Wie steht es mit der Gleichbehandlung (im Bezug auf Lohn/Gehalt) von stud.
Teilzeitkräften
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor kurzem las ich in der Zeitung:
BGB / Arbeitsrecht, TVG
Unternehmen, die keinem Arbeitgeberverband angehören, müssen
sich trotzdem an die tariflichen Löhne halten, wenn in einem Arbeitsvertrag
ausdrücklich auf den Tarifvertrag Bezug genommen wurde.
Dies gilt erst recht, wenn sich der Arbeitgeber in der Vergangenheit
immer an die Tarifvereinbarungen gehalten hat.
BAG 5 AZR 499/95
Meine allgemeine Frage lautet nun:
Ein Arbeitgeber hat sich in der Vergangenheit immer an den Tarifvertrag
angelehnt, so sagte er immer. Tarifliche Lohnerhöhungen wurden immer
übernommen, auch die sonstigen tariflichen Regelungen wie Freistellung
von der Arbeit z.B. bei Umzug (Wohnungswechsel) usw. wurden so übernommen.
Jetzt aber will er sich bei der Lohnfortzahlung aber nicht mehr an
diese Regelungen wie im Tarifvertrag aufgeführt halten, er sagt jetzt,
er sei nicht im Arbeitgeberverband und müsse sich nicht an den Tarifvertrag
halten.
Wie verhält es sich nun in solch einem Fall?
Da ich die weiteren Ausführungen im Urteil des BAG nicht kenne
und auch nicht weis, wo man diese erhalten kann, bestehen weitere Unklarheiten
hierüber.
Könnten Sie mir diese Frage einigermaßen beantworten?
Sehr geehrter Herr N.,
leider verbietet uns das Rechtsberatungsgesetz, im konkreten Einzelfall
kostenlose Rechtsberatung zu erteilen. Ich kann Ihnen daher nur raten,
zur Beantwortung Ihrer Rechtsfrage einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
zu konsultieren, der Sie sicher kompetent beraten wird.
Die von Ihnen gesuchte Entscheidung des BAG (BAG 5. Senat Urteil vom
22. Januar 1997 5 AZR 499/95) ist meines Wissens nicht amtlich veröffentlicht.
Auf dem Server des WDR liegen zwei Kurzzusammenfassungen der Entscheidung,
die jedoch nicht über die Ihnen bereits bekannten Aussagen hinausgehen.
http://www.wdr.de/tv/recht/rechtneu/arbeit/127.html
http://www.wdr.de/radio/jobs/archiv/1998/bag.html
Falls Sie den Volltext der Entscheidugn benötigen, können
Sie diesen aber unter Angabe des Aktenzeichens direkt beim BAG anfordern;
man wird Ihnen jedoch Kopierkosten von ca. 1 DM pro Seite in Rechung stellen.
Die Adresse lautet:
Bundesarbeitsgericht
- Versendestelle -
Postfach 410255
34114 Kassel
MfG Iris Speiser
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