Verjährung von Miet- und Betriebskosten-Forderungen
Können Sie mir bitte mitteilen, wie die Verjährungsfristen für
Forderungen im Privatrecht sind.
Mein Fall dreht sich um eine Hausverwaltung in Würzburg die nach etwa
3 Jahren eine Forderung über ausstehendes Hausgeld stellt.
Mit freundlichen Grüßen Thor K., N-0270 Oslo, Norwegen
Sehr geehrter Herr K,
Zur Verjährung von Miet- und Betriebskosten-Forderungen
Die Verjährung von regelmäßig wiederkehrenden Forderungen,
wozu Miet und Betriebskosten zählen, beträgt 4 Jahre (§ 197 BGB).
Verjährungsbeginn bei der 4-jährigen Verjährungsfrist ist
das Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig wird (§ 201 BGB).
Mietzins und Betriebskostenvorauszahlungen sind in der Regel monatlich zu
zahlen und daher auch jeweils monatlich fällig.
Betriebskostenabrechnungen werden zu dem Zeitpunkt fällig, wenn die
Betriebskostenabrechnung zugeht und verjähren dann in 4 Jahren .
Bei sozial gefördertem Wohnungsraum muß die
Betriebskostenabrechnung bis zum Ende des Folgejahres erfolgen. Dies gilt analog
für normalen Wohnraum. Die Abrechnung der Betriebskosten bei Gewerbemiete
muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.
Eine Forderung kann allerdings bereits vor Ende der Verjährung
verwirken, wenn der Schuldner nach geraumer Zeit noch nichts vom Gläubiger
gehört hat und daher darauf vertrauen darf, daß der Gläubiger
die Forderung nicht mehr geltend machen werde. Dies richtet sich nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Für Ihren konkreten Fall wuerde ich Ihnen aber auf jeden Fall raten,
einen Anwalt zu konsultieren, der Ihnen über die individuelle Rechtslage
Auskunft erteilen kann und Sie unter Umständen bei Ihrem weiteren Vorgehen
unterstützen kann.
MfG Iris Speiser
Sehr geehrte Frau Speiser !
Vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung auf meine Frage.
Ich habe noch eine Frage: Wann gilt die Forderung als geltend gemacht ?
Die Hausgeldabrechnung für das Jahr 1990 wurde im Januar 1991
erstellt, und zeigte für mich ein Guthaben an, das eigentlich ein
Rechenfehler war. Ich wurde am 20.10.94 auf dieses durch ein Schreiben per Fax
aufmerksam gemacht. Der Mahnbescheid wurde am 29.12.95 ausgestellt, und mir am
22.04.96 zugestellt.
20.10.94 oder 22.04.96 ?
Viele Grüße Thor K.
Sehr geehrter Herr K,
das deutsche Rechtsberatungsgesetz verbietet mir, als Nicht-Anwalt
unentgeltliche Rechtsberatung durchzuführen. Fuer die Lösung Ihres
konkreten Problems empfehle ich Ihnen daher, unbedingt einen Anwalt aufzusuchen.
Zum Thema Verjährung nur soviel: Der maßgebliche Zeitpunkt
fuer die Fälligkeit einer Forderung aus Betriebskosten-Abrechnung ist der
Zugang der Abrechnung beim Mieter.
Verjährungsfristen koennen durch bestimmte Umstände gehemmt oder
unterbrochen werden. Näheres finden sie unter §§ 202 ff §§
209 ff BGB
MfG Iris Speiser
[02.05.97] |