verfassung einzufügenden neuen Artikels liegen, der die ausschließlichen Zuständigkeiten der Föderalbehörde festlegt.

Art. 36 - Die föderale gesetzgebende Gewalt wird vom König, von der Abgeordnetenkammer und vom Senat gemeinsam ausgeübt.

Art. 37 - Die föderale ausführende Gewalt, so wie sie durch die Verfassung geregelt wird, liegt beim König.

Art. 38 - Jede Gemeinschaft hat die Befugnisse, die ihr die Verfassung oder die aufgrund der Verfassung ergangenen Gesetze zuerkennen.

Art. 39 - Das Gesetz überträgt den regionalen Organen, die es schafft und die sich aus gewählten Vertretern zusammensetzen, die Zuständigkeit, innerhalb des von ihm bestimmten Bereichs und gemäß der von ihm bestimmten Weise die von ihm bezeichneten Angelegenheiten zu regeln unter Ausschluß derjenigen, die in den Artikeln 30 und 127 bis 129 erwähnt sind. Dieses Gesetz muß mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen werden.

Art. 40 - Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichtshöfen und Gerichten ausgeübt.

Die Entscheide und Urteile werden im Namen des Königs vollstreckt.

Art. 41 - Die ausschließlich kommunalen oder provinzialen Belange werden von den Gemeinde oder Provinzialräten gemäß den durch die Verfassung festgelegten Grundsätzen geregelt.

KAPITEL I

DIE FÖDERALEN KAMMERN

Art. 42 - Die Mitglieder der beiden Kammern vertreten die Nation und nicht allein diejenigen, von denen sie gewählt worden sind.

Art. 43 - § 1 - Für die in der Verfassung bestimmten Fälle werden die gewählten Mitglieder jeder Kammer in der durch Gesetz festgelegten Weise in eine französische und eine niederländische Sprachgruppe aufgeteilt.

§ 2 - Die in Artikel 67 § 1 Nr. 1, 3 und 6 erwähnten Senatoren bilden die niederländische Sprachgruppe des Senats. Die in Artikel 67 § 1 Nr. 2, 4 und 7 erwähnten Senatoren bilden die französische Sprachgruppe des Senats.

Art. 44 - Die Kammern treten von Rechts wegen jedes Jahr am zweiten Dienstag im Oktober zusammen, insofern sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vom König einberufen worden sind.

Die Sitzungsperiode der Kammern muß jedes Jahr mindestens vierzig Tage dauern.

Die Sitzungsperiode wird vom König geschlossen.

Der König hat das Recht, die Kammern zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode einzuberufen.

Art. 45 - Der König kann die Kammern vertagen. Die Vertagung darf jedoch ohne Zustimmung der Kammern weder die Frist von einem Monat übersteigen noch während derselben Sitzungsperiode erneut erfolgen.

Art. 46 - Der König hat nur dann das Recht, die Abgeordnetenkammer aufzulösen, wenn sie mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder:

1. entweder einen Vertrauensantrag der Föderalregierung ablehnt und dem König nicht binnen drei Tagen nach Ablehnung des Antrags einen Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorschlägt

2. oder einen Mißtrauensantrag gegen die Föderalregierung annimmt und dem König nicht gleichzeitig einen Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorschlägt.

Über Vertrauens und Mißtrauensanträge kann erst achtundvierzig Stunden nach Einbringung des Antrags abgestimmt werden.

Außerdem kann der König im Falle des Rücktritts der Föderalregierung die Abgeordnetenkammer auflösen, nachdem Er deren mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder ausgesprochene Zustimmung erhalten hat.

Die Auflösung der Abgeordnetenkammer bringt die Auflösung des Senats mit sich.

Der Auflösungsbeschluß enthält die Einberufung der Wähler binnen vierzig Tagen und die der Kammern binnen zwei Monaten.

Art. 47 - Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich.

Jede Kammer schließt jedoch auf Antrag ihres Präsidenten oder von zehn ihrer Mitglieder die Öffentlichkeit aus.

Anschließend entscheidet sie mit absoluter Mehrheit, ob die Sitzung zur Behandlung desselben Gegenstandes öffentlich fortgeführt werden soll.

Art. 48 - Jede Kammer prüft die Mandate ihrer Mitglieder und entscheidet über die diesbezüglich auftretenden Streitigkeiten.

Art. 49 - Niemand darf gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein.

Art. 50 - Ein Mitglied einer der beiden Kammern, das vom König zum Minister ernannt wird und diese Ernennung annimmt, hört auf zu tagen und nimmt sein Mandat wieder auf, wenn seinem Amt als Minister vom König ein Ende gesetzt worden ist. Das Gesetz sieht die Modalitäten seiner Ersetzung in der betreffenden Kammer vor.

Art. 51 - Das Mitglied einer der beiden Kammern, das von der Föderalregierung in ein anderes besoldetes Amt als das eines Ministers ernannt wird und dieses annimmt, verliert unmittelbar seinen Sitz und kann diesen nur aufgrund einer Neuwahl wiedererlangen.

Art. 52 - Für jede Sitzungsperiode ernennt jede Kammer ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidenten und stellt ihr Präsidium zusammen.

Art. 53 - Jeder Beschluß wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt, vorbehaltlich dessen, was durch die Geschäftsordnung der Kammern in bezug auf Wahlen und Wahlvorschläge bestimmt wird.

Bei Stimmengleichheit ist der behandelte Vorschlag abgelehnt.

Keine der beiden Kammern ist beschlußfähig, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Art. 54 - Außer bei Haushaltsplänen sowie bei Gesetzen, die eine besondere Mehrheit erfordern, kann eine von mindestens drei Vierteln der Mitglieder einer der Sprachgruppen unterzeichnete sowie nach Hinterlegung des Berichts und vor der Schlußabstimmung in öffentlicher Sitzung eingereichte mit Gründen versehene Motion erklären, daß die von ihr bezeichneten Bestimmungen eines Gesetzentwurfes oder Gesetzesvorschlages die Beziehungen zwischen den Gemeinschaften ernstlich gefährden können.

In diesem Fall wird das parlamentarische Verfahren ausgesetzt und die Motion an den Ministerrat verwiesen, der binnen dreißig Tagen seine mit Gründen versehene Stellungnahme dazu abgibt und die betreffende Kammer auffordert, entweder über diese Stellungnahme oder über den gegebenenfalls mit einem Abänderungsantrag versehenen Entwurf oder Vorschlag zu befinden.

Dieses Verfahren darf von den Mitgliedern einer Sprachgruppe nur einmal in bezug auf denselben Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag angewandt werden.

Art. 55 - Die Abstimmungen erfolgen durch Sitzenbleiben und Aufstehen oder namentlich; über die Gesetze als Ganzes wird immer namentlich abgestimmt. Wahlen und Wahlvorschläge erfolgen in geheimer Abstimmung.

Art. 56 - Jede Kammer hat das Untersuchungsrecht.

Art. 57 - Es ist verboten, den Kammern Petitionen persönlich zu unterbreiten.

Jede Kammer hat das Recht, die an sie gerichteten Petitionen an die Minister zu verweisen. Die Minister sind verpflichtet, zu deren Inhalt Erläuterungen zu geben, sooft die Kammer dies verlangt.

Art. 58 - Ein Mitglied einer der beiden Kammern darf nicht anläßlich einer in Ausübung seines Amtes erfolgten Meinungsäußerung oder Stimmabgabe verfolgt oder Gegenstand irgendeiner Ermittlung werden.

Art. 59 - Ein Mitglied einer der beiden Kammern darf während der Sitzungsperiode nur mit Genehmigung der Kammer, der es angehört, in Strafsachen verfolgt oder festgenommen werden, außer bei Entdeckung auf frischer Tat.

Ein Mitglied einer der beiden Kammern darf während der Sitzungsperiode nur mit der gleichen Genehmigung in Personalhaft genommen werden.

Die Haft oder die Verfolgung eines Mitgliedes einer der beiden Kammern wird während der Sitzungsperiode und für deren ganze Dauer ausgesetzt, wenn die Kammer dies verlangt.

Art. 60 - Jede Kammer bestimmt in ihrer Geschäftsordnung die Weise, in der sie ihre Befugnisse ausübt.

Abschnitt I

Die Abgeordnetenkammer

Art. 61 - Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden unmittelbar von den Bürgern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich nicht in einem der durch Gesetz bestimmten Ausschließungsfälle befinden.

Jeder Wähler hat ein Recht auf nur eine Stimme.

Art. 62 - Die Zusammenstellung der Wahlkollegien wird durch Gesetz geregelt.

Die Wahlen erfolgen nach dem durch Gesetz festgelegten System der verhältnismäßigen Vertretung.

Die Stimmabgabe ist obligatorisch und geheim. Sie findet in der Gemeinde statt, vorbehaltlich der durch Gesetz festzulegenden Ausnahmen.

Art. 63 - § 1 - Die Abgeordnetenkammer zählt hundertfünfzig Mitglieder.

§ 2 - Die Anzahl Sitze eines jeden Wahlkreises entspricht dem Ergebnis der Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlkreises durch den föderalen Divisor, der sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Königreiches durch hundertfünfzig ergibt.

Die verbleibenden Sitze entfallen auf die Wahlkreise mit dem größten noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuß.

§ 3 - Die Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen wird vom König im Verhältnis zur Bevölkerungszahl bestimmt.

Die Bevölkerungszahl jedes Wahlkreises wird alle zehn Jahre durch eine Volkszählung oder durch jegliches andere durch Gesetz definierte Mittel festgelegt. Der König veröffentlicht die Ergebnisse innerhalb einer Frist von sechs Monaten.

Binnen drei Monaten nach dieser Veröffentlichung bestimmt der König die Anzahl Sitze, die auf jeden Wahlkreis entfallen.

Die neue Aufteilung wird ab den nächstfolgenden allgemeinen Wahlen angewandt.

§ 4 - Das Gesetz bestimmt die Wahlkreise; es bestimmt ebenfalls die Bedingungen, denen die Wahlberechtigung unterliegt, sowie den Verlauf der Wahlverrichtungen.

Art. 64 - Wählbar ist, wer

1. Belgier ist,

2. die zivilen und politischen Rechte besitzt,

3. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und

4. seinen Wohnsitz in Belgien hat.

Es darf keine andere Wählbarkeitsbedingung auferlegt werden.

Art. 65 - Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden auf vier Jahre gewählt.

Die Kammer wird alle vier Jahre erneuert.

Art. 66 - Jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer bezieht eine jährliche Entschädigung von zwölftausend Franken.

Es hat ferner ein Recht auf freie Fahrt auf allen vom Staat betriebenen oder konzessionierten Verkehrsverbindungen.

Das Gesetz bestimmt, welche Beförderungsmittel die Abgeordneten außer den vorstehend genannten Verbindungen unentgeltlich benutzen dürfen.

Dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer kann eine jährliche Entschädigung zuerkannt werden, die auf die zur Deckung der Ausgaben dieser Versammlung bestimmte Dotation angerechnet wird.

Die Kammer bestimmt den Betrag, der von der Entschädigung einbehalten werden darf als Beitrag zugunsten der Renten oder Pensionskassen, deren Errichtung sie für angebracht hält.

Abschnitt II

Der Senat

Art. 67 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 72 setzt der Senat sich aus einundsiebzig Senatoren zusammen; davon werden:

1. fünfundzwanzig Senatoren gemäß Artikel 61 vom niederländischen Wahlkollegium gewählt;

2. fünfzehn Senatoren gemäß Artikel 61 vom französischen Wahlkollegium gewählt;

3. zehn Senatoren vom Rat der Flämischen Gemeinschaft, Flämischer Rat genannt, aus seiner Mitte bestimmt;

4. zehn Senatoren vom Rat der Französischen Gemeinschaft aus seiner Mitte bestimmt;

5. ein Senator vom Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft aus seiner Mitte bestimmt;

6. sechs Senatoren von den unter den Nummern 1 und 3 erwähnten Senatoren bestimmt;

7. vier Senatoren von den unter den Nummern 2 und 4 erwähnten Senatoren bestimmt.

§ 2 - Mindestens einer der in § 1 Nr. 1, 3 und 6 erwähnten Senatoren hat am Tag seiner Wahl seinen Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet BrüsselHauptstadt.

Mindestens sechs der in § 1 Nr. 2, 4 und 7 erwähnten Senatoren haben am Tag ihrer Wahl ihren Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet BrüsselHauptstadt. Wenn nicht mindestens vier der in § 1 Nr. 2 erwähnten Senatoren am Tag ihrer Wahl ihren Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet BrüsselHauptstadt haben, müssen mindestens zwei der in § 1 Nr. 4 erwähnten Senatoren am Tag ihrer Wahl ihren Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet BrüsselHauptstadt haben.

Art. 68 - § 1 - Die Gesamtzahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 erwähnten Senatoren wird innerhalb jeder Sprachgruppe entsprechend der bei der Wahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren erhaltenen Wahlziffer der Listen nach dem durch Gesetz festgelegten System der verhältnismäßigen Vertretung verteilt.

Für die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Senatoren werden nur die Listen berücksichtigt, auf denen mindestens ein in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnter Senator gewählt ist und sofern genügend auf diesen Listen gewählte Mitglieder, je nach Fall, im Rat der Flämischen Gemeinschaft oder im Rat der Französischen Gemeinschaft einen Sitz haben.

Für die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren werden nur die Listen berücksichtigt, auf denen mindestens ein in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnter Senator gewählt ist.

§ 2 - Für die Wahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren ist die Stimmabgabe obligatorisch und geheim. Sie findet in der Gemeinde statt, vorbehaltlich der durch Gesetz festzulegenden Ausnahmen.

§ 3 - Für die Wahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren bestimmt das Gesetz die Wahlkreise und die Zusammenstellung der Wahlkollegien; das Gesetz bestimmt außerdem die Bedingungen, die zu erfüllen sind, um Wähler zu sein, sowie den Verlauf der Wahlverrichtungen.

Das Gesetz regelt die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Senatoren, mit Ausnahme der Modalitäten, die durch ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt werden und die von den Gemeinschaftsräten, jeder für seinen Bereich, durch Dekret geregelt werden. Dieses Dekret muß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates ist anwesend.

Der in Artikel 67 § 1 Nr. 5 erwähnte Senator wird vom Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestimmt.

Das Gesetz regelt die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren.

Art. 69 - Zum Senator kann gewählt oder bestimmt werden, wer

1. Belgier ist,

2. die zivilen und politischen Rechte besitzt,

3. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und

4. seinen Wohnsitz in Belgien hat.

Art. 70 - Die in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren werden auf vier Jahre gewählt. Die in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren werden auf vier Jahre bestimmt. Der Senat wird alle vier Jahre vollständig erneuert.

Die Wahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren fällt zusammen mit den Wahlen für die Abgeordnetenkammer.

Art. 71 - Die Senatoren beziehen kein Gehalt.

Sie haben jedoch das Recht, für ihre Unkosten entschädigt zu werden; diese Entschädigung ist auf viertausend Franken pro Jahr festgelegt.

Sie haben ferner ein Recht auf freie Fahrt auf allen vom Staat betriebenen oder konzessionierten Verkehrsverbindungen.

Das Gesetz bestimmt, welche Beförderungsmittel sie außer den vorstehend genannten Verbindungen unentgeltlich benutzen dürfen.

Art. 72 - Die Kinder des Königs oder in deren Ermangelung die belgischen Nachkommen des zur Herrschaft berufenen Zweiges der Königlichen Familie sind von Rechts wegen mit achtzehn Jahren Senatoren. Sie sind erst mit einundzwanzig Jahren stimmberechtigt. Sie werden für die Festlegung des Quorums nicht berücksichtigt.

Art. 73 - Jede Versammlung des Senats, die außerhalb der Sitzungsperiode der Abgeordnetenkammer stattfände, ist von Rechts wegen ungültig.

KAPITEL II

Die Föderale Gesetzgebende Gewalt

Art. 74 - In Abweichung von Artikel 36 wird die föderale gesetzgebende Gewalt vom König und von der Abgeordnetenkammer gemeinsam ausgeübt für:

1. die Verleihung der Einbürgerungen;

2. Gesetze über die zivil und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Minister des Königs;

3. Haushaltspläne und Rechnungen des Staates, unbeschadet des Artikels 174 Absatz 1 zweiter Satz;

4. die Festlegung des Armeekontingentes.

Art. 75 - Jeder Zweig der föderalen gesetzgebenden Gewalt hat das Initiativrecht.

Die den Kammern auf Initiative des Königs vorgelegten Gesetzentwürfe werden außer für die in Artikel 77 erwähnten Angelegenheiten in der Abgeordnetenkammer eingebracht und danach dem Senat übermittelt.

Die den Kammern auf Initiative des Königs vorgelegten Gesetzentwürfe zur Zustimmung zu Verträgen werden im Senat eingebracht und danach der Abgeordnetenkammer übermittelt.

Art. 76 - Ein Gesetzentwurf kann von einer Kammer erst angenommen werden, nachdem über jeden einzelnen Artikel abgestimmt worden ist.

Die Kammern haben das Recht, die Artikel und die eingebrachten Abänderungsanträge zu ändern und aufzuteilen.

Art. 77 - Die Abgeordnetenkammer und der Senat sind gleichermaßen zuständig:

1. für die Erklärung zur Revision der Verfassung und für die Revision der Verfassung;

2. für die Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung von beiden gesetzgebenden Kammern zu regeln sind;

3. für die in den Artikeln 5, 39, 43, 50, 68, 71, 77, 82, 115, 117, 118, 121, 123, 127 bis 131, 135 bis 137, 140 bis 143, 145, 146, 163, 165, 166, 167 § 1 Absatz 3, § 4 und § 5, 169, 170 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 und 175 bis 177 erwähnten Gesetze und die in Ausführung dieser Gesetze und Artikel angenommenen Gesetze;

4. für die mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit anzunehmenden Gesetze und die in Ausführung dieser Gesetze angenommenen Gesetze;

5. für die in Artikel 34 erwähnten Gesetze;

6. für die Gesetze betreffend die Zustimmung zu Verträgen;

7. für die gemäß Artikel 169 angenommenen Gesetze zur Gewährleistung der Einhaltung der internationalen und überstaatlichen Verpflichtungen;

8. für die Gesetze über den Staatsrat;

9. für die Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte;

10. für die Gesetze betreffend die Zustimmung zu Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen.

Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz kann andere Gesetze angeben, für die die Abgeordnetenkammer und der Senat gleichermaßen zuständig sind.

Art. 78 - In den anderen, nicht in den Artikeln 74 und 77 erwähnten Angelegenheiten wird der von der Abgeordnetenkammer angenommene Gesetzentwurf dem Senat übermittelt.

Der Senat untersucht den Entwurf auf Antrag von mindestens fünfzehn seiner Mitglieder. Dieser Antrag ist binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Entwurfs zu stellen.

Der Senat kann innerhalb einer Frist von höchstens sechzig Tagen:

- beschließen, daß es keinen Grund gibt, den Gesetzentwurf abzuändern;

- den Entwurf annehmen, nachdem er ihn abgeändert hat.

Hat der Senat innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Beschluß gefaßt oder der Abgeordnetenkammer seinen Beschluß mitgeteilt, den Gesetzentwurf nicht abzuändern, übermittelt die Abgeordnetenkammer ihn dem König.

Ist der Entwurf abgeändert worden, übermittelt der Senat ihn der Abgeordnetenkammer, die einen definitiven Beschluß faßt, indem sie alle oder einige der vom Senat angenommenen Abänderungsanträge entweder annimmt oder ablehnt.

Art. 79 - Nimmt die Abgeordnetenkammer anläßlich der in Artikel 78 letzter Absatz erwähnten Untersuchung einen neuen Abänderungsantrag an, wird der Gesetzentwurf an den Senat zurückgeschickt, der über den abgeänderten Entwurf befindet. Der Senat kann innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen:

- beschließen, sich dem von der Abgeordnetenkammer abgeänderten Entwurf anzuschließen;

- den Entwurf annehmen, nachdem er ihn erneut abgeändert hat.

Hat der Senat innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Beschluß gefaßt oder der Abgeordnetenkammer seinen Beschluß mitgeteilt, sich dem von der Abgeordnetenkammer verabschiedeten Entwurf anzuschließen, übermittelt diese ihn dem König.

Ist der Entwurf erneut abgeändert worden, übermittelt der Senat ihn der Abgeordnetenkammer, die einen definitiven Beschluß faßt, indem sie den Gesetzentwurf entweder annimmt oder abändert.

Art. 80 - Beantragt die Föderalregierung bei der Einreichung eines in Artikel 78 erwähnten Gesetzentwurfes die Dringlichkeit, bestimmt der in Artikel 82 erwähnte parlamentarische Konzertierungsausschuß die Fristen, innerhalb deren der Senat einen Beschluß fassen muß.

Wird innerhalb des Ausschusses keine Einigung erzielt, wird die Frist, innerhalb deren der Senat sein Evokationsrecht geltend machen kann, auf sieben Tage und die in Artikel 78 Absatz 3 erwähnte Untersuchungsfrist auf dreißig Tage reduziert.

Art. 81 - Nimmt der Senat aufgrund seines Initiativrechtes einen Gesetzesvorschlag in den Angelegenheiten an, die in Artikel 78 erwähnt sind, wird der Gesetzentwurf der Abgeordnetenkammer übermittelt.

Diese faßt innerhalb einer Frist von höchstens sechzig Tagen einen definitiven Beschluß, indem sie den Entwurf entweder ablehnt oder annimmt.

Ändert die Kammer den Gesetzentwurf ab, wird dieser an den Senat zurückgeschickt, der nach den in Artikel 79 festgelegten Regeln darüber berät.

Kommt Artikel 79 Absatz 3 zur Anwendung, faßt die Kammer binnen fünfzehn Tagen einen definitiven Beschluß.

Faßt die Kammer innerhalb der in den Absätzen 2 und 4 vorgeschriebenen Fristen keinen Beschluß, versammelt sich der in Artikel 82 erwähnte parlamentarische Konzertierungsausschuß binnen fünfzehn Tagen und legt die Frist fest, innerhalb deren die Kammer einen Beschluß fassen muß.

Wird innerhalb des Ausschusses keine Einigung erzielt, muß die Kammer binnen sechzig Tagen einen Beschluß fassen.

Art. 82 - Ein paritätisch aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Senats zusammengesetzter parlamentarischer Konzertierungsausschuß regelt die zwischen beiden Kammern auftretenden Zuständigkeitskonflikte und kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit die in den Artikeln 78 bis 81 vorgesehenen Untersuchungsfristen verlängern.

Wird nicht innerhalb der zwei Bestandteile des Ausschusses eine Mehrheit erzielt, beschließt dieser mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

Ein Gesetz bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses sowie die Weise, wie die in den Artikeln 78 bis 81 erwähnten Fristen zu berechnen sind.

Art. 83 - Jeder Gesetzesvorschlag und jeder Gesetzentwurf gibt an, ob es sich um eine in Artikel 74, in Artikel 77 oder in Artikel 78 erwähnte Angelegenheit handelt.

Art. 84 - Die authentische Interpretation der Gesetze ist allein Sache des Gesetzes.

KAPITEL III

DER KÖNIG UND DIE FÖDERALREGIERUNG

Abschnitt I

Der König

Art. 85 - Die verfassungsmäßige Gewalt des Königs geht durch Erbfolge in gerader Linie über auf die leibliche und legitime Nachkommenschaft S.M. Leopold, Georg, Christian, Friedrich von SachsenCoburg, und zwar nach dem Recht der Erstgeburt.

Der in Absatz 1 erwähnte Nachkomme, der ohne Einverständnis des Königs oder derjenigen heiratet, die bei Fehlen des Königs dessen Gewalt in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, verwirkt seine Rechte auf die Krone.

Er kann jedoch vom König oder von denjenigen, die bei Fehlen des Königs dessen Gewalt in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, wieder in seine Rechte eingesetzt werden, doch nur mit der Zustimmung beider Kammern.

Art. 86 - In Ermangelung einer Nachkommenschaft S.M. Leopold, Georg, Christian, Friedrich von SachsenCoburg kann der König seinen Nachfolger ernennen, insofern die Kammern ihre Zustimmung in der in Artikel 87 vorgeschriebenen Weise erteilen.

Wenn kein Nachfolger ernannt worden ist, wird der Thron vakant.

Art. 87 - Der König darf nur mit der Zustimmung der beiden Kammern gleichzeitig Oberhaupt eines anderen Staates sein.

Keine der beiden Kammern kann hierüber beraten, wenn nicht mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind, und der Beschluß ist nur dann angenommen, wenn er mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Art. 88 - Die Person des Königs ist unverletzlich; seine Minister sind verantwortlich.

Art. 89 - Das Gesetz legt die Zivilliste für die Dauer der Herrschaft jedes Königs fest.

Art. 90 - Beim Tod des Königs treten die Kammern ohne Einberufung spätestens am zehnten Tag nach seinem Tod zusammen. Wenn die Kammern vorher aufgelöst worden sind und im Auflösungsbeschluß die Einberufung für einen späteren Zeitpunkt als diesen zehnten Tag erfolgt ist, nehmen die alten Kammern ihre Funktionen wieder auf bis zum Zusammentritt derer, die sie ersetzen sollen.

Ab dem Tod des Königs bis zur Eidesleistung des Thronfolgers oder des Regenten wird die verfassungsmäßige Gewalt des Königs im Namen des belgischen Volkes von den im Rat versammelten Ministern und unter ihrer Verantwortung ausgeübt.

Art. 91 - Der König ist mit vollendetem achtzehnten Lebensjahr volljährig.

Der König besteigt erst den Thron, nachdem er vor den vereinigten Kammern feierlich folgenden Eid geleistet hat:

« Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des belgischen Volkes zu beachten, die Unabhängigkeit des Landes zu erhalten und die Unversehrtheit des Staatsgebietes zu wahren. »

Art. 92 - Wenn beim Tod des Königs sein Nachfolger minderjährig ist, vereinigen sich beide Kammern zu einer einzigen Versammlung, um für die Regentschaft und die Vormundschaft zu sorgen.

Art. 93 - Befindet sich der König in der Unmöglichkeit zu herrschen, so berufen die Minister unverzüglich die Kammern ein, nachdem sie diese Unmöglichkeit haben feststellen lassen. Die vereinigten Kammern sorgen für die Vormundschaft und die Regentschaft.

Art. 94 - Die Regentschaft darf nur einer einzelnen Person übertragen werden.

Der Regent nimmt seine Funktionen erst auf, nachdem er den in Artikel 91 vorgeschriebenen Eid geleistet hat.

Art. 95 - Ist der Thron vakant, so sorgen die gemeinsam beratenden Kammern vorläufig für die Regentschaft bis zum Zusammentritt der gänzlich erneuerten Kammern; dieser Zusammentritt erfolgt spätestens binnen zwei Monaten. Die gemeinsam beratenden neuen Kammern sorgen endgültig für die Besetzung des Thrones.

Abschnitt II

Die Föderalregierung

Art. 96 - Der König ernennt und entläßt seine Minister.

Die Föderalregierung bietet dem König ihren Rücktritt an, wenn die Abgeordnetenkammer mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder einen Mißtrauensantrag annimmt, mit dem dem König ein Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorgeschlagen wird, oder binnen drei Tagen nach Ablehnung eines Vertrauensantrags dem König einen Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorschlägt. Der König ernennt den vorgeschlagenen Nachfolger zum Premierminister; dieser tritt sein Amt bei der Eidesleistung der neuen Föderalregierung an.

Art. 97 - Nur Belgier dürfen Minister sein.

Art. 98 - Kein Mitglied der königlichen Familie darf Minister sein.

Art. 99 - Der Ministerrat zählt höchstens fünfzehn Mitglieder.

Den Premierminister eventuell ausgenommen, zählt der Ministerrat ebenso viele niederländischsprachige wie französischsprachige Minister.

Art. 100 - Die Minister haben Zutritt zu jeder Kammer, und auf ihren Antrag hin muß ihnen das Wort erteilt werden.

Die Abgeordnetenkammer kann die Anwesenheit der Minister verlangen. Der Senat kann ihre Anwesenheit verlangen für die Besprechung eines in Artikel 77 erwähnten Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlags oder eines in Artikel 78 erwähnten Gesetzentwurfs oder zwecks Ausübung seines in Artikel 56 erwähnten Untersuchungsrechts. Für andere Angelegenheiten kann er um ihre Anwesenheit bitten.

Art. 101 - Die Minister sind der Abgeordnetenkammer gegenüber verantwortlich.

Ein Minister darf nicht anläßlich einer in der Ausübung seines Amtes erfolgten Meinungsäußerung verfolgt oder Gegenstand irgendeiner Ermittlung werden.

Art. 102 - In keinem Fall kann ein mündlicher oder schriftlicher Befehl des Königs einen Minister von seiner Verantwortung befreien.

Art. 103 - Die Abgeordnetenkammer hat das Recht, die Minister anzuklagen und sie vor den Kassationshof zu stellen, der allein zuständig ist, um in vereinigten Kammern über sie zu richten, vorbehaltlich dessen, was durch Gesetz bestimmt wird in bezug auf die Erhebung der Zivilklage durch die geschädigte Partei sowie in bezug auf Verbrechen und Vergehen, die von Ministern außerhalb der Ausübung ihres Amtes begangen worden wären.

Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen die Minister verantwortlich sind, welche Strafen ihnen auferlegt werden und auf welche Weise gegen sie vorgegangen wird, sowohl im Falle der Erhebung der Anklage durch die Abgeordnetenkammer als auch im Falle der Verfolgung durch die geschädigten Parteien.

Übergangsbestimmung

Bis zu einer diesbezüglichen Regelung durch das in Absatz 2 erwähnte Gesetz liegt es im Ermessen der Abgeordnetenkammer, einen Minister anzuklagen, und des Kassationshofes, über ihn zu richten in den Fällen und unter Anwendung der Strafen, die in den Strafgesetzen bestimmt sind.

Art. 104 - Der König ernennt und entläßt die föderalen Staatssekretäre.

Sie sind Mitglieder der Föderalregierung. Sie gehören dem Ministerrat nicht an. Sie sind einem Minister beigeordnet.

Der König bestimmt ihre Zuständigkeit und die Grenzen, innerhalb deren sie das Recht auf Gegenzeichnung erhalten können.

Die Verfassungsbestimmungen, die die Minister betreffen, sind mit Ausnahme der Artikel 90 Absatz 2, 93 und 99 auf die föderalen Staatssekretäre entsprechend anwendbar.

Abschnitt III

Die Befugnisse

Art. 105 - Der König hat keine andere Gewalt als die, die ihm die Verfassung und die aufgrund der Verfassung selbst ergangenen besonderen Gesetze ausdrücklich übertragen.

Art. 106 - Ein Akt des Königs kann nur wirksam werden, wenn er von einem Minister gegengezeichnet ist, der schon allein dadurch die Verantwortung dafür übernimmt.

Art. 107 - Der König verleiht die Dienstgrade in der Armee.

Er ernennt die Beamten der allgemeinen Verwaltung und der auswärtigen Beziehungen, vorbehaltlich der durch die Gesetze festgelegten Ausnahmen.

Er ernennt andere Beamte nur aufgrund einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung.

Art. 108 - Der König erläßt die zur Ausführung der Gesetze notwendigen Verordnungen und Erlasse, ohne jemals die Gesetze selbst aussetzen noch von ihrer Ausführung entbinden zu dürfen.

Art. 109 - Der König sanktioniert die Gesetze und fertigt sie aus.

Art. 110 - Der König hat das Recht, die von den Richtern verhängten Strafen zu erlassen oder zu ermäßigen, vorbehaltlich der die Minister und die Mitglieder der Gemeinschafts und Regionalregierungen betreffenden Bestimmungen.

Art. 111 - Der König kann einen vom Kassationshof verurteilten Minister oder ein vom Kassationshof verurteiltes Mitglied einer Gemeinschafts oder Regionalregierung nur auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des betroffenen Rates begnadigen.

Art. 112 - Der König übt das Münzrecht aus nach Maßgabe des Gesetzes.

Art. 113 - Der König hat das Recht, Adelstitel zu verleihen, ohne jemals irgendein Privileg daran binden zu dürfen.

Art. 114 - Der König verleiht die militärischen Orden unter Beachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

KAPITEL IV

DIE GEMEINSCHAFTEN UND DIE REGIONEN

Abschnitt I

Die Organe

Unterabschnitt I

Die Gemeinschafts- und Regionalräte

Art. 115 - § 1 - Es gibt einen Rat der Flämischen Gemeinschaft, Flämischer Rat genannt, und einen Rat der Französischen Gemeinschaft, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt werden.

Es gibt einen Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden.

§ 2 - Unbeschadet des Artikels 137 umfassen die in Artikel 39 erwähnten regionalen Organe für jede Region einen Rat.

Art. 116 - § 1 - Die Räte setzen sich aus gewählten Vertretern zusammen.

§ 2 - Jeder Gemeinschaftsrat setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die direkt zu Mitgliedern des betreffenden Gemeinschaftsrates oder zu Mitgliedern eines Regionalrates gewählt werden.

Außer bei Anwendung von Artikel 137 setzt sich jeder Regionalrat aus Mitgliedern zusammen, die direkt zu Mitgliedern des betreffenden Regionalrates oder zu Mitgliedern eines Gemeinschaftsrates gewählt werden.

Art. 117 - Die Mitglieder der Räte werden auf fünf Jahre gewählt. Die Räte werden alle fünf Jahre vollständig erneuert.

Außer wenn ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz etwas anderes bestimmt, finden die Wahlen für die Räte am selben Tag statt und fallen zusammen mit den Wahlen für das Europäische Parlament.

Art. 118 - § 1 - Das Gesetz regelt die in Artikel 116 § 2 erwähnten Wahlen sowie die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Räte. Außer für den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird dieses Gesetz mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen.

§ 2 - Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt die Angelegenheiten in bezug auf die Wahl, die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rates der Flämischen Gemeinschaft, des Rates der Französischen Gemeinschaft und des Rates der Wallonischen Region, die von den Räten, jeder für seinen Bereich, je nach Fall durch Dekret oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel geregelt werden. Dieses Dekret und diese in Artikel 134 erwähnte Regel werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates ist anwesend.

Art. 119 - Das Mandat eines Ratsmitglieds ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds der Abgeordnetenkammer. Außerdem ist es unvereinbar mit dem in Artikel 67 § 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 erwähnten Mandat eines Senators.

Art. 120 - Jedes Mitglied eines Rates kommt in den Genuß der in den Artikeln 58 und 59 vorgesehenen Immunitäten.

Unterabschnitt II

Die Gemeinschafts und Regionalregierungen

Art. 121 - § 1 - Es gibt eine Regierung der Flämischen Gemeinschaft und eine Regierung der Französischen Gemeinschaft, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt werden.

Es gibt eine Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden.

§ 2 - Unbeschadet des Artikels 137 umfassen die in Artikel 39 erwähnten regionalen Organe für jede Region eine Regierung.

Art. 122 - Die Mitglieder jeder Gemeinschafts oder Regionalregierung werden von ihrem Rat gewählt.

Art. 123 - § 1 - Das Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Gemeinschafts und Regionalregierungen. Außer für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird dieses Gesetz mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen.

§ 2 - Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt die Angelegenheiten in bezug auf die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Regierung der Flämischen Gemeinschaft, der Regierung der Französischen Gemeinschaft und der Regierung der Wallonischen Region, die von den Räten, jeder für seinen Bereich, je nach Fall durch Dekret oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel geregelt werden. Dieses Dekret und diese in Artikel 134 erwähnte Regel werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates ist anwesend.

Art. 124 - Ein Mitglied einer Gemeinschafts oder Regionalregierung darf nicht anläßlich einer in Ausübung seines Amtes erfolgten Meinungsäußerung oder Stimmabgabe verfolgt oder Gegenstand irgendeiner Ermittlung werden.

Art. 125 - Die Gemeinschafts und Regionalräte haben, jeder für seinen Bereich, das Recht, die Mitglieder ihrer Regierung anzuklagen und sie vor den Kassationshof zu stellen, der allein zuständig ist, um in vereinigten Kammern über sie zu richten, vorbehaltlich dessen, was durch Gesetz bestimmt wird in bezug auf die Erhebung der Zivilklage durch die geschädigte Partei sowie in bezug auf Verbrechen und Vergehen, die von Mitgliedern der Gemeinschafts und Regionalregierungen außerhalb der Ausübung ihres Amtes begangen worden wären.

Ein Gesetz wird bestimmen, in welchen Fällen die Mitglieder der Gemeinschafts und Regionalregierungen verantwortlich sind, welche Strafen ihnen auferlegt werden und auf welche Weise gegen sie vorgegangen wird, sowohl im Falle der Erhebung der Anklage durch ihren Rat als auch im Falle der Verfolgung durch die geschädigten Parteien.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gesetze werden mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen.

Übergangsbestimmung

Bis zu einer diesbezüglichen Regelung durch das in Absatz 2 erwähnte Gesetz liegt es im Ermessen der Gemeinschafts und Regionalräte, ein Mitglied ihrer Regierung anzuklagen, und des Kassationshofes, über das Mitglied zu richten in den Fällen und unter Anwendung der Strafen, die in den Strafgesetzen bestimmt sind.

Art. 126 - Die Verfassungsbestimmungen über die Mitglieder der Gemeinschafts und Regionalregierungen sowie die in Artikel 125 letzter Absatz erwähnten Ausführungsgesetze finden Anwendung auf die regionalen Staatssekretäre.

Abschnitt II

Die Befugnisse

Unterabschnitt I

Die Gemeinschaftsbefugnisse

Art. 127 - § 1 - Die Räte der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft regeln durch Dekret, jeder für seinen Bereich:

1. die kulturellen Angelegenheiten;

2. das Unterrichtswesen mit Ausnahme

a) der Festlegung von Beginn und Ende der Schulpflicht;

b) der Mindestbedingungen für die Ausstellung der Diplome;

c) der Pensionsregelungen;

3. die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften sowie die internationale Zusammenarbeit, einschließlich des Abschlusses von Verträgen, in den unter den Nummern 1 und 2 erwähnten Angelegenheiten.

Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, legt die unter Nummer 1 erwähnten kulturellen Angelegenheiten, die unter Nummer 3 erwähnten Formen der Zusammenarbeit sowie die näheren Regeln für den unter Nummer 3 erwähnten Abschluß von Verträgen fest.

§ 2 - Diese Dekrete haben jeweils Gesetzeskraft im französischen Sprachgebiet beziehungsweise im niederländischen Sprachgebiet sowie in bezug auf die im zweisprachigen Gebiet BrüsselHauptstadt errichteten Einrichtungen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten als ausschließlich zu der einen oder der anderen Gemeinschaft gehörend zu betrachten sind.

Art. 128 - § 1 - Die Räte der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft regeln durch Dekret, jeder für seinen Bereich, die personenbezogenen Angelegenheiten sowie in diesen Angelegenheiten die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften und die internationale Zusammenarbeit, einschließlich des Abschlusses von Verträgen.

Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, legt diese personenbezogenen Angelegenheiten sowie die Formen der Zusammenarbeit und die näheren Regeln für den Abschluß von Verträgen fest.

§ 2 - Diese Dekrete haben jeweils Gesetzeskraft im französischen Sprachgebiet beziehungsweise im niederländischen Sprachgebiet sowie, außer wenn ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, etwas anderes festlegt, in bezug auf die im zweisprachigen Gebiet BrüsselHauptstadt errichteten Einrichtungen, die aufgrund ihrer Organisation als ausschließlich zu der einen oder der anderen Gemeinschaft gehörend zu betrachten sind.

Art. 129 - § 1 - Die Räte der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft regeln, jeder für seinen Bereich, durch Dekret und unter Ausschluß des föderalen Gesetzgebers den Gebrauch der Sprachen für:

1. die Verwaltungsangelegenheiten;

2. den Unterricht in den von den öffentlichen Behörden geschaffenen, bezuschußten oder anerkannten Einrichtungen;

3. die sozialen Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und ihrem Personal sowie die durch Gesetz und Verordnungen vorgeschriebenen Handlungen und Dokumente der Unternehmen.

§ 2 - Diese Dekrete haben jeweils Gesetzeskraft im französischen Sprachgebiet beziehungsweise im niederländischen Sprachgebiet, ausgenommen in bezug auf:

- die an ein anderes Sprachgebiet grenzenden Gemeinden oder Gemeindegruppen, wo das Gesetz den Gebrauch einer anderen Sprache als der des Gebietes, in dem sie gelegen sind, vorschreibt oder zuläßt. Für diese Gemeinden können die Bestimmungen über den Gebrauch der Sprachen für die in § 1 erwähnten Angelegenheiten nur durch ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, abgeändert werden;

- die Dienststellen, deren Tätigkeit über das Sprachgebiet, in dem sie errichtet sind, hinausgeht;

- die durch das Gesetz bezeichneten föderalen und internationalen Einrichtungen, deren Tätigkeit mehr als eine Gemeinschaft betrifft.

Art. 130 - § 1 - Der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft regelt durch Dekret:

1. die kulturellen Angelegenheiten;

2. die personenbezogenen Angelegenheiten;

3. das Unterrichtswesen in den in Artikel 127 § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmten Grenzen;

4. die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften sowie die internationale Zusammenarbeit, einschließlich des Abschlusses von Verträgen, in den unter den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Angelegenheiten.

Das Gesetz legt die unter den Nummern 1 und 2 erwähnten kulturellen und personenbezogenen Angelegenheiten fest sowie die unter Nummer 4 erwähnten Formen der Zusammenarbeit und die Art und Weise, wie die Verträge abgeschlossen werden.

§ 2 - Diese Dekrete haben Gesetzeskraft im deutschen Sprachgebiet.

Art. 131 - Das Gesetz legt die Regeln fest, um jeglicher Diskriminierung aus ideologischen und philosophischen Gründen vorzubeugen.

Art. 132 - Die Gemeinschaftsregierung und die Mitglieder des Gemeinschaftsrates haben das Initiativrecht.

Art. 133 - Die authentische Interpretation der Dekrete ist allein Sache des Dekretes.

Unterabschnitt II

Die Regionalbefugnisse

Art. 134 -

Die in Ausführung von Artikel 39 ergangenen Gesetze bestimmen die Rechtskraft der Regeln, die die von ihnen geschaffenen Organe in den Angelegenheiten erlassen, die sie bezeichnen.

Sie können diesen Organen die Zuständigkeit zuerkennen, Dekrete mit Gesetzeskraft innerhalb des von ihnen bestimmten Bereichs und gemäß der von ihnen bestimmten Weise zu erlassen.

Unterabschnitt III

Sonderbestimmungen

Art. 135 - Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, bezeichnet die Behörden, die für das zweisprachige Gebiet BrüsselHauptstadt die Befugnisse ausüben, die in den in Artikel 128 § 1 erwähnten Angelegenheiten den Gemeinschaften nicht übertragen worden sind.

Art. 136 - Es gibt Sprachgruppen des Rates der Region BrüsselHauptstadt und Kollegien, die zuständig sind für die Gemeinschaftsangelegenheiten; ihre Zusammensetzung, ihre Arbeitsweise, ihre Befugnisse und, unbeschadet des Artikels 175, ihre Finanzierung werden durch ein Gesetz geregelt, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird.

Die Kollegien bilden zusammen das Vereinigte Kollegium, das zwischen den zwei Gemeinschaften als Konzertierungs und Koordinierungsorgan fungiert.

Art. 137 - Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 39 können der Rat der Französischen Gemeinschaft und der Rat der Flämischen Gemeinschaft sowie deren Regierungen die Befugnisse der Wallonischen Region beziehungsweise der Flämischen Region gemäß den durch Gesetz festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausüben. Dieses Gesetz muß mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen werden.

Art. 138 - Der Rat der Französischen Gemeinschaft einerseits und der Rat der Wallonischen Region und die französische Sprachgruppe des Rates der Region BrüsselHauptstadt andererseits können in gegenseitigem Einvernehmen und jeweils durch Dekret beschließen, daß der Rat und die Regierung der Wallonischen Region im französischen Sprachgebiet und die französische Sprachgruppe des Rates der Region BrüsselHauptstadt und ihr Kollegium im zweisprachigen Gebiet BrüsselHauptstadt ganz oder teilweise Befugnisse der Französischen Gemeinschaft ausüben.

Diese Dekrete werden mit Zweidrittelmehrheit der im Rat der Französischen Gemeinschaft abgegebenen Stimmen und mit absoluter Mehrheit der im Rat der Wallonischen Region und in der französischen Sprachgruppe des Rates der Region BrüsselHauptstadt abgegebenen Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates beziehungsweise der betreffenden Sprachgruppe ist anwesend. Sie können die Finanzierung der von ihnen angegebenen Befugnisse sowie die Übertragung des Personals, der Güter, Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, regeln.

Diese Befugnisse werden je nach Fall mittels Dekreten, Erlassen oder Verordnungen ausgeübt.

Art. 139 - Auf Vorschlag ihrer jeweiligen Regierung können der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Rat der Wallonischen Region in gegenseitigem Einvernehmen und jeder durch Dekret beschließen, daß der Rat und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft im deutschen Sprachgebiet Befugnisse der Wallonischen Region ganz oder teilweise ausüben.

Diese Befugnisse werden je nach Fall im Wege von Dekreten, Erlassen oder Verordnungen ausgeübt.

Art. 140 - Der Rat und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft üben im Wege von Erlassen und Verordnungen jegliche andere Befugnis aus, die ihnen das Gesetz überträgt.

Artikel 159 ist auf diese Erlasse und Verordnungen entsprechend anwendbar.

KAPITEL V

DER SCHIEDSHOF, DIE VORBEUGUNG UND BEILEGUNG VON KONFLIKTEN

Abschnitt I

Die Vorbeugung von Zuständigkeitskonflikten

Art. 141 - Das Gesetz gestaltet das Verfahren, um den Konflikten vorzubeugen zwischen dem Gesetz, dem Dekret und den in Artikel 134 erwähnten Regeln, zwischen den Dekreten sowie zwischen den in Artikel 134 erwähnten Regeln.

Abschnitt II

Der Schiedshof

Art. 142 - Es gibt für ganz Belgien einen Schiedshof, dessen Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden.

Dieser Schiedshof befindet im Wege eines Entscheids über:

1. die in Artikel 141 erwähnten Konflikte;

2. die Verletzung der Artikel 10, 11 und 24 durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine in Artikel 134 erwähnte Regel;

3. die Verletzung der Verfassungsartikel, die das Gesetz bestimmt, durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine in Artikel 134 erwähnte Regel.

Der Schiedshof kann angerufen werden von jeder durch Gesetz bezeichneten Behörde, von jedem, der ein Interesse nachweist, oder, zwecks Vorabentscheidung, von jedem Rechtsprechungsorgan.

Die in Absatz 1, Absatz 2 unter Nr. 3 und in Absatz 3 erwähnten Gesetze werden mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen.

Abschnitt III

Die Vorbeugung und Beilegung von Interessenkonflikten

Art. 143 - § 1 - Der Föderalstaat, die Gemeinschaften, die Regionen und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission respektieren bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse die föderale Loyalität, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

§ 2 - Der Senat befindet unter Bedingungen und gemäß Modalitäten, die ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz festlegt, im Wege eines mit Gründen versehenen Gutachtens über Interessenkonflikte zwischen den Versammlungen, die die gesetzgebende Gewalt im Wege von Gesetzen, Dekreten oder in Artikel 134 erwähnten Regeln ausüben.

§ 3 - Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz gestaltet das Verfahren, um den Interessenkonflikten zwischen der Föderalregierung, den Gemeinschafts und Regionalregierungen und dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vorzubeugen und sie beizulegen.

Übergangsbestimmung

Was die Vorbeugung und Beilegung von Interessenkonflikten betrifft, bleibt das Ordentliche Gesetz vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen anwendbar; es kann jedoch nur durch die in § 2 und 3 erwähnten Gesetze aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden.

KAPITEL VI

DIE RECHTSPRECHENDE GEWALT

Art. 144 - Streitfälle über bürgerliche Rechte gehören ausschließlich zum Zuständigkeitsbereich der Gerichte.

Art. 145 - Streitfälle über politische Rechte gehören zum Zuständigkeitsbereich der Gerichte, vorbehaltlich der durch Gesetz festgelegten Ausnahmen.

Art. 146 - Ein Gericht und ein Organ der streitigen Gerichtsbarkeit dürfen nur aufgrund eines Gesetzes eingesetzt werden. Es dürfen keine außerordentlichen Kommissionen oder Gerichte geschaffen werden, unter welcher Bezeichnung es auch sei.

Art. 147 - Es gibt für ganz Belgien einen Kassationshof.

Dieser Gerichtshof erkennt nicht über die Sache selbst, außer wenn er über die Minister und die Mitglieder der Gemeinschafts und Regionalregierungen richtet.

Art. 148 - Die Sitzungen der Gerichte sind öffentlich, es sei denn, daß diese Öffentlichkeit die Ordnung oder die Sittlichkeit gefährdet; dies wird vom Gericht durch ein Urteil festgestellt.

Bei politischen Delikten und Pressedelikten kann der Ausschluß der Öffentlichkeit nur bei Einstimmigkeit verkündet werden.

Art. 149 - Jedes Urteil wird mit Gründen versehen. Es wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

Art. 150 - Das Geschworenenkollegium wird für alle Kriminalsachen sowie für politische Delikte und Pressedelikte eingesetzt.

Art. 151 - Die Friedensrichter und die Richter an den Gerichten werden unmittelbar vom König ernannt.

Die Gerichtsräte an den Appellationshöfen und die Präsidenten und Vizepräsidenten der zu ihrem Bereich gehörenden Gerichte erster Instanz werden vom König aus zwei Listen mit je zwei Kandidaten ernannt, von denen die eine von diesen Höfen, die andere von den Provinzialräten beziehungsweise vom Rat der Region BrüsselHauptstadt vorgelegt wird.

Die Gerichtsräte am Kassationshof werden vom König aus zwei Listen mit je zwei Kandidaten ernannt, von denen die eine vom Kassationshof, die andere abwechselnd von der Abgeordnetenkammer und vom Senat vorgelegt wird.

In beiden Fällen dürfen die auf einer Liste aufgeführten Kandidaten ebenfalls auf der anderen aufgeführt werden.

Alle Vorschläge werden mindestens fünfzehn Tage vor der Ernennung veröffentlicht.

Die Gerichtshöfe wählen aus ihrer Mitte ihre Präsidenten und Vizepräsidenten.

Art. 152 - Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt. Sie werden in dem durch Gesetz bestimmten Alter in den Ruhestand versetzt und beziehen die durch Gesetz vorgesehene Pension.

Ein Richter darf nur durch ein Urteil suspendiert oder seines Amtes enthoben werden.

Die Versetzung eines Richters darf nur durch eine neue Ernennung und mit seinem Einverständnis erfolgen.

Art. 153 - Der König ernennt und entläßt die Mitglieder der Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten.

Art. 154 - Die Gehälter der Mitglieder des gerichtlichen Standes werden durch Gesetz festgelegt.

Art. 155 - Ein Richter darf keine besoldeten Ämter von einer Regierung annehmen, es sei denn, daß er diese unentgeltlich ausübt und vorbehaltlich der durch Gesetz bestimmten Unvereinbarkeitsfälle.

Art. 156 - Es gibt in Belgien fünf Appellationshöfe:

1. den von Brüssel, dessen Bereich die Provinzen FlämischBrabant und WallonischBrabant und das zweisprachige Gebiet BrüsselHauptstadt umfaßt;

2. den von Gent, dessen Bereich die Provinzen Ostflandern und Westflandern umfaßt;

3. den von Antwerpen, dessen Bereich die Provinzen Antwerpen und Limburg umfaßt;

4. den von Lüttich, dessen Bereich die Provinzen Lüttich, Namur und Luxemburg umfaßt;

5. den von Mons, dessen Bereich die Provinz Hennegau umfaßt.

Art. 157 - Besondere Gesetze regeln die Organisation der Militärgerichte, ihre Zuständigkeit, die Rechte und Pflichten der Mitglieder dieser Gerichte sowie die Dauer ihres Amtes.

Es gibt Handelsgerichte an den durch Gesetz bezeichneten Orten. Das Gesetz regelt ihre Organisation, ihre Zuständigkeit, die Weise der Ernennung sowie die Dauer des Amtes ihrer Mitglieder.

Das Gesetz regelt auch die Organisation der Arbeitsgerichte, ihre Zuständigkeit, die Weise der Ernennung sowie die Dauer des Amtes ihrer Mitglieder.

Art. 158 - Der Kassationshof befindet über Kompetenzkonflikte in der durch Gesetz geregelten Weise.

Art. 159 - Die Gerichtshöfe und Gerichte wenden die allgemeinen, provinzialen und örtlichen Erlasse und Verordnungen nur an, insoweit sie mit den Gesetzen in Übereinstimmung stehen.

KAPITEL VII

DER STAATSRAT UND

DIE VERWALTUNGSGERICHTSBARKEITEN

Art. 160 - Es gibt für ganz Belgien einen Staatsrat, dessen Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden. Das Gesetz kann dem König jedoch die Macht übertragen, das Verfahren zu regeln gemäß den Grundsätzen, die es festlegt.

Der Staatsrat befindet als Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege eines Entscheids und gibt in den durch Gesetz bestimmten Fällen Gutachten ab.

Art. 161 - Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit kann nur aufgrund eines Gesetzes eingesetzt werden.

KAPITEL VIII

DIE PROVINZIALEN UND KOMMUNALEN

EINRICHTUNGEN

Art. 162 - Die provinzialen und kommunalen Einrichtungen werden durch Gesetz geregelt.

Das Gesetz gewährleistet die Anwendung der folgenden Grundsätze:

1. die Direktwahl der Mitglieder der Provinzial und Gemeinderäte;

2. die Zuständigkeit der Provinzial und Gemeinderäte für alles, was von provinzialem und kommunalem Interesse ist, unbeschadet der Billigung ihrer Handlungen in den Fällen und in der Weise, die das Gesetz bestimmt;

3. die Dezentralisierung von Befugnissen auf provinziale und kommunale Einrichtungen;

4. die Öffentlichkeit der Sitzungen der Provinzial und Gemeinderäte innerhalb der durch Gesetz festgelegten Grenzen;

5. die Öffentlichkeit der Haushaltspläne und der Rechnungen;

6. das Eingreifen der Aufsichtsbehörde oder der föderalen gesetzgebenden Gewalt, um zu verhindern, daß gegen das Gesetz verstoßen oder das Gemeinwohl geschädigt wird.

In Ausführung eines Gesetzes, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, können die Organisation und die Ausübung der Verwaltungsaufsicht vom Gemeinschafts oder Regionalrat geregelt werden.

In Ausführung eines Gesetzes, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, regelt das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel, unter welchen Bedingungen und wie mehrere Provinzen oder mehrere Gemeinden sich verständigen oder vereinigen dürfen. Jedoch darf es mehreren Provinzialräten oder mehreren Gemeinderäten nicht erlaubt werden, gemeinsam zu beraten.

Art. 163 - Die Befugnisse, die in der Wallonischen und in der Flämischen Region von gewählten provinzialen Organen ausgeübt werden, werden im zweisprachigen Gebiet BrüsselHauptstadt ausgeübt von der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft und von der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, jede für die Angelegenheiten, für die sie aufgrund der Artikel 127 und 128 zuständig ist, und von der Region BrüsselHauptstadt, was die anderen Angelegenheiten betrifft.

Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, regelt jedoch die Modalitäten, gemäß denen die Region BrüsselHauptstadt oder jede andere Einrichtung, deren Mitglieder von ihr bestimmt werden, die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse ausübt, die nicht zu den in Artikel 39 erwähnten Angelegenheiten gehören. Ein mit derselben Mehrheit angenommenes Gesetz regelt die Übertragung aller oder eines Teils der in Absatz 1 erwähnten Befugnisse, die zu den in den Artikeln 127 und 128 erwähnten Angelegenheiten gehören, auf die in Artikel 136 vorgesehenen Einrichtungen.

Art. 164 - Die Abfassung der Personenstandsurkunden und die Führung der Register fallen ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeindebehörden.

Art. 165 - § 1 - Das Gesetz schafft Agglomerationen und Gemeindeföderationen. Es bestimmt ihre Organisation und Zuständigkeit und gewährleistet dabei die Anwendung der in Artikel 162 genannten Grundsätze.

Jede Agglomeration und jede Föderation hat einen Rat und ein Exekutivkollegium.

Der Vorsitzende des Exekutivkollegiums wird vom Rat aus dessen Mitte gewählt; seine Wahl wird vom König ratifiziert; das Gesetz regelt seine Rechtsstellung.

Die Artikel 159 und 190 sind auf die Erlasse und Verordnungen der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen entsprechend anwendbar.

Die Grenzen der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen können nur aufgrund eines Gesetzes abgeändert oder berichtigt werden.

§ 2 - Das Gesetz schafft das Organ, in dem jede Agglomeration und die nächstgelegenen Gemeindeföderationen sich unter den Bedingungen und in der Weise, die durch dieses Gesetz bestimmt werden, für die Untersuchung gemeinsamer Probleme technischer Art absprechen, die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen.

§ 3 - Mehrere Gemeindeföderationen dürfen sich unter den Bedingungen und in der Weise, die durch Gesetz bestimmt werden, untereinander oder mit einer oder mehreren Agglomerationen verständigen oder zusammenschließen, um in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten gemeinsam zu regeln und zu verwalten. Ihren Räten ist es nicht erlaubt, gemeinsam zu beraten.

Art. 166 - § 1 - Artikel 165 findet Anwendung auf die Agglomeration, der die Hauptstadt des Königreichs angehört, vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen.

§ 2 - Die Befugnisse der Agglomeration, der die Hauptstadt des Königreichs angehört, werden von den aufgrund von Artikel 39 geschaffenen Organen der Region BrüsselHauptstadt ausgeübt gemäß einem Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird.

§ 3 - Die in Artikel 136 erwähnten Organe:

1. haben jedes für seine Gemeinschaft dieselben Befugnisse wie die anderen Organisationsträger in kulturellen, Unterrichts und personenbezogenen Angelegenheiten;

2. üben jedes für seine Gemeinschaft die Befugnisse aus, die ihnen von den Räten der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft übertragen werden;

3. regeln zusammen die unter Nummer 1 erwähnten Angelegenheiten, die von gemeinsamem Interesse sind.

TITEL IV

DIE INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN

Art. 167 - § 1 - Der König leitet die internationalen Beziehungen, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen, die internationale Zusammenarbeit einschließlich des Abschlusses von Verträgen in den Angelegenheiten zu regeln, für die sie durch die Verfassung oder aufgrund der Verfassung zuständig sind.

Der König befehligt die Streitkräfte, stellt den Kriegszustand sowie das Ende der Kampfhandlungen fest. Der König setzt die Kammern davon in Kenntnis, sobald das Interesse und die Sicherheit des Staates es erlauben, und fügt die angemessenen Mitteilungen hinzu.

Eine Gebietsabtretung, ein Gebietsaustausch und eine Gebietserweiterung dürfen nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen.

§ 2 - Der König schließt die Verträge ab, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die in § 3 erwähnten Angelegenheiten beziehen. Diese Verträge werden erst wirksam, nachdem sie die Zustimmung der Kammern erhalten haben.

§ 3 - Die in Artikel 121 erwähnten Gemeinschafts und Regionalregierungen schließen, jede für ihren Bereich, die Verträge ab in den Angelegenheiten, für die ihr Rat zuständig ist. Diese Verträge werden erst wirksam, nachdem sie die Zustimmung des Rates erhalten haben.

§ 4 - Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, legt die Modalitäten fest für den Abschluß der in § 3 erwähnten Verträge und der Verträge, die sich nicht ausschließlich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinschaften oder Regionen durch die oder aufgrund der Verfassung zuständig sind.

§ 5 - Der König kann die vor dem 18. Mai 1993 abgeschlossenen Verträge, die sich auf die in § 3 erwähnten Angelegenheiten beziehen, in gegenseitigem Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinschafts und Regionalregierungen aufkündigen.

Der König kündigt diese Verträge auf, wenn die betroffenen Gemeinschafts und Regionalregierungen ihn darum ersuchen. Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz vorgesehenen Mehrheit angenommen wird, regelt das Verfahren im Falle fehlenden Einvernehmens zwischen den betroffenen Gemeinschafts und Regionalregierungen.

Art. 168 - Ab Eröffnung der Verhandlungen im Hinblick auf jede Abänderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und der Verträge und Akte, durch die diese Verträge abgeändert oder ergänzt werden, werden die Kammern darüber informiert. Sie werden vom Vertragsentwurf in Kenntnis gesetzt, bevor er unterzeichnet wird.

Art. 169 - Um die Einhaltung der internationalen oder überstaatlichen Verpflichtungen zu gewährleisten, können die in den Artikeln 36 und 37 erwähnten Gewalten unter Einhaltung der durch Gesetz festgelegten Bedingungen zeitweilig an die Stelle der in den Artikeln 115 und 121 erwähnten Organe treten. Dieses Gesetz muß mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen werden.

TITEL V

Die Finanzen

Art. 170 - § 1 - Eine Steuer zugunsten des Staates darf nur durch ein Gesetz eingeführt werden.

§ 2 - Eine Steuer zugunsten der Gemeinschaft oder der Region darf nur durch ein Dekret oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel eingeführt werden.

Hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen bestimmt das Gesetz die Ausnahmen, deren Notwendigkeit erwiesen ist.

§ 3 - Eine Last oder Besteuerung darf von der Provinz nur durch einen Beschluß ihres Rates eingeführt werden.

Hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen bestimmt das Gesetz die Ausnahmen, deren Notwendigkeit erwiesen ist.

Das Gesetz kann die in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen ganz oder teilweise abschaffen.

§ 4 - Eine Last oder Besteuerung darf von der Agglomeration, der Gemeindeföderation und der Gemeinde nur durch einen Beschluß ihres Rates eingeführt werden.

Hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen bestimmt das Gesetz die Ausnahmen, deren Notwendigkeit erwiesen ist.

Art. 171 - Die Steuern zugunsten des Staates, der Gemeinschaft und der Region werden jährlich verabschiedet.

Die Regeln, die sie einführen, sind nur ein Jahr in Kraft, wenn sie nicht erneuert werden.

Art. 172 - In Steuerangelegenheiten dürfen keine Privilegien eingeführt werden.

Eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung darf nur durch ein Gesetz eingeführt werden.

Art. 173 - Außer für die Provinzen, die Entwässerungsgenossenschaften und die Bewässerungsgenossenschaften und außer in den Fällen, die durch Gesetz, Dekret und die in Artikel 134 erwähnten Regeln ausdrücklich ausgenommen werden, darf den Bürgern eine Abgabe nur als Steuer zugunsten des Staates, der Gemeinschaft, der Region, der Agglomeration, der Gemeindeföderation oder der Gemeinde auferlegt werden.

Art. 174 - Jedes Jahr erläßt die Abgeordnetenkammer das Rechnungsgesetz und verabschiedet den Haushaltsplan. Die Abgeordnetenkammer und der Senat legen jedoch jedes Jahr für ihren jeweiligen Bereich die Dotation für ihre Arbeit fest.

Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates sind im Haushaltsplan und in den Rechnungen aufzuführen.

Art. 175 - Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, legt das Finanzierungssystem für die Französische und die Flämische Gemeinschaft fest.

Die Räte der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft regeln durch Dekret, jeder für seinen Bereich, den Verwendungszweck ihrer Einnahmen.

Art. 176 - Ein Gesetz legt das Finanzierungssystem für die Deutschsprachige Gemeinschaft fest.

Der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft regelt den Verwendungszweck der Einnahmen durch Dekret.

Art. 177 - Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, legt das Finanzierungssystem für die Regionen fest.

Die Regionalräte bestimmen, jeder für seinen Bereich, den Verwendungszweck ihrer Einnahmen durch die in Artikel 134 erwähnten Regeln.

Art. 178 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommene Gesetz festlegt, überträgt der Rat der Region BrüsselHauptstadt der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Französischen und der Flämischen Gemeinschaftskommission finanzielle Mittel durch die in Artikel 134 erwähnte Regel.

Art. 179 - Eine Pension oder eine Zuwendung zu Lasten der Staatskasse darf nur aufgrund eines Gesetzes gewährt werden.

Art. 180 - Die Mitglieder des Rechnungshofes werden von der Abgeordnetenkammer für die durch Gesetz bestimmte Dauer ernannt.

Der Rechnungshof ist beauftragt mit der Prüfung und dem Ausgleich der Rechnungen der allgemeinen Verwaltung und aller, die der Staatskasse gegenüber rechenschaftspflichtig sind. Er wacht darüber, daß kein Ausgabenposten des Haushaltsplans überschritten wird und daß keine Übertragung stattfindet. Der Rechnungshof übt auch eine allgemeine Kontrolle über die Verrichtungen bezüglich der Festlegung und Beitreibung der dem Staat zukommenden Forderungen aus, Steuereinnahmen einbegriffen. Er schließt die Rechnungen der verschiedenen Verwaltungen des Staates ab und ist damit beauftragt, zu diesem Zweck alle erforderlichen Auskünfte und Rechnungsbelege zu sammeln. Die Gesamtrechnung des Staates wird der Abgeordnetenkammer mit den Bemerkungen des Rechnungshofes vorgelegt.

Die Organisation des Rechnungshofes wird durch das Gesetz geregelt.

Art. 181 - § 1 - Die Gehälter und Pensionen der Diener der Kulte gehen zu Lasten des Staates; die dazu erforderlichen Beträge werden jährlich in den Haushaltsplan eingesetzt.

§ 2 - Die Gehälter und Pensionen der Vertreter der durch Gesetz anerkannten Organisationen, die moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bieten, gehen zu Lasten des Staates; die dazu erforderlichen Beträge werden jährlich in den Haushaltsplan eingesetzt.

TITEL VI

Die bewaffnete Macht

Art. 182 - Das Gesetz bestimmt, wie die Armee rekrutiert wird. Es regelt ebenfalls die Beförderung, die Rechte und die Pflichten der Militärpersonen.

Art. 183 - Das Armeekontingent wird jährlich verabschiedet. Das Gesetz, das dieses Kontingent festlegt, ist nur ein Jahr in Kraft, wenn es nicht erneuert wird.

Art. 184 - Die Organisation und die Zuständigkeit der Gendarmerie werden durch ein Gesetz geregelt.

Art. 185 - Eine ausländische Truppe darf nur aufgrund eines Gesetzes in den Dienst des Staates gestellt werden, sich auf dem Staatsgebiet aufhalten oder es durchqueren.

Art. 186 - Den Militärpersonen dürfen ihre Dienstgrade, Auszeichnungen und Pensionen nur in der durch Gesetz bestimmten Weise entzogen werden.

TITEL VII

Allgemeine Bestimmungen

Art. 187 - Die Verfassung darf weder ganz noch teilweise ausgesetzt werden.

Art. 188 - Ab dem Tag, an dem die Verfassung wirksam wird, sind alle zu ihr im Widerspruch stehenden Gesetze, Dekrete, Erlasse, Verordnungen und anderen Akte aufgehoben.

Art. 189 - Der Text der Verfassung ist in Deutsch, in Französisch und in Niederländisch festgelegt.

Art. 190 - Gesetze sowie Erlasse und Verordnungen im Bereich der allgemeinen, provinzialen oder kommunalen Verwaltung werden erst verbindlich, nachdem sie in der durch Gesetz bestimmten Form veröffentlicht worden sind.

Art. 191 - Jeder Ausländer, der sich auf dem Staatsgebiet Belgiens befindet, genießt den Personen und Gütern gewährten Schutz, vorbehaltlich der durch Gesetz festgelegten Ausnahmen.

Art. 192 - Ein Eid darf nur aufgrund des Gesetzes auferlegt werden. Das Gesetz legt die Eidesformel fest.

Art. 193 - Die Belgische Nation wählt die Farben Rot, Gelb und Schwarz und als Wappen des Königreichs den Belgischen Löwen mit dem Spruch: EINIGKEIT MACHT STARK.

Art. 194 - Die Stadt Brüssel ist die Hauptstadt Belgiens und Sitz der Föderalregierung.

TITEL VIII

Die Revision der Verfassung

Art. 195 - Die föderale gesetzgebende Gewalt hat das Recht zu erklären, daß eine von ihr bezeichnete Verfassungsbestimmung einer Revision bedarf.

Nach dieser Erklärung sind beide Kammern von Rechts wegen aufgelöst.

Zwei neue Kammern werden gemäß Artikel 46 einberufen.

Diese Kammern beschließen im Einvernehmen mit dem König über die zur Revision anstehenden Punkte.

In diesem Fall dürfen die Kammern nur beraten, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder Kammer anwesend sind; eine Änderung ist nur dann angenommen, wenn sie mindestens zwei Drittel der Stimmen erhalten hat.

Art. 196 - In Kriegszeiten oder wenn die Kammern daran gehindert sind, sich frei auf dem föderalen Staatsgebiet zu versammeln, darf keine Revision der Verfassung eingeleitet oder fortgeführt werden.

Art. 197 - Während einer Regentschaft darf an der Verfassung in bezug auf die verfassungsmäßige Gewalt des Königs und die Artikel 85 bis 88, 91 bis 95, 106 und 197 der Verfassung keine Abänderung vorgenommen werden.

Art. 198 - Im Einvernehmen mit dem König können die verfassunggebenden Kammern die Numerierung der Artikel und der Unterteilungen der Artikel der Verfassung sowie die Unterteilungen der Verfassung in Titel, Kapitel und Abschnitte anpassen, die Terminologie der nicht zur Revision anstehenden Bestimmungen abändern, um sie mit der Terminologie der neuen Bestimmungen in Einklang zu bringen, und die Übereinstimmung des deutschen, des französischen und des niederländischen Textes der Verfassung gewährleisten.

In diesem Fall dürfen die Kammern nur beraten, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder Kammer anwesend sind; die Änderungen sind nur dann angenommen, wenn die Gesamtheit der Abänderungen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

TITEL IX

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

I. Die Bestimmungen von Artikel 85 werden zum ersten Mal Anwendung finden auf die Nachkommenschaft S.K.H. Prinz Albert, Felix, Humbert, Theodor, Christian, Eugen, Maria, Prinz von Lüttich, Prinz von Belgien, wobei als vereinbart gilt, daß davon auszugehen ist, daß die Heirat I.K.H. Prinzessin Astrid, Josephine, Charlotte, Fabrizia, Elisabeth, Paola, Maria, Prinzessin von Belgien, mit Lorenz, Erzherzog von ÖsterreichEste die in Artikel 85 Absatz 2 erwähnte Zustimmung erhalten hat.

Bis zu diesem Zeitpunkt kommen folgende Bestimmungen weiterhin zur Anwendung:

Die verfassungsmäßige Gewalt des Königs geht durch Erbfolge in gerader Linie über auf die leibliche und legitime Nachkommenschaft S.M. Leopold, Georg, Christian, Friedrich von SachsenCoburg, und zwar in männlicher Linie, nach dem Recht der Erstgeburt und unter immerwährendem Ausschluß der Frauen und ihrer Nachkommenschaft.

Der Prinz, der ohne Einverständnis des Königs oder derjenigen heiratet, die bei Fehlen des Königs dessen Gewalt in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, verwirkt seine Rechte auf die Krone.

Er kann jedoch vom König oder von denjenigen, die bei Fehlen des Königs dessen Gewalt in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, wieder in seine Rechte eingesetzt werden, doch nur mit der Zustimmung beider Kammern.

II. Artikel 32 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

III. Artikel 125 findet Anwendung auf Handlungen, die nach dem 8. Mai 1993 begangen werden.

IV. Die nächsten Wahlen der Räte finden gemäß den Artikeln 115 § 2, 116 § 2, 118 und 119 mit Ausnahme von Artikel 117 am selben Tag statt wie die nächsten allgemeinen Wahlen der Abgeordnetenkammer. Die darauffolgenden Wahlen der Räte finden gemäß den Artikeln 115 § 2, 116 § 2, 118 und 119 am selben Tag statt wie die zweiten Wahlen des Europäischen Parlaments nach Inkrafttreten der Artikel 115 § 2, 118, 120, 121 § 2, 123 und 124.

Bis zur nächsten vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer kommen die Artikel 116 § 2, 117 und 119 nicht zur Anwendung.

V. § 1 - Bis zur nächsten vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer sind in Abweichung von den Artikeln 43 § 2, 46, 63, 67, 68, 69 Nr. 3, 70, 74, 100, 101, 111, 151 Absatz 3, 174 Absatz 1 und 180 Absatz 2 letzter Satz folgende Bestimmungen anwendbar.

a) Die föderale gesetzgebende Gewalt wird vom König, von der Abgeordnetenkammer und vom Senat gemeinsam ausgeübt.

b) Der König hat das Recht, die Kammern gleichzeitig aufzulösen, und der Auflösungsbeschluß enthält die Einberufung der Wähler binnen vierzig Tagen und die der Kammern binnen zwei Monaten.

c) Die Abgeordnetenkammer zählt 212 Mitglieder, und der föderale Divisor ergibt sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Königreiches durch 212.

d) Der Senat setzt sich zusammen:

1. aus 106 Mitgliedern, die gemäß Artikel 61 entsprechend der Bevölkerungszahl jeder Provinz gewählt werden. Die Bestimmungen des Artikels 62 sind entsprechend anwendbar auf die Wahl dieser Senatoren;

2. aus Mitgliedern, die von den Provinzialräten im Verhältnis von einem Senator für 200 000 Einwohner gewählt werden. Jeder Überschuß von mindestens 125 000 Einwohnern gibt Anrecht auf einen weiteren Senator. Jedoch bestimmt jeder Provinzialrat mindestens drei Senatoren.

Diese Mitglieder dürfen der Versammlung, die sie wählt, weder angehören noch während der letzten zwei Jahre vor dem Tag ihrer Wahl angehört haben;

3. aus Mitgliedern, die vom Senat gewählt werden entsprechend der Hälfte der Zahl der von den Provinzialräten gewählten Senatoren. Ist diese Zahl ungerade, so wird sie um eine Einheit erhöht.

Diese Mitglieder werden von den in Anwendung der Nummern 1 und 2 gewählten Senatoren bestimmt.

Die Wahl der in Anwendung der Nummern 2 und 3 zu wählenden Senatoren erfolgt nach dem durch Gesetz festgelegten System der verhältnismäßigen Vertretung.

Wenn nach dem 31. Dezember 1994 ein vom Provinzialrat von Brabant gewählter Senator ersetzt werden muß, wählt der Senat ein Mitglied gemäß den durch Gesetz festgelegten Bedingungen. Für dieses Gesetz sind die Abgeordnetenkammer und der Senat gleichermaßen zuständig.

e) Um zum Senator gewählt zu werden, muß man unbeschadet des Artikels 69 Nr. 1, 2 und 4 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben.

f) Die Senatoren werden auf vier Jahre gewählt.

g) Die Minister sind nur dann in der einen oder anderen Kammer stimmberechtigt, wenn sie ihr als Mitglied angehören.

Sie haben Zutritt zu jeder Kammer, und auf ihren Antrag hin muß ihnen das Wort erteilt werden.

Die Kammern können die Anwesenheit der Minister verlangen.

h) Der König kann einen vom Kassationshof verurteilten Minister und ein vom Kassationshof verurteiltes Mitglied einer Gemeinschafts oder Regionalregierung nur auf Ersuchen einer der beiden Kammern beziehungsweise des betroffenen Rates begnadigen.

i) Die Gerichtsräte am Kassationshof werden vom König aus zwei Listen mit je zwei Kandidaten ernannt, von denen die eine vom Senat, die andere vom Kassationshof vorgelegt wird.

j) Die Kammern erlassen jedes Jahr das Rechnungsgesetz und verabschieden den Haushaltsplan.

k) Der Rechnungshof legt der Abgeordnetenkammer und dem Senat die Gesamtrechnung des Staates mit seinen Bemerkungen vor.

§ 2 - Die Artikel 50, 75 Absatz 2 und 3, 77 bis 83, 96 Absatz 2 und 99 Absatz 1 treten ab der nächsten vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer in Kraft.

VI. § 1 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 1994 die Provinzen: Antwerpen, Brabant, Hennegau, Limburg, Lüttich, Luxemburg, Namur, Ostflandern und Westflandern.

§ 2 - Die nächste Wahl der Provinzialräte wird zusammen mit den nächsten Gemeindewahlen am zweiten Sonntag im Oktober des Jahres 1994 stattfinden. Sofern das in § 3 Absatz 1 erwähnte Gesetz in Kraft getreten ist, werden die Wähler am selben Sonntag für die Wahl der Provinzialräte FlämischBrabant und WallonischBrabant einberufen.

§ 3 - Personalmitglieder und Vermögen der Provinz Brabant werden aufgeteilt unter die Provinz FlämischBrabant, die Provinz WallonischBrabant, die Region BrüsselHauptstadt, die in den Artikeln 135 und 136 erwähnten Behörden und Einrichtungen sowie die Föderalbehörde, gemäß Modalitäten, die durch ein Gesetz festgelegt werden, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird.

Nach der nächsten Erneuerung der Provinzialräte und bis zum Zeitpunkt der Aufteilung von Personal und Vermögen wird das gemeinschaftlich gebliebene Personal und Vermögen gemeinsam von der Provinz FlämischBrabant, der Provinz WallonischBrabant und den zuständigen Behörden des zweisprachigen Gebiets BrüsselHauptstadt verwaltet.

§ 4 - In Abweichung von Artikel 151 Absatz 2 werden bis zum 31. Dezember 1994 die Gerichtsräte an den Appellationshöfen und die Präsidenten und Vizepräsidenten der zu ihrem Bereich gehörenden Gerichte erster Instanz vom König aus zwei Listen mit je zwei Kandidaten ernannt, von denen die eine von diesen Höfen, die andere von den Provinzialräten vorgelegt wird.

§ 5 - In Abweichung von Artikel 156 Nr. 1 umfaßt der Bereich des Appellationshofes von Brüssel bis zum 31. Dezember 1994 die Provinz Brabant.