Aufbau des Tatbestandes bei einer Klageänderung
Zunächst zum Verständnis der Klageänderung:
Von einer Klageänderung spricht man, wenn nach der Rechtshängigkeit
eine Änderung des Streitgegenstandes eintritt. Nach dem
zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann es zu
dieser Situation kommen, wenn
- unter Beibehaltung des bisherigen Sachvortrages ein neuer Antrag gestellt
wird, oder
- der bisherige Antrag mit einem völlig neuen Sachverhalt begründet
wird, oder
- ein neuer Antrag gestellt und zu dessen Begründung ein neuer
Sachverhalt vorgetragen wird.
Im einzelnen:
Aufbau bei Klageänderung:
Dieser Aufbau kennzeichnet sich dadurch, daß vor und /oder nach dem
streitigen Klägervortrag ein Teil zur Prozeßgeschichte eingeschoben
wird, der sich mit dem ursprünglichen Antrag auseinandersetzt.
- Einleitungssatz
- Unstreitiges Parteivorbringen
- Teil der Prozeßgeschichte -
soweit Situation 1. oder 3. der Klageänderung zugrunde liegen. z.B. Der Kläger
stützte sein Begehren zunächst auf ... (sehr kurze Darstellung).
- Streitiger Vortrag des Klägers:
Der Kläger behauptet nun, .....
- Teil der Prozeßgeschichte -
soweit Situation 2 oder 3. der Klageänderung zugrundeliegen.
- Zum ursprünglichen Antrag: z.B. Der Kläger beantragte zunächst,
den Beklagten zu verurteilen, ..... .
- Antrag des Klägers z.B. Der Kläger
beantragt nunmehr ...
- Erklärung des Beklagten z.B. Der
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- Streitiger Vortrag des Beklagten
- Sonstige Prozeßgeschichte

Weitere Verweise: