Zunächst zum Verständnis der Erledigungserklärung:
Bei der Erledigungserklärung ist zwischen der übereinstimmenden Erledigungserklärung beider Parteien und der einseitigen Erledigungserklärung nur der klagenden Partei zu unterscheiden. Diese beiden Konstellationen unterscheiden sich grundlegend, was auch zu einem unterschiedlichen Aufbau des Sachberichtes führt. Bei der ersten Konstellation folgt als Entscheidung kein Urteil, sondern ein Beschluß gem. § 91 a ZPO, so daß die Sachverhaltsdarstellung innerhalb des Beschlusses auch nicht als Tatbestand bezeichnet wird, sondern als Gründe I.. Diese Besonderheit kommt bei der zweiten Konstellation - bei der kein Beschluß sondern ein Urteil die Entscheidungsform ist - nicht zum Tragen.
Im einzelnen:
Dieser Aufbau ist im wesentlichen dadurch geprägt, daß nach dem streitigen Klägervorbringen der Teil der Prozeßgeschichte dargestellt wird, der hinsichtlich der Erledigungserklärung bedeutsam ist.
Die einseitige Erledigungserklärung stellt letztlich eine Klageänderung - von einer Leistungsklage hin zu einer Feststellungsklage - dar. Daher erfolgt der Aufbau des Tatbestandes auch wie bei einer Klageänderung. Es wird nach dem streitigen Klägervortrag ein Abschnitt zur Prozeßgeschichte eingeschoben, innerhalb dessen auf den ursprünglichen Antrag und das erledigende Ergebnis eingegangen wird.
Anmerkung: Soweit nicht der Kläger, sondern nur der Beklagte die Erledigung erklärt, ist dies ohne jede Bedeutung, da der Beklagte allein keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Streitgegenstandes hat.
Normale Konstellation beim Tatbestandsaufbau: |
Aufbau des Gutachtens bei einer Erledigungserklärung: |