Aufbau des Gutachtens bei einer Erledigungserklärung
Zur Erledigungserklärung:
Bei der Erledigungserklärung ist zwischen der einseitigen
Erledigungserklärung nur des Klägers und der übereinstimmenden
Erledigungserklärung beider Parteien zu unterscheiden. Beide unterliegen
erheblichen Unterschieden, die sich auch durch einen
unterschiedlichen Aufbau des Gutachtens auswirken. Bei der
einseitigen Erledigungserklärung kommt es zu
einem Feststellungsurteil, in dem die Erledigung festgestellt wird. Bei einer
übereinstimmenden Erledigungserklärung
ist dem Gericht der ursprüngliche Streitgegenstand entzogen und es wird nur
noch über die Kosten entschieden.
Im einzelnen:
Aufbau des Gutachtens bei einseitiger
Erledigungserklärung:
Dieser Aufbau charakterisiert sich dadurch, daß innerhalb der Begründetheitsprüfung
die ursprüngliche Klage - eventuell. vollständig - geprüft werden
muß.
- Auslegungsstation:
- Feststellung einer einseitigen Erledigungserklärung
- Einseitigkeit (Diese ist regelmäßig gegeben, wenn der Beklagte
weiterhin Klageabweisung beantragt)
- Erledigungserklärung im Sinne einer Klageänderung. Diese muß
auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreit in der Hauptsache gerichtet
sein.
- Wirksamkeit der Erledigungserklärung
- Allgemeine Prozeßhandlungsvoraussetzungen
- Erklärung in der mündlichen Verhandlung
- Zulässigkeit der Klageänderung
gem. § 264 Nr. 2 ZPO
- Zulässigkeit der Feststellungsklage
- Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
- Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. §256
I ZPO
- Begründetheit der
Feststellungsklage
- Klägerstation
- Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
- Begründetheit der ursprünglichen Klage
- Erledigung
- Eintritt eines erledigenden Ereignisses
- nach Rechtshängigkeit (Die herrschende Meinung wendet einen engen
Erledigungsbegriff an. z.B. BGH NJW-RR 88, 1151)
- welches zu einer Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der ursprünglichen
Klage führt.
- Beklagtenstation
- Beweisstation
- Tenorierungsstation
- "Es wird festgestellt, daß sich die Hauptsache erledigt hat"
- "Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Beklagte" (vgl
§ 91 ZPO)
- "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar" (vgl
§ 708 Nr. 11 ZPO)
Aufbau des Gutachtens bei übereinstimmender
Erledigungserklärung:
Dieser Aufbau charakterisiert sich dadurch, daß innerhalb der
Billigkeitsentscheidung der "übliche" Aufbau einfließt.
- Voraussetzungen des
§ 91 a ZPO
- Übereinstimmung der Erledigungserklärungen
- Wirksamkeit der Erledigungserklärungen
- Prozeßhandlungsvoraussetzungen
- Erklärung in der mündlichen Verhandlung. Hier ist streitig, ob
eine schriftliche Erklärung im schriftlichen Verfahren gem.
§ 276 ZPO ausreichend ist. (vgl Zöller §
91 a Rz 10)
- Erklärung der Erledigung nach Anhängigkeit (vgl BGHZ 21, 298).
Der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ist irrelevant.
- Billigkeitsentscheidung gem.
§ 91 a ZPO
- Bisheriger Sach- und Streitstand
- Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
- Begründetheit der ursprünglichen Klage. Dazu kann - soweit
erforderlich - in Stationen unterteilt werden:
- Klägerstation: Hier ist - eventuell - die Klärung von
Rechtsfragen erforderlich. Deren Klärung kann nicht summarisch erfolgen!
Abgestellt werden kann hier auch auf Tatsachen, welche sich nach der
Erledigungserklärung ergeben haben, soweit diese unstreitig sind.
- Beklagtenstation
- Beweisstation: Hier werden keinesfalls neue Beweise erhoben! Es werden die
erhobenen Beweise gewürdigt und hinsichtlich der offenen Beweisfragen wird
eine Prognoseentscheidung über den Ausgang der Beweiserhebung getroffen!
- Billigkeitsgesichtspunkte zu Lasten des Klägers
- Verfrühte Klage (vgl § 93 ZPO)
- Unzweckmäßige Antragstellung (führt zu erhöhten
Kosten)
- Materieller Kostenerstattungsanspruch gegen die obsiegende Partei

Weitere Verweise