Michael Martinek
DER IMKER UND SEIN NACHBAR -
Neue Perspektiven im imkerlichen Nachbar- und Haftungsrecht
I N H A L T
I. Einleitung - Die Teilgebiete des Bienenrechts
II. Verbietungsrecht oder Duldungspflicht des Nachbarn bei Bienenflug
1. Die gesetzliche Regelung
2. Konkretisierung in Einzelfällen
3. Die Maßstäbe der Entscheidung "Ingolstädter Frösche"
4. Ingolstädter Frösche und Köllertaler Bienen
5. Honigbienen und Naturschutz
6. Das Allgemeininteresse an der Honigbiene und der Imkerei
7. Konsequenzen
III. Die Tierhalterhaftung und die Haustierfrage
IV. SCHLUßBETRACHTUNG
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Der folgende Vortrag wurde am 20. März 1994 in
Dudweiler/Saar auf der Jahreshauptversammlung des Kreisverbandes der Imker im
Stadtverband Saarbrücken gehalten. Er wurde veröffentlicht in: DIE
BIENE - Fachzeitschrift für Imkerei und Bienenzucht mit Beiträgen aus
der Praxis und der Wissenschaft 1994, Heft 10, S. 584 - 590 (Teil 1), und Heft
11, S. 641 - 647 (Teil 2). Der Verfasser ist Jura-Professor und Hobby-Imker und
Obmann für Rechts- und Versicherungsfragen des Landesverbands
Saarländischer Imker.
I. Einleitung - Die Teilgebiete des Bienenrechts
Wenn ein Jurist zum Thema "Der Imker und sein Nachbar"
vorträgt, dann geht es nicht mehr um jene Gläser Honig oder jene
Bienenwachskerzen, die der Imker nach den Empfehlungen in seinen
Fachbüchern und Zeitschriften gelegentlich der Nachbarin über den
Gartenzaun reichen soll, um sich ihrer weiterer wohlwollenden Duldsamkeit
gegenüber manchmal lästigem Bienenflug zu versichern; dann geht es
auch nicht mehr um die rührende Warnung an die angrenzenden Bewohner,
daß in den letzten Februar- oder ersten Märzwochen der Reinigungsflug
der Bienen zur Entleerung der Kotblase nach der Winterruhe möglicherweise
zu Verunreinigungen der frisch aufgehängten Wäsche oder des gerade
polierten Autos führen könnte; und es geht auch nicht um die
Einladung an die Nachbarsleute, im Bienengarten ein(ige) Gläschen Met oder
Propolis-Schnaps zur Feier der geschleuderten Frühtracht mitzutrinken.
Vielmehr geht es bei unserem juristischen Thema um Streitigkeiten und
Auseinandersetzungen zwischen dem Imker und seinem Nachbarn, die nach
Ausschöpfung aller Möglichkeiten der versöhnlichen Gespräche
und der gütlichen mitmenschlichen Einigung auf dem Boden des Rechts
ausgetragen werden müssen. Der Jurist hat es regelmäßig mit
Leuten zu tun, die sozusagen unversöhnlich "auf stur schalten", die mit dem
Rechtsanwalt drohen und die den Rechtsweg "bis zur letzten Instanz" beschreiten
wollen, um ihre Ansprüche und Forderungen durchzusetzen.
Solche Leute gibt es - übrigens nicht nur unter unseren
Nachbarn, sondern auch unter uns Imkern selbst. Das Bienenrecht, das sich mit
den Ordnungsaufgaben und den Regelungsanliegen der Bienenhaltung, der
Bienenzucht und des Imkereiwesens befaßt, ist ein Rechtsgebiet mit langer
und bewegter Geschichte. [1] Nur wenige Gesetze
und Verordnungen, vor allem aber zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die in
Einzelfällen jene Vorschriften anzuwenden und zu konkretisieren hatten,
sind im heute geltenden Bienenrecht zu beachten. Schon das Reichsgericht hatte
bienenrechtliche Fälle zu entscheiden [2],
und auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der
Oberlandesgerichte findet sich eine Reihe bienenrechtlicher Urteile, ganz zu
schweigen von den oft unveröffentlichten Entscheidungen der
Instanzgerichte. [3] Das Bienenrecht setzt sich
heute aus mehreren Teilgebieten zusammen, die sich in solche des
öffentlichen und solche des privaten Bienenrechts unterteilen
lassen. [4] Das öffentliche Bienenrecht
befaßt sich mit den Rechtsfragen, die im Verhältnis zwischen den
Imkern und ihren Verbänden einerseits und dem Staat in seinen
Untergliederungen, insbesondere in Form seiner Behörden, andererseits
auftreten. Dazu gehören die baurechtlichen Probleme, die mit der
Aufstellung von Bienenhäusern, Bienenfreiständen, Magazinbeuten oder
Wanderwägen verbunden sind und die vor allem nach dem Baugesetzbuch des
Bundes und den Bauordnungen der Länder gelöst werden
müssen. [5] Auch die Fragen, die in den
sogenannten Bienenverordnungen, nämlich der Bienenschutzverordnung, der
Bieneneinfuhrverordnung, der Honigverordnung mit ihren Anlagen und der
Bienenseuchenverordnung mit ihren Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen
geregelt sind, zählt man zum öffentlichen
Bienenrecht. [6] Vielleicht kann man auch das
für die Imkerei bedeutsame Steuerrecht hierzu
rechnen. [7] Jedenfalls gehören auch die
Probleme des - stark unterentwickelten - Naturschutzes unserer Bienen zum
öffentlichen Bienenrecht, das mit allen seinen Teilgebieten gleichsam unter
der Überschrift "Der Imker und die Behörden" steht.
Mit unserem Thema "Der Imker und sein Nachbar" ist
demgegenüber das private Bienenrecht bezeichnet, das die Rechtsfragen
zwischen dem Imker und seinen Nachbarn oder - weiter gefaßt - seinen
Mitmenschen zum Gegenstand hat. Auch dieses private Bienenrecht läßt
sich weiter untergliedern: Die Schadensersatzansprüche, die ein Imker gegen
einen Schädiger geltend machen kann, gehören hierzu - etwa im Falle
von Zerstörungen seiner Bienenbeuten oder -stände, von
Völkerentführungen, Honigdiebstählen und anderen
Frevelschäden (Vandalismus) oder auch im Falle von Schädigungen seiner
Bienen durch Pflanzenschutzmittel. [8] Das
sogenannte Schwarmrecht, das in den §§ 961 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) geregelt ist, befaßt sich mit dem
Schwarm-Verfolgungsrecht des Imkers auf fremden Grundstücken bis in fremde
Beuten hinein, seiner Schadensersatzpflicht gegenüber anderen
Grundstückseigentümern und Imkern, mit dem Erwerb und Verlust von
Eigentum bei Vereinigung von Bienenschwärmen und mit dem Herrenloswerden
eines Bienenschwarms. [9]
Von ungleich größerer praktischer Bedeutung ist das
imkerliche Nachbarrecht im engeren Sinne, bei dem es um den Streit darüber
geht, ob ein Nachbar die Beeinträchtigungen durch eine Imkerei teilweise
oder gänzlich untersagen (lassen), vielleicht sogar die Beseitigung aller
Bienenvölker verlangen kann oder aber - unter Umständen gegen eine vom
Imker zu entrichtende Entschädigung - die Belästigungen dulden
muß. [10] Dies richtet sich im
wesentlichen nach den §§ 903 ff., 1004 BGB. Der Streit geht etwa um
Bienenstiche, die einem dagegen allergischen Nachbarn gefährlich werden
können, um ständige Verschmutzungen durch Bienenkot und
Belästigungen durch Bienenschwärme in Nachbars Garten, um das
Abbrechen von Ästen der übermäßig bestäubten und
fruchttragenden Obstbäume und um die Unmöglichkeit, in Frieden auf der
Terrasse seinen Kuchen (etwa einen leckeren "Bienenstich"?) essen zu
können. Solche und andere Anlässe können den Nachbarn auf den
Plan rufen, vom Imker Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigungen
durch besondere Vorkehrungen (Zäune, Hecken, Verminderung der
Völkerzahl) oder gar durch Aufgabe seiner Imkerei zu verlangen. Zum
privaten Bienenrecht und zum imkerlichen Nachbarrecht im weiteren Sinne kann man
als weitere praktisch wichtige Teilbereiche die Problemkreise der
Tierhalterhaftung nach § 833 BGB sowie der allgemeinen Haftung für
unerlaubte Handlungen nach § 823 BGB
zählen. [11] Hier sind die Fälle
angesiedelt, in denen Menschen von Bienen gestochen worden sind und jetzt
Arztkosten und Schmerzensgeld verlangen. In anderen Fällen haben Bienen
Fensterscheiben, Hauswände, Wäsche, Autos usw. durch Kot verschmutzt,
so daß der Geschädigte nun Schadensersatz beanspruchen mußte.
Mit den letztgenannten Teilbereichen, mit den Beseitigungs-, Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüchen von Dritten, die durch unsere Bienen und die
Imkerei beeinträchtigt oder gar geschädigt wurden, wollen wir uns
näher beschäftigen. Denn hier eröffnen sich aufgrund
jüngerer Entwicklungen teils juristischer, teils auch biologischer Art
möglicherweise neue Perspektiven für eine veränderte Rechtslage.
II. Verbietungsrecht oder Duldungspflicht des Nachbarn bei Bienenflug
1. Die gesetzliche Regelung
In unserem ersten Problemkreis, der Beseitigungs- und
Unterlassungsansprüche bzw. der Duldungspflicht des Nachbarn gegenüber
Beeinträchtigungen durch Bienenflug, ist die gesetzliche Regelung schnell
skizziert: Der Nachbar hat Einwirkungen auf sein Grundstück, die vom
Bienenflug ausgehen [12], immer ohne weiteres zu
dulden, wenn sie nur zu unwesentlichen Beeinträchtigungen
führen (§ 906 Abs. 1 BGB). Führen sie aber zu wesentlichen
Beeinträchtigungen des nachbarlichen Grundstücks, dann wird die Lage
kompliziert. Hier ist zunächst danach zu unterscheiden, ob die
Bienenhaltung eine ortsübliche Benutzung des imkerlichen Grundstücks
darstellt oder nicht (§ 906 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BGB). Wenn nicht,
braucht der Nachbar die wesentliche Beeinträchtigung nicht zu
dulden, sondern kann Beseitigung und Unterlassung verlangen (§ 1004 BGB).
Stellt die Bienenhaltung, die mit ihren Einwirkungen auf das
Nachbargrundstück zu dessen wesentlicher Beeinträchtigung führt,
aber eine ortsübliche Benutzung dar, dann muß weiter unterschieden
werden:
Der Nachbar braucht wesentliche Beeinträchtigungen
aufgrund ortsüblicher Benutzung nicht zu dulden (sondern kann deren
Beseitigung und Unterlassung verlangen), wenn der Imker die
Beeinträchtigungen durch ihm wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen
verhindern kann (§ 906 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BGB). Mit anderen Worten:
Bei wesentlichen Beeinträchtigungen des nachbarlichen Grundstücks
aufgrund ortsüblicher Benutzung des imkerlichen Grundstücks hat der
Nachbar einen Anspruch darauf, daß der Imker durch ihm wirtschaftlich
zumutbare Maßnahmen die Beeinträchtigungen verhindert. Für den
Fall aber, daß sich die Beeinträchtigungen nicht durch solche dem
Imker wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhindern lassen, trifft den
Nachbar durchaus eine Duldungspflicht (§ 906 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz
BGB); er kann keine Beseitigung und Unterlassung verlangen (§ 1004 Abs. 2
BGB). Das mag zunächst überraschen, denn die Beeinträchtigungen
werden oft besonders schwerwiegend sein, wenn und weil sie sich nicht vom Imker
durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindern lassen. Das Gesetz
räumt an dieser kritischen Stelle aber bewußt dem Imker wegen der
Ortsüblichkeit seiner Imkerei und trotz der davon ausgehenden wesentlichen
Beeinträchtigungen den Vorrang gegenüber dem Nachbarn ein - allerdings
nicht immer folgenlos. Wenn dem Nachbarn auch kein Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch eingeräumt, sondern eine Duldungspflicht auferlegt
wird, so kann er doch in gewissen Fällen vom Imker einen angemessenen
Ausgleich in Geld beanspruchen. Es sind dies Fälle, in denen - kurz gesagt
- die zu duldenden Beeinträchtigungen nicht nur wesentlich, sondern
unzumutbar sind und gleichsam einen enteignenden Charakter tragen; ein solcher
Entschädigungs- oder Aufopferungsanspruch steht dem Nachbarn nämlich
zu, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des nachbarlichen
Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus
beeinträchtigt (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).
2. Konkretisierung in Einzelfällen
Die abstrakte Sprache des Gesetzes gewinnt erst durch die
Gesetzesanwendung in den Streitfällen der Lebenswirklichkeit die
erforderliche Anschaulichkeit. Die Gesetzesanwendung kreist ausweislich der
bienenrechtlichen Gerichtsentscheidungen um die Begriffe der wesentlichen oder
unwesentlichen Beeinträchtigung sowie der ortsüblichen oder
ortsunüblichen Grundstücksnutzung. Eher selten fiel die Entscheidung
bereits im Rahmen der ersten Abgrenzung, wenn es auch eine Reihe klarer
Fälle gibt. Als unwesentliche und daher ohne weiteres duldungspflichtige
Beeinträchtigungen kann man beispielsweise im allgemeinen die
Verschmutzungen durch Bienenkot an Wäsche, Fensterscheiben oder Autos
ansehen, die nur im Frühjahr nach dem Reinigungsflug oder nach
längeren Schlechtwetterperioden auftreten und ohne großen Aufwand
beseitigt werden können. [13] Die
gelegentlichen kurzfristigen Bienenschwärme im Garten oder das Abbrechen
von Ästen an übermäßig bestäubten und fruchttragenden
Obstbäumen stellen ebensowenig wie morgens im Gras sitzende Bienen eine
wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn
dar. [14] Ein Grenzfall ist aber bereits die
Gefahr von Bienenstichen bei einer lebensbedrohenden Allergie des
Nachbarn. [15] Am häufigsten hatte sich die
Rechtsprechung mit nachbarlichen Klagen über stärkere
Beeinträchtigungen des Gartengenusses durch vermehrten Bienenflug
auseinanderzusetzen. In solchen Grenzfällen kann sich der Rechtsanwender
schwerlich auf Faustregeln verlassen, um eine Abgrenzung der Wesentlichkeit von
der Unwesentlichkeit einer Beeinträchtigung zu ermitteln. Es geht bei dem
Kriterium der Wesentlichkeit letztlich um eine Abgrenzung zwischen den
hinzunehmenden Belästigungen, die im nachbarschaftlichen
Gemeinschaftsverhältnis noch sozialadäquat sind, und den über
eine bloße Belästigung hinausgehenden Einwirkungen, die bereits ein
körperliches Unbehagen hervorrufen. [16]
Für die Beurteilung kommt es nicht auf die
persönlichen Umstände, Eigenheiten und Empfindlichkeiten des
jeweiligen Nachbarn an, sondern auf das Empfinden eines normalen
Durchschnittsmenschen als Benutzer des Grundstücks in seiner durch Natur,
Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten
Beschaffenheit. [17] Das Leitbild der bisherigen
Rechtsprechung ist ein hypothetischer "normaler" Nachbar. Die Rechtsprechung hat
deutlich gemacht, daß für einen Stadtbewohner ohne Erfahrungen mit
Bienen, etwa in einem Gebiet mit geschlossener Bauweise und kleinen
Hausgärten andere Maßstäbe als für Bewohner
ländlich-dörflicher Gegenden
gelten. [18] Für die Frage der
Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung ist nach neuerer Rechtsprechung auch
die Rasse der gehaltenen Bienen bedeutsam. [19]
Die Imker mit sanftmütigen Carnica- und Buckfast-Bienen genießen
danach nachbarrechtliche Privilegien gegenüber solchen Bienenhaltern, die
sich nach wie vor der alten schwarzen deutschen Landbiene oder obskuren
Kreuzungen verschrieben haben und wahre Stechteufel ins Land lassen.
Erst nach Feststellung einer wesentlichen
Beeinträchtigung kommt es auf die Abgrenzung zwischen einer
Ortsüblichkeit und einer Ortsunüblichkeit der Benutzung des
imkerlichen Grundstücks an sowie auf die Frage einer Verhinderbarkeit der
Beeinträchtigung durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen. In diesem
Problemfeld spielt sozusagen "die Musik" des imkerlichen
Nachbarrechts. [20] Der Rechtsanwender braucht
hierfür "viel
Fingerspitzengefühl". [21] Hier müssen
oft schwierige Vergleiche von Grundstücken, Gemeindegebieten und
umliegenden Ortschaften angestellt werden; für den Prozeß müssen
unter Umständen Erkundigungen über die umliegende Imkerschaft
eingeholt werden; teure Sachverständigen-Gutachten über
Schutzzäune, Trennhecken und die Lage von Bienentränken sind nicht
selten beizubringen. Wir sparen uns ein tieferes Eindringen in die komplizierten
Sachverhalts- und Rechtsfragen der Ortsüblichkeit der Benutzung eines
imkerlichen Grundstücks und der Verhinderbarkeit einer
Beeinträchtigung. Denn möglicherweise erfährt die bisherige
Rechtslage im imkerlichen Nachbarrecht im Bereich der Abgrenzung zwischen
wesentlichen und unwesentlichen Beeinträchtigungen künftig eine
folgenreiche Änderung, die den Problembereich der Stichworte
"Ortsüblichkeit" und "Verhinderbarkeit" nachhaltig entschärfen
könnte.
3. Die Maßstäbe der Entscheidung "Ingolstädter Frösche"
Dies könnte nämlich der Fall sein, wenn sich auch im
Bienenrecht diejenigen Beurteilungsmaßstäbe durchsetzen, die der
Bundesgerichtshof in seiner aufsehenerregenden Entscheidung "Ingolstädter
Frösche" zur nachbarlichen Duldungspflicht gegenüber einem
Froschteichbesitzer entwickelt hat. [22] Nach
dem Sachverhalt der Ende 1992 ergangenen Entscheidung hatte ein Naturfreund in
seinem Garten mit behördlicher Genehmigung einen 144 qm großen Teich
anlegen lassen und darin Frösche ausgesetzt. Durch deren lautes und
unangenehmes Quaken fühlten sich die Eheleute auf dem benachbarten
Grundstück erheblich gestört und um ihre Nachtruhe gebracht, so
daß sie zeitweilig in ein Appartement in der Stadt zogen. Das Ehepaar
verlangte von dem Froschteichbesitzer Schadensersatz für die
Unterbringungskosten und die Trockenlegung des Teiches, zumindest aber die
Entfernung der männlichen Frösche aus dem Teich oder die
Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Froschquakens.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung mit
einer Vielzahl von Problemen des Nachbarrechts und des Naturschutzrechts
auseinandergesetzt, die in unserem Zusammenhang nicht unmittelbar interessieren.
In unserem Zusammenhang ist aber von besonderer Bedeutung, daß er für
die Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit einer
Beeinträchtigung (hier durch den Lärm des Froschquakens) nicht mehr
auf das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen in der Situation
des Nachbarn abgestellt hat, sondern auf das eines verständigen
Durchschnittsmenschen. [23] Schon einige
Jahre zuvor hatte derselbe Senat des Bundesgerichtshofs diesen Kurswechsel
gegenüber der früheren Rechtsprechung
markiert. [24] Der Begriff der "wesentlichen
Beeinträchtigung" in § 906 Abs. 1 BGB wird danach neuerdings mit dem
der "erheblichen Belästigung" im Sinne des § 3 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes gleichgesetzt, um so eine Harmonisierung zwischen
privatem Nachbarrecht und öffentlichem Immissionsschutzrecht zu erzielen.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist als erhebliche
Belästigung anzusehen, was dem Nachbarn auch unter Würdigung anderer
öffentlicher oder privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten
ist. [25] Ausdrücklich betont der
Bundesgerichtshof nun in seiner Entscheidung "Ingolstädter Frösche",
daß bei der Prüfung der nachbarrechtlichen Wesentlichkeit von
Beeinträchtigungen "das veränderte Umweltbewußtsein und der im
Naturschutzgesetz verankerte Artenschutz bei Fröschen nicht
unberücksichtigt bleiben"
könnten. [26] Die Duldungspflicht des
Nachbarn wird nicht mehr danach beurteilt, ob ein normaler Durchschnittsmensch,
wenn er Nachbar des Störers wäre, die Beeinträchtigungen als
wesentlich empfinden würde. Vielmehr kommt es auf den Horizont eines
verständigen Durchschnittsmenschen an, der außer seinen privaten
Belangen und den Privatinteressen des benachbarten Imkers auch
verantwortungsvoll die öffentlichen Belange würdigt, die mit einer
Störung verbunden sind.
4. Ingolstädter Frösche und Köllertaler Bienen
Sie werden sich fragen, was die Ingolstädter Frösche
nun mit meinen Köllertaler Bienen [27] oder
mit Ihren Bienen zu Hause im Garten zu tun haben. Das ist in der Tat die
entscheidende Frage. Genauer: Können die Beurteilungskriterien, die der
Bundesgerichtshof in seinem Urteil über die Ingolstädter Frösche
für das Merkmal der wesentlichen Beeinträchtigung zugrunde gelegt hat,
auch für Streitigkeiten zwischen einem Imker und seinem Nachbar fruchtbar
gemacht werden? Zunächst dürfte mit Gewißheit zu erwarten sein,
daß auch die bienenrechtliche Rechtsprechung, die in den
Nachbarrechtsfällen bisher auf das Empfinden eines normalen
Durchschnittsmenschen als Nachbar des Imkers abgestellt hat, künftig die
Anschauung eines verständigen Durchschnittsmenschen zugrundelegen wird. Die
entscheidende Frage ist freilich, ob sich dadurch für die Beurteilung der
Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit von Beeinträchtigungen durch
Bienenflug etwas ändert. Ich meine: ja, es muß sich etwas
ändern. Denn es gibt ein manifestes Interesse der Allgemeinheit an der
Bienenhaltung, das der Nachbar eines Imkers als ein verständiger
Durchschnittsmensch - anders als ein "normaler" - gegen sein privates Interesse
an der Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen durch Bienenflug
berücksichtigen muß.
5. Honigbienen und Naturschutz
Zugegeben: die Honigbiene ist nicht wie der Frosch durch das
Naturschutzrecht geschützt. Gottseidank ist die Honigbiene auch nicht wie
etwa der Laubfrosch als vom Aussterben bedroht anzusehen (§ 20 e Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz). Zwar gehören nach § 1 i.V.m. Anlage 1 der
Bundesartenschutz-Verordnung (BArtSchVO) alle heimischen Arten der Bienen und
Hummeln zu den besonders geschützten Arten. Gerade die Honigbiene (apis
mellifera bzw. mellifica) wird aber als domestizierte Form nach der
Erläuterung 5 zu den Anlagen 1 bis 3 BArtSchVO vom Schutzbereich
ausgenommen und durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) überhaupt
nicht geschützt. Insbesondere ist das Verbot der Beseitigung von
Wohnstätten nach § 20 f Abs. 1 BNatSchG, das bei den Ingolstädter
Fröschen eine herausragende Rolle gespielt hat, auf Hongigbienenstöcke
nicht anwendbar.
Aus der geschichtlichen Entwicklung des Naturschutzrechts von
der Naturschutzverordnung vom 18. 3. 1936 bis zum Bundesnaturschutzgesetz vom
20. 12. 1976 und zur Novelle vom 12. 3. 1987 wird deutlich, daß die
Honigbiene nur deshalb nicht zu den gesetzlich geschützten "wildlebenden"
Tieren gezählt wird, weil sie in der Obhut der Imker steht und als Nutztier
begriffen wird. [28] Zu Recht ist es als "ein
auffallender Mangel des geltenden Naturschutzrechts" beklagt worden, daß
die Honigbiene keinen unmittelbaren naturschutzrechtlichen Schutz
genießt. [29] Dieses Versäumnis ist
umso gravierender, als keinerlei Zweifel daran bestehen kann, daß die
Bestäubungstätigkeit der Honigbiene für die Flora im allgemeinen
und für Obstgehölze im besonderen von herausragender ökologischer
Bedeutung, in bestimmten Landstrichen sogar unentbehrlich ist. Schon wegen der
Blütenstetigkeit allein der Honigbiene ist ihre
Bestäubungstätigkeit mit derjenigen konkurrierender Insekten
vergleichbar. Und der Wind, das himmlische Kind, reicht gleichfalls keineswegs
für eine satte Bestäubung der blühenden Bestände aus.
Bekanntlich ist die Honigbiene durch die forstwirtschaftlichen Umwälzungen
ihres natürlichen Lebensraumes in den Baumhöhlen unserer Wälder
weithin beraubt worden und erst durch die Imkerei und Bienenzucht für die
gezielte Bestäubungstätigkeit, für die Honig-, Pollen-, Propolis-
und Wachsgewinnung gerettet worden. Diese und andere Gründe lassen es
dringend geboten erscheinen, sich für einen gesetzlich verankerten
Naturschutz der Bienen einzusetzen. Und ich bin sicher, daß sich der
Deutsche Imkerbund seiner Verantwortung hierfür bewußt ist. Fast
möchte man anregen, nicht nur die Bienen, sondern auch die Imker unter
Naturschutz zu stellen!
6. Das Allgemeininteresse an der Honigbiene und der Imkerei
Spaß beiseite! Glücklicherweise trägt der
Gesetzgeber immerhin außerhalb des Naturschutzrechts der Bedeutung der
Honigbiene und der Imkerei halbwegs Rechnung. Ein öffentlich-rechtlicher
Schutz wird der Honigbiene durch die Bienenschutzverordnung zuteil, die
Schädigungen durch chemische Pflanzenschutzmittel verhindern soll. Auch die
Bieneneinfuhrverordnung, die Bienenseuchenverordnung und die Honigverordnung
lassen sich als Ausdruck des Allgemeininteresses an einer gedeihlichen Imkerei
und Bienenzucht verstehen. [30]
An diesem Allgemeininteresse kann in der Tat kein
vernünftiger Zweifel bestehen. Schon die verbreitete Verankerung des Themas
"Biene" in der schulischen Sozialisation unserer Kinder nach Maßgabe der
Lehrpläne der Schulen für den Biologieunterricht legt davon Zeugnis
ab, daß die Allgemeinheit der ökologischen und wirtschaftlichen
Bedeutung der Imkerei und Bienenzucht einen hohen Stellenwert einräumt.
Weitere Manifestationen dieses Allgemeininteresses bis hin zu den
Bestäubungsprämien für Imker ließen sich gewiß noch
auflisten. Jedes Kind weiß doch heute um den Wert unserer
Honigbienen!
In diesem Licht müssen die aus der älteren
Rechtsprechung und der Fachliteratur überkommenen
Abgrenzungsmaßstäbe zur Wesentlichkeit und Unwesentlichkeit von
Beeinträchtigungen durch Bienenflug neu überdacht werden. Der
nachbarrechtliche Leitbildwechsel vom "normalen Durchschnittsmenschen" zum
"verständigen Durchschnittsmenschen" muß zu einer spürbaren
Privilegierung der Bienenhaltung und der von ihr ausgehenden, angesichts ihrer
allgemeinen Bedeutung "unwesentlichen" Beeinträchtigung führen.
Natürlich wird es weiterhin auf umfassende Interessenabwägungen und
auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ankommen. Und gewiß wird
auch weiterhin die Bienenhaltung im Vorgarten eines Hauses in der Stadtmitte
oder auf dem Balkon eines Hochhauses im Bankenviertel eine wesentliche
Beeinträchtigung selbst des verständigen Nachbarn darstellen
können. Aber die Revision der Abgrenzungsmaßstäbe weist in die
Richtung, daß der gestörte Nachbar angesichts des herausragenden
Allgemeininteresses an der Imkerei und Bienenhaltung ungleich seltener als
früher eine Wesentlichkeit der Beeinträchtigung behaupten kann. Denn
dem verständigen Durchschnittsmenschen ist eine hohe Toleranz
gegenüber den Bienen und gegenüber dem benachbarten Imker zuzumuten,
weil sich seine Verständigkeit gerade im Respekt vor dem Allgemeininteresse
an den Bienen und den Bienenvätern zu bewähren hat, mag auch die
Honigbiene (noch) nicht unter Naturschutz stehen. Und seltener als bisher wird
es deshalb auf die Ortsüblichkeit oder Ortsunüblichkeit der Benutzung
des Imker-Grundstücks ankommen. Die Ortsüblichkeit ist bei
Unwesentlichkeit der imkerlichen Grundstücksnutzung einer
Beeinträchtigung nach dem Gesetz unerheblich. Eine Schwerpunktverlagerung
in der nachbarrechtlichen Rechtsprechung der Bienen- und Imkerfälle von der
Ortsüblichkeits- zur Wesentlichkeitsprüfung mit einem deutlichen
Privilegierungseffekt zugunsten der Bienen und Imker erscheint unausweichlich.
Die künftige Rechtsprechung wird in der Konsequenz der
Grundsatz-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den "Ingolstädter
Fröschen" die Duldungspflicht der Nachbarn von Imkern gegenüber dem
Bienenflug nachhaltig erhöhen müssen.
III. Die Tierhalterhaftung und die Haustierfrage
1. Die gesetzliche Regelung
Der zweite Komplex unserer Betrachtungen zum Imker und seinem
Nachbar betrifft - wie angekündigt - die Tierhalterhaftung des Imkers
für Schäden an Rechtsgütern seiner Mitmenschen, die freilich
nicht nur bei einem Grundstücks-Nachbarn, sondern auch bei einem Besucher
oder einem Spaziergänger zum Tragen kommen
kann. [31] Nach § 833 Satz 1 BGB ist
derjenige, welcher ein Tier hält, zum Schadensersatz verpflichtet, wenn
durch das Tier ein Mensch oder eine Sache zu Schaden kommt; bei der Verletzung
eines Menschen ist neben dem Schadensersatz auch ein Schmerzensgeld vorgesehen,
§ 847 BGB. Diese Tierhalterhaftung ist als sogenannte
Gefährdungshaftung verschuldensunabhängig. Nicht wegen eines Vorwurfs
vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung haftet der Tierhalter,
sondern weil Tiere gefährlich sein können und mit der Tierhaltung auch
das Risiko von Schäden verbunden ist. Tierhaltung ist zwar im allgemeinen
trotz der damit verbundenen Gefahren erlaubt, doch soll demjenigen, dem die
Tierhaltung nützt, auch das Risiko eventueller Schäden Dritter
treffen. Dieser Hintergrund erklärt auch, weshalb der Tierhalter nicht
für jeden Schaden, etwa jede Verunreinigung haftet, sondern nur für
solche Schadensereignisse, die sich als Ausdruck einer "typischen spezifischen
Tiergefahr", eines in der tierischen Natur begründeten, unberechenbaren,
vom Tierhalter nicht völlig steuerbaren Verhaltens darstellen.
Die Bedeutung der Tierhalterhaftung für die Imkerei ist
leicht erkennbar: Auch wenn der Gesetzgeber ursprünglich nicht an Insekten,
sondern an Hunde, Katzen, Kühe, Schafe und vor allem Pferde gedacht haben
mag, so sind doch auch Bienen Tiere und Imker ihre Halter - letzteres
übrigens unabhängig von ihrem Eigentum; es reicht für die
Tierhaltereigenschaft aus, daß der Imker an der Bienenhaltung ein eigenes
Interesse sowie eine Besitzerstellung und eine Betreuungsfunktion für die
Bienen hat. Und auch beim "Wandern" bleibt man Halter der Bienen in den auf
fremdem Grundstück aufgestellten Beuten. Die Schadensersatz- und
Schmerzensgeldpflicht tritt typischerweise ein, wenn eine Biene einen Menschen
sticht.
Spektakuläre und durchaus tragische, teilweise auch
tragik-komische Fälle sind zur Bienenhalterhaftung bekannt geworden. Einer
der "schönsten" - so darf man aus heutiger Sicht respektlos sagen - ist der
im Jahre 1938 vom Reichsgericht entschiedene Fall eines Bienenüberfalls auf
einem Truppenübungsplatz [32], bei dem das
Pferdegespann eines Heeresfahrzeugs bei einer Übung auf einem
Truppenübungsplatz gerade befehlsgemäß in Fliegerdeckung
gegangen war, als es von einem Bienenschwarm aus einem nahegelegenen Bienenstand
überfallen wurde - "drei Pferde verendeten am Unfallort, ein weiteres ging
bald nach der Einlieferung im Krankenstall ein". Die Geschirre der Pferde wurden
teils beschädigt, teils völlig zerstört. "Außerdem erlitt
ein Teil der Mannschaft nicht unerhebliche
Verletzungen." [33]
2. "Die Biene ist ein wilder Wurm"
Seit Inkrafttreten des BGB am 1. 1. 1900 haben die Imker und
ihre Verbände die Tierhalterhaftung bekämpft. Zumindest wollten sie in
das Privileg der Haustierhalter kommen, das im Jahre 1908 in Änderung des
§ 833 BGB vom Reichstag beschlossen wurde. Nach dem seither geltenden Satz
2 dieser Vorschrift unterliegt nämlich der Halter eines Haustieres, "das
dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu
dienen bestimmt ist", nicht der verschuldensunabhängigen
Gefährdungshaftung, sondern einer sogenannten Haftung für vermutetes
Verschulden. Der Haustierhalter kann sich von seiner Ersatzpflicht durch den
Nachweis befreien, daß er "bei der Beaufsichtigung des Tieres die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei der
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde". Die Lobby der Imker
zielte darauf ab, daß auch dem Bienenhalter der Entlastungsbeweis
eröffnet werden sollte, so daß ein Imker, der seinen Bienenstand in
Ordnung hält und hinreichende Vorkehrungen gegen Schädigungen Dritter
trifft, der Schadensersatz- und unter Umständen auch Schmerzensgeldpflicht
entgehen könnte. In den Verhandlungen des Reichstages hat sich die
Imkerlobby aber nicht mit einer Sonderregelung zugunsten der Bienenhalter
durchsetzen können. Ihre Anträge, wonach "Bienen als Haustiere gelten"
sollten, wurden unter anderem mit dem Hinweis auf den mittelalterlichen
Rechtsspruch zurückgewiesen: "Die Biene ist ein wilder
Wurm." [34] Der Einwand, daß doch
verschiedene deutsche Partikularrechte vor Inkrafttreten des BGB die Bienen
durchaus als gezähmtes Vieh oder als Geflügel behandelt hatten,
verschlug nicht. [35]
Die Frage blieb freilich, ob man nicht die Biene doch als
Haustier betrachten und damit das vom Reichstag ins BGB eingefügte
Haustierhalterprivileg doch noch nutzbar machen könnte. Hierüber haben
Imker und Juristen jahrzehntelang gestritten; und sie streiten darüber
teilweise noch heute. Die Argumente sind seit langem dieselben geblieben. Die
Befürworter einer Haustiereigenschaft der
Bienen [36] tragen insbesondere vor, die
Honigbienen in Imkerhaltung seien - anders als die wilden Waldbienen -
inzwischen zu zahmen "Hausbienen" geworden, zumal durch
Schwarmverhinderungsmaßnahmen das im übrigen ungefährliche Be-
und Überfliegen fremder Grundstücke eingedämmt sei. Wie andere
Haustiere auch diene die gezähmte Honigbiene der wirtschaftlichen Nutzung
und Verwendung des Menschen in seinem Hauswesen. Nicht zufällig werde die
Biene im allgemeinen Sprachgebrauch des Volkes als Haustier angesehen und in
Sagen, Gedichten und Liedern wie kaum ein anderes Haustier verehrt. Die Biene
sei ein fester Bestandteil des deutschen Kulturlebens, wie etwa die
Wertschätzung des Honigs als Heil- oder doch Nahrungsmittel und die
Verwendung von Bienenwachskerzen im Gottesdienst beweise. Auch könne der
Imker und Bienenzüchter über seine Bienen einen ähnlichen
beherrschenden und verfügenden Einfluß ausüben wie über
andere Haustiere, wenn er im Rahmen der verschiedenen imkerlichen Betriebsweisen
sachkundig zu Werke gehe. Die moderne Imkerei mit der Züchtung von
friedfertigen Bienen in Bienenbeuten, der Reinzucht von Königinnen auf
Belegstellen und der Auslese gesunder und leistungsfähiger Bienen verstehe
sich als der Inbegriff einer Domestikation. Ansatzweise sei die Biene sogar
lernfähig, wie schon ihre Blütenstetigkeit oder ihre Ausrichtbarkeit
auf eine bestimmte Wasserstelle zeige. Ein regelrechter "Gehorsam" des Tieres
fehle zwar der Biene, doch werde dieser auch bei Schweinen und Geflügel
für die Haustiereigenschaft als entbehrlich angesehen. Nicht zuletzt
müsse dem Bienenhalter das Haustierhalterprivileg nach Sinn und Zweck der
Vorschrift zugute kommen, denn es entspreche nur der Billigkeit, daß
derjenige, der im Dienste der Allgemeinheit ein wirtschaftlich nützliches
Tier halte, keiner blinden Haftung für alle Schäden ausgeliefert
werde.
Dies alles klingt jedenfalls auf den ersten Blick recht
überzeugend. Starke Argumente haben aber auch die Gegner einer
Haustiereigenschaft der Biene. [37] Danach sei
zwar die Honigbiene in gewisser Weise beherrschbar und "haltbar"; dies sei
schließlich die Voraussetzung dafür, daß sie überhaupt
einen Tierhalter haben könne. Dadurch werde die Biene aber nicht zahm. Nach
dem Stand der zoologischen Domestikationsforschung könnten nur Wirbeltiere
und Vögel, nicht aber Insekten gezähmt werden, die sich nur schwer an
veränderte Umweltbedingungen anpassen könnten. Schon die
Angewiesenheit der Biene auf die Nahrungsstoffe in den Blüten verbiete es,
sie völlig von der Landschaft auszuschließen und sie als Haustier von
der Natur getrennt leben zu lassen. Die Betreuung der Honigbiene durch den Imker
habe nicht zur Aufhebung ihrer natürlichen Eigenschaften, ihrer
Ernährung und ihres Lebens in der freien Landschaft geführt. Selbst
die reinrassige Carnica- und Buckfast-Biene halte doch hinsichtlich ihrer
Beeinflussungsmöglichkeit einen gewaltigen Abstand von klassischen
Haustieren wie Hunden oder Katzen. Die Zuchterfolge der Bienenhaltung
beschränkten sich tendenziell auf Ertragssteigerungen und auf bessere
wirtschaftliche Verwendbarkeit der Bienen, ließen aber die
Einwirkungsmöglichkeiten auf ihr Verhalten gegenüber den Menschen
weithin unberührt. Das Stechen könne man einer Biene schwerlich
abgewöhnen, und man könne dagegen auch keine Vorkehrungen treffen wie
gegen das Beißen eines Hundes durch den Maulkorb.
Rechtlich sei zu bedenken, daß das Schwarmrecht des BGB,
insbesondere des § 961 BGB, derjenigen Regelung entspreche, die für
gefangene wilde Tiere bei der Wiedererlangung ihrer Freiheit gelte (§ 960
Abs. 2 BGB). Der Gesetzgeber habe die Bienen nicht dem allgemeinen
Regelungsprogramm der §§ 959, 945, 942 BGB unterstellt, wonach man
sein Eigentum an seinem Haustier erst bei einer Aufgabe des Besitzes in der
Absicht des Verzichts auf das Eigentum verliere. Im übrigen müsse die
Entscheidung des Gesetzgebers nach ausdrücklicher Zurückweisung eines
Antrages auf Einfügung des Satzes "Bienen gelten als Haustiere" nunmehr
respektiert werden.
Für die Rechtsprechung ist der Streit längst
entschieden. Schon das Reichsgericht hat sich geweigert, die Honigbiene als
Haustier anzusehen, "weil sie dem Haushalt zu fern ist und somit nicht derartig
dem Einfluß unterliegt, wie dies bei Haustieren vorausgesetzt
wird". [38] Und das Landgericht Braunschweig
stellte im Jahre 1959 lapidar fest: "Da Bienen nicht zu den Haustieren
zählen, trifft den Bienenhalter die Gefährdungshaftung nach § 833
Satz 1 BGB in vollem Umfang". [39]
Rechtspraktisch mag die Haustierfrage durch die Rechtsprechung zu Ungunsten der
Imker beantwortet sein; rechtspolitisch aber bliebe Raum für
Veränderungen. Sollen wir Imker nicht für eine Verbesserung unserer
haftungsrechtlichen Situation eintreten und um das Haustierhalterprivileg
kämpfen? Soll man nicht den Deutschen Imkerbund zu erneuten
Vorstößen aufrufen, um den Gesetzgeber doch noch zu einer Novelle des
Paragraphen zur Tierhalterhaftung nach dem Motto "Die Honigbiene gilt als
Haustier" zu bewegen?
3. Die bedeutsamen Schadensfälle
Ich meine: Das ist weder nötig noch tunlich. Es empfiehlt
sich vielmehr aus mehreren Gründen, die Haustierfrage auf sich beruhen zu
lassen und sich mit dem juristischen status quo zu arrangieren. Tatsächlich
spielt nämlich die Haftung der Bienenhalter in der Praxis eine sehr
überschaubare, wenn nicht gar eher geringe Rolle. Das liegt bereits in den
von unseren Bienen verursachten Schäden begründet. Voraussetzung der
Gefährdungshaftung des Tierhalters ist, daß durch ein Tier ein Mensch
getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt
oder eine Sache beschädigt wird. Sachbeschädigungen durch
Bienen - um damit zu beginnen - lassen sich nur schwer vorstellen. Die
Verunreinigungen von aufgehängter Wäsche, frisch geputzten
Fensterscheiben oder Autos usw. durch Bienenkot begründen jedenfalls keinen
Schaden im Sinne des § 833 Satz 1 BGB, weil die Ausscheidung von Bienenkot
beim Reinigungsflug ein natürlicher biologischer Vorgang ist, der sich
nicht als Verwirklichung einer typischen unberechenbaren Tiergefahr darstellt.
Nur Schäden, die "durch die eigentliche Tiergefahr hevorgerufen sind, d.h.
durch das von keinem vernünftigen Wollen geleitete willkürliche
Verhalten des Tieres" - so das
Reichsgericht [40] -, sind ersatzfähig.
Auch bei größeren Verunreinigungen wie etwa bei massiven
Lackschäden an einer Vielzahl von Kraftfahrzeugen, die vom Hersteller im
Rahmen des Fertigungsprozesses auf dem Fabrikgelände zur Durchhärtung
des Lacks stationiert und dann von den Bienen im Reinigungsflug "attackiert"
wurden, besteht kein Anspruch aus Tierhalterhaftung gegen den
Imker. [41] Nicht nur das Ausscheiden von
Bienenkot, sondern auch die Nahrungsaufnahme der Bienen vermag keine
Tierhalterhaftung zu begründen. Wenn etwa, wie in einem vom Amtsgericht
Alzey im Jahre 1977 entschiedenen Fall, sich Bienen über einen
nahegelegenen Weinberg hermachen, dank der Edelfäule der Trauben die
Schalen durchbeißen können und den Saft heraussaugen, dann
gehört dies zu den "tierische(n) Verhaltensweisen ..., die so
alltäglich sind, zwangsläufig, durch keine zumutbare menschliche
Lenkung beeinflußbar und in der Regel so wenig gefahrbringend, daß
es dem Verkehr zugemutet werden kann, sich mit ihnen abzufinden und sich auf die
Vermeidung etwaiger Gefahren
einzustellen". [42]
Es bleiben praktisch nur die Bienenstiche. Sie können
auch zu Sachbeschädigungen führen, wenn etwa ein Hund gestochen
wird und ärztlich behandelt werden muß oder gar verendet oder wenn
einem Schwein in den Hals gestochen wird, so daß es
erstickt. [43] Tiere werden nämlich im
Bürgerlichen Recht wie bewegliche Sachen behandelt, § 90a BGB. Vor
allem aber können natürlich Menschen gestochen werden, dadurch
bei besonderer Empfindlichkeit auch schwere gesundheitliche
Beeinträchtigungen erfahren oder sogar bei ausgeprägter
Bienengiftallergie zu Tode kommen. Solche Fälle wird es immer wieder einmal
geben, und hier wird es allerdings mit der Bienenhalterhaftung sehr
ernst. [44] Dies umsomehr, als die Darlegungs-
und Beweislast für die Schadensverursachung gerade durch eine Biene des in
Anspruch genommenen Imkers und nicht durch eine andere nach der Lebenserfahrung
und den Grundsätzen zum Beweis des ersten Anscheins erleichtert ist: ein
unmittelbares Näheverhältnis eines Bienenstandes zum Geschädigten
reicht für die Schlüssigkeit der Klage insoweit im allgemeinen
aus. [45]
4. Das neue Rechtswidrigkeitserfordernis
Es ist allerdings zu überprüfen, ob sich nicht die
Haftungssituation der Imker in den Bienenstichfällen durch die jüngste
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bienenhalterhaftung aus dem Jahre 1992
verbessert hat. [46] Diese Entscheidung hat
nämlich auch für die Tierhalterhaftung das Erfordernis der
Rechtswidrigkeit betont, wohingegen es nach der bisherigen Rechtsprechung
für die Tierhalterhaftung nicht darauf ankam, ob die Verletzungshandlung
rechtswidrig war oder nicht. Vor allem nutzte es dem Imker nichts, wenn er die
Grenzen der nachbarrechtlichen Vorschrift des § 906 BGB einhielt. Das
Reichsgericht und das überwiegende Schrifttum hielten die
Gefährdungshaftung des Tierhalters aus § 833 Satz 1 BGB bereits mit
Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift für
begründet, "ohne daß ein rechtswidriges Verhalten ... erforderlich
ist". [47] Die Bienenhalterhaftung war danach
nicht nur verschuldensunabhängig, sondern auch
rechtswidrigkeitsunabhängig. Schon früher gab es allerdings zweifelnde
Stimmen, die die Anwendbarkeit der Tierhalterhaftung des § 833 BGB durch
die nachbarrechtliche Duldungspflicht des § 906 BGB einschränken
wollten, weil man sonst dem Imker mit der einen Hand wieder fortnehme, was man
ihm mit der anderen gewährt
habe. [48]
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr eine aufsehenerregende
Kehrtwende vollzogen. [49] In dem seiner
Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger als Inhaber von
Gartenbaubetrieben großflächig Schnittblumen im Freiland angebaut, um
sie zu veräußern. Der beklagte Nachbar bewirtschaftete als Imker
mehrere Bienenvölker, die die Schnittstaudenbestände anflogen und die
Blüten befruchteten, so daß sie rasch verblühten und nicht mehr
verkauft werden konnten. Der Kläger verlangte Verdienstausfall in Höhe
von knapp 80.000 DM. Das Berufungsgericht hatte die Klage bereits mit der an
sich überzeugenden Begründung für unschlüssig gehalten,
daß es sich beim Bestäuben der Blüten um ein arttypisches
Verhalten der Bienen und nicht um die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr
gehandelt habe. Der Bundesgerichtshof aber hat dies dahingestellt sein lassen
und erklärt, es fehle an einem rechtswidrigen Eingriff. Auch die
Tierhalterhaftung setze entgegen der Ansicht des Reichsgerichts als Unterfall
des deliktischen Schadensersatzes eine Rechtswidrigkeit des Eingriffs voraus, um
damit das Erfolgsunrecht des schädigenden Verhaltens zu kennzeichnen. Da
der Eingriff in casu aus nachbarrechtlichen Gründen nicht habe
abgewehrt werden können, könne er auch keine deliktsrechtlichen
Ansprüche auslösen. Da im vorliegenden Fall die Einwirkungen, soweit
sie überhaupt wesentlich waren, jedenfalls als ortsüblich und
Maßnahmen zu ihrer Verhinderung nicht als zumutbar angesehen werden
mußten, war der Eingriff nach § 906 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 BGB
gerechtfertigt.
Die Imkerschaft hat gewiß allen Grund, diesen
"nachbarrechtlichen
Sonderrechtfertigungsgrund" [50] der
Bienenhalterhaftung zu feiern. [51] Wenn die
Entscheidung auch manche Fragen noch offen läßt, so ist doch nun der
Weg gewiesen, daß die Duldungspflicht des Nachbarn nach § 906 BGB bei
der Bienenhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB die Rechtswidrigkeit der
Beeinträchtigung des nachbarlichen Eigentums ausschließt. Seit dieser
Entscheidung ist die Gefahr, daß ein Imker vom Nachbarn aus der
Tierhalterhaftung in Anspruch genommen wird, deutlich gesunken. Allerdings
muß einschränkend hinzugefügt werden, daß der
nachbarrechtliche Sonderrechtsfertigungsgrund nur die eigentumsbezogenen
Beeinträchtigungen des Grundstücks, etwa durch Bienenflug,
Bienenschwarm oder Bestäubung zu rechtfertigen vermag. Er erstreckt sich
dagegen nicht auf Schäden an anderen
Rechtsgütern. [52] Eine nach § 906 BGB
bestehende Duldungspflicht des Nachbarn kann die Bienenhalterhaftung nach §
833 Satz 1 BGB nicht generell, sondern nur für bestimmte, unmittelbar auf
das Eigentum und die Nutzung des Grundstücks bezogene Schäden
ausschließen. Denn nur diese werden von den §§ 1004, 906 BGB
erfaßt. Die leidigen Bienenstichfälle, die lediglich in einem
mittelbaren Zusammenhang mit der Grundstücksnutzung stehen, bleiben von dem
neuen Rechtswidrigkeitserfordernis zwar nicht unberührt; bei ihnen
indiziert aber die Tatbestandsmäßigkeit zugleich die
Rechtswidrigkeit, und der nachbarrechtliche Sonderrechtfertigungsgrund hilft dem
Imker nicht.
5. Die Sanftmut der "Carnica" und der "Buckfast"
Indes können wir Imker letztlich auch den
Bienenstichfällen mit Gelassenheit gegenüberstehen. Zum einen ist es
uns durch die Zuchterfolge in den letzten Jahrzehnten gelungen, das
Aggressivitätspotential der Honigbienen wesentlich abzusenken. Die
Imkerschaft hat schon in der Vergangenheit alles in allem ein erhebliches
Verantwortungsbewußtsein gegenüber den Mitmenschen bewiesen, wenn sie
in ihren Bienenzuchtstrategien auf Friedfertigkeit und Sanftmut der Rassen und
Stämme gesteigerten Wert gelegt und dafür durchaus auch
Ertragseinbußen in Kauf genommen hat. Tendenziell ist ja der wüste
Stecher oft auch der eifrigere Sammler. Aber die Imkerschaft weiß,
daß sie bei ihren Zuchtanstrengungen in unseren dicht besiedelten
Räumen den pazifistischen Rassen wie der Carnica und der Buckfast den
Vorzug einräumen muß. Gelegentliche Vorschläge, wieder
verstärkt die schwarze Biene zum Einsatz zu bringen, werden zu Recht
mehrheitlich als "züchterischer Rückschritt"
gegeißelt. [53] Mit diesen Zuchterfolgen
ist verbunden, daß es immer weniger zu gefährlichen Bienenstichen als
Ausbrüchen unkontrollierbarer tierischer Energie kommt. Wir sind auf dem
besten Weg zu einer buchstäblich "unschädlichen" Biene, die niemanden
sticht, der sie nicht grob reizt. Zu Recht hat in einem neueren Rechtsstreit ein
Sachverständigengutachten ausgeführt, daß Bienen auf dem
Sammelflug keine Aggressivität zeigen, es sei denn, sie seien
Gewaltanwendungen ausgesetzt. [54]
6. Mitverschulden und Haftungsausschluß
Wird eine Biene aber gereizt, so daß sie dann einen
Menschen sticht, so kann es leicht zur Minderung oder gar zum völligen
Wegfall von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des
Geschädigten kommen, weil sich dieser ein sogenanntes Mitverschulden
(§ 254 BGB) entgegenhalten lassen muß. Wer von einer Biene umschwirrt
wird, ist nämlich der Obliegenheit ausgesetzt, seinerseits zumutbare
Maßnahmen zur Schadensverhinderung und Schadensminderung zu ergreifen;
sonst kann er seines Anspruchs teilweise oder völlig verlustig gehen. Der
Geschädigte muß sich hierbei an der uns schon bekannten Figur des
verständigen Durchschnittsmenschen messen lassen. Wer etwa an einem
schwülwarmen Sommertag in der Nähe eines Bienenstandes die Hecke mit
laut ratternder Motorsäge frisiert, wer seinen Grillplatz neben den
Bienenbeuten einrichtet, die Würstchen brutzeln und die Holzkohle qualmen
läßt, wer seinen Rasenmäher kurz vor einem Gewitter mit
Lärm und Abgasen am Bienenhaus des Nachbarn vorbeischiebt, reizt die Bienen
und provoziert die natürliche Abwehrreaktion der
Stiche. [55] Der verständige
Durchschnittsmensch weiß heute, daß er den Honigbienen mit derselben
Sanftmut und Friedfertigkeit gegenübertreten muß, die
regelmäßig den Bienen zu eigen ist. Es bedarf keiner imkerlichen
Vorkenntnisse, um zu wissen, daß man Bienen wie andere Tiere nicht reizen
darf. Zudem werden gerade die Nachbarn von uns Imkern gelegentlich zu
friedlicher Behutsamkeit und schonendem Verhalten gegenüber den Bienen
sowie zum Unterlassen von aufreizenden Störmanövern durch hastige
Bewegungen oder penetrante Duftstoffe angehalten.
Die Rechtsprechung trägt dem Gesichtspunkt des
Mitverschuldens bei der Bienenhalterhaftung denn auch in erfreulicher Klarheit
Rechnung. In der Entscheidung zum Bienenüberfall auf dem
Truppenübungsplatz hat das Reichsgericht das Berufungsgericht angewiesen,
ein mitwirkendes Verschulden der Lagerkommandatur gemäß § 254
BGB zu berücksichtigen, weil das Heeresfahrzeug ohne weiteres an die
Bienenstände herangefahren war und keine Maßnahmen zur
Schadensverhütung getroffen worden
waren. [56] Das Landgericht
Braunschweig [57] hat der durch 40 bis 50
Bienenstiche lebensgefährlich verletzten Klägerin ein Mitverschulden
entgegengehalten, weil sie trotz ihrer Erfahrungen aus früheren Stichen
"schreiend und um sich schlagend vor den Bienen davongelaufen" war und nicht nur
"unvorsichtig die Angriffe der Bienen selbst herbeigeführt, sondern weiter
dadurch in erhöhtem Maße schuldhaft gehandelt (hat), daß sie es
dem Beklagten verwehrte, ihr zu Hilfe zu kommen." Weiter heißt es: "Erst
ihr Verhalten hat schuldhaft die Ursache für die Schwere der Verletzungen
gesetzt, so daß die Gefährdungshaftung des Beklagten dahinter
völlig zurücktritt."
Es darf nicht unerwähnt bleiben, daß zwischen dem
Tierhalter und dem Gefährdeten ein vertraglicher Haftungsausschluß
vereinbart werden kann. [58] Das ist zwar eine
eher theoretische Möglichkeit - welcher Nachbar wird sich schon auf eine
solche Vereinbarung einlassen? -, doch bleibt zu berücksichtigen, daß
eine solche Haftungsausschlußvereinbarung nicht nur ausdrücklich,
sondern auch stillschweigend getroffen werden bzw. sich aus den Umständen
ergeben kann; dies mag in manchen Nachbarschaftsverhältnissen nicht allzu
fern liegen.
7. Die Marginalisierung der Bienenhalterhaftung
Alles in allem haben wir also aufgrund biologischer, sozialer
und juristischer Entwicklungen eine bemerkenswerte Marginalisierung der
Bienenhalterhaftung zu verzeichnen, die überhaupt nur noch in
spektakulären Einzelfällen zu einem Schadensersatz- und
Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den Imker führen kann.
Schwendners Handbuch Bienenrecht von 1989 hat über mehr als zwanzig
Jahre keine Entscheidungen zur Tierhalterhaftung mehr aufgelistet, obwohl es
auch unveröffentlichte Entscheidungen mit in seinen Urteilsanhang
einbezieht [59]; die letzte Entscheidung stammt
danach aus dem Jahre 1977 - und lehnt zugunsten des Imkers eine
Tierhalterhaftung ab. [60] Erst in jüngster
Zeit finden sich wieder vereinzelte - teils zusprechende, teils ablehnende -
Entscheidungen zur Bienenhalterhaftung, wie insbesondere die erwähnte
BGH-Entscheidung zum neuen Rechtswidrigkeitserfordernis der
Schadenszufügung. [61]
Wegen der inzwischen selten gewordenen haftungsbewehrten
Schadensfälle sollten wir nicht gegen die Bienenhalterhaftung zu Felde
ziehen, sondern ohne Murren unsere Haftpflichtversicherungsbeiträge zahlen.
Im übrigen bleibt der Imker neben der Tierhalterhaftung
nach § 833 BGB der allgemeinen Haftung aus unerlaubter Handlung nach §
823 Abs. 1 BGB ausgesetzt. Dieser kommt aber ohnehin nur eine völlig
untergeordnete Bedeutung zu. Denn Voraussetzung dieser Haftung ist neben der
Schadensverursachung die Rechtswidrigkeit der Handlung oder Unterlassung und das
Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Imkers. Für eine solche
deliktische Haftung lassen die von der Imkerschaft peinlich genau beobachteten
Vorschriften des Baurechts und der Bienen-Verordnungen, vor allem aber die aus
langen Erfahrungen gewonnenen und verantwortungsvoll gehandhabten Betriebsweisen
der modernen Imkerei und Bienenzucht kaum mehr Raum.
Unsere kleine tour d'horizon zum Thema "Der Imker und
sein Nachbar" kann mit einem "happy end" abgeschlossen werden: Im großen
und ganzen können wir Imker mit der Rechtslage und der Rechtsprechung zum
imkerlichen Nachbar- und Haftungsrecht zufrieden sein. Die neuen Perspektiven,
die sich hier aufgrund juristischer, aber auch sozialer und biologischer
Entwicklungen eröffnet haben, sind begrüßenswert. Dies betrifft
sowohl die Frage der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bzw. der
Duldungspflichten unserer Nachbarn gegenüber störendem Bienenflug wie
auch den Problemkreis unserer Schadensersatz- und Schmerzensgeldhaftung als
Bienenhalter gegenüber Nachbarn und anderen Mitmenschen vor allem bei
Bienenstichen. Es bleibt aber unser Anliegen - und das ist ein wichtiger Appell
-, daß die Honigbiene, auch wenn sie kein wildlebendes, sondern ein von
den Imkern betreutes Tier ist, unter Naturschutz gestellt wird.
__________________________
F u ß n o t e n
[1] Vgl.
dazu Stefan Schulz, Die historische Entwicklung des Rechts der Bienen,
1990.
[2] RG,
Urt. v. 23. 9. 1884 - Rep. III. 119/84, RGZ 12, S. 173 ff. (Bienenflug als
Imponderabilien); RG, Urt. v. 20. 9. 1933 - V 153/33, RGZ 141, S. 406 ff. =
Schwendner, Handbuch Bienenrecht, 1989, 1. Teil, C, Urteilsanhang Nr. 1,
S. 26 ff. (Lacklederschaden durch Bienenkot); RG, Urt. v. 19. 11. 1938 - V
328/10, RGZ 158, S. 388 ff. = Schwendner, aaO., Urteilsanhang Nr. 2, S.
29 ff. (Bienenüberfall auf Truppenübungsplatz).
[3] Vgl.
die Rechtsprechungsübersichten in Schwendner, Handbuch Bienenrecht,
1989; Gercke, Das Bienenrecht, 1985; Schüßler,
Deutsches Bienenrecht, 1934.
[4] Vgl.
dazu die übersichtliche Einteilung im bienenrechtlichen Standardwerk von
Schwendner, Handbuch Bienenrecht, 1989.
[5] Vgl.
dazu Bendel/Mobis, Imkerei und Binnenfischerei im Baurecht, Agrarrecht
1978, S. 66 ff.; Schwendner, Bienen und Baurecht - Teile 1 - 7,
Imkerfreund 1988, S. 150, 182, 232, 361, 499 sowie Imkerfreund 1989, S. 27 und
75; ders., Handbuch, 2. Teil, A.
[6] Vgl.
Gercke, Das Bienenrecht; Schwendner, Handbuch, 2. Teil,
B.
[7]
Böttcher, Bienenzucht als Erwerb, 5. Aufl. 1985, Abschn. XVI.;
Schwendner, Handbuch, 2. Teil, C.
[8] Vgl.
dazu Gercke, Das Bienenrecht; Schwendner, Deliktsrecht -
Schadensersatzansprüche des Imkers - Teile 1 - 4, Imkerfreund 1987, S. 500
und Imkerfreund 1988, S. 16, 62, 102; ders., Handbuch, 1. Teil, B;
Dehner, Nachbarrecht, 6. Aufl., 1982, S. 385 ff.
[9] Vgl.
dazu Figge, Die Grundzüge des Bienenrechts, Recht der Landwirtschaft
1954, S. 172 ff., 174 f.; Pritzl, Die Rechtsverhältnisse an Bienen,
1908; Schüßler, Deutsches Bienenrecht, S. 111 ff. und 158 ff.;
Schwendner, Schwarmrecht - Teile 1 und 2, Imkerfreund 1987, S. 300 und
341; ders., Handbuch, 1. Teil, D; Erman/Hefermehl, BGB-Kommentar,
9. Aufl. 1993, zu §§ 961 - 964; Staudinger/Gursky,
BGB-Kommentar, 12. Aufl. 1989, zu §§ 961 - 964;
Soergel/Mühl, BGB-Kommentar, 12. Aufl. 1989, zu §§ 961 -
964; Quack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1986, zu
§§ 961 - 964; Westermann, Sachenrecht Band I, 6. Aufl. 1990, S.
433 f.; Baur/Stürner, Sachenrecht, 16. Aufl. 1992, S. 575;
Wieling, Sachenrecht, 1992, S. 146 f.
[10]
Figge, Die Grundzüge des Bienenrechts, Recht der Landwirtschaft
1954, 172 ff.; Schüßler, Deutsches Bienenrecht, 35 ff. und 183
ff.; Schwendner, Nachbarrecht - Teile 1 - 3, Imkerfreund 1987, S. 140,
192 und 247; ders., Handbuch, 1. Teil, A.
[11]
Rohde, Zur Haftung des Imkers als Tierhalter, Versicherungsrecht 1968, S.
227 ff.; Kötz, Deliktsrecht, 5. Aufl. 1991, Rdnrn. 337 ff.;
Schwendner, Tierhalterhaftung - Teile 1 - 4, Imkerfreund 1987, S. 381,
416, 450, 499; ders., Handbuch, 1. Teil, C.
[12] Es
ist heute unstreitig, daß der Bienenflug eine "von einem anderen
Grundstück ausgehende Einwirkung" i.S. des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB
ist; vgl. dazu Schwendner, Handbuch, 1. Teil, A, S. 12 f.;
Erman/Hagen, BGB-Kommentar, 9. Aufl. 1993, Rdnr. 9 zu § 906;
Soergel/Baur, BGB-Kommentar, 12. Aufl. 1989, Rdnr. 31 und 72 zu §
906; Baur/Stürner, Sachenrecht, 16. Aufl. 1992, S. 258; Klaus
Müller, Sachenrecht, 3. Aufl. 1993, S. 119 f.; Wieling,
Sachenrecht, 1992, S. 329; Schwab/Prütting, Sachenrecht, 24. Aufl.
1993, S. 133; Westermann, Sachenrecht, Band II, 6. Aufl. 1988, S. 16;
ausführlich mit weiteren Nachweisen Dehner, Nachbarrecht, 6. Aufl.
1982, S. 350 f. mit Fußnote 31.
[13]
Vgl. dazu insbes. OLG Celle, Urt. v. 15. 4. 1988 - 4 U 278/85, in:
Schwendner, Handbuch, 1. Teil, A, Urteilsanhang Nr. 1.8, S. 59
ff.
[14]
Schwendner, Handbuch, 1. Teil, A, S. 15 ff.
[15] LG
Ellwangen, Urt. v. 21. 6. 1985 - 1 S 48/85, Neue Juristische Wochenschrift 1985,
S. 2339 ff. = Schwendner, Handbuch, 1. Teil, A, Urteilsanhang Nr. 2.3, S.
80 ff.; LG Hildesheim, Urt. v. 11. 6. 1987 - 1 S 28/87, in: Anlage 2 zum
Rundschreiben des Deutschen Imkerbundes, Nr. AB 6/1988 = Schwendner,
Handbuch, 1. Teil, A, Urteilsanhang Nr. 1.7, S. 56 ff.
[16] So
OLG Köln, Urt. v. 11. 6. 1987 - 12 U 8/86, in: Anlage 3 zum Rundschreiben
des Deutschen Imkerbundes, Nr. AB 6/1988 (mit Anmerkung Dr.
Schieferstein) = Schwendner, Handbuch, 1. Teil, A, Urteilsanhang
2.6, S. 87 ff.
[17] LG
Hildesheim, Urt. v. 11. 6. 1987 - 1 S 28/87, in: Anlage 2 zum Rundschreiben des
Deutschen Imkerbundes, Nr. AB 6/1988 = Schwendner, Handbuch, 1. Teil, A,
Urteilsanhang Nr. 1.7, S. 56 ff.; LG Memmingen, Urt. v. 11. 6. 1987 - 12 U 8/86,
Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report 1987, S. 530 f.
(gekürzt) = Monatsschrift für Deutsches Recht 1988, S. 54 f. =
Schwendner, Handbuch, 1. Teil, A, Urteilsanhang Nr. 1.6, S. 51 ff.
(vollständig); OLG Köln, Urt. v. 11. 6. 1987 - 12 U 8/86, in:
Schwendner, Handbuch, 1. Teil, A, Urteilsanhang Nr. 2.6, S. 87
ff.
[18] LG
Kiel, Urt. v. 21. 5. 1965 - 8 S 201/64, Monatsschrift für Deutsches Recht
1966, S. 412 f. = Schwendner, Handbuch, 1. Teil, A, Urteilsanhang 1.2, S.
41 f.; AG Günzburg, Urt. v. 27. 8. 1986 - C 812/85, in: Schwendner,
aaO., Nr. 1.5, S. 47 ff.; LG Memmingen, Urt. v. 25. 2. 1987 - 1 S 550/86, Neue
Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report 1987, S. 530 f.
(gekürzt) = Monatsschrift für Deutsches Recht 1988, S. 54 f. =
Schwendner, aaO., Nr. 1.6, S. 51 ff. (vollständig); AG München,
Urt. v. 11. 10. 1985 - 11 C 6949/85, in: Schwendner, aaO., Nr. 2.4, S. 83
ff.; LG München I, Urt.v. 16. 4. 1986 - 15 S 22975/85, in:
Schwendner, aaO., Nr. 2.5, S. 85 ff.
[19] LG
Memmingen, Urt.v. 25. 2. 1987 - 1 S 550/86, Neue Juristische Wochenschrift -
Rechtsprechungs-Report 1987, S. 530 f. (gekürzt) = Monatsschrift für
Deutsches Recht 1988, S. 54 f. = Schwendner, Handbuch, 1. Teil, A,
Urteilsanhang Nr. 1.6, S. 51 ff. (vollständig); vgl. insbes. OLG Celle,
Urt. v. 15. 4. 1988 - 4 U 278/85, in: Schwendner, aaO., Nr. 1.8, S. 59
ff.
[20]
Vgl. dazu Staudinger/Roth, BGB-Kommentar, 12. Aufl. 1989, Rdnr. 152 zu
§ 906 und Schwendner, Handbuch, 1. Teil, A, S. 22 ff. jeweils mit
Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. ferner Schwendner, Die Biene als
nachbarrechtliches Streitobjekt - mit kritischer Betrachtung neuerer
Rechtsprechung, Agrarrecht 1990, S. 193 ff. Aus der neuesten, in
Schwendners Handbuch noch nicht berücksichtigten Rechtsprechung vgl.
insbes. BGH, Urt. v. 24. 1. 1992 - V ZR 274/90, Neue Juristische Wochenschrift
1992, S. 1389 ff. = Agrarrecht 1992, S. 336 ff. mit Anmerkung Schwendner
= Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 1992, S. 455, 1/92 zu § 833 mit
Kurzkommentar von Schwippert = Juristische Schulung 1992, S. 795 f. mit
Anmerkung von Karsten Schmidt; LG Amberg, Urt. v. 15. 6. 1988 - 2 S
1402/87, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report 1988, S. 1359 =
Agrarrecht 1990, S. 200 f.; OLG Hamm, Urt. v. 3. 7. 1989 - 22 U 204/88,
Monatsschrift für Deutsches Recht 1989, S. 993; OLG Bamberg, Urt. v. 16. 9.
1991 - 4 U 15/91, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report 1992,
S. 406 ff.; LG Mainz, Urt. v. 6. 6. 1989 - 2 O 45/89, Agrarrecht 1991, S.
263.
[21] So
Schwendner, Die Biene als nachbarrechtliches Streitobjekt - mit
kritischer Betrachtung neuerer Rechtsprechung, Agrarrecht 1990, S. 193 ff.,
196.
[22]
BGH, Urt. v. 20. 11. 1992 - V ZR 82/91, Neue Juristische Wochenschrift 1993, S.
925 ff. = LM H 5/1993 § 823 (Dd) BGB Nr. 22 mit Anmerkung E.
Rehbinder; vgl. dazu Vieweg, Neue Juristische Wochenschrift 1993, S.
2570 ff.; Hensen, Glosse, in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
1993, S. 163; Vorinstanzen: LG München II, Urt. v. 30. 1. 1990 - 1 O
3701/87 (nicht veröffentlicht); OLG München, Natur und Recht 1991, S.
502 = Monatsschrift für Deutsches Recht 1991, S. 971; dazu Gerauer,
Natur und Recht 1991, S. 478; Tausch, Natur und Recht 1991, S. 480
f.
[23] BGH
(vorige Fußnote), NJW 1993, S. 925 ff., 929.
[24]
BGHZ 111, 63, 66 = Neue Juristische Wochenschrift 1990, S. 2465 = LM § 906
BGB Nr. 83.
[25]
Vgl. dazu BVerwG, NJW 1988, 2396, 2397.
[26] BGH
(Fußnote 22), NJW 1993, S. 925 ff., 929.
[27] Der
Verfasser betreibt seine Imkerei im Köllertal in der Flur "Über den
Bienengärten", die zur Gemarkung Etzenhofen des Ortsteils Köllerbach
der Stadt Püttlingen im Stadtverband Saarbrücken
gehört.
[28] So
zu Recht Gercke, Die rechtliche Bewertung der Bienen, Natur und Recht
1991, S. 59 ff., 64.
[30] Die
genannten Verordnungen sind abgedruckt und teilweise kommentiert in
Schwendner, Handbuch, 2. Teil, B; Gercke, Das Bienenrecht, 1985,
jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Bienenschutzverordnung hat inzwischen eine
Neufassung erfahren (vgl. Bundesgesetzblatt I/1992, S. 1410).
[31]
Vgl. zur Tierhalterhaftung Schwendner, Tierhalterhaftung - Teile 1 - 4,
Imkerfreund 1987, S. 381, 416, 450 und 499; ders., Handbuch, 1. Teil, C;
Rohde, Zur Haftung des Imkers als Tierhalter, Versicherungsrecht 1968, S.
227 ff.
[32] RG,
Urt.v. 19. 11. 1938 - V 328/10, RGZ 158, S. 388 - 394 = Schwendner,
Handbuch, 1. Teil, C, Urteilsanhang Nr. 2, S. 29 ff.
[34]
Verhandlungen des Reichstages XII. Legislaturperiode, I. Session, Band 232, S.
5139; Band 244, S. 535; Band 247, 858; vgl. dazu Gercke, Natur und Recht
1991, S. 59 ff., 61; Dehner, Nachbarrecht, 6. Aufl. 1982, S. 350 mit
Fußnote 31; Staudinger/Schäfer, BGB-Kommentar, 12. Aufl. 1986,
Rdnr. 95 zu § 833; RG, Urt.v. 20. 9. 1933 - V 153/33, RGZ 141, S. 406 =
Schwendner, Handbuch, 1. Teil, S. Urteilsanhang 1, S. 26 ff.
(Lacklederschaden durch Bienenkot); RG, Urt. v. 19. 11. 1938 - V 328/10, RGZ
158, S. 388 = Schwendner, Handbuch, 1. Teil, C, Urteilsanhang Nr. 2, S.
29 ff. (Bienenüberfall auf Truppenübungsplatz).
[35]
Vgl. dazu Dehner, Nachbarrecht, 6. Aufl. 1982, S. 350 mit Fußnote
31.
[36]
Vgl. insbes. Bälz, Gehören die Bienen in Deutschland zu den
Haustieren?, Deutsche Juristen-Zeitschrift 1908, S. 415 f., 416; Roscher,
Haftung für Tierschäden, 1909, S. 34; Kolligs, Das Bienenrecht
nach den §§ 906 - 909 des Entwurfes des Bürgerlichen Gesetzbuches
für das Deutsche Reich, Archiv für civilistische Praxis Bd. 74, S. 433
ff., 442; Rohde, Zur Haftung des Imkers als Tierhalter,
Versicherungsrecht 1968, S. 227 ff., 230; Lehnhart, Ein Beitrag zum
Bienenrecht, Juristische Rundschau 1929, S. 183 ff., 184 f.; Figge, Die
Grundzüge des Bienenrechts, Recht der Landwirtschaft 1954, S. 173 ff.;
Schüßler, Deutsches Bienenrecht, S. 7, 17, 135
f.
[37]
Francke, Die besondere Haftung des Tierhalters und des
Aufsichtspflichtigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, 1911, S. 24;
Buttler, Die Honigbiene, 1957, S. 17; Künzel, Rechtsfragen
zur Bienenhaltung, Dissertation Marburg 1934; Gercke, Die rechtliche
Bewertung der Bienen, Natur und Recht 1991, S. 59 ff., 61 f.; Schwendner,
Handbuch, 1. Teil, C, S. 20 f.; Staudinger/Schäfer, BGB-Kommentar,
12. Aufl. 1986, Rdnr.95 zu § 833; Mertens, in: Münchener
Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1986, Rdnr. 29 zu § 833;
Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl. 1990, S.
462;
[38] RG,
Urt. v. 20. 9. 1933 - V 153/33, RGZ 141, S. 406 ff. = Schwendner,
Handbuch, 1. Teil, C, Urteilsanhang Nr. 1, S. 26 ff. (Lacklederschäden
durch Bienenkot); vgl. auch RG, Urt. v. 19. 11. 1938 - V 328/10, RGZ 158, S. 388
ff. = Schwendner, Handbuch, 1. Teil, C, Urteilsanhang Nr. 2, S. 29 ff.
(Bienenüberfall auf Truppenübungsplatz).
[39] LG
Braunschweig, Urt. v. 19. 3. 1959 - 4 O 82/58, in: Schwendner, Handbuch,
1. Teil, C, Urteilsanhang Nr. 3, S. 34 ff.
[40] RG,
Urt. v. 20. 9. 1933 - V 153/33, RGZ 141, S. 406 ff. = Schwendner, Handbuch, 1.
Teil, C, Urteilsanhang Nr. 1, S. 26 ff. (Lacklederschaden durch
Bienenkot).
[41] Ein
derartiger Fall soll sich unlängst in der Nähe von Saarlouis ereignet
haben.
[42] AG
Alzey, Urt. v. 18. 3. 1977 - C 11/77, in: Schwendner, Handbuch, 1. Teil,
C, Urteilsanhang Nr. 5, S. 44 ff.
[43]
Vgl. etwa AG Pinneberg, Urt. v. 8. 12. 1965 - A C 483/64, Schwendner,
Handbuch, 1. Teil, C, Urteilsanhang Nr. 4, S. 38 ff.
[44]
Vgl. Schwendner, Handbuch, 1. Teil, C, S. 10; Rohde, Zur Haftung
des Imkers als Tierhalter, Versicherungsrecht 1968, S. 227 ff.,
229.
[45]
Vgl. Schwendner, Handbuch, 1. Teil, C, S. 22 f. und AG Pinneberg, Urt. v.
8. 12. 1965 - 4 C 483/64, in: Schwendner, Handbuch, 1. Teil, C,
Urteilsanhang Nr. 4, S. 38 ff.; vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung
insbes. OLG Bamberg, Urt. v. 16. 9. 1991 - 4 U 15/91, Neue Juristische
Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report 1992, S. 406 ff.
[46]
BGH, Urt. v. 24. 1. 1992 - V ZR 274/90, Neue Juristische Wochenschrift 1992, S.
1389 ff. = Agrarrecht 1992, S. 336 ff. mit Anmerkung Schwendner =
Juristische Schulung 1992, S. 795 f. mit Anmerkung Karsten Schmidt =
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 1992, S. 455, 1/92 zu § 833 mit
Kurzkommentar Schwippert.
[47] So
RG, Urt. v. 20. 9. 1933 - V 153/33, RGZ 141, S. 406 ff., 407 =
Schwendner, Handbuch, 1. Teil, C, Urteilsanhang Nr. 1, S. 26 ff.
(Lacklederschäden durch Bienenkot); ebenso auch Figge, Die
Grundzüge des Bienenrechts, Recht der Landwirtschaft 1954, S. 172 ff, 174;
zustimmend früher Schwendner, Handbuch, 1. Teil, C, S. 12; anders
aber jetzt ders. in seiner Anmerkung zur BGH-Entscheidung vom 24. 1.
1992, in: Agrarrecht 1992, S. 336 ff., 338.
[48]
Vgl. Keßler, in seiner Anmerkung zu der Entscheidung RGZ 141, S.
406 ff., in: Juristische Wochenschrift 1933, S. 2951;
Schüßler, Deutsches Bienenrecht, S. 136.
[49]
BGH, Urt. v. 24. 1. 1992 - V ZR 274/90, Neue Juristische Wochenschrift 1992, S.
1389 ff. = Agrarrecht 1992, S. 336 ff. mit Anmerkung Schwendner =
Juristische Schulung 1992, S. 795 f. mit Anmerkung Karsten Schmidt =
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 1992, S. 455, 1/92 zu § 833 mit
Kurzkommentar Schwippert.
[50] So
Schwendner, Agrarrecht 1992, S. 337 ff., 338.
[51] So
auch Schwippert in seinem Kurzkommentar zur BGH-Entscheidung vom 24. 1.
1992, in: Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 1992, S. 455, § 833, 1/1992:
"Die Imker ... können zufrieden sein."
[52]
Dazu insbes. Schwendner, Agrarrecht 1992, S. 337 ff. mit
übersichtlicher Skizze.
[53]
Vgl. dazu die Auseinandersetzung zwischen Engfer, Zurück zur Dunklen
Biene?, DIE BIENE 3/1993, S. 128, und Dreher, Züchterisch hundert
Jahre zurück?, DIE BIENE 5/1993, S. 253, 6/1993, S. 323 und 7/1993, S.
390.
[54] OLG
Bamberg, Urt. v. 16. 9. 1991 - 4 U 15/91, Neue Juristische Wochenschrift -
Rechtsprechungs-Report 1992, S. 406 ff.
[55]
Vgl. Schwendner, Handbuch, 1. Teil, C, S. 15; Schüßler,
Deutsches Bienenrecht, S. 133.
[56] RG,
Urt. v. 19. 11. 1938 - V 328/10, RGZ 158, S. 388 ff. = Schwendner,
Handbuch, 1. Teil, C, Urteilsanhang Nr. 2, S. 29 ff. (Bienenüberfall auf
Truppenübungsplatz).
[57] LG
Braunschweig, Urt. v. 19. 3. 1959 - 4 O 82/58, in: Schwendner, Handbuch,
1. Teil, C, Urteilsanhang Nr. 3, S. 34 ff.
[58]
Schüßler, Deutsches Bienenrecht, S. 137; Schwendner,
Handbuch, 1. Teil, C, S. 16; vgl. dazu auch RG, Urt. v. 19. 11. 1938 - V 328/10,
RGZ 158, S. 388 ff. = Schwendner, Handbuch, 1. Teil, C, Urteilsanhang Nr.
2, S. 29 ff. (Bienenüberfall auf Truppenübungsplatz).
[59]
Schwendner, Handbuch, 1. Teil, C, Urteilsanhang, S. 26
ff.
[60] AG
Alzey, Urt. v. 18. 3. 1977 - C 11/77, Schwendner, Handbuch, 1. Teil, C,
Urteilsanhang Nr. 5, S. 44 ff.
[61]
Vgl. BGH, Urt. v. 24. 1. 1992 - V ZR 274/90, Neue Juristische Wochenschrift
1992, S. 1389 ff. = Agrarrecht 1992, S. 336 ff. mit Anmerkung Schwendner
= Juristische Schulung 1992, S. 795 f. mit Anmerkung Karsten Schmidt =
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 1992, S. 455, 1/92 zu § 833 mit
Kurzkommentar Schwippert; OLG Bamberg, Urt. v. 16. 9. 1991 - 4 U 15/91,
Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report 1992, S. 406
ff.
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