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Übt derjenige, in dessen Wohnung ein Gerichtsvollzieher versucht
Gegenstände zu pfänden, Gewalt gegen den Gerichtsvollzieher aus, indem
er die Arme ausbreitet und sagt:"Bis hierhin und nicht weiter."?
Hallo!
Ich bin zwar nicht vom Fach, habe aber trotzdem eine Frage, die nur
Fachleute beantworten können:
Übt derjenige, in dessen Wohnung ein Gerichtsvollzieher versucht
Gegenstände zu pfänden, Gewalt gegen den Gerichtsvollzieher aus, indem
er die Arme ausbreitet und sagt:"Bis hierhin und nicht weiter."
Wenn ja, warum und mit welcher Begründung?? Ich wäre sehr dankbar,
wenn ich eine Antwort erhalten würde, die mich über in Frage kommende
Paragraphen und Literatur informiert.
Sehr gehrte Frau van G,
die Strafbarkeit des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte bestimmt sich
nach § 113 StGB.
"§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (1)
Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung
von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen
berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn
- der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt,
um diese bei der Tat zu verwenden, oder
- der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die
Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die
Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter
irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehen der Tat irrig an, die Diensthandlung
sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das
Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei
geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der
Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen
auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich
rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser
Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen. "
Das Problem dürfte darin liegen, zu beurteilen, wann der Bereich der
strafbaren Gewalt anfängt. Dabei wird nach herrschender Meinung bloßer
passiver Widerstand (z.B. Sitzblockade) noch nicht als Gewalt angesehen, das
Abschließen von Türen schon.
Genaue Definitionen und Abgrenzungen finden Sie in jedem Kommentar zum StGB
(z.B. Lackner, Tröndle, Schönke-Schröder).
Da Richter jedoch unabhängig sind, kann ich Ihnen nicht sagen, wie das
eventuell für einen Fall in Ihrem Gerichtsbezirk zuständige Gericht
entscheiden würde. Falls Sie selbst einer derartigen Tat beschuldigt
werden, rate ich Ihnen daher dringend, einen Anwalt aufzusuchen, der den
konkreten Fall besser beurteilen kann und gegebenenfalls die notwendigen
Schritte einleiten wird.
MfG Iris Speiser
[12.12.97] |