Seit Tagen beschäftigt mich folgender Sachverhalt: Gesetzliche
Krankenversicherung und die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Nutzung des Internet's eröffnet für mich als Lehrer ungeahnte
Möglichkeiten der Informationsbeschaffung und der der Weiterreichung der
Information an meine Schüler.
Seit Tagen beschäftigt mich folgender Sachverhalt:
Unterrichtsthema:
Gesetzliche Krankenversicherung und die Berechnung der
Beitragsbemessungsgrenze
Welche gesetzliche Grundlage regelt die Berechnung der
Beitragsbemessungsgrenze im öffentlichen Dienst?
Informationen zum Sachverhalt:
Variante 1
- für die Berechnung der BBG wird das Jahresbruttoeinkommen herangezogen
- Grundlage bildet der Ausdruck der Lohnsteuerkarte am Jahresende
Variante 2
- Grundlage bildet nicht der Ausdruck der Lohnsteuerkarte, sondern eine
externe Berechung der Gehaltsstelle
- die externe Berechnung der Gehaltsstelle behandelt dabei eine verheiratete
Person als Ledigen und verwendet für Ihre Berechnung auch den
Ortszuschlag für einen Ledigen
- Ergebnis: die betroffene Person erreicht die BBG nicht und kann den Wechsel
zu einer privaten Versicherung nicht vornehmen
Ich hoffe nun im Rahmen des Internetprojektes von Ihnen eine Auskunft zu
erhalten. Meine E-Mail Adresse lautet ...@t-online.de und hoffe auf
fachkompetente Informationen. Meine Versuche Informationen auf konventionellen
Wege zu bekommen scheiterten am Interessenkonflikt des Arbeitgebers und der
gesetzlichen Krankenkasse.
Mein Dank geht an Ihre Redaktion und an diese "Form der
Informationsbeschaffung"
Dipl.-Ing.-paed H.S.
Sehr geehrter Herr S,
eine detaillierte Beantwortung sprengt aufgrund der Komplexität des
Themas hier den Rahmen. Meines Erachtens geht die Frage weit über das
hinaus, was an Schüler sinnvollerweise als Grundlagenwissen vermittelt
werden sollte.
Grundlegend gilt, daß die §§ 5 ff. SGB V klären, wer
versicherungspflichtig ist und wer nicht. Die Regelungen über die
Beitragsbemessungsgrenzen befinden sich - unabhängig von einer Tätigkeit
im öffentlichen Dienst - demgegenüber im SGB VI
(Rentenversicherungsrecht). Diese werden jeweils jährlich festgesetzt
(Verordnungsermächtigung im Gesetz). Die Höhe ist der Anlage 2 des SGB
VI zu entnehmen. Dieses Gesetz ist beim Bundesarbeitsministerium unter
http://www.bma.de/bmahome/gesetz/gesetz.htm
zu finden. Wie die Berechnung konkret erfolgt, können Sie z.B. einem
Kommentar zum SGB VI entnehmen, der in jeder juristischen Bibliothek vorhanden
sein sollte. Ein Tip: Laden Sie sich doch in Ihren Unterricht einen Vertreter
der AOK oder einer Ersatzkasse als Referenten ein. Wie ich weiß, sind die
Krankenversicherer gerne bereit, hier aufklärend tätig zu sein. Sie
sind hierzu im übrigen auch verpflichtet. Warum es bei einem
Unterrichtsprojekt zu "Interessenskonflikten" kommen sollte, ist mir
unverständlich, es sei denn, es handelt sich um einen konkreten Streitfall.
In diesem Fall sollten Sie sich aber an einen Rechtsanwalt oder einen
Sozialverband bzw. an eine Gewerkschaft wenden.
Mit freundlichen Grüßen
[21.01.98] |