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BGH 1. Strafsenat
Urteil vom 17. März 1987
Aktenzeichen: 1 StR 693/86
StGB 1975 § 246, StGB 1975 § 283 Abs 1 Nr 1
Leitsatz:
Beiseiteschaffen durch Überweisung auf Fremdkonto; Unterschlagung durch
Verweigerung der Herausgabe des Sicherungseigentums
1. Ein strafbares Beiseiteschaffen im Sinne des StGB § 283 Abs 1 Nr 1
liegt jedenfalls dann vor, wenn der Schuldner Gelder auf ein seiner
Verfügung nicht unterliegendes Konto eines Dritten leitet, um damit
Gläubiger bereits bestehender Forderungen von der Befriedigung
auszuschließen.
2. Der Schuldner eignet sich sicherungsübereignete Gegenstände zu, wenn er
sie auf Verlangen des Sicherungseigentümers nicht herausgibt, sondern sie
fortschafft und über einen längeren Zeitraum weiter mit ihnen arbeitet.
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Nachfolgend die Zeitschriften und Sammlungen, in denen das Urteil
veröffentlicht wurde:
BGHSt 34, 309-313
MDR 1987, 774-775
BB 1987, 1422-1423
NJW 1987, 2242-2243
JA 1988, 56-56
Strafverteidiger 1988, 14-14(red. Leitsatz)
ZIP 1987, 1064-1066
wistra 1987, 254-255
EzSt StGB § 246 Nr 1(red. Leitsatz)
EzSt StGB § 283 Nr 5
EWiR 1987, 919-920
BGHR StGB § 246 Abs 1 Zueignung 1
BGHR StGB § 283 Abs 1 Nr 1 Beiseiteschaffen 3
NStE Nr 1 zu § 246 StGB
NStE Nr 4 zu § 283 StGB
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Juristisches Internetprojekt Saarbrücken
Werner Hübner