Aufbau des Tatbestandes bei einer objektiven Klagehäufung.
Zunächst zum Verständnis der objektiven Klagehäufung:
Von einer objektiven Klagehäufung gem. § 260
ZPO spricht man, wenn der Kläger mit seiner Klage zwei oder mehr
Streitgegenstände verfolgt. Nach dem
zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann es zu unterschiedlichen
Streitgegenständen entweder durch unterschiedliche Anträge oder durch
unterschiedliche Lebenssachverhalte kommen. Diese beiden Streitgegenstände
können in unterschiedlicher Art miteinander verknüpft
sein. Diese unterschiedliche Art der Verknüpfung hat auf den Aufbau des
Tatbestandes jedoch keinen Einfluß.
Der Aufbau des Tatbestandes bei der objektiven Klagehäufung erfolgt
recht ähnlich, wie der Tatbestandsaufbau bei der Widerklage. Wie dort gibt
es auch bei der objektiven Klagehäufung zwei Möglichkeiten des
Aufbaus. Die Erste empfiehlt sich, wenn zwischen den
Streitgegenständen ein tatsächlicher Zusammenhang besteht, die Klagehäufung
im wesentlichen also durch unterschiedliche Anträge hervorgerufen wird.
Die Zweite empfiehlt sich, wenn ein solcher tatsächlicher
Zusammenhang fehlt, die Klagehäufung im wesentlichen also durch die Präsentation
unterschiedlicher Lebenssachverhalte zustande kommt.
Im einzelnen:
Erste Aufbaumöglichkeit bei einer objektiven
Klagehäufung:
Bei dieser ersten Aufbaumöglichkeit erfolgt ein einstufiger Aufbau:
- Einleitungssatz Soweit dies in der Kürze
des Einleitungssatzes möglich ist, sollte bereits auf das Vorhandensein
zweier Klagebegehren hingewiesen werden.
- Unstreitiges Parteivorbringen
- Zum gemeinsamen Lebenssachverhalt (Anmerkung: Hier sollte sich der
Schwerpunkt der Schilderungen ergeben. Stellt man fest, daß man mehr zu
den beiden Streitgegenständen zu schreiben hat, als zum gemeinsamen
Lebenssachverhalt, sollte man die zweite Aufbauvariante in Betracht ziehen.)
- Zum ersten Streitgegenstand
- Zum zweiten Streitgegenstand
- Streitiges Klägervorbringen
- Zum gemeinsamen Lebenssachverhalt (Anmerkung: Siehe Pkt 2)
- Zum ersten Streitgegenstand
- Zum zweiten Streitgegenstand
- Anträge
- Des Klägers
- Zum ersten Streitgegenstand
- Zum zweiten Streitgegenstand
- Des Beklagten
- Zum ersten Streitgegenstand
- Zum zweiten Streitgegenstand
- Streitiges Beklagtenvorbringen
- Zum gemeinsamen Lebenssachverhalt (Anmerkung: Siehe Punkt 2.)
- Zum ersten Streitgegenstand
- Zum zweiten Streitgegenstand
- Prozeßgeschichte z.B.
Beweisaufnahme
Zweite Aufbaumöglichkeit bei einer objektiven
Klagehäufung:
Bei dieser Aufbaumöglichkeit wird nach Streitgegenständen getrennt
und jeder Streitgegenstand "klassisch" aufgebaut, so daß sich
faktisch zwei hintereinander geschaltete Tatbestände ergeben.
- Einleitungssatz: Zum besseren Verständnis
empfiehlt es sich, bereits hier auf die unterschiedlichen Klagebegehren
hinzuweisen.
- Erster Streitgegenstand
- Unstreitiges Parteivorbringen
- Streitiges Klägervorbringen
- Anträge
- Des Klägers
- Des Beklagten
- Streitiges Beklagtenvorbringen
- Zweiter Streitgegenstand
- Unstreitiges Parteivorbringen
- Streitiges Klägervorbringen
- Anträge
- Des Klägers
- Des Beklagten
- Streitiges Beklagtenvorbringen
- Prozeßgeschichte z.B.
Beweisaufnahme. Soweit die Prozeßgeschichte nur einen Streitgegenstand
betrifft, kann deren Darstellung auch dem betreffenden Streitgegenstand
zugeordnet werden, wobei er dann an jeweils letzter Stelle nach dem streitigen
Beklagtenvorbringen erfolgen sollte.

Weitere Verweise: