Der Sachbericht bei der Relation ist genauso eine Sachverhaltsdarstellung, wie der Urteilstatbestand. Unterschiede zwischen beiden gibt es faktisch nicht. Daher ist der gesetzliche Anknüpfungspunkt des Urteilstatbestandes auch bei dem Sachbericht maßgeblich. Nämlich § 313 ZPO. Zum Inhalt der Darstellung gehören demnach die erhobenen Ansprüche, die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel und die gestellten Anträge. Seiner Form nach soll der Sachbericht (und Tatbestand) knapp und auf die wesentlichen Inhalte beschränkt sein.
Zur Realisierung dieser Vorgaben haben sich in der Praxis einige Standards durchgesetzt, an die man sich unbedingt halten sollte. Diese Standards tragen zudem zu einer Vereinheitlichung des Aufbaus bei und erleichtern somit das Verständnis für den Leser. Diese Standards werden im Folgenden erläutert:
Um den Leser in die Problematik des Rechtsstreits einzuführen, empfiehlt es sich in aller Regel, einen kurzen Einleitungssatz zu bilden. Dieser Einleitungssatz soll den Streitstoff (bezüglich Hauptsache und hinsichtlich der Nebenansprüche) erschöpfend darstellen. Dies wird bei komplexen Sachverhalten häufig Probleme bereiten. Diese Probleme sollten den Bearbeiter aber keineswegs dazu veranlassen, auf den Einleitungssatz zu verzichten, da eine Einführung des Lesers gerade bei komplexen Sachverhalten geboten ist.
Zu beachten ist außerdem, daß Tatsachen, die bereits im Einleitungssatz stehen, später wiederholt werden müssen, da sonst keine Zuordnung der Tatsache zu streitigem oder unstreitigem Vortrag erfolgt. Bei sehr einfachen Sachverhalten wirkt diese Wiederholung häufig unnötig. In solchen Fällen kann der Bearbeiter den Einleitungssatz eventuell entfallen lassen.
INHALT: | Erschöpfende Einführung in die Hauptsache |
ZEIT-, SPRACHFORM: | Präsens, Indikativ |
NOTWENDIGKEIT | Bei einfachsten Sachverhalten nicht. |
BEISPIEL: | Der Kläger begehrt Zahlung von Kaufpreisraten |
Einen gewichtigen Punkt des Sachberichtes nimmt die Darstellung des unstreitigen Vorbringens der Parteien ein. Sie wird in Form der Geschichtserzählung vorgetragen.
Unstreitig ist,
Eine Bewertung einzelner Tatsachen, dahingehend ob sie inhaltlich streitig sind, findet im Sachbericht nicht statt. Daher ist auch (formal) unstreitig,
Nicht zum Vortrag der Parteien gehört das Vorbringen, welches gem. § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen, oder welches - ohne Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO - erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt. Dann kann es geboten zu sein, solchen Parteivortrag unter dem letzten Punkt der Prozeßgeschichte darzustellen.
INHALT: | Alles was unstreitig ist, oder als solches gilt |
ZEIT-, SPRACHFORM: | Imperfekt evtl. Plusquamperfekt, Indikativ |
NOTWENDIGKEIT | Immer |
BEISPIEL: | Am 14,01 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen PKW Golf I mit der Fahrgestellnummer WVWZZZ17ZCW037179 |
Hier sind die Tatsachen anzugeben, die vom Kläger vorgetragen werden und - da sie nicht unstreitig sind - nicht im unstreitigen Parteivorbringen Niederschlag gefunden haben. Eingeleitet wird das streitige Klägervorbringen in aller Regel mit der Formulierung: " ....behaupten, .....".
Probleme ergeben sich bei dem streitigen Parteivortrag häufig mit folgenden Punkten:
INHALT: | Der gesamte Vortrag des Klägers, soweit dieser nicht unstreitig ist. |
ZEIT-, SPRACHFORM: | Präsens, Konjunktiv, indirekte Rede |
NOTWENDIGKEIT | Immer soweit nicht alles unstreitig |
BEISPIEL: | Der Kläger behauptet, der Beklagte habe im einen unfallfreien PKW zugesichert. |
Eine ganz besondere Bedeutung hat die Wiedergabe der gestellten Anträge. Aufgrund deren gehobener Bedeutung schreibt § 313 II ZPO vor, daß die Anträge hervorzuheben sind, was in der Praxis durch Einrücken erfolgt.
Grundsätzlich sind Anträge so wörtlich wiederzugeben, wie sie die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt haben.
INHALT: | Die letzten (aktuellen) Anträge des Klägers mit Ausnahme der überflüssigen Anträge |
ZEIT-, SPRACHFORM: | Präsens, Indikativ, wörtliche Wiedergabe |
NOTWENDIGKEIT | IMMER |
BEISPIEL: | Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 5.000,- zu zahlen. |
Als Depandant zum streitigen Klägervortrag sind beim streitigen Beklagtenvorbringen die Tatsachen darzustellen, die der Beklagte vorträgt und die nicht bereits im unstreitigen Vorbringen enthalten sind.
Der Aufbau erfolgt - im Gegensatz zum streitigen Klägervorbringen - in aller Regel nicht chronologisch, sondern inhaltlich gegliedert. Üblicherweise in folgender Reihenfolge:
Diese Reihenfolge innerhalb der unselbständigen Verteidigungsmittel beruht auf der Tragweite der Verteidigungsmittel. So folgen die schwerwiegendsten Verteidigungsmittel zum Schluß.
Im übrigen kann auf die Ausführungen zum streitigen Klägervortrag verwiesen werden, mit einer Besonderheit zur Zuordnung des Vortrags zu einer Partei:
Das schlichte Bestreiten (bloßes Leugnen) gehört niemals in den streitigen Beklagtenvortrag, da sich allein aus der Einordnung der Behauptung des Gegners in dessen streitigen Vortrag ergibt, daß die Tatsache bestritten wurde.
INHALT: | Der gesamte Vortrag des Beklagten, soweit dieser nicht unstreitig ist oder in schlichtem Bestreiten besteht. |
ZEIT-, SPRACHFORM: | Präsens, Konjunktiv, indirekte Rede |
NOTWENDIGKEIT | Immer, soweit nicht alles unstreitig ist. |
BEISPIEL: | Der Beklagte behauptet, er habe seine Kaufvertragsannahme angefochten. |
Ausnahmsweise wird im Anschluß an das streitige Vorbingen des Beklagten noch einmal auf das Vorbringen des Klägers einzugehen sein. Dies sollte jedoch nur dann erfolgen, wenn der Vortrag in den anderen Bereichen zum Parteivortrag nicht verständlich untergebracht werden kann. Zu dieser Situation wird es in aller Regel nur kommen, wenn der Beklagte Gegenrechte erhebt (z.B. eine Aufrechnung).
Besteht die Verteidigung gegen diese Gegenrechte wiederum in der Geltendmachung von Gegenrechten, kann nicht nur eine Replik, sondern sogar eine Duplik notwendig werden. Diese Situation dürfte jedoch ausgesprochen selten sein.
Ansonsten kann auch hier auf die Ausführungen zum streitigen Klägervortrag verwiesen werden.
INHALT: | Vorbringen einer Partei zu Gegenrechten der anderen Partei |
ZEIT-, SPRACHFORM: | Präsens, Konjunktiv, indirekte Rede |
NOTWENDIGKEIT | Nur ausnahmsweise bei Gegenrechten |
BEISPIEL: | Auf die Aufrechnung des Beklagten erwidert der Kläger, er habe ..... |
Soweit die Prozeßgeschichte zum Verständnis des Verfahrensablaufes notwendig ist, wird diese ebenfalls im Tatbestand geschildert. Diese Notwendigkeit ist grundsätzlich hinsichtlich der Beweisaufnahme gegeben. Hier sollte aber umfassend von der Möglichkeit der Verweisung Gebrauch gemacht werden, da die Prozeßgeschichte sonst schnell einen Umfang einnimmt, der dem Verfahren insgesamt nicht mehr gerecht wird.
Nicht erwähnt werden sollten daher die prozeßleitenden und terminsvorbereitenden Maßnahmen, sowie die Zwischenentscheidungen.
Hinsichtlich der Ansiedlung der Prozeßgeschichte im übrigen - außer der Beweisaufnahme - läßt sich innerhalb des Tatbestandes kein fester Platz ausmachen. Es bestehen folgende Möglichkeiten:
INHALT: | Geschichte des Verfahrens, soweit zum Verständnis der Sache notwendig |
ZEIT-, SPRACHFORM: |
Bei Gegenwärtigem: Präsens, Indikativ Bei Vergangenem: Perfekt, Indikativ Bei Überholtem: Plusquamperfekt, Indikativ |
NOTWENDIGKEIT | in der Regel bei Beweisaufnahmen |
BEISPIEL: | Das Gericht hat Beweis zu der Frage ... durch Vernehmung des Zeugen ... erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung verwiesen. |
Besondere Konstellationen beim Tatbestandsaufbau: |
Klageänderung |
Erledigungserklärung |
Objektive Klagehäufung |
Streitgenossenschaft |
Widerklage |
Aufrechnung |
Aufbau des Gutachtens bei gewöhnlicher Konstellation: |