I. Abgrenzung der Fragestellung
Die
Fragestellung
verweist uns auf das geltende Sanktionensystem. Es soll daraufhin
überprüft
werden, wo dieses Ansatzpunkte für eine Vermeidung von
längeren
Freiheitsstrafen bietet, wo also eine Fortschreibung des geltenden
Rechts
mehr oder weniger bruchlos möglich erscheint. Mit einer solchen
Betrachtungsweise
soll die Notwendigkeit der Entwicklung radikalerer und
grundsätzlicher
Perspektiven nicht in Zweifel gezogen werden. Dennoch
sollte
man hilfreiche Korrekturen, die relativ "stromlinienförmig"
umgesetzt
werden können, in ihrer Bedeutung nicht
geringschätzen.
Das
Thema verpflichtet zur Konkretion, d.h. mit
allgemeinen
schlagwortartigen Forderungen etwa in dem Sinne, daß die
Alternativen
zur Freiheitsstrafe stärker genutzt werden oder die Richter
weniger
(lange) Freiheitsstrafen verhängen sollten, ist nicht gedient. Es
ist
auch nicht beabsichtigt, in eine Diskussion der gesellschaftlichen und
kriminalpolitischen
kurz
der "klimatischen"
- Rahmenbedingungen für eine solche
Politik
der kleinen Schritte einzutreten. Dies schließt nicht aus,
daß
Aspekte, Wege und Probleme der Realisierbarkeit dort, wo sie sich
unmittelbar
aufdrängen, mit angesprochen werden. Dieser Vorbehalt gilt
auch,
was die Erfolgsprognose anbetrifft. Sie ist in diesem Bereich mit
vielerlei
Unwägbarkeiten behaftet. Sie ergeben sich bei dem Versuch,
existierende
Ansätze fortzuentwickeln und straf-expansionistische
Konstrukte
zurückzuschneiden nicht zuletzt daraus, daß
Änderungen
im Entscheidungsverhalten und Ausweichstrategien der
Entscheidungsträger
vorstellbar erscheinen. Dies könnte für eine
Konzentration
auf jene Wege sprechen, die mit einer Akzeptanz der Praxis rechnen
können.
Freilich erscheint das Schielen auf die Akzeptanz nicht
unproblematisch.
Zum einen ist die Strafjustiz keine einheitliche
Größe.
Zum anderen sind natürlich systemimmanent angelegte
Vorschläge
in erster Linie nach verfassungsrechtlichen, systematischen und
kriminalpolitischen
Gesichtspunkten zu beurteilen. Umgekehrt gilt es,
Ansätze
zur Rechtsfortbildung, die aus der Praxis kommen, mit Sorgfalt zu
registrieren,
weil viele Impulse zur Veränderung seit jeher dort ihren
Ausgang
nehmen.
[1] Die
nachfolgende
Übersicht ist nach fünf Ebenen der Betrachtung
gegliedert:
(1) Strafdrohungen
(2) Strafzumessung
allgemein
(3) Strafaussetzung zur Bewährung bei
Strafausspruch
(4) Strafaussetzung bezüglich des
Strafrests
(5) Widerruf der Strafaussetzung.
Das
strafreduktionistische
Potential von Absprachen im Strafprozeß kann sich
bei
praktisch allen nachfolgend diskutierten Punkten auswirken. Auf die
grundsätzliche
Problematik des deals kann hier nicht eingegangen
werden.
[2]Solche
Praktiken wird man
- auch im Interesse der Betroffenen
- nicht als von vornherein unzulässig
(ab)qualifizieren
können. Allerdings gilt es zu bedenken, daß der
Dispositionsspielraum
nicht begrenzt ist, und daß weiter rechtsstaatliche
Rahmenbedingungen
und die sozialpsychologische Verträglichkeit
(Gleichheitsgebot!)
gewährleistet sein müssen. Vor allem dürfen
Absprachen
nicht als ständiger "Reparaturbetrieb" für punitive Exzesse
von
Gesetzgebern bei der Festlegung von Strafdrohungen verstanden und gehandhabt
werden.
Komplexere
Fragen der Interaktion zwischen der Länge der
Freiheitsstrafe
und der Existenz funktional-äquivalenter Alternativen
bleiben
ausgespart. Hinter dieser Zurückhaltung steht einerseits die Frage,
daß
einzelne der diskutierten Alternativen wie z.B. der Hausarrest unter
elektronischer
Überwachung in ihren Problemgehalt noch nicht ausgelotet
sind.
[3]Andererseits
stößt
die
(flächendeckende) Gewährleistung herkömmlicher alternativer
Angebote
teilweise auf Schwierigkeiten, die jedenfalls nicht von heute auf
morgen
überwunden werden
können.
[4] Ungeachtet
der
wachsenden
Zahl ausländischer Inhaftierter bleiben die Möglichkeiten
der
Übernahme der Vollstreckung durch andere Länder im Wege der
Rechtshilfe
[5]und
die der Abschiebung
ausgespart.
Die Vollstreckungsübernahme auf der Grundlage der Convention on
the
Transfer of Sentenced Persons spielt praktisch keine Rolle. Sie ist
überdies
kein Instrument zur Verkürzung von Strafen, sondern soll
idealiter
der besseren sozialen Integration und Rehabilitation von
ausländischen
Gefangenen dienen. Das Instrument der Abschiebung nach §
49
AuslG ist ein in der Praxis ohnehin zwiespältiges Verfahren, weil es den
sozialen
Druck, der auf Ausländern, namentlich auch ausländischen
Gefangenen,
lastet, verschärft.
[6]
Eine
systematische Ausweitung der Abschiebemöglichkeiten kommt daher
nicht
in
Betracht.
II. Strafdrohungen
Bezüglich
der Strafdrohungen gilt zunächst als eine Art allgemeines ceterum censeo,
daß die Strafdrohungen des StGB besser aufeinander abgestimmt sein
müssen, weil das System der Strafdrohungen deliktsbezogen manche
Ungereimtheit aufweist. Eine solche Synchronisierung garantiert jedoch noch
keine Herabstufung der Strafen. Der allgemeine Appell an den Gesetzgeber, sich
bei den möglichen Höchststrafen zurückzunehmen, dürfte
schwerlich erfolgreich sein. Wohl könnte von einer Herabsetzung der
zulässigen Höchststrafe eine regulierende Wirkung ausgehen. Sie ist
derzeit mit 15 Jahren zu hoch angesetzt. Im übrigen lohnt es, die
Mindeststrafen zu durchforsten; dies um so mehr, als die Praxis an sich dazu
neigt, den Strafrahmen nach oben nicht auszuschöpfen. Das Konzept der
"mandatory minimum sentences", also verbindlicher gesetzlicher
Mindeststrafdrohungen, ist vor allem im Drogenbereich besonders
gebräuchlich und begünstigt dort zwangsläufig, selbst wenn eine
gewisse "Aufweichung" durch die Figur des minder-schweren Falles vorgesehen ist,
die Verhängung langer Strafen. Eine Mindeststrafe von fünf Jahren
anzusetzen, ist, soweit man sich nicht im Bereich der Tötungsdelikte
bewegt, im übrigen schon aus sich heraus problematisch, wenn man bedenkt,
daß man damit sofort bei einer Strafhöhe angelangt ist, die aus
pönologischer Sicht als besonders problembehaftet gilt.
Die
Erwägung, das Konzept der Mindeststrafdrohungen zu überdenken, ist
nicht neu.[7] Sie wirft sicher eine
Reihe grundsätzlicher Fragen der Strafgerechtigkeit auf. Dies sollte jedoch
den Weg nicht von vornherein
versperren.
III. Strafzumessung
Bei
der Strafzumessung wirkt sich namentlich die Berücksichtigung von
Vorstrafen im Bereich des Vermögensstrafrechts straferhöhend aus. Die
bekannte neuere Strafphilosophie des "just
desert"[8]mit ihrem Konzept der
stärkeren Berücksichtigung der Tatproportionalität wie auch die
umstrittenen "sentencing guidelines" müssen im Lichte des Bemühens
gesehen werden, diesen zwangsläufigen Steigerungseffekt zu neutralisieren
oder doch abzumildern. Zur Umsetzung dieses an sich richtigen Gedankens bedarf
es jedoch nicht notwendigerweise eines neuen straftheoretischen Modells. Es
genügte wohl schon eine differenziertere gesetzliche Regelung über die
Berücksichtigungsfähigkeit von Vorstrafen bei der Strafzumessung, wie
sie etwa das schwedische Recht kennt und wie sie auch Teil D des Anhangs der
Recommendation No. R (92) 17 des
Europarates[9]vorsieht. Die
Abschaffung der allgemeinen Rückfallvorschrift des §
48 StGB[10] hat hierzu
nicht ausgereicht. Die geltende Regelung des § 46 II StGB ist zu allgemein.
Eine gesetzliche Regelung könnte teilweise an Kriterien anknüpfen, die
die revisionsrichterliche Praxis entwickelt hat.
Erwägenswert
erscheint außerdem die Einführung der Einheitsstrafe (vgl. § 31
JGG) im Erwachsenenstrafrecht. Auf diese Art würde die komplizierte
Konkurrenzarithmetik weitgehend erleichtert. Hiergegen werden in erster Linie
Gesichtspunkte der Strafgerechtigkeit geltend gemacht. Ob freilich das
unübersichtliche Gestrüpp der Konkurrenzregeln für mehr
Gerechtigkeit sorgt, ist eine offene
Frage.
IV. Strafaussetzung
Die
begrenzte Reichweite des Systems der Strafaussetzung zur Bewährung wird
seit langem beklagt. Will man nicht gänzlich auf das englische System der
probation umstellen, das eine derart unmittelbare Verknüpfung mit dem
Ausspruch einer bestimmten Freiheitsstrafe nicht kennt, kommen im wesentlichen
zwei Modelle und deren Kombination in Betracht:
(1) Die Zweijahresgrenze
des § 56 II StGB könnte angehoben werden, was auch schon
verschiedentlich vorgeschlagen worden ist. Eine Anhebung auf drei oder vier
Jahre erscheint allemal vertretbar. Dies würde sich freilich nicht
unmittelbar auf längere Freiheitsstrafen auswirken. Doch ist vorstellbar,
daß davon eine Signalwirkung auf die Strafzumessungspraxis ausginge.
Nicht ausgemacht erscheint freilich, in welche Richtung ein solches Signal
aufgenommen und umgesetzt würde. Einerseits erscheint denkbar, daß
man es als Ausdruck einer allgemeinen Herabstufung von Punitivität
verstehen würde. Andererseits könnte sie eine punitiv motivierte
Praxis auch zur Anhebung der Strafen veranlassen, um von vornherein über
die "Strafaussetzungsschwelle" zu gelangen. Letzteres würde wohl am ehesten
dadurch vermieden, daß der Sprung im Verhältnis zum geltenden Recht
nachvollziehbar bleibt. Auch wird man den Zusammenhang mit der zulässigen
Höchststrafdrohung im Auge behalten müssen. Läge die
zulässige Höchststrafe z.B. bei fünf Jahren, wäre eine allzu
starke Anhebung der Strafaussetzungsschwelle schwer vermittelbar. Das
völlige Absehen von einer Höchstgrenze für die Aussetzbarkeit
würde seinerseits dazu zwingen, die herkömmliche Konzeption der
Strafaussetzung zur Bewährung zu überdenken.
(2) Als
erfolgversprechender in unserem Zusammenhang könnte sich das System der
teilbedingten Strafen erweisen, wie das österreichische und das
französische Recht es kennen (vgl. z.B. § 43 a
III öStGB). Allerdings ist zu bedenken, daß das österreichische
Recht diese Möglichkeit nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren
vorsieht. Sie ist überdies nicht unangefochten, weil ihr eine Konzeption
des "taste of prison" zugrundeliegt.[11]
Dieses Argument würde an Gewicht eher verlieren, wenn auch
längere Freiheitsstrafen in dieses System einbezogen würden. Doch
würden dann verstärkt gedankliche Abgrenzungsprobleme zu dem Modell
der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests auftreten, die die Akzeptanz in
der Praxis eher erschweren könnten.
V. Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests
Ein Maßregelmodell
könnte vorsehen, daß die Maßregel sofort zu beenden ist, wenn
ihr Ziel, die Beseitigung der Gefährlichkeit des Täters, erreicht
ist.[12] Ein solches Modell birgt
jedoch im Hinblick auf den Bestimmtheits- und den Gleichheitssatz
rechtsstaatliche und sozialpsychologische Probleme. Solche Friktionen lassen es
auch als zumindest ambivalent erscheinen, die Regelung des
§ 88 II 5. 2 JGG, die eine Strafaussetzung
nach Verbüßung eines Drittels der Freiheitsstrafe erlaubt, ohne
weiteres für das Erwachsenenstrafrecht zu
übernehmen.
Andererseits könnte die geltende Regelung über
die Halbstrafenaussetzung im Sinne einer forcierteren Anwendung dieses
Instruments modifiziert werden.[13]
Als ambivalent wird man die Regelung des § 455a Stpo
einzuschätzen haben, die der Vollstreckungsbehörde die
Möglichkeit einer Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus
Gründen der Vollzugsorganisation eröffnet. Als pragmatisches Ventil
mag dies zwar Vorzüge haben. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
begegnet ein solches Verfahren jedoch Bedenken, weil
"Vollstreckungsorganisation" schwerlich als Maßstab für die Dauer des
Strafvollzuges taugt, und weil außerdem keine richterliche Mitwirkung
vorgesehen ist.[14]
"Vollzugslösungen" nach dem Muster des niederländischen Modells
der Beendigung der Sozialtherapie durch einen längeren "Probeurlaub"
könnten aufs ganze der Strafzeit gesehen wohl nur Randkorrekturen
bieten.
VI. Widerruf der Strafaussetzung
Bisweilen ergeben sich längere
Freiheitsstrafen durch die Summierung von Strafen und Strafresten im Falle eines
Widerrufs. Hier sollte die Möglichkeit eröffnet werden, entweder eine
Art "Gesamtstrafenbildung" vorzusehen, oder aber von einem Widerruf
ausdrücklich im Hinblick auf die neue Strafe absehen zu können.
Letzteres sieht z.B. § 53 1 öStGB vor, der zum Widerruf nur zwingt,
"wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser
geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen
abzuhalten". Der Weg zur Gesamtstrafenbildung ist in §
494 a öStPO vorgezeichnet. Die Vorschrift bestimmt, daß
-von einigen Ausnahmen abgesehen
- das zuletzt entscheidende Gericht auch
über alle noch offenen bedingten Unrechtsfolgen aus anderen Entscheidungen
befindet. Obendorf[15] hat
dafür plädiert, diesen Ansatz in Richtung auf die Bildung einer
Gesamtstrafe zu verdichten. Er hat daher folgenden neuen § 56 1 öStGB
vorgeschlagen: "Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten
Strafnachsicht oder bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer
während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung vor ( § 53 Abs. 1
StGB), so ist unter Aufhebung des Strafausspruches im früheren Verfahren
auf eine einheitliche Gesamtstrafe für die nach dem Schuldspruch im
früheren Verfahren und für die während der Probezeit begangenen
strafbaren Handlungen zu erkennen."
Daß derartige Konstellationen
im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit ein Problem darstellen, ist auch von
der deutschen Strafrechtspraxis erkannt worden, und es wird zum Teil auch nach
Wegen gesucht, um eine unangemessene Verlängerung des Vollzuges zu
vermeiden. In diesem Sinne kann z.B. von einem Widerruf der Strafaussetzung dann
abgesehen werden, wenn der Proband wegen der Straftat, die zur Prüfung des
Widerrufs Veranlassung gibt, erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt.
Getragen wird dies von der Erwartung, daß der Strafvollzug den Probanden
nicht unbeeindruckt lassen wird, wodurch die Voraussetzungen für die
Aufrechterhaltung einer positiven Prognose geschaffen
sind.[16]Der Vorrang weniger
eingriffsintensiver Alternativen zum Widerruf nach §
56 f II StGB wird in der Praxis durchaus berücksichtigt. Doch
düfte hier noch ein gewisser Spielraum zur Vermeidung von Widerrufen
existieren.
Die Möglichkeit, einen Widerruf auch bei gröblichem
oder beharrlichem Verstoß gegen Weisungen zu eröffnen (
§ 56 f 1 Nr. 2 StGB), erscheint verzichtbar.
Das Verhältnis dieser Bestimmung zu § 56 f 1 Nr. 1 StGB ist unklar. Es
besteht daher die Gefahr, daß sie als Disziplinierungsinstrument
mißbraucht
wird.
VII. Schlußbetrachtung
Diese
Aufstellung deutet Möglichkeiten an, von denen einige im Interesse einer
Verkürzung und Vermeidung von Freiheitsstrafen genutzt werden könnten.
Die nachhaltigste Auswirkung dürfte dabei von einer gesetzlichen
Konkretisierung der Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Strafzumessung
und der Einführung einer "Gesamtstrafenregelung" im Falle des Widerrufs
ausgehen.
[1] Allg. zur Rolle der Praxis
bei
der Rechtsfortbildung Jung, Sanktionensysteme und Menschenrechte, Haupt,
Bern
1992, S. 184.
[2] vgl.
dazu
aus neuerer Zeit nur die kontroversen Positionen von
Böttcher/Dahs/Widmaier,
Verständigung im Strafverfahren
- eine Zwischenbilanz, NStZ 1993, 375, contra
Schünemann,
Wetterzeichen einer untergehenden Strafprozeßkultur?
Wider
die falsche Prophetie des Absprachenelysiums, Strafverteidiger 1993,
657.
[3] Hinweise dazu bei
Jung
(Fn. 1), S. 97 f.
[4]
vgl.
dazu schon Jung, Schwerpunkte der Reform des Jugendstrafvollzugs, ZRP
1977,
185, 189.
[5] vgl. zu den
rechtlichen
Grundlagen der Vollstreckungsübernahme Plachta, Transfer of
Prisoners
under International Instruments and Domestic Legislation, Freiburg
1993.
[6] Ähnlich
Schöch/Gebauer,
Ausländerkriminalität in der Bundesrepublik
Deutschland,
Nomos, Baden-Baden 1991, S. 15.
[7] Vgl. z.B. Hassemer,
Strafungleichheit:
Strafrechtliche Aspekte, in: Pfeiffer/Oswald, Strafzumessung,
Enke,
Stuttgart 1989, S. 297,
300.
[8] Vgl. nur von
Hirsch/Jareborg,
Strafmaß und Strafgerechtigkeit, Forum Verlag Godesberg,
Bonn
1991.
[9] Recommendation
No.
R (92) 17 of the Committee of Ministers to Member States Concerning
Consistency
in
Sentencing.
[10] Vgl. auch
Jung,
Fortentwicklung des strafrechtlichen Sanktionensystems, JuS 1986, 741,
743.
[11] Zum Streitstand
Jung,
Empfiehlt sich eine Ausgestaltung des strafrechtlichen Sanktionensystems,
Verh.
des Zehnten Österreichischen Juristentages, Bd. II 2, Manz, Wien
1988,
S. 1, 26 f. Vgl. auch das positive Votum von Zipf, Teilaussetzung bei
Freiheits-
und Geldstrafen, in: Festschrift für Jescheck, Duncker &
Humblot,
Berlin
1985, S.
977.
[12] Vgl. z.B. These 19
des
kriminalpolitischen Programms der ASJ, Recht und Politik 1975, 215,
219.
[13] Vgl. dazu auch
Walter/Geiter,
Halbstrafenaussetzung
- ein ungenutztes
Institut
zur Verringerung des Freiheitsentzuges, NStZ 1989,
405.
[14] Vgl. Kunz, Die
Verdrängung
des Richters durch den Staatsanwalt: eine zwangsläufige
Entwicklung
effizienzorientierter Strafrechtspflege?, KrimJ 1984, 39. Zur
Notwendigkeit
einer richterlichen Mitwirkung bei "discretionary life sentences"
die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im
Falle
Thynne, Wilson und Gunnell, Series A N°
190.
[15] Obendorf,
Empfiehlt
sich (Fn. 11), S. 52,
67.
[16] So z.B. OLG
Saarbrücken,
Beschl. vom 11.11.1993
- Az. 1 Ws
230/93.