Ulrich Stelkens
Zum Erfordernis einer Staatshaftung gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts
- zugleich zur Frage der Gerechtigkeit im Verwaltungsorganisationsrecht -
Können Bund, Länder und sonstige nicht nur
formelle juristische Personen des öffentlichen
Rechts[1] (im Folgenden als
Verwaltungsträger bezeichnet) aus Amtshaftungsansprüchen nach §
839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit Art. 34 Satz 1 GG Berechtigte sein? Diese in
Zeiten knapper Kassen zunehmend diskutierte Frage wird zumeist als
selbstverständlich ohne nähere Begründung bejaht. Dem liegt ein
zivilrechtlich geprägtes Vorverständnis
zugrunde[2]. In Anlehnung an § 280
Abs. 1 BGB wird angenommen, eine Schädigung durch (verschuldete)
Pflichtverletzung müsse zum Schadensersatz verpflichten. Dass es jedoch
„Gerechtigkeit“ in dieser Form im Verwaltungsorganisationsrecht
nicht gibt und auch nicht geben sollte, versucht der Beitrag näher zu
belegen.
Seit 1958 bejaht der BGH in ständiger, von der
Literatur [3]
gebilligter
Rechtsprechung [4] die
grundsätzliche Möglichkeit einer Staatshaftung nach Art. 34 Satz 1 GG
zwischen Verwaltungsträgern. Die hierfür vom BGH 1958 gegebene
Begründung lautete schlicht, dass „natürlich“ juristische
Personen des öffentlichen Rechts „Dritte“ i. S. des Art. 34
Satz 1 GG sein können [5]. Dies entsprach
seinerseits ständiger Rechtsprechung des
Reichsgerichts [6]. Näher begründet
hatte dies aber auch das Reichsgericht nicht: In seinem insoweit grundlegenden
Urteil von 1909 [7], bei dem es noch um die
persönliche Haftung des schädigenden Beamten ging, heißt
es nur, dass weder Wortlaut noch der Zweck des § 839 BGB seine
Anwendbarkeit zugunsten des „Fiskus“ ausschließe. Später
wurde dies dann ohne weiteres auf Art. 131
WRV [8] und dann vom BGH eben auf Art. 34 Satz 1
GG übertragen. Allerdings sieht der BGH – anders als (zumeist) das
Reichsgericht – die Staatshaftung gegenüber Verwaltungsträgern
(ebenfalls ohne nähere Begründung) durchaus als Sonderfall an: Ein
Verwaltungsträger soll nur dann „Dritter“ sein, wenn dieser dem
schädigenden Verwaltungsträger ähnlich – aber nicht
unbedingt genau – wie ein Privatmann gegenüberstehe, er also nicht
mit ihm „verzahnt“ sei (sog.
„Verzahnungstheorie“) [9]. Diese
„Zwar-Aber“-Rechtsprechung nährt gewisse Zweifel an der
Gebotenheit einer Staatshaftung zwischen Verwaltungsträgern. Diese zu
begründen versucht jetzt allerdings erstmals Alexis v.
Komorowski[10].
Da sich seine Argumentation im Wesentlichen als Gegenargumentation zu der von
mir bereits an anderer Stelle aufgestellten These versteht,
Verwaltungsträger könnten sich schlechthin nicht auf Art. 34 Satz 1 GG
berufen [11], gibt dies Gelegenheit, auch diese
These in etwas komprimierter Form darzustellen. Zum Verständnis der
Diskussion ist es unumgänglich, sich zunächst den Zusammenhang der
Fragestellung mit dem Verwaltungsorganisationsrecht klarzumachen ( I.). Hiervon
ausgehend können dann die von v. Komorowski vorgebrachten Argumente
für eine Staatshaftung zwischen Verwaltungsträgern näher auf ihre
Überzeugungskraft hin untersucht werden ( II. und III.).
I. Staatshaftungsansprüche als Zuweisung von Kompetenzen und
Verwaltungsrisiken
a) Ausgangspunkt der Überlegungen muss der nicht mehr
sinnvoll in Frage zu stellende Grundsatz sein, dass sich Verwaltungsträger
schlechthin nicht auf Grundrechte berufen
können [12].
Dies hat das BVerfG in der Sasbach-Entscheidung letztlich
unmissverständlich klargestellt [13].
„Echte“ Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nicht anzuerkennen und
werden auch vom BVerfG nicht wirklich
anerkannt [14].
Von der mittlerweile ganz überwiegenden Meinung wird dementsprechend auch
akzeptiert, dass Verwaltungsträger nach Art. 1 Abs. 3 GG immer an
Grundrechte gebunden sind, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit
der unmittelbaren Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben dient oder nur
rein „fiskalischen“ Charakter
hat [15].
Über die oftmals noch als „herrschende Meinung“ bezeichnete
Auffassung, die eine Freistellung der „fiskalischen“ Tätigkeit
von der Grundrechtsbindung annahm, ist auch die
Rechtsprechung mittlerweile weitgehend
hinweg [16]. Folge dieser umfassenden
Grundrechtsbindung von Verwaltungsträgern ist, dass sich jede
Tätigkeit eines Verwaltungsträgers auf einen – wenn auch nicht
notwendigerweise geschriebenen – Kompetenztitel zurückführen
lassen muss. Verwaltungsträgern kommt dementsprechend nach allgemeiner
Auffassung schlechthin keine Privatautonomie
zu [17]. Jede Tätigkeit eines
Verwaltungsträgers wird damit nur durch die
Zuständigkeitsordnung in Form einer Ermächtigung erlaubt und
gleichzeitig beschränkt: Die Zuweisung einer Zuständigkeit
enthält die Ermächtigung, eine bestimmte Funktion zu erfüllen,
und die Beschränkung auf eben diese
Funktion [18].
Verwaltungsträger dürfen daher – anders als Privatpersonen
– ihr Vermögen nicht für jeden beliebigen Zweck einsetzen,
sondern nur dann, wenn sie hiermit mittelbar oder unmittelbar ihnen jeweils
zugewiesene Aufgaben erfüllen. Ein Rechtssatz, der einen
Verwaltungsträger zu einer bestimmten Leistung verpflichtet, beinhaltet
daher mehr als eine bloße Leistungspflicht: Er begründet (zumeist
stillschweigend) auch die Kompetenz des Verwaltungsträgers, die Leistung
erbringen zu dürfen. Einen Verwaltungsträger zum Schadensersatz
zu verpflichten, bedeutet vor diesem Hintergrund, ihm die Zuständigkeit
zur Schadensbeseitigung (nicht zur Schädigung) zuzuweisen. Wenn keine
eigene Schadensersatzverpflichtung besteht und sich aus anderen
Bestimmungen (z. B. dem Opferentschädigungsgesetz) keine Kompetenz zur
Abmilderung von Schadensfolgen herleiten lässt, darf ein
Verwaltungsträger dementsprechend keinen Schadensersatz
leisten [19]. Er darf keine Geschenke
machen [20]. Die Entscheidung der
Verwaltungsträger über die Zuerkennung von
Staatshaftungsansprüchen gehört folglich zur
Leistungsverwaltung. Dass der Verwaltungsträger hier nicht durch
Verwaltungsakt
entscheidet [21], die
letztverbindliche Entscheidung über das Bestehen von
Staatshaftungsansprüchen vielmehr der ordentlichen Gerichtsbarkeit
zugewiesen ist, ändern hieran nichts, sondern eröffnet dem Betroffenen
nur eine besondere Form der Gerichtskontrolle des Verwaltungshandelns. Diese
Sichtweise stellt nicht in Frage, dass die Staatshaftung rechtsstaatlich
geboten ist (näher II.), da es keinen Grundsatz gibt, dass staatliche
Leistungen niemals rechtsstaatlich geboten sein können. Nicht zu Unrecht
ist daher Art. 131 WRV als Leistungsgrundrecht verstanden
worden [22]. Bei Art. 34 Satz 1 GG ist dies nur
aufgrund seiner systematischen Stellung nicht möglich (s. unten III.
a) [23].
b) Die beschränkende Funktion der
Zuständigkeitsordnung entfaltet sich auch zwischen den einzelnen
Verwaltungsträgern. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf ein
Verwaltungsträger weder fremde Zuständigkeiten an sich ziehen noch
eigene Zuständigkeiten auf andere Verwaltungsträger
übertragen [24]. Da Verwaltungsträger
ihr Vermögen grundsätzlich nur zur Erfüllung der ihnen selbst
obliegenden Aufgaben einsetzen dürfen (s. oben I. a), darf ein
Verwaltungsträger folglich auch nur dann Vermögen an einen anderen
Verwaltungsträger „abgeben“, wenn gerade dies zu seinen
Aufgaben gehört, wenn also insoweit eine Finanzierungskompetenz besteht.
Auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern gilt folglich, dass
eine Verpflichtung zur Leistung nur besteht, wenn ein entsprechender
Anspruch besteht. Darüber hinaus gilt hier jedoch, dass auch eine
Befugnis zur Leistung nur besteht, wenn der leistende
Verwaltungsträger eine entsprechende Kompetenz hat. Denn dieser darf
sein Vermögen eben nur zur Erfüllung der ihm selbst obliegenden
Aufgaben einsetzen. Dies habe ich an anderer Stelle als
Konnexitätsprinzip i.e.S.
bezeichnet [25]: Es sagt nicht mehr, als dass
jeder Verwaltungsträger im Verhältnis zu anderen
Verwaltungsträgern die bei ihm unmittelbar anfallenden Ausgaben und
Vermögensminderungen selbst (gegen-)finanzieren muss, soweit sich aus der
Rechtsordnung nichts anderes ergibt. Damit ist ein
Regel-Ausnahme-Verhältnis aufgestellt: Nur wenn nichts anderes
bestimmt ist, darf ein Verwaltungsträger sein Vermögen
ausschließlich zur Erfüllung der ihm selbst obliegenden Aufgaben
einsetzen.
So verstanden ist nicht erkennbar, welches Prinzip außer
dem Konnexitätsprinzip i.e.S. sonst als Auffangprinzip die
vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Verwaltungsträgern ordnen
könnte. Eine Alternative stellt – entgegen v.
Komorowski[26] – insbesondere auch
nicht das Konnexitätsprinzip i.w.S. (oder Veranlassungsprinzip) dar.
Zwar wird angenommen, dass es „gerechter“ sei, wenn die Verteilung
der Ausgaben zwischen Verwaltungsträgern nach dem Kriterium der
Ausgabenveranlassung oder der gesetzlichen Aufgabenbegründung
erfolgt [27]. Insoweit
bleibt es jedoch vielfach bei einer Forderung der Umgestaltung der
Finanzverfassung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden in
rechtspolitischer
Hinsicht[28].
Hieraus lässt sich nicht herleiten, das Konnexitätsprinzip i.w.S.
entspreche als allgemeines Grund- und Auffangprinzip des
Verwaltungsorganisationsrechts bereits dem geltenden
Recht [29]. Andernfalls würde sich gerade
auch das Problem der Staatshaftung zwischen Verwaltungsträgern gar nicht
stellen: Da durch die Schädigung eines Verwaltungsträgers durch einen
anderen Ausgaben (z. B. durch eine Reparatur) veranlasst werden, müsste
schon aufgrund dieses Prinzips der schädigende Verwaltungsträger die
hierdurch entstehenden Ausgaben beim Geschädigten
übernehmen [30]. Die Existenz einer solchen
verschuldens- und rechtswidrigkeitsunabhängigen reinen
Verursachungsschadensersatzpflicht zwischen Verwaltungsträgern ist bisher
jedoch noch nicht behauptet worden.
c) Vielleicht auch deshalb meint v. Komorowski,
zwischen Staatshaftung und Konnexitätsprinzip i.e.S. bestehe überhaupt
kein Zusammenhang: Beim Konnexitätsprinzip i.e.S. gehe es um die ex ante
Regelung der Finanzierungsverantwortung, Art. 34 GG beziehe sich
demgegenüber auf die nachträglich eintretenden Haftungsfolgen bei
Staatsunrecht [31]. Diese Sichtweise blendet
jedoch bestehende Zusammenhänge aus, wie schon der Regelfall zeigt, dass
durch Staatsunrecht ein Privater geschädigt wird: Hier enthält die
Regelung über die Passivlegitimation des Staatshaftungsanspruchs indirekt
auch eine Regelung über die Verteilung der Verwaltungsrisiken: Das
Risiko fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen und hierdurch ausgelöster
Ersatzpflichten soll insoweit nach der Rechtsprechung grundsätzlich
die Anstellungskörperschaft
tragen [32]. Der Zusammenhang des
Staatshaftungsrechts mit dem Finanzverfassungsrecht zeigt sich hier daran, dass
gerade wegen des Konnexitätsprinzips i.e.S. ohne gesetzlich
angeordnete Ausgleichspflicht bzw. Ausgleichsbefugnis ein anderer
Verwaltungsträger die bei dem nach Art. 34 Satz 1 GG passivlegitimierten
Verwaltungsträger angefallenen Schadensersatzkosten nicht übernehmen
darf, weil er hierfür nicht zuständig
ist [33]. Damit wird auch deutlich, dass durch
die Anerkennung von Schadensersatzansprüchen im Verhältnis zwischen
Verwaltungsträgern – letztlich in Form eines
Sonderlastenausgleichs [34] – die durch
eine Schädigung entstehenden Kosten und Ausgaben entgegen dem
Konnexitätsprinzip i.e.S. vom Geschädigten auf den Schädiger
verlagert werden [35]. Dies so zu sehen
schließt ebenfalls noch nicht die Annahme aus, dass auch zwischen
Verwaltungsträgern eine Staatshaftung rechtsstaatlich geboten ist (hierzu
näher II.). Jedoch ist von diesem Standpunkt aus die Forderung naheliegend,
die Anerkennung einer Staatshaftung zwischen Verwaltungsträgern müsse
sich in das sonstige Lastenverteilungs- und Finanzverfassungsrecht als
Teilgebiet des Verwaltungsorganisationsrechts einfügen.
d) Insoweit ist Aufgabe des Finanzverfassungsrechts auch zu
gewährleisten, dass jeder Verwaltungsträger jederzeit über
hinreichende Mittel verfügt, um die ihm obliegenden Aufgaben
tatsächlich erfüllen zu
können [36]. Mit
der Übertragung bestimmter Aufgaben auf bestimmte Verwaltungsträger
korrespondiert also die Pflicht des Gesetzgebers, diesen Verwaltungsträgern
die Einnahmen zuzuweisen, die sie zur Erfüllung dieser Aufgaben
benötigen. Deshalb muss das Verwaltungsorganisationsrecht auch Instrumente
bereithalten, die sicherstellen, dass ursachenunabhängig
Vermögensverluste eines Verwaltungsträgers, die nicht durch
Einsparungen oder Abgabenerhöhungen aufgefangen werden können, nicht
zur Folge haben, dass dieser seine Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.
Insoweit ist zunächst auf die verschiedenen Finanzausgleichssysteme
zwischen Bund, Ländern, Gemeinden, Sozialversicherungsträgern,
Rundfunkanstalten etc. hinzuweisen, durch die bestimmte Vermögensverluste
gleichsam „sozialisiert“ werden können. Im Übrigen
verpflichtet das (nicht nur für Anstalten
geltende) [37] allgemeine (und auch
europarechtlich nicht grundsätzlich in Frage
gestellte) [38]
Institut der Anstaltslast andere Verwaltungsträger zur Hilfe und
Unterstützung, indem bestehende Finanzierungspflichten und -befugnisse
zugunsten des in Not geratenen Verwaltungsträgers intensiviert werden:
Diesen Grundsatz hat das BVerfG auch für das
Bund-Länder-Verhältnis anerkannt. Haushaltsnotlagen beim Bund oder
einem Land, die die Fähigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesene
Aufgaben in Frage stellen, begründen unabhängig von der
„Schuldfrage“ eine Pflicht der anderen Mitglieder des Bundesstaates,
den in Not geratenen Teil durch finanzielle Maßnahmen wieder in die Lage
zu versetzen, seine verfassungsrechtlichen Verpflichtungen zu
erfüllen [39]. Vergleichbares gilt auch bei
nichtstaatlichen
Verwaltungsträgern [40].
e) Der Hinweis auf das Finanzausgleichsrecht und das Institut
der Anstaltslast zeigt, dass die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen
Verwaltungsträgern einem öffentlich-rechtlichen Sonderrecht
unterfallen, das sich sowohl von dem Privatrecht als auch dem allgemeinen, das
Staat-Bürger-Verhältnis regelnden öffentlichem Recht
unterscheidet. Kennzeichnend für diese Rechtsbeziehungen ist, dass sie
nicht grundrechtsgeprägt und auch insoweit nicht grundrechtsgebunden sind,
soweit hierdurch „nur“ die Rechtsbeziehungen zwischen
Verwaltungsträgern betroffen werden (s. oben I. a). Zudem sind auch die
Gesetzgebungszuständigkeiten für das Verwaltungsorganisationsrecht
nicht mit den Gesetzgebungszuständigkeiten zur Regelung des im
Staat-Bürger-Verhältnis geltenden Rechts deckungsgleich. Dies betrifft
vor allem den Bereich der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen
Verwaltungsträgern auf Landesebene, die der Bund nur in seltenen
Fällen unmittelbar ausgestalten
kann [41]. Die Übertragung allgemeiner
privatrechtlicher oder auf das Staat-Bürger-Verhältnis zugeschnittener
Regelungen auf das Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern ist daher
generell nicht unproblematisch. Eine auf das Staat-Bürger-Verhältnis
zugeschnittene Regelung kann folglich nicht schon deshalb auch im
Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern angewendet werden, weil ihr
Wortlaut dies zulässt [42]. Nichts anderes
ergibt sich entgegen v. Komorowski daraus, dass die
Rechtsbeziehungen zwischen Verwaltungsträgern dem
„ Außenrechtskreis“
unterfallen [43]. Die Bedeutung der
Unterscheidung zwischen Innen- und Außenrecht ist ohnehin gerade für
das Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern eher gering, da es
angesichts zahlreicher Verflechtungen auch in vermögensrechtlicher Hinsicht
an einer allgemein anerkannten Definition der Grenze zwischen
„Innen“ und „Außen“ in diesem Zusammenhang
fehlt [44]. Die Grenzziehung zwischen Innen- und
Außenrecht sagt zudem für sich allein noch nicht, auf welche Rechte
sich ein konkreter Verwaltungsträger gegenüber anderen
Verwaltungsträgern berufen kann [45]. Zudem
ist es generell möglich, das Verhältnis zwischen
Verwaltungsträgern anders auszugestalten, als dies bei
„vergleichbarer“ Sachlage im Staat-Bürger-Verhältnis
vorgesehen ist. Zwar beansprucht nach Ansicht des BVerfG der Gleichheitssatz als
allgemeiner Rechtsgrundsatz (nicht als Grundrecht) auch Geltung für die
Beziehungen innerhalb des Staatsaufbaus. Dies betraf jedoch bisher immer nur die
Frage der Gleichbehandlung „gleichartiger“ Verwaltungsträger
durch einen „nächsthöheren“
Verwaltungsträger [46]. Eine
Ungleichbehandlung eines Verwaltungsträgers mit Privatpersonen zu seinem
Nachteil [47] hat das BVerfG jedoch bisher immer
als gerechtfertigt erachtet [48]. Dies ist
zutreffend: Grundrechtslose Verwaltungsträger sind mit
grundrechtsgeschützten Privatpersonen ihrem Wesen nach nicht vergleichbar,
so dass schon dies allein Grund genug ist, sie im Vergleich zu Privatpersonen
anders zu behandeln. Als jedenfalls „an sich“ auf das
Staat-Bürger-Verhältnis zugeschnittener Rechtssatz ist damit auch die
Heranziehung des Art. 34 Satz 1 GG im Verhältnis zwischen
Verwaltungsträgern nicht selbstverständlich. Sie ist nur dann
möglich, wenn die Norm entweder – ähnlich wie z. B. der
allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch – Ausdruck eines
Rechtsgrundsatzes ist, dessen Gerechtigkeitsgehalt „aus sich heraus“
auch das Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern prägt, oder wenn
sich Art. 34 Satz 1 GG im Wege der Auslegung (wenigstens) entnehmen lässt,
dass er (systemfremd) auch dieses Verhältnis neben dem
Staat-Bürger-Verhältnis erfassen soll.
II. Staatshaftung als auch das Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern
prägendes Gebot der Gerechtigkeit?
a) Ob es ein Gebot der Gerechtigkeit ist, Art. 34 Satz 1 GG
auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern anzuwenden, kann nur
abhängig vom Rechtsgrund der Staatshaftung insgesamt beurteilt werden. Wie
jeder Schadensersatzanspruch dient Staatshaftung zunächst (nur) dem
Vermögensschutz. Der Geschädigte soll einen Ausgleich für einen
schädigenden rechtswidrigen Eingriff in seine Rechtssphäre
erhalten [49]. Von
Otto Mayer wurde dies im Zusammenhang mit dem Gebot der ausgleichenden
Gerechtigkeit gesehen: Das durch eine rechtswidrige Schädigung
begründete Sonderopfer müsse aus Steuermitteln ausgeglichen und so
gleichmäßig verteilt werden [50].
Vermögensschutz und Sonderopferausgleich dürften nach wie vor den
(allerdings selten erwähnten) Hauptzweck der Staatshaftung
zutreffend umschreiben [51]. Gerade dieser Zweck
erfasst das Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern jedoch nicht: Das
Vermögen von Verwaltungsträgern ist nicht um seiner selbst willen
schützenswert, sondern nur, weil es der Erfüllung der den jeweiligen
Verwaltungsträgern zugewiesenen Aufgaben dient. Daher müssen die
vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Verwaltungsträgern in
besonderer Weise zukunftsgerichtet sein: Sie müssen nur
sicherstellen, dass alle Verwaltungsträger auch in Zukunft über
hinreichende Finanzmittel verfügen, um ihre jeweiligen Aufgaben
erfüllen zu können (s. oben I. e). Die Gewährung von
Staatshaftungsansprüchen zwischen Verwaltungsträgern ist hier oft
kontraproduktiv: Eine Schadensersatzpflicht eines Verwaltungsträgers
gegenüber einem anderen kann den Schädiger u. U. genau so oder mehr
bei seiner Aufgabenerfüllung behindern wie den geschädigten
Verwaltungsträger, wenn kein Schadensersatz geleistet wird. Um
sicherzustellen, dass nach einem Schadensereignis zwischen
Verwaltungsträgern die Erfüllung staatlicher Aufgaben nach wie vor
gewährleistet ist, muss demnach zwar eine Regelung gefunden werden, die
sicherstellt, dass der geschädigte Verwaltungsträger trotz der
Schädigung in Zukunft weiterhin seine Aufgaben erfüllen kann, ohne
dass es jedoch geboten und immer sinnvoll wäre, den schädigenden
Verwaltungsträger im Hinblick auf die ihm obliegenden Aufgaben mit einer
Schadensersatzpflicht zu
belasten [52].
Zudem zeigen gerade die Finanzausgleichssysteme und das
Institut der Anstaltslast (s. oben I. d), dass im Verhältnis zwischen
Verwaltungsträgern der Grundsatz „casum sentit dominus“ nur auf
einer primären Ebene gilt: Anders als Privatpersonen, die das Risiko der
Verschlechterung ihrer vermögenswerten Rechte allein tragen, wenn
gesetzlich nichts anderes (etwa in Form von Schadensersatzansprüchen)
bestimmt ist, besteht für Verwaltungsträger die Möglichkeit und
Notwendigkeit, die durch eine Schädigung verursachten Kosten teilweise auf
andere Verwaltungsträger und damit auf die Allgemeinheit der Abgabenzahler
abzuwälzen, soweit anders die Erfüllung seiner Aufgaben nicht
sichergestellt werden kann. Dies hat umgekehrt zur Folge, dass
Schadensersatzansprüchen zwischen Verwaltungsträgern eine regelrechte
Schadensausgleichsfunktion nur eingeschränkt, ebenfalls nur auf einer
primären Ebene zukommt: Auch ein zum Schadensersatz verpflichteter
Verwaltungsträger kann und muss die ihm hierdurch entstehenden Kosten u. U.
auf andere Verwaltungsträger abwälzen. Die Trennung der
Vermögensmassen zwischen Verwaltungsträgern untereinander ist also
trotz grundsätzlicher Geltung des Konnexitätsprinzips
i. e. S. weit weniger streng als zwischen Privatpersonen untereinander
oder zwischen Privatpersonen einerseits und Verwaltungsträgern
andererseits [53].
Umgekehrt besteht zwischen Verwaltungsträgern zumeist keine Notwendigkeit
eines „punktgenauen“ Schadensausgleichs, da ihr jeweiliges
Vermögen nicht ihrer Selbstverwirklichung dient. Nichts anderes folgt
daraus, dass sich aus den Grundsätzen des Finanzausgleichs und der
Anstaltslast keine Garantie des Fortbestands eines konkreten
Verwaltungsträgers ergibt [54]. Auch die
Existenz eines konkreten Verwaltungsträgers ist niemals Selbstzweck, so
dass sie auch nicht um ihrer selbst willen vor anderen Verwaltungsträgern
zu schützen sind. Es kann dem Verwaltungsorganisationsrecht daher nicht um
eine „gerechte“ Verteilung von Schadensrisiken, sondern allein darum
gehen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die staatlichen Aufgaben
ungeachtet oft unvermeidbarer „Pannen“ auch in Zukunft
bestmöglichst erfüllt
werden [55].
b) Entgegen v.
Komorowski[56] gebietet auch der
unbestritten gegebene Zusammenhang zwischen Staatshaftung und dem Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie ihre
Komplementärfunktion zum primären
Verwaltungsrechtsschutz [57] nicht ihre Geltung
im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern. Dies ließe sich nur
begründen, wenn dieser Zusammenhang so eng wäre, dass die
Staatshaftung gleichsam die Kehrseite der Rechtsverletzung darstellte.
Bettermann nimmt dies an, weil die Staatshaftung an die Rechtsverletzung
eine spürbare Sanktion knüpfe [58].
Aus diesem „edukativen“ Verständnis der Staatshaftung folgt
fast zwangsläufig ihre Gebotenheit auch im Verhältnis zwischen
Verwaltungsträgern [59], da „ja noch
schöner“ wäre, wenn der schädigende Verwaltungsträger
die fehlende Notwendigkeit einer Schadensersatzverpflichtung damit
begründen könnte, dass die Bewältigung des
Vermögensverlustes auf der Ebene des Finanzausgleichs
erfolge [60]. Dem Staatshaftungsrecht kommt aber
eine solche Edukations- und Sanktionsfunktion schlechthin nicht zu:
Voraussetzung hierfür wäre vor allem die Steuerbarkeit des
zukünftigen Verhaltens von Verwaltungsträgern durch Sanktionen.
Dies nimmt zwar die h. M. zu § 30 OWiG an, nach der auch zu Lasten von
Verwaltungsträgern eine Verhängung von Bußgeldern in Betracht
komme [61]. Aber dies
beruht auf einer der Sache nicht gerecht werdenden
„Vermenschlichung“ von Verwaltungsträgern: Als
„Zweckschöpfung“ ohne Selbstzweck haben sie als solche kein
Interesse, den Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu überschreiten. Die
Steuerung des Verhaltens eines Verwaltungsträgers erfolgt vielmehr
unmittelbar durch das Gesetz, das den einzelnen Verwaltungsträgern
Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse
zuweist [62]. Diese Gesetzesbindung kann durch
Sanktionen nicht gesteigert werden. Es bedarf schlicht keiner
„Erziehung“ eines
Verwaltungsträgers [63], weil
Verwaltungsträger bereits durch ihre Bindung an das Gesetz erzogen sind.
Spezial- oder generalpräventive Sanktionsmechanismen für den Fall
eines „Ausscherens“ aus der Gesetzesbindung müssen folglich ins
Leere fallen [64].
„Erziehungsbedürftig“ können allerdings
die für den Verwaltungsträger handelnden Personen sein. Eine
Schadensersatzpflicht des Verwaltungsträgers für sich allein
gewährleistet jedoch nicht, dass unsorgfältige Amtswalter
sorgfältig arbeiten und auch Exzesse solcher Amtswalter ausgeschlossen
sind, die sich aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen dem Grundsatz
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht verpflichtet fühlen.
Hier kann – neben einer disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit –
allein eine persönliche Haftung der Amtswalter motivierend
wirken [65]. Diese
wird – wie noch zu zeigen sein wird – nicht ausgeschlossen, wenn die
Anwendbarkeit des Art. 34 Satz 1 GG im Verhältnis zwischen
Verwaltungsträgern verneint wird (s. unten III.). Auch um auf die
„hinter“ einem bestimmten Verwaltungsträger stehenden
Bürger (z. B. Bundes- und Landesstaatsbürger, Gemeindeeinwohner)
einzuwirken, erweisen sich Sanktionen durch Schadensersatzansprüche als
ungeeignet: Ziel einer solchen Einwirkung könnte allenfalls sein, die
Bürger dazu zu veranlassen, ihrerseits auf die verantwortlichen
Entscheidungsträger einzuwirken, damit diese den Missständen abhelfen,
die zu den Schadensersatzverpflichtungen geführt
haben [66]. Mag eine solche Sanktionswirkung bei
juristischen Personen des Privatrechts noch konstruierbar sein, versagt sie bei
Verwaltungsträgern regelmäßig, weil dem Bürger kaum
Einwirkungsmöglichkeiten auf den Gesetzesvollzug zustehen. Deshalb
lässt sich auch nicht behaupten, die hinter dem schädigenden
Verwaltungsträger stehenden Bürger seien „näher
dran“, die durch eine Schädigung u. U. notwendigen
Sparmaßnahmen und Abgabenerhöhungen zu tragen. Für sie stellt
sich die Schädigung als genauso unausweichlich dar wie für die
Bürger, die hinter dem „unschuldigen“ Verwaltungsträger
stehen [67].
c) Aus alledem folgt, dass die dem Staatshaftungsrecht
zugrunde liegenden Gerechtigkeitserwägungen auf das Verhältnis
zwischen Verwaltungsträgern nicht passen. In diesem Verhältnis gibt es
keine Gerechtigkeit, wie es sie zwischen Staat und Bürger und zwischen
Privatpersonen gibt, sondern nur rein funktionsbezogenes Recht, das die
einzelnen Verwaltungsträger nicht als schützenswerte
„Individuen“, sondern als Funktionseinheiten begreift. Hierdurch
wird nicht ein Grundsatz der Einheit der Staatsverwaltung
statuiert [68], sondern nur die Konsequenz
daraus gezogen, dass auch eine Dezentralisierung der Staatsgewalt nicht der
Selbstverwirklichung der einzelnen Verwaltungsträger dient, sondern allein
der bestmöglichen Erfüllung der den jeweiligen Verwaltungsträgern
zugewiesenen Aufgaben.
III. Art. 34 Satz 1 GG als auch das Verhältnis zwischen
Verwaltungsträgern regelnde Norm?
a) Steht fest, dass sich mit der rechtsstaatlichen Funktion
der Staatshaftung allein nicht rechtfertigen lässt, sie auch im
Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern anzuwenden, so schließt
dies noch nicht aus, dass sie dennoch in diesem Verhältnis gilt. Zumindest
dem Verfassungsgeber ist es nicht verwehrt, eine Staatshaftungsnorm so
auszugestalten, dass sie nicht nur das Staat-Bürger-Verhältnis,
sondern auch das Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern
erfasst [69]. Dass er dies könnte,
sagt allerdings noch nicht, dass er dies auch getan hat. Der Wortlaut des
Art. 34 Satz 1 GG, der es zulässt, auch Verwaltungsträger unter den
Begriff des „Dritten“ zu subsumieren, ist daher für sich allein
wenig aussagekräftig. Da das Finanzverfassungsrecht als
öffentlich-rechtliches Spezialrecht den allgemeinen das
Staat-Bürger-Verhältnis regelnden Normen vorgeht, bedarf es vielmehr
über den Wortlaut hinausgehender Anhaltspunkte, um Art. 34 Satz 1 GG auch
zwischen Verwaltungsträgern anwenden zu können (s. oben I. e). Einen
solchen Anhaltspunkt stellt die systematische Stellung des Art. 34 Satz 1
GG außerhalb des Grundrechtskatalogs und die Nicht-Rügefähigkeit
einer Verletzung des Art. 34 GG mittels der Verfassungsbeschwerde nicht
dar [70]. Nicht alle Rechte, die keine
Grundrechte und nicht mit der Verfassungsbeschwerde rügbar sind, sind
deshalb auch Vorschriften des
Verwaltungsorganisationsrechts [71]. Anders
wäre es nur, wenn sich der Entstehungsgeschichte des Art. 34 GG entnehmen
ließe, mit der Plazierung des Art. 34 GG außerhalb des
Grundrechtskatalogs sollte gerade seine Anwendbarkeit auch zwischen
Verwaltungsträgern sichergestellt werden. Tatsächlich ist diese
Plazierung als Verlegenheitslösung jedoch nur gewählt worden, weil der
für die Grundrechte zuständige Grundsatzausschuss des
Parlamentarischen Rates (anders als der zunächst mit dieser Frage befasste
Zuständigkeitsausschuss) die Staatshaftung ohne nähere Begründung
für nicht „grundrechtswürdig“
hielt [72]. Im Übrigen durchzieht jedoch
die gesamte Debatte um Art. 34 GG im Parlamentarischen Rat – wie auch die
entsprechende Debatte in der Weimarer Nationalversammlung zu Art. 131
WRV [73] –, dass Sinn und Zweck der
Staatshaftung der Schutz des Bürgers vor rechtswidrigen Eingriffen
sein sollte. Ihre Anwendbarkeit zwischen Verwaltungsträgern wurde nicht
ansatzweise erwogen. Eine stillschweigende Billigung der diese Anwendbarkeit
grundsätzlich bejahenden Rechtsprechung des Reichsgerichts kann folglich
entgegen v. Komorowski[74] auch
nicht dem Umstand entnommen werden, dass während der Debatten im
Parlamentarischen Rat immer wieder anklang, die durch die Rechtsprechung
konkretisierte Rechtslage solle durch Art. 34 Satz 1 GG fortgeschrieben werden.
Hierbei ging es ausschließlich darum, die Länder vor gegenüber
der früheren Rechtslage erhöhten Belastungen zu bewahren, ohne die
bürgerschützenden Ausweitungen des Staatshaftungrechts durch
das Reichsgericht (insbesondere die Ausweitung des staatshaftungsrechtlichen
Beamtenbegriffs) zurückzuschrauben [75].
Daher gibt die Entstehungsgeschichte des Art. 34 GG für eine
Anwendbarkeit des Art. 34 Satz 1 GG im Verhältnis zwischen
Verwaltungsträgern nichts her.
b) Bedenkenswerter scheint demgegenüber eine
Argumentation mit der besonderen Struktur der Staatshaftung nach Art. 34 Satz 1
GG als „übergeleiteter Beamtenhaftung“. Denkt man sich die
Haftungsüberleitung nach Art. 34 Satz 1 GG einmal weg, würde sich
nämlich die Frage der persönlichen Haftung des Beamten nach § 839
BGB stellen. Ein Grund, weshalb § 839 BGB keine persönliche
Haftung des Beamten auch gegenüber Verwaltungsträgern begründen
sollte, lässt sich jedoch nicht finden. Gegenüber den Übergriffen
Privater ist das Vermögen von Verwaltungsträgern genauso
schützenswert (und durch die Rechtsordnung geschützt) wie
Privatvermögen. Dementsprechend bestehen auch keine Bedenken und entspricht
es ständiger Rechtsprechung, Private nach dem privatrechtlichen
Deliktsrecht gegenüber Verwaltungsträgern haften zu
lassen [76]. Für § 839 BGB als dem
Privatrecht zugehöriger [77]
Sonderdeliktstatbestand der Beamten gilt nichts anderes. Voraussetzung ist
insoweit nur, dass der geschädigte Verwaltungsträger
„Dritter“ ist. Wie sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 80 Abs. 1
EGBGB ergibt, der die Innenhaftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn
anspricht, ist mit „Dritter“ jedermann gemeint, der an diesem
Beamtenverhältnis nicht beteiligt ist [78].
Dies können „natürlich“ auch vom Dienstherrn des Beamten
verschiedene Verwaltungsträger sein, so dass es zutreffend war, dass das
Reichsgericht 1909 in der eingangs erwähnten
Entscheidung [79] eine persönliche Haftung
des Beamten nach § 839 BGB auch gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bejahte [80]. Wird die
Anwendbarkeit des Art. 34 Satz 1 GG im Verhältnis zwischen
Verwaltungsträgern ausgeschlossen, fände dementsprechend zwar kein
Überleitung der persönlichen Beamtenhaftung auf die
„Anvertrauenskörperschaft“ statt, die persönliche
Beamtenhaftung nach § 839 BGB bliebe aber (bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit) [81] gegenüber
„dritten“ Verwaltungsträgern bestehen. Dies widerspricht nun
dem in Art. 34 Satz 1 GG angelegten Prinzip der
„Ausschließlichkeit“ der Staatshaftung für hoheitliches
Unrecht. Hieraus schließt v. Komorowski, dass die
haftungsbegründende Norm des § 839 BGB und die haftungsverlagernde
Norm des Art. 34 Satz 1 GG durch das Grundgesetz zu einem einheitlichen
Haftungstatbestand „verschmolzen“ werden sollte, eine Aufspaltung
dieser Normen daher mit der heutigen Konstruktion des Amtshaftungstatbestandes
unvereinbar sei [82]. § 839 BGB und
Art. 34 Satz 1 GG haben jedoch nach wie vor unterschiedliche Anwendungsbereiche:
Zunächst gilt Art. 34 Satz 1 GG nur bei hoheitlichem Handeln, während
§ 839 BGB auch bei privatrechtlichem Handeln
eingreift [83]. Soweit Art. 34 Satz 1 GG eine
Haftung auch für Personen anordnet, die keine „Beamten“ i. S.
des § 839 BGB sind [84], ordnet er zudem
keine Haftungsüberleitung, sondern eine originäre Haftung des Staates
„nach Maßgabe“ des § 839 BGB an, während sich die
persönliche Haftung dieser Amtswalter gegenüber Dritten nur nach
§§ 823 ff. BGB richtet, wenn es nicht zu einer
Haftungsüberleitung kommt [85].
Schließlich greift die Haftungsüberleitung ohnehin nur
„grundsätzlich“ ein, lässt also in Sonderfällen einen
Ausschluss der Staatshaftung unter Aufrechterhaltung der persönlichen
Beamtenhaftung durch Gesetz zu [86]. Dem
geltenden Recht lässt sich damit das von v. Komorowski postulierte
absolute Verbot einer Trennung der Anwendungsbereiche von § 839 BGB und
Art. 34 Satz 1 GG gerade nicht entnehmen.
c) Dies schließt jedoch für sich gesehen noch nicht
aus, dass es die Besonderheiten der Haftungskonstruktion des Art. 34 Satz 1 GG
verbieten, eine Haftungsübernahme nach Art. 34 Satz 1 GG gegenüber
Verwaltungsträgern auszuschließen. Zur Rechtfertigung der
Haftungsübernahmekonstruktion unter gleichzeitigem Ausschluss der
persönlichen Beamtenhaftung wird nämlich vielfach hervorgehoben, dass
diese auch dem Schutz des Beamten diene, da sie insbesondere bei
Eilmaßnahmen Hemmungen ausschalte, die den für die Maßnahme
zuständigen Amtswalter aus Angst vor einer persönlichen Haftung
entspringen könnten [87]. Da für ein
solches Regelungsanliegen die Person des Geschädigten keine Rolle spielt,
könnte dies für ein Eingreifen des Art. 34 Satz 1 GG auch
gegenüber Verwaltungsträgern sprechen. Bei genauerem Hinsehen
lässt sich ein solcher Schutzzweck jedoch gerade Art. 34 Satz 1 GG
nicht entnehmen [88]. Durch die
Haftungsübernahme wird zwar die Haftung des Amtsträgers für
Amtspflichtverletzungen vom Außenverhältnis zum Verletzten in das
Innenverhältnis zum Dienstherrn verschoben. Dies allein schützt den
Beamten jedoch nicht, wenn er seinem Dienstherrn gegenüber in jedem Fall
regresspflichtig ist. Es war dementsprechend in den verschiedenen
Gesetzgebungsverfahren nie als Zweck der Haftungsübernahmekonstruktion
gesehen worden, gerade den Beamten vor persönlicher Inanspruchnahme zu
schützen [89]. Vor Inkrafttreten des
§ 23 Abs. 2 DBG [90], der
erstmals einen Regress bei leichter Fahrlässigkeit ausschloss, hatte das
Reichsgericht daher auch angenommen, der Beamte sei gegenüber seinem
Dienstherrn schon für leichteste Fahrlässigkeit
verantwortlich [91]. Wenn dies heute nicht mehr
so gesehen wird, liegt dies allein an Art. 34 Satz 2 GG und dem dort zum
Ausdruck gekommenen Fürsorgegedanken. Gäbe es Art. 34 Satz 1 GG nicht,
stellte sich demnach heute das Haftungsproblem im Innenverhältnis nicht
wesentlich anders: Es wäre dann zu fragen, ob der Dienstherr unter
Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet ist, seine Beamten jedenfalls bei
leichter Fahrlässigkeit von ihrer persönlichen Haftung gegenüber
Dritten freizustellen, soweit die schädigende Handlung in
Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit steht. Ein solcher
allgemeiner Freistellungsanspruch (dem z. B. für die Haftung von Beamten
bei privatrechtlichen Pflichtverletzungen erhebliche Bedeutung zukommt) ist
(heute) zu
bejahen [92] und
wurde von der Rechtsprechung bereits vielfach
angedacht [93].
Nicht Satz 1, sondern allein Satz 2 des Art. 34 GG entfaltet
demnach beamtenschützende Wirkung [94]. Die
Regressbeschränkung wurde im Parlamentarischen Rat jedoch nur als Annex an
die eigentliche Staatshaftungsvorschrift des Satzes 1 angefügt und sollte
– um Übergriffe in die Gesetzgebungszuständigkeit der
Länder zu vermeiden – streng akzessorisch zur Haftungsübernahme
nach Satz 1 sein. Der Schutz des Beamten nach Satz 2 kann daher keine
Anwendbarkeit des Satzes 1 erzwingen, wenn diese zum Schutz des
Geschädigten nicht geboten ist. Satz 2 greift – ebenso wie die
Haftungsüberleitung des Satzes 1 – nur
„grundsätzlich“ ein. Somit ist für die Frage, ob
Art. 34 Satz 1 GG auch zugunsten von Verwaltungsträgern anwendbar
ist, allein auf dessen hier nicht einschlägigen Schutzzweck
abzustellen.
d) Nach alledem lässt sich nicht nachweisen, dass Art. 34
GG nicht nur das Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch das
grundsätzlich spezialgesetzlich geordnete Verhältnis zwischen
Verwaltungsträgern erfassen soll. Verwaltungsträger können sich
demnach niemals auf Art. 34 Satz 1 GG berufen – auch dann nicht,
wenn sich ihre Rechtsstellung zum schädigenden Verwaltungsträger nicht
von der eines Privatmanns unterscheidet. Dies gilt nicht, weil
Verwaltungsträger nicht „Dritte“ sein könnten, sondern
weil Art. 34 Satz 1 GG die zwischen Verwaltungsträgern bestehenden
Rechtsbeziehungen schlechthin nicht erfasst. Umgekehrt kann sich (nur) auf der
Ebene der persönlichen Beamtenhaftung nach wie das Problem stellen, wann
Verwaltungsträger „Dritte“ i. S. des § 839 BGB sind
und wann eine persönliche Beamtenhaftung nur nach Maßgabe der
beamtenrechtlichen Innentatbestände in Betracht
kommt [95]. Insoweit ist nicht angängig,
alle Verwaltungsträger außer dem Dienstherrn immer als
„Dritte“ anzusehen, weil dies vielfach zu Zufallsergebnissen und
nicht mehr nachvollziehbaren Rechtswegaufspaltungen
führt [96] – und zwar zumeist in den
Fällen, in denen auch der BGH aufgrund seiner eingangs erwähnten
„Verzahnungstheorie“ eine Haftung gegenüber
Verwaltungsträgern ausschließt. Auf dieser „beamtenrechtlichen
Ebene“ könnte demnach an dieser Theorie festgehalten werden, auch
wenn sie aufgrund ihrer mehr an bildhaften als an rechtlichen Kriterien
ausgerichteten Formulierungen schon oft zu Missverständnissen und
Unklarheiten geführt hat. Insoweit wäre eine etwas nüchternere
Vorgehensweise sinnvoll, die eher auf Zurechnungskriterien
abstellt [97]. Es ist auch nicht
auszuschließen, dass auf der rein beamtenrechtlichen Ebene auch das von
v. Komorowski als „Ersatz“ für die
„Verzahnungstheorie“ vorgeschlagene Kriterium der
„Kooperationsverwaltung“ in die richtige Richtung weist, bei dessen
Vorliegen eine „Dritteigenschaft“ von Verwaltungsträgern
ausgeschlossen sein soll [98]. Jedoch kann dies
hier nicht abschließend geklärt werden.
IV. Fazit
Rechtsstaatlich geboten ist damit nur eine
persönliche Verantwortlichkeit jedes Amtswalters auch für
Schädigungen anderer Verwaltungsträger als dem eigenen Dienstherrn.
Eine Staatshaftung zwischen Verwaltungsträgern ist demgegenüber
rechtsstaatlich nicht erforderlich und auch nicht sinnvoll, da sie das
Geld in den öffentlichen Kassen nicht vermehren, sondern nur –
vermindert um die Kosten der Anspruchsdurchsetzung – verschieben
kann [99]. Es besteht demnach kein Anlass,
Verwaltungsträgern neben dem Primärrechtsschutz auch einen
Sekundärrechtsschutz gegenüber rechtswidrigem Verwaltungshandeln zu
eröffnen. Dies ließe sich auch über den Anwendungsbereich des
eigentlichen Staatshaftungsrechts verallgemeinern: Es ist zweifelhaft, ob ein
echtes Bedürfnis dafür besteht, dass sich z. B. die Bundesanstalt
für Arbeit mit einem Landkreis um Ansprüche wegen Verschulden bei
Vertragsverhandlungen nach § 280 Abs. 1 BGB
auseinandersetzen [100], zwei Gemeinden
über die „Schuldfrage“ bei Beschädigung eines vermieteten
Kunstwerks streiten [101] und ein
Verkehrsunfall bei Beteiligung zweier Verwaltungsträger unter Anwendung des
§ 7 StVG und der §§ 823 ff. BGB „punktgenau“
abgewickelt werden kann [102]. Es liegt nahe,
hier zumindest unter Anwendung der Grundsätze des
„Verwaltungsprivatrechts“ anzunehmen, dass Verwaltungsträger
ihnen gegenüber anderen Verwaltungsträgern nach Privatrecht zustehende
Schadensersatzansprüche nicht durchsetzen dürfen, weil auch hier das
allgemeine öffentlich-rechtliche Lastenverteilungsrecht
vorgeht [103]: Das Vermögen eines
Verwaltungsträgers wird jedenfalls nicht gegenüber einem anderen
Verwaltungsträger schützenswerter, wenn er „nur“
privatrechtlich geschädigt wird. Angesichts dessen ist fraglich, weshalb
der Gesetzgeber die ganze Diskussion zur Amtshaftung zwischen
Verwaltungsträgern nicht – wie schon 1959
gefordert [104] – mit einem
„Federstrich“ erledigt. Es müssten (ohne dass hierfür eine
Verfassungsänderung notwendig wäre) nur § 126 Abs. 1 BRRG, §
78 Abs. 1 BBG und die entsprechenden Bestimmungen des Bundes und der Länder
um einen neuen Satz 2 ergänzt werden, der wie folgt lautet:
„Schädigt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig
bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine andere juristische
Person des öffentlichen Rechts, gilt dieser Schaden als eigener Schaden des
Dienstherrn; der Dienstherr ist verpflichtet, das von dem Beamten Erlangte nach
Abzug der durch die Anspruchsdurchsetzung entstandenen Kosten an die
geschädigte juristische Person des öffentlichen Rechts
herauszugeben.“ § 839 BGB wäre dann durch einen Absatz zu
ergänzen, nach dem der Anspruch zugunsten juristischer Personen des
öffentlichen Rechts keine Anwendung findet, sofern der Schaden als Schaden
des Dienstherrn gilt.
[1] Die Frage der
Aktivlegitimation der öffentlich-rechtlich verfassten
Religionsgesellschaften soll hier ausgespart bleiben, s. hierzu z. B. BGHZ 34,
20 ff.; OLG Düsseldorf, NJW 1969, 1350 ff.; zum Begriff der formellen
juristischen Person des öffentlichen Rechts Renck, BayVBl 1993, 452,
453.
[2] Besonders
deutlich jetzt bei Quantz, DVBl 2001, 1613, 1616; ablehnend
demgegenüber BSGE 86, 78, 84 f.
[3] So seit 1998
z. B.: Böhm, JZ 2000, 382, 385; v. Danwitz, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz: Band 2, 4. Aufl. 2000, Art. 34
Rdnr. 89; Dederer, NVwZ 2001, 258, 262; Ossenbühl,
Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 69 f.; Kluth, in:
Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 6. Aufl. 2000, § 67 Rdnr. 81;
v. Komorowski, NJ 2001, 337, 339 (zu § 1 StHG-DDR);
Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 34 Rdnr. 208 (Bearbeitung
1998); Quantz, DVBl 2001, 1613, 1614;
Windthorst, in: Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, 2000,
§ 9 Rdnr. 162. Zur Literatur bis 1998 s. die Nachw. bei U. Stelkens
Verwaltungshaftungsrecht, 1998, S. 417 Fußn. 32 und 33.
[4] Siehe hierzu
die Zusammenstellung bei U. Stelkens (Fußn. 3), S. 171 ff., ferner
aus neuerer Zeit BGH, DVBl 2001, 1609, 1612; OLG Dresden, SächsVBl 2002,
63, 67; OLG Koblenz, NVwZ 2000, 1080, 1081.
[5] BGHZ 26, 232,
234 ff.
[6] Siehe hierzu
die Zusammenstellung bei U. Stelkens (Fußn. 3) S. 140 ff.
Ergänzend hierzu ist noch auf folgende Urteile hinzuweisen, in denen die
„Dritteigenschaft“ des klagenden Verwaltungsträgers zumeist
implizit vorausgesetzt wird: RGZ 82, 317 f.; 88, 256, 257; 99, 254, 255; 137,
38, 39; 138, 6, 10; 139, 296, 297; 141, 353, 354; 145, 258, 260; 155, 218, 220;
156, 220, 227 ff. (mit etwas umfangreicheren Ausführungen, wann eine
Amtspflicht gerade gegenüber einem anderen Verwaltungsträger besteht);
165, 257, 260.
[7] RG, Das Recht
1909, Nr. 1886.
[8] Siehe z. B.
RGZ 118, 94, 96; 120, 162, 164.
[9] Siehe zu der
„Verzahnungstheorie“ ihre kommentarähnliche Darlegung bei BGHZ
116, 312, 315 ff.; ferner v. Komorowski, VerwArch 93 (2002), 62, 69 f.,
80 ff.; U. Stelkens (Fußn. 3), S. 171 ff., 430 f., 475
ff.
[10] v.
Komorowski, DÖV 2002, 67, 68 f.; ders., VerwArch 93 (2002), 62,
71 ff.
[11] U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 407 ff.
[12] Siehe zur
Diskussion über die Grundrechtsfähigkeit von Verwaltungsträgern
nur die Darstellungen bei Bleckmann, – Die Grundrechte,
4. Aufl. 1997, § 9 Rdnr. 26 ff.; Storr, Der Staat als Unternehmer,
2001, S. 187 ff.
[13] BVerfGE 61,
82, 108 (= DVBl. 1982, 940, 941 f.).
[14] Die
Grundrechtsfähigkeit der Hochschulen (BVerfGE 15, 256, 262 = DVBl. 1963,
437 f.) und der Rundfunkanstalten (BVerfGE 31, 314, 322) beruht z. B.
„nur“ auf der Überlegung, im „Kultursektor“
müsse ein unmittelbarer Staatseinfluss ausgeschlossen sein. Aus Art. 5 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 3 GG werden damit Staatsstrukturbestimmungen herausgelesen,
die eher mit der Staatsstrukturbestimmung des Art. 28 Abs. 2 GG als mit der
Anerkennung von Grundrechten Privater vergleichbar sind (so deutlich
Bleckmann [Fußn. 12] § 9 Rdnr. 42). Dementsprechend verweigert
das BVerfG diesen „Grundrechtsträgern“ auch eine Berufung auf
andere Grundrechte (vgl. BVerfGE 59, 231, 254 f.; 78, 101, 102 ff. [= DVBl.
1988, 575 f.]; 83, 238, 312 [= DVBl. 1991, 310, 316]; BVerfG [K], NJW 1999,
709). Dass sich alle Verwaltungsträger auf die Prozessgrundrechte berufen
können (BVerfGE 6, 45, 49 f; 21, 362, 373; 61, 82, 104 [= DVBl. 1982, 940,
941]), ist ebenfalls nur als Konsequenz der besonders strikten Ausgestaltung der
Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive zu sehen (vgl. auch U.
Stelkens, DVBl 2000, 609, 612).
[15] Siehe nur
Bleckmann (Fußn. 14), § 10 Rdnr. 50 ff.; Dreier, in:
Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar – Band I, 1996, Art. 1 Rdnr. 48 ff.;
Ehlers, in: Erichsen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht,
11. Aufl. 1998, § 2 Rdnr. 78;
Höfling, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 1 Rdnr.
94 ff.; Rüfner, in: Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des
Staatsrechts V, 1992, § 117 Rdnr. 45; Starck, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz – Band 1, 4. Aufl. 1999,
Art. 1 Rdnr. 197; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland
III/1, 1988, S. 1394 ff.
[16] Siehe
hierzu OLG Brandenburg, NVwZ 1999, 1142, 1146 („Flughafen
Berlin-Schönefeld“); OLG Rostock, NZBau 2002, 170, 171; OLG
Stuttgart, NZBau 2002, 395, 397; 1. Vergabekammer des Bundes, NJW 2000, 151, 152
(„Euro-Münzplättchen II“). Ausdrücklich offen
lässt diese Frage BGHZ 146, 202, 212.
[17] Siehe nur
Ehlers (Fußn. 15), § 2 Rdnr. 29;
J. Ipsen. Allgemeines Verwaltungsrecht, 2001, Rdnr. 199; Maurer,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 9;
Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht I, 11. Aufl. 1999, § 23
Rdnr. 15. Deshalb läuft die vom BVerfG gelegentlich nicht ausdrücklich
ausgeschlossene Möglichkeit, Verwaltungsträger könnten sich
u. U. auf Grundrechte berufen, soweit sie keine öffentlichen Aufgaben
erfüllen (BVerfGE 68, 193, 208 [= DVBl. 1985, 342, 343]; 75, 192, 197 [=
DVBl. 1987, 844]) ins Leere: Verwaltungsträger sind auf die mittelbare oder
unmittelbare Erfüllung staatlicher Aufgaben festgelegt. Missachten sie
dies, ist ihr Handeln rechtswidrig – grundrechtsgeschützt kann es
dadurch nicht werden.
[18] Forsthoff,
Lehrbuch des Verwaltungsrechts I, 10. Aufl. 1973, S. 450.
[19] U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 34 und 412.
[20] Zur
rechtsstaatlichen Fundierung des Schenkungsverbots: Eppe, Subventionen
und staatliche Geschenke, 1966, S. 126 ff.; ferner H. P. Ipsen, DVBl.
1956, 498 f.; Köttgen, DVBl 1953, 485, 487.
[21] P.
Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, §
35 Rdnr. 56.
[22] Thoma,
in: Nipperdey (Hrsg.), Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung,
1929, S. 27 f.
[23] Wie hier
der Sache nach auch Stern (Fußn. 15),
§ 67 V 4, S. 748.
[24] Forsthoff
(Fußn. 18), S. 451.
[25] U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 34 ff.
[26] So v.
Komorowski, VerwArch 93 (2002), 62, 72 f.
[27] Zu
Umschreibungen des Konnexitätsprinzip i.w.S. siehe Trapp, Das
Veranlassungsprinzip in der Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland,
1997, S. 114 ff.
[28] So z. B.
F. Kirchhof, Verh. des 61. Dt. Juristentages – Bd. 1, 1996, S. D 57
ff.; Hellermann, in: Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz
– Band 3, 4. Aufl. 2001, Art. 104a Rdnr. 158 ff.
[29] Ebenso
Schoch/Wieland, Finanzierungsverantwortung für gesetzgeberisch
veranlasste kommunale Maßnahmen, 1995, S. 184; siehe auch die Darstellung
der Verfassungswirklichkeit bei Trapp (Fußn. 27), S. 182
ff.
[30] Vgl. U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 252.
[31] v.
Komorowski, VerwArch 83 (2002), 62, 74; ders., DÖV 2002, 67, 68
f.
[32] Siehe
hierzu nur Ossenbühl (Fußn. 3), S. 111 ff.; Windthorst
(Fußn. 3), § 11 Rdnr. 1 ff.
[33] Vgl. U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 109 ff., S. 358 f. Dies schließt
allerdings nicht aus, dass eine solche interne Ausgleichspflicht
spezialgesetzlich begründet wird, vgl. BVerwG, NJW 1976, 1468
ff.
[34] U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 42. Dass die Leistung nicht zweckgebunden ist,
der Geschädigte also bei der Verwendung der Mittel grundsätzlich frei
ist, schließt – entgegen v. Komorowski, VerwArch 93 (2002),
62, 74 – einen Zusammenhang mit dem Konnexitätsprinzip i.e.S. nicht
aus. Dieses hat nicht nur für zweckgebundene Fremdmittelzuweisungen
Bedeutung (deutlich z. B. BVerwG, NVwZ 2000, 673, 675), auch wenn es in diesem
Zusammenhang zumeist diskutiert wird.
[35] U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 37 f., 252 ff.
[36] Bieback,
VSSR 1993, 1, 23; Erichsen/Scherzberg, NVwZ 1990, 8, 15 ff.;
Kemmler, Die Anstaltslast, 2001, S. 77 ff.; F. Kirchhof, NVwZ
1994, 1041, 1042 f.; ders. (Fußn. 28), D 91.
[37] Kemmler
(Fußn. 36), S. 34.
[38] Die
Kommission geht (nur) bei öffentlichen Banken von einer Unvereinbarkeit des
Instituts der Anstaltslast mit den Art. 87 ff. EGV aus (s. hierzu Jochum,
NZBau 2002, 69 ff.; Kämmerer, Privatisierung, 2001, S. 129 ff.;
Kemmler [Fußn. 36], S. 123 ff.; Storr [Fußn. 12], S.
387 ff.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie die
Sichtweise der Anstaltslast als Beihilfe auch auf andere Bereiche (z. B.
Sozialversicherung, Rundfunkanstalten) ausdehnen will.
[39] BVerfGE 86,
148, 264 f. (= DVBl. 1992, 965, 977 f.).
[40] Siehe
hierzu m. w. N. Kemmler (Fußn. 36), S. 119 ff. (für
öffentliche Banken, s. hierzu aber Fußn. 38), S. 157 ff. (für
Sozialversicherungsträger), S. 168 ff. (für Rundfunkanstalten), S. 175
ff. (für Universitäten), S. 186 ff. (für
Kommunen).
[41] Siehe
hierzu U. Stelkens (Fußn. 3), S. 53 ff.
[42] Siehe
hierzu auch U. Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917, 924 (zur Unanwendbarkeit
des § 15 BSHG zugunsten eines Verwaltungsträgers).
[43] v.
Komorowski, VerwArch 93 (2002), 62, 76; ders., DÖV 2002, 67,
70.
[44] Vgl. P.
Stelkens/U. Stelkens (Fußn. 21), § 35 Rdnr. 84; Storr
(Fußn. 12), S. 193 f.
[45] Krebs,
in: Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts III, 1988, § 69
Rdnr. 28.
[46] So zur
Ungleichbehandlung der Länder durch den Bund: BVerfGE 1, 14, 52 f.; 86,
148, 251 (= DVBl. 1992, 965, 974); zur Ungleichbehandlung landes- oder
bundesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch den
Bund: BVerfGE 21, 362, 372; 23, 12, 24; zur Ungleichbehandlung
landesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch die
Länder: BVerfGE 23, 353, 372; 26, 228, 244; 39, 302, 316; 83, 363, 393 (=
DVBl. 1991, 691, 696).
[47] Eine
andere, hier nicht interessierende Frage ist, ob eine nicht zu rechtfertigende
Ungleichbehandlung zum Nachteil einer Privatperson darin bestehen kann,
daß sie schlechter als eine juristische Person des öffentlichen
Rechts behandelt wird. Dies hat das BVerfG grundsätzlich bejaht, s. BVerfGE
64, 229, 238 ff.
[48] Vgl.
BVerfGE 35, 263, 276 (= DVBl 1973, 622, 623); 76, 130, 140 f.; ebenso BVerwG,
LKV 2001, 276, 277.
[49] So deutlich
Dagtoglou, in: Dolzer/Vogel (Hrsg.), Kommentar zum Bonner Grundgesetz
(Bonner Kommentar), Art. 34 Rdnr. 3 (Bearbeitung 1970); Forsthoff
(Fußn. 18), S. 321.
[50] O.
Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht II, 3. Aufl. 1924, S.
304.
[51] U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 418 f.
[52] U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 413 f.
[53] So schon
Strickrodt, RVBl 1935, 989, 990 f.; zu Recht lehnt daher BSGE 82,
78, 82 eine entsprechende Anwendung des sich aus § 1 UWG ergebenden
Schadensersatzanspruchs im Verhältnis zwischen den gesetzlichen
Krankenkassen sinngemäß mit der Begründung ab, der zwischen den
Krankenkassen bestehende Risikostrukturausgleich nach § 266 SGB V mache die
Forderung nach ausgleichender Gerechtigkeit in Form von Schadensersatz
weitgehend sinnlos.
[54] Kemmler
(Fußn. 36), S. 79 ff.; selbst für das
Bund-Länder-Verhältnis weist BVerfGE 86, 148, 264 f. (= DVBl. 1992,
965, 979) auf die Möglichkeit der Länderneugliederung nach
Art. 29 GG zur Beseitigung von Haushaltsnotlagen hin (hierzu
Vogel/Waldhoff, in: Dolzer/Vogel (Fußn. 49), Vorbem. z. Art.
104a-115 Rdnr. 73 ff. [Bearbeitung 1997]).
[55] U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 418 f.
[56] v.
Komorowski, VerwArch 93 (2002), 62, 75 ff.; ders., DÖV 2002,
67, 70.
[57] Vgl. nur
Bonk, in: Sachs (Fußn. 15), Art. 34 Rdnr. 5; v. Danwitz
(Fußn. 3), Art. 34 Rdnr. 40; Papier, (Fußn. 3), Art. 34 Rdnr.
12; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band 1,
2. Aufl. 1984, § 20 IV 6, S. 855 f.
[58] Bettermann,
in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner (Hrsg.), Die Grundrechte III/2, 1959, S. 779,
852.
[59] So
konsequent Bettermann, JZ 1958, 163, 164.
[60] So
Haverkate VSSR 1999, 177, 185, zur Frage, inwieweit der
Risikostrukturausgleich zwischen gesetzlichen Krankenkassen die Notwendigkeit
einer Schadensersatzhaftung für unlautere Mitgliederwerbung entbehrlich
mache (hierzu Fußn. 53); ähnlich im selben Zusammenhang
Gitter/Köhler-Fleischmann, SGb 1999, 367, 370;
Mühlhausen, NZS 1999, 120, 126.
[61] So ohne
nähere Begründung OLG Frankfurt a. M., NJW 1976, 1276; OLG Hamm,
NJW1979, 1312 (jeweils zur Verhängung von Bußgeldern gegen Kommunen
durch die damalige Bundespost wegen Verstoßes gegen das Postmonopol); s.
ferner (teilw. mit Einschränkungen) E. Müller, Die Stellung
juristischer Personen im Ordnungswidrigkeitenrecht, 1985, S. 52 ff.;
Göhler, OWiG, 12. Aufl. 1998, § 30 Rdnr. 2; Rogall, in:
Boujong (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Aufl. 2000, Rdnr. 32 ff.;
Rosenkötter, Recht der Ordnungswidrigkeiten, 5. Aufl. 2000, Rdnr.
204.
[62] Schmidt-Aßmann,
Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 1998, Kap. 1 Rdnr. 34 ff.;
Schuppert, Verwaltungswissenschaft, 2000, S. 461 ff.
[63] Ähnlich
F. Kirchhof (Fußn. 28), D 72.
[64] Ähnlich
OVG Lüneburg, ZfF 1991, 276, 277; BSGE 86, 78, 84 f.
[65] U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 412 f.; ders., in: Rechtsfragen der
Bundesauftragsverwaltung bei Bundesfernstraßen – Berichte der
Bundesanstalt für Straßenwesen (Heft S 28), 2002, S. 35, 38 f.;
ähnlich auch BSGE 86, 78, 86. Dies wird regelmäßig von
denjenigen nicht berücksichtigt, die annehmen, schon eine
Schadensersatzpflicht des Verwaltungsträgers verhindere
Mittelverschwendungen und Pflichtverstöße: So in unterschiedlichen
Zusammenhängen: BVerwG, DVBl. 2002, 1053, 1054; Bauer/Zirbes, JuS
1997, 511, 516; von Einem, BayVBl. 1997, 555; Isensee, in:
Badura/Dreier (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre BVerfG, 2001, S. 719, 761
f.
[66] So
lässt sich z. B. die Haftungsvorschrift des Art. 104a Abs. 5 Satz 1
Halbsatz 2 GG rechtfertigen, aber nur dann, wenn man unter der
haftungsauslösenden „ordnungswidrigen Verwaltung“ ein
Lenkungsversagen von Regierung und/oder Parlament bei der Steuerung der
Verwaltung versteht, s. hierzu U. Stelkens (Fußn. 3), S. 307 ff.,
415; ders. (Fußn. 65), S. 35, 43 ff.; dem folgend Heitsch,
Die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder, 2001, S. 404
ff.
[67] U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 414 f. In Zusammenhang mit § 30 OWiG weist
Pohl-Sichertmann (Geldbuße gegen Verbände, Diss. 1974, S. 68
f., 71) noch zutreffend darauf hin, dass die Sanktion eines Verbandes für
das Fehlverhalten der für ihn handelnden Personen nur bei freiwilliger
Mitgliedschaft aufgrund der damit verbundenen freiwilligen Risikoübernahme
als gerechtfertigt erscheint.
[68] So der
Vorwurf von v. Komorowski, VerwArch 93 (2002), 62, 80; ders.,
DÖV 2002, 67, 69.
[69] Anders
dürfte es für den „einfachen“ Bundesgesetzgeber sein:
Angesichts der vielfältigen Verflechtungen einer Schadensersatzhaftung
zwischen Verwaltungsträgern mit dem Verwaltungsorganisationsrecht
dürfte es ausgeschlossen sein, dem Bund auf Grundlage des Art. 74 Abs. 1
Nr. 25 GG zu gestatten, auch die Staatshaftung zwischen Verwaltungsträgern
zu regeln. Dieser Kompetenztitel ist vielmehr auf die „klassische“
Staatshaftung im Staat-Bürger-Verhältnis beschränkt, s. U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 456 ff. und 539.
[70] So aber
Bender, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 1974, Rdnr. 50.
[71] U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 427 f.
[72] Siehe die
Nachw. bei U. Stelkens (Fußn. 3), S. 186 ff.; wie hier v.
Komorowski, VerwArch 93 (2002), 62, 79.
[73] Siehe die
Nachw. bei U. Stelkens (Fußn. 3), S. 147 f.
[74] v.
Komorowski, VerwArch 93 (2002), 62, 79.
[75] U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 467 f.
[76] Siehe
hierzu U. Stelkens, DVBl 1998, 300 ff.; ferner aus der Rechtsprechung zu
§ 823 Abs. 1 BGB: BGHZ 63, 124, 126; 76, 216, 217; 89, 383, 389 (= DVBl.
1984, 515 f.); 125, 56, 59 (= DVBl. 1994, 710 [L]); 127, 348, 350; zu § 824
BGB: BGHZ 90, 113, 116 ff. (= DVBl. 1984, 519 ff.); zu
Gefährdungshaftungstatbeständen: BGHZ 80, 1, 7 (= DVBl. 1981, 630,
631); LG Köln, VersR 1983, 287, 288.
[77] § 839
BGB ist als Vorschrift, die den Beamten lediglich als Privatperson
gegenüber dem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, auch heute noch dem
Privatrecht zuzurechnen (zweifelnd allerdings BVerfGE 61, 149,
176).
[78] Delius,
Beamtenhaftpflichtgesetze des Reiches und der Länder, 4. Aufl. 1929, S. 164
Fußn. 1.
[79] RG, Das
Recht 1909, Nr. 1886.
[80] Die in
§ 839 BGB und Art. 80 EGBGB angelegte Trennung der Außen- und
Innenhaftung des Beamten war i. Ü. ein Novum im Beamtenrecht: Vor
Inkrafttreten des BGB ordnete das Partikularrecht in einheitlichen
Deliktstatbeständen (wie z. B. den §§ 88 ff. ALR II 10) sowohl
die persönliche Haftung des Beamten gegenüber Privaten als auch
gegenüber seinem Dienstherrn und – wie RGZ 37, 248 ff. zu Recht ohne
weiteres annahm – (natürlich) auch gegenüber
„dritten“ Verwaltungsträgern an, s. hierzu U. Stelkens
(Fußn. 3), S. 126 f. m. w. N.
[81] Der
Ausschluss der persönlichen Haftung des Beamten bei leichter
Fahrlässigkeit gegenüber „dritten“ Verwaltungsträgern
ist notwendige Folge des bei Fußn. 92 erwähnten allgemeinen
Freistellungsanspruchs des Beamten bei leicht fahrlässiger Schädigung
eines Dritten. Ließe man eine persönliche Haftung des Beamten
gegenüber dem „dritten“ Verwaltungsträger auch bei
leichter Fahrlässigkeit zu, führte dies aufgrund dieses
Freistellungsanspruchs zu einer „mittelbaren“ Staatshaftung des
Dienstherrn gegenüber anderen Verwaltungsträgern bei leichter
Fahrlässigkeit seiner Amtswalter, was ebensowenig sinnvoll ist, wie eine
unmittelbare Staatshaftung (in diese Richtung auch im ähnlichen
Zusammenhang BGH, VersR 1961, 545, 546 f.; DVBl 1964, 740, 741). Näher zu
diesem Problem und seiner rechtstechnischen Bewältigung U. Stelkens
(Fußn. 3), S. 496 ff.
[82] v.
Komorowski, DÖV 2002, 67, 68.
[83] So zuletzt
z. B. BGH, DVBl 2001, 1273, 1277.
[84] Zur
gebotenen historischen Auslegung des Beamtenbegriffs in § 839 BGB s. U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 464 ff.
[85] Vgl. RGZ
162, 308, 311; U. Stelkens (Fußn. 3), S. 468 f. m. w.
N.
[86] BVerfGE 61,
149, 200 f.; v. Danwitz (Fußn. 3), Art. 34 Rdnr. 105 ff.;
Windthorst (Fußn. 3), § 8 Rdnr. 12
ff.
[87] Siehe nur
Dagtoglou (Fußn. 49), Art. 34 Rdnr. 2.
[88] So aber
Bettermann, DÖV 1954, 299, 301.
[89] Siehe
hierzu die Nachw. bei U. Stelkens (Fußn. 3), S. 141 f. (zum
Reichsbeamtenhaftungsgesetz vom 22. Mai 1910 [RGBl I, 798]), S. 147 ff. (zu Art.
131 WRV).
[90] Deutsches
Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl I, 39).
[91] Vgl. etwa
RGZ 10, 230, 233; 13, 258, 260; 74, 342, 344; 75, 230, 233; 95, 344, 345 f.;
120, 67, 69; 149, 282, 284.
[92] Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer,
Kommentar zum Bundesbeamtengesetz (Loseblatt), § 78 BBG Rdnr. 11; U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 493 ff.
[93] Siehe
hierzu etwa BVerfG (Vorprüfungsausschuss), NVwZ 1983, 89; BVerwGE 19, 243,
250 ff. = DVBl 1966, 146, 148 f.; BVerwGE 29, 127, 128 = DVBl 1968, 432 f.; VGH
München, BayVBl. 1987, 626; OVG Münster, VersR 1965, 965 ff.; OVG
Saarlouis, NJW 1968, 1796 ff.; BGHZ 76, 375, 381 f.; BGH, NJW 1980, 2457 f.
(insoweit in BGHZ 76, 387 ff. nicht abgedruckt); BGH, NJW 1981, 518
f.
[94] So auch
Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 34 Rdnr. 2
(Bearbeitung 1971).
[95] Zu den
verschiedenen Innenhaftungstatbeständen s. U. Stelkens, DVBl. 1998,
300, 302 ff.
[96] Siehe
hierzu ausführlich U. Stelkens (Fußn. 3), S. 470 ff., 506
ff.
[97] U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 475 f.
[98] Siehe
hierzu v. Komorowski, NJ 2001, 337, 339 ff. (zu § 1 StHG-DDR);
ders., VerwArch 93 (2002), 80 ff.; ders., DÖV 2002, 67, 70
ff..
[99] So zur
insoweit vergleichbaren Besteuerung von Verwaltungsträgern Laule,
DStZ 1988, 183, 184; ähnlich BGHZ 43, 337, 342 (in Zusammenhang mit dem
Dienstunfallrecht); Geldhauser BayVBl. 1995, 714, 716
ff.
[100] So BGHZ
142, 51 ff.; krit. hierzu Singer, JZ 2000, 153, 155.
[101] So der
Fall bei OLG Celle, NJW 2001, 607 ff.
[102] So wohl
RGZ 142 356, 358; RGZ 165, 309, 311.
[103] So U.
Stelkens (Fußn. 3), S. 448 ff.
[104] So
Kölbe, DÖV 1959, 807, 812.
|