Vorab zur Klageänderung:
Von einer Klageänderung gem. § 263 ZPO spricht man, wenn nach der Rechtshängigkeit eine Änderung des Streitgegenstandes eintritt. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann es zu dieser Situation kommen, wenn
Abzugrenzen von der Klageänderung ist die nachträglich eintretende objektive Klagehäufung. Diese fällt zwar nach den genannten Fallkonstellationen begrifflich auch unter die Klageänderung, da sich zumindest der Antrag ändert. Gem. § 264 Nr. 2 ZPO ist sie aber nicht als Klageänderung zu behandeln, so daß es bei den Voraussetzungen der objektive Klagehäufung bleibt. Dies gilt auch in den Fällen der Nr. 1 und 3 des §264 ZPO.
Abzugrenzen ist die Klageänderung auch von der nachträglich eintretenden Streitgenossenschaft. Hier sind die Voraussetzungen des § 263 ZPO ebenfalls anzuwenden. Zum Aufbau des Gutachtens in diesem Fall, vergleiche die Übersicht bei der Streitgenossenschaft.
Die verbleibenden Fälle der Klageänderung sind unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig.
Im einzelnen:
Der Aufbau des Gutachtens charakterisiert sich dadurch, daß vor der Prozeßstation eine Station eingeschoben wird, innerhalb der die Voraussetzungen des § 263 ZPO geprüft werden. Deren Prüfung erfolgt nicht innerhalb der Prozeßstation, da - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 263 ZPO nicht die Klage insgesamt unzulässig wird, sondern nur hinsichtlich des geänderten Streitgegenstandes.
Normale Konstellation beim Gutachtensaufbau: |
Aufbau des Tatbestandes bei einer Klageänderung: |