Aufbau des Tatbestandes bei Aufrechnung
Die Aufrechnung ist zunächst abzugrenzen
gegenüber der Widerklage und dem Zurückbehaltungsrecht.
Eine Normierung hat die Aufrechnung in §§
387 ff BGB erfahren. Man kann bei ihr in prozessualer Hinsicht zwei
Varianten unterscheiden. Zum einen gibt es die unbedingte, sog. primäre,
Aufrechnung und zum anderen die bedingte, sog. Hilfsaufrechnung.
Innerhalb des Tatbestandes führen die Unterschiede
der beiden Varianten kaum zu einem unterschiedlichen Aufbau.
Im einzelnen:
Aufbau:
- Einleitungssatz
- Unstreitiges Parteivorbringen: Soweit die Tatsachen, auf der die
Gegenforderung beruht, unstreitig sind, erfolgt deren Schilderung an dieser
Stelle. Die Aufrechnungserklärung selbst wird an dieser Stelle aber
keinesfalls dargestellt.
- Streitiges Klägervorbringen: Hier wird das streitige
Tatsachenvorbringen des Klägers dargestellt. Keinesfalls wird an dieser
Stelle auf die Erwiderung des Klägers zur Aufrechnung eingegangen.
(Anmerkung: Dies kann bedeuten, daß an dieser Stelle des Tatbestandes
keinerlei Schilderungen erfolgen, soweit sich der Kläger nur zur
Aufrechnung streitig einläßt.)
- Anträge
- Antrag des Klägers
- Antrag des Beklagten
- Streitiges Beklagtenvorbringen Hierzu gehören:
- Vorbringen des Beklagten zum Anspruch des Klägers. (Anmerkung: Handelt
es sich bei der Aufrechnung um eine primäre Aufrechnung, ist typischerweise
kein streitiges Vorbringen des Beklagten zum Anspruch des Klägers
vorhanden.)
- Darstellung, daß der Beklagte die Aufrechnung erklärt
beziehungsweise erklärt hat.
- Vorbringen des Beklagten zu seiner Aufrechnung (soweit die
zugrundeliegenden Tatsachen nicht unstreitig sind)
- Streitiges Klägervorbringen An dieser Stelle wird das
streitige Vorbringen des Klägers zur Aufrechnung des Beklagten dargestellt.
- Prozeßgeschichte z.B. Beweisaufnahme

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