Gerne hätten wir noch etwas detailliertere Auskunft über die
Pflichten eines Anwaltes gegenüber seinem Mandanten erhalten.
Sehr geehrte Frau Speiser,
Ihr Ratgeber ist für uns von großem Nutzen.
Gerne hätten wir noch etwas detailliertere Auskunft über die
Pflichten eines Anwaltes gegenüber seinem Mandanten erhalten. §43 der
Bundesrechtsanwaltsordnung ist mit der Aussage "Der Rechtsanwalt hat seinen
Beruf gewissenhaft auszuüben" doch sehr allgemein gehalten.
Können Sie uns andere Gesetzestexte oder Urteile nennen, in denen auf
dieses Thema Bezug genommen wird? Interessieren würde uns beispielsweise,
1) ob der Anwalt die Forderungen seines Mandanten schriftlich fixieren muß
oder eine Befragung des Mandanten während der mündlichen Verhandlung
genügt.
2) ob der Anwalt seine Fragen an den Mandanten während der mündlichen
Verhandlung in allgemeinverständlicher Form richten muß, um dadurch
etwaig bestehende Zweifel bezüglich der Forderungen und Ansprüche
seines Mandanten ausräumen.
Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe und mit freundlichen Grüßen
Sebastian K.
Sehr geehrter Herr K,
konkretere Angaben zur Auslegung des § 43 BRAO entnehmen Sie am besten
einem Kommentar zur BRAO, den Sie in jeder juristischen Bibliothek finden können.
Gegebenenfalls können Sie sich auch an die für Ihren Bezirk zuständige
Rechtsanwaltskammer wenden, die unter anderem über die Wahrung des
Standesrechts wacht.
Die Adressen der Rechtsanwaltskammern können Sie unter
http://www.rechtsanwaltskammer.de/
abrufen.
MfG Iris Speiser
[23.07.98] |