![]() S a a r b r ü c k e r B i b l i o t h e k (http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek) | Erstveröffentlichung:
Christian Calliess/Matthias Ruffert (Hrsg.),
Kommentar zu EUV und EGV, 2. Auflage, Neuwied/Kriftel, 2002 Mit freundlicher Genehmigung des Hermann Luchterhand Verlages |
Sechster
Teil
Allgemeine und Schlußbestimmungen Art. 281 (ex-Art.
210)
Die Gemeinschaft besitzt
Rechtspersönlichkeit.
I. Abgeleitete Völkerrechtsfähigkeit
1
Mit der Verleihung von
»Rechtspersönlichkeit« durch Art. 281, die kürzeste Vorschrift des gesamten
EG-Vertrages, wird die
Völkerrechtsfähigkeit der EG (nicht ihrer
Organe)[1] begründet.
Daß mit dem Besitz von Rechtspersönlichkeit nicht die innerstaatliche
Rechtsfähigkeit gemeint ist, ergibt sich bei einer systematischen Auslegung in
einer Gesamtschau von Art. 281 mit Art. 282 sowie Art. 6 EGKSV und Art. 184,
185 EAGV.[2]
Die Verleihung der Völkerrechtsfähigkeit durch Art. 281 ist die notwendige
Grundlage für ein völkerrechtlich erhebliches Handeln der EG. Sie eröffnet der
EG die Möglichkeit, als »gekorenes« Völkerrechtssubjekt Trägerin
völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein.[3]
2
Die Völkerrechtspersönlichkeit der
EG ist dabei von derjenigen der übrigen Europäischen Gemeinschaften (EGKS,
EAG) zu unterscheiden. Ungeachtet der Fusion der Organe der Europäischen
Gemeinschaften durch den (aufgehobenen) Fusionsvertrag bzw. Art. 9 Abs. 2 des
Vertrages von Amsterdam hat eine Fusion der Europäischen Gemeinschaften als
solche bislang nicht stattgefunden. Allerdings wird die Identifizierung des
handelnden Völkerrechtssubjekts nach dem Auslaufen des EGKSV in 2002 an
Bedeutung weiter verlieren.
3
Nach Auffassung des EuGH räumt Art. 281 der
EG »in den Außenbeziehungen die Fähigkeit, vertragliche Bindungen mit dritten
Staaten einzugehen,«[4]
ein. Mit der rechtlichen Verselbständigung
gegenüber den Mitgliedstaaten soll die EG in den Stand gesetzt werden, zur
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben am internationalen Verkehr
teilzunehmen.[5]
4
Art. 281 bestätigt den Befund, daß
es sich bei der EG (noch) nicht um einen Staat handelt, da
ansonsten der Hinweis, die EG besitze Rechtspersönlichkeit, überflüssig wäre.
Eine Auslegung, daß dieser Satz bloß deklaratorischer Natur ist, wäre zwar
noch vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt, widerspräche aber dem die gesamte
EG-Vertragsauslegung prägenden Gedanken des »effet utile« wie namentlich auch
dem in Art. 5 Abs. 1 verankerten Prinzip der begrenzten Ermächtigung.[6]
II. Funktional beschränkte
Völkerrechtsfähigkeit
5
Art. 281 ist selbst keine
Kompetenznorm. Es bleibt deshalb für die Tätigkeit der EG auch auf
internationaler Ebene beim Prinzip der begrenzten Ermächtigung gemäß Art. 5
Abs. 1.[7] Als
abgeleitetes Völkerrechtssubjekt ist die EG im Gegensatz zu den Staaten
in ihrer Völkerrechtsfähigkeit funktional
beschränkt auf die ihr durch den EGV eingeräumten Aufgaben und Kompetenzen.[8]
Die Völkerrechtsfähigkeit der EG findet somit ihre äußerste Grenze an den in
der Präambel und in Art. 2 bis 4 beschriebenen Vertragszielen, Aufgaben und
Tätigkeitsbereichen.
6
Akte der EG, die sie jenseits ihrer
solchermaßen begrenzten Völkerrechtsfähigkeit und damit ultra vires
vorgenommen hätte,[9]
sind bisher nicht bekannt geworden. Sie sind auf Grund der weitreichenden
Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei außenpolitischem Handeln der EG[10]
sowie im Hinblick auf die Möglichkeit einer präventiven Kontrolle durch ein
Gutachten gemäß Art. 300 Abs. 6 auch nicht zu erwarten. Ob das
ultra vires-Handeln internationaler Organisationen notwendig zur
Nichtigkeit führt, wird im übrigen in der völkerrechtlichen Literatur
zunehmend bezweifelt, v.a. unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
beteiligter Drittstaaten, für die die Aufgabenverteilung zwischen Organisation
und Mitgliedstaaten Transparenz vermissen läßt. Art. 46 der Wiener Konvention
über das Recht der Verträge zwischen Staaten und Internationalen
Organisationen und zwischen Internationalen Organisationen von 1986 trägt
dieser Problemlage Rechnung.[11]
Diese Norm entspricht einer sich entwickelnden völkergewohnheitsrechtlichen
Regel, nach der Verstöße gegen Kompetenzvorschriften internationaler
Organisationen der Verletzung interner Zuständigkeitsregelungen von Staaten
gleichstellt werden und dementsprechend nur offenkundige und schwerwiegende
Kompetenzverstöße die völkerrechtliche Wirksamkeit eines Vertrages
beeinträchtigen.[12]
III. Partikulare Völkerrechtsfähigkeit
7
Die Zuerkennung der Völkerrechtsfähigkeit
durch die Mitgliedstaaten bindet Drittstaaten nicht.[13]
Sie ist für diese bzw. dritte internationale Organisationen zunächst
res inter alios acta. Drittstaaten und
andere internationale Organisationen müssen sich die Völkerrechtsfähigkeit der
EG mithin nur bei Anerkennung
entgegenhalten
lassen.[14]
Diese Anerkennung kann ausdrücklich oder implizit (z. B.. durch Aufnahme
diplomatischer Beziehungen oder Vertragsabschluß) erfolgen kann. Heute dürfte
die Völkerrechtsfähigkeit der EG aufgrund solcher Anerkennungsakte schon fast
universell wirksam sein, jedenfalls wird sie nirgendwo mehr ausdrücklich
bestritten.[15]
IV. Vertretung der EG im
völkerrechtlichen Verkehr
8
Um völkerrechtlich verkehren zu
können, bedarf ein Völkerrechtssubjekt wie die EG eines oder mehrerer
vertretungsbefugter Organe. Völkerrechtliche Verträge der EG
werden gem. Art. 300, 133 Abs. 3, 4 durch die
Kommission ausgehandelt und durch den Rat geschlossen. Im übrigen tritt die
Kommission gemäß Art. 211 vorbehaltlich spezieller Bestimmungen des EGV,
insbesondere der in Art. 300 Abs. 1 eröffneten Möglichkeit,
Verwaltungsabkommen zu schließen,[16]
als Sprecherin der EG auf. Da in
internationalen Organisationen und auf
internationalen Konferenzen in aller Regel Fragen behandelt werden, die nicht
allein in die Kompetenz der EG und der anderen Gemeinschaften fallen, sondern
für die die Mitgliedstaaten - koordiniert im Rahmen der GASP - zuständig sind,
wird die »Europäische Gemeinschaft« bzw. seit 1994 die »Europäische Union« auf
völkerrechtlicher Ebene oft - wie z.B. bei den Verhandlungen der
multilateralen GATT/WTO-Handelsgespräche und beim Abschluß der entsprechenden
Abkommen[17]
- im Wege der sog. bizephalen Vertretung von Kommission und Vorsitz des Rates
gemeinsam vertreten.[18]
B. Konsequenzen der
Völkerrechtssubjektivität
I. Die EG als Träger völkerrechtlicher
Rechte und Pflichten
9
Art. 281 eröffnet der EG grundsätzlich jede
völkerrechtliche Handlungsform: In dem Umfang, in dem die EG
innergemeinschaftlich aufgrund ihrer Kompetenzen an die Stelle der oder neben
die Mitgliedstaaten tritt, kann sie auch völkerrechtlich (sei es einseitig,
sei es in bi- oder multilateraler Form) handeln und unterliegt dabei den
völkerrechtlichen Regeln. Als Völkerrechtssubjekt ist die EG
Träger eigener völkerrechtlicher Rechte und Pflichten. Das ist bei
vertraglich begründeten Rechtspositionen offenkundig.[19]
Eine wichtige Rechtsfolge der Völkerrechtsfähigkeit der EG ist aber auch ihre
Bindung an die Regeln des allgemeinen Völkerrechts, insbesondere des
Völkergewohnheitsrechts, soweit es sich dabei um auf die EG ihrem Wesen nach
anwendbare Regeln handelt.[20]
Die EG ist daher z.B. ohne weiteres verpflichtet, das Interventionsverbot zu
beachten, was vor allem für die Erstreckung von Wettbewerbs- und
Kartellregelungen über das Gemeinschaftsgebiet hinaus bedeutsam ist.[21]
Die Haltung der EG-Organe, insbesondere von Rat und Kommission, zeigt, daß die
EG sich - soweit inhaltlich dazu Anlaß besteht - als Adressat
völkerrechtlicher Regeln, also als durch allgemeine völkerrechtliche Normen
berechtigt und verpflichtet betrachtet.[22]
II. Abschluß völkerrechtlicher Verträge
10
Mit der Zuerkennung der
Völkerrechtssubjektivität an die EG wird auch ihre prinzipielle
Vertragsabschlußfähigkeit
anerkannt.[23] Auf
welche Politikbereiche sich die entsprechende
Befugnis bezieht, ist indessen weder in Art. 281 noch in Art. 300 EGV
geregelt, sondern ergibt sich aus den besonderen vertraglichen Ermächtigungen
(Art. 111 Abs. 3, Art. 133, 170, 174 Abs. 4, Art. 181 und 310). Aufgrund der
sog.
AETR-Judikatur des
EuGH[24]
verfügt die EG ferner über die Kompetenz zum Abschluß völkerrechtlicher
Verträge hinsichtlich all derjenigen Materien, in denen ihr
innergemeinschaftlich Kompetenz zukommt.[25]
Dabei ist die Außenzuständigkeit der EG nicht davon abhängig, daß ihre
internen Kompetenzen zuvor in Anspruch genommen wurden. Die EG kann mithin
ihre Kompetenz auch erstmalig durch den Abschluß eines völkerrechtlichen
Vertrages wahrnehmen.[26]
Das Verfahren für den Vertragsabschluß durch die EG ist in Art. 300 EGV
geregelt.
11
Im Rahmen ihrer Vertragsabschlußkompetenzen
ist der EG auch der Beitritt zu anderen
internationalen Organisationen möglich, soweit deren Gründungsvertrag - wie
z.B. Art. 4 der UN-Charta oder Art. 4 der Satzung des Europarats - nicht nur
Staaten, sondern auch internationale Organisationen als Mitglied zuläßt. Mit
dem Beitritt kann die EG der betreffenden internationalen Organisation auch
Hoheitsrechte übertragen.[27]
Nach der Judikatur des
EuGH[28] kann
auch ein Rechtsakt, der von einem Organ einer vertraglich unter Mitwirkung der
EG errichteten internationalen Organisation erlassen wird, Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts werden. Im einzelnen bleibt die gewollte Wirkung jedoch
auf der Grundlage der jeweiligen Vertragsbestimmungen zu prüfen.[29]
Als Völkerrechtssubjekt mit Rechtsfähigkeit kann die EG im übrigen auch bei
anderen internationalen Organisationen - wie z.B. den Vereinten Nationen[30]
- oder Konferenzen einen Beobachterstatus
erwerben.[31]
12
Völkerrechtliche Abkommen, die unter
Mißachtung der innergemeinschaftlichen Kompetenzordnung zustande gekommen
sind, sind grundsätzlich gültig. Die EG kann sich gemäß dem Rechtsgedanken des
Art. 46 WVRK, der
ultra-vires-Handeln zum Gegenstand hat, (ebensowenig wie ihre
Mitgliedstaaten) gegenüber Vertragspartnern grundsätzlich nicht darauf
berufen, daß ihre Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter
Verletzung der gemeinschaftlichen Kompetenzabgrenzung zwischen EG und
Mitgliedstaaten mit Blick auf die Zuständigkeit zum Vertragsabschluß
ausgedrückt wurde. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn diese Verletzung
offenkundig war und eine Regel von grundlegender Bedeutung betraf. Ein
Vertragsabschluß unter Verletzung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2
EGV) dürfte diesen völkerrechtlichen Anforderungen regelmäßig nicht genügen,
da eine Verletzung nur dann offenkundig ist, wenn sie für jeden
Vertragspartner, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und
nach Treu und Glauben verhält, objektiv erkennbar ist. Im Hinblick auf die
bereits intern zwischen EG und Mitgliedstaaten bestehenden fortdauernden
Auslegungsprobleme über die Reichweite des Subsidiaritätsprinzips dürfte eine
solche objektive Erkennbarkeit für externe Dritte nur in Extremfällen gegeben
sein.
III.
Gesandtschaftsrecht
13
Das passive Gesandtschaftsrecht ist
in Art. 11 und 17 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen
ausdrücklich festgelegt.[32] Bis
Ende 1998 gab es 165 Staaten und 20 andere
völkerrechtliche Gebilde, die bei den EGen akkreditiert waren.[33]
Mangels Territorialhoheit ist die EG dabei allerdings auf die Mitwirkung des
Sitzstaates Belgien
angewiesen.[34]
Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen erfolgt nach einvernehmlicher Zustimmung
des Rates.[35]
14
Die EG selbst nimmt demgegenüber
kein aktives Gesandtschaftsrecht wahr; sie unterhält keine diplomatischen
Vertretungen in dritten Staaten.[36]
Allerdings bestehen »Delegationen« der
Kommission bei Staaten und internationalen Organisationen.[37]
De iure sind diese Delegationen nicht Vertretungen der EG als solcher, sondern
Außenstellen der Kommission, die diese im Rahmen ihrer Organisationsgewalt
errichtet.[38]
IV. Verantwortlichkeit; aktive und
passive Deliktsfähigkeit
15
Als Völkerrechtssubjekt kann die EG
Opfer völkerrechtswidriger Handlungen anderer Völkerrechtssubjekte sein, sie
kann sich aber auch anderen Völkerrechtssubjekten gegenüber selbst
völkerrechtswidrig verhalten.[39]
1. Verantwortlichkeit und aktive
Deliktsfähigkeit
16
Dritte Staaten oder sonstige
Völkerrechtssubjekte können sich im Verhältnis zur EG auf die Verletzung
völkerrechtlicher Regeln berufen. Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit
der EG als »Kehr- oder Schattenseite der Rechtsfähigkeit« kann sich zum einen
aus eigenem völkerrechtswidrigen Tun oder Unterlassen ergeben. Zum anderen
kann zwischen der Verantwortlichkeit für vertragliche Verpflichtungen bzw. die
Wahrnehmung vertraglicher Rechte einerseits und der Verantwortlichkeit für
nicht-vertragliche völkerrechtliche Delikte andererseits unterschieden werden.[40]
a) Vertragliche
Verantwortlichkeit
17
Soweit die EG Partei völkerrechtlicher
Verträge ist, ist sie allein aus ihnen verpflichtet. Ein Rück- oder
Durchgriff auf die Mitgliedstaaten als hinter der EG stehende
Völkerrechtssubjekte ist völkergewohnheitsrechtlich nicht eröffnet und daher
ausgeschlossen.[41]
Nur bei den von der EG und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam abgeschlossenen
gemischten Abkommen, sind EG und
Mitgliedstaaten völkerrechtlich gleichermaßen für die Erfüllung des gesamten
Vertrages verantwortlich, soweit die Trennung der jeweiligen Zuständigkeits-
und Verantwortlichkeitsbereiche nicht den Vertragspartnern gegenüber sichtbar
gemacht wird.[42]
Nur im Einzelfall kommt ggf. eine komplementäre Haftung wegen
Organisationsverschulden in
Betracht.[43]
Eine solche völkerrechtliche Regel läßt sich als allgemeiner Rechtsgrundsatz
aus den wesentlichen nationalen Rechtsordnungen in Anlehnung an die nationalen
Gesellschaftsrechte ableiten: für Fälle, in denen die Staaten die von ihnen
mit Rechtspersönlichkeit gegründete Organisation mißbräuchlich vorschieben
oder z. B. zur Finanzierung geschaffene Organisation unterkapitalisieren.
Allerdings ist eine solche Ausnahmesituation hinsichtlich der EG kaum
vorstellbar.[44]
b) Außervertragliche aktive
Deliktsfähigkeit, Durchgriffshaftung
18
Im Ergebnis ihrer völkerrechtlichen
Handlungsfähigkeit ist die EG auch wegen der Verletzung nicht-vertraglicher
völkerrechtlicher Regeln grundsätzlich aktiv deliktsfähig.[45]
Diese Haftung der EG als Konsequenz der
eigenständigen Völkerrechtsfähigkeit ist nicht von der Anerkennung durch den
verletzten Staat bzw. das sonstige verletzte Völkerrechtssubjekt abhängig.
Sofern verletzte Staaten die EG allerdings nicht (ausdrücklich oder
stillschweigend) anerkannt haben (was praktisch kaum mehr vorkommt), kann
jedoch eine Durchgriffshaftung der Mitgliedstaaten nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden, weil die Gründung der EG für einen solchen Staat eine
res inter alios acta ist.[46]
Im übrigen findet wie bei der vertraglichen Haftung auch bei der Haftung aus
völkerrechtlichem Delikt grundsätzlich keine Durchgriffshaftung auf die
Mitgliedstaaten statt, da der EG-Vertrag eine solche nicht vorsieht.[47]
2. Passive Deliktsfähigkeit
19
Im Rahmen ihrer funktional begrenzten
Völkerrechtsfähigkeit kann die EG dritte Staaten wegen der Verletzung
(vertraglicher oder nicht-vertraglicher) völkerrechtlicher Regeln zur
Rechenschaft ziehen (passive Deliktsfähigkeit) Das Geltendmachen deliktischer
Rechte hängt jedoch davon ab, daß die völkerrechtswidrige Handlung gerade die
EG verletzt hat. Wird die EG Opfer völkerrechtswidriger Handlungen, kann sie
die Gegenmaßnahmen ergreifen, die nach dem Völkerrecht zulässig sind. So kann
sie bei Vertragsbruch ihrerseits die geschuldete Leistung verweigern oder auch
im Wege der Repressalie andere Völkerrechtspflichten nicht erfüllen.
Letzteres gilt ebenso, wenn allgemeine Regeln des Völkerrechts der EG
gegenüber nicht beachtet werden. Ist die EG selbst nicht unmittelbar Adressat
des Völkerrechtsverstoßes, so kann sie nur dann Repressalien ergreifen, wenn
eine erga omnes-wirkende Norm (wie z.B. das Gewaltverbot) verletzt wurde;[48]
ein Beispiel bietet das Vorgehen der EWG gegen Argentinien
nach dem Überfall auf die Falkland-Inseln.[49]
Ob die EG zum Schutz ihrer MS darüber hinaus tätig werden darf, ist
umstritten.[50]
V. Internationale Parteifähigkeit
20
Die EG kann vor internationalen Gerichten
und Schiedsgerichten, soweit die zugrunde liegenden Verträge dies vorsehen,
klagen und verklagt werden.[51] Die
Bereitschaft der EG, sich solchen Instanzen zu
unterwerfen, hat in den letzten Jahren zwar grundsätzlich zugenommen.[52]
Allerdings unterstreicht nicht zuletzt das Beispiel des EWR-Vertrags, daß der
EuGH nicht gewillt ist, seine zentrale Stellung bei der Wahrung des
Gemeinschaftsrechts zurücknehmen zu lassen.[53]
VI. Diplomatischer Verkehr und
Schutzrecht
21
Ein Schutzrecht für Angehörige
der Mitgliedstaaten kann die EG ohne weiteres aufgrund vertraglicher
Bestimmungen gegenüber Drittstaaten wahrnehmen, nicht aber allein wegen der
EG-Zugehörigkeit dieser Personen.[54]
Denn nach allgemeinem Völkerrecht ist die Staatsangehörigkeit Voraussetzung
der Geltendmachung diplomatischen Schutzes. Die EG-vertraglich verankerte
Unionsbürgerschaft (Art. 17) ist insoweit nicht ausreichend: Die damit
erfolgte Erweiterung des Schutzrechts bezieht sich nur auf die anderen
Mitgliedstaaten (Art. 20), erfordert aber auch insoweit die Zustimmung des
betreffenden Drittstaates. Soweit Drittstaaten die EG anerkannt haben, ist
diese aber berechtigt, für ihre Bediensteten ein funktionelles Schutzrecht
geltend zu machen.[55]
VII. Privilegien und Immunität
22
Vor den Gerichten der Mitgliedstaaten
genießt die EG - wie sich aus Art. 240 EGV ergibt - keine Immunität.
Allerdings kommt ihr aufgrund Art. 1 des Protokolls über die Vorrechte und
Befreiungen der EG umfassende Vollstreckungsimmunität in den
Mitgliedstaaten
zu.[56] Inwieweit die
EG in dritten Staaten und über das Protokoll hinaus
auch in den Mitgliedstaaten Immunität genießt,
richtet sich, soweit vorhanden, nach bi- oder multilateralen Vereinbarungen,
im übrigen nach den Regeln des Völkergewohnheitsrechts. Nach heute
überwiegender Auffassung genießen internationale Organisationen im allgemeinen
- und aufgrund ihrer Struktur und Aufgaben gerade auch die EG - aufgrund einer
völkergewohnheitsrechtlichen Regel Immunität.[57]
Ihre Rechtfertigung findet diese Immunität internationaler Organisationen im
Zweck der Sicherung der Unabhängigkeit und der Erfüllung der Aufgaben der
internationalen Organisationen.[58]
Internationale Organisationen wie die EG genießen diejenigen Immunitäten, die
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich
sind, auch in dritten Staaten, die nicht ihre Mitglieder sind.[59] Auch
die Rechtsprechung des EuGH geht offenbar von einer
völkergewohnheitsrechtlichen Immunität internationaler
Organisationen
aus.[60]
23
Wie ein Staat kann auch eine internationale
Organisation wie die EG keine absolute Immunität beanspruchen, sondern nur
für Handlungen iure imperii.[61]
Für die Unterscheidung zwischen Handlungen
iure gestionis und iure imperii kommt es nicht darauf an, ob eine Handlung
innerhalb des Aufgabenkreises der EG erfolgte; entscheidend ist vielmehr die
Form des Handelns. Die gewohnheitsrechtliche Immunität internationaler
Organisationen und damit auch der EG, ist auf die »hoheitliche« Wahrnehmung
der Aufgaben beschränkt und erstreckt sich damit nicht auf die Tätigkeiten,
die in privatwirtschaftlicher Form vorgenommen werden, z. B. den Verkauf von
Publikationen, Anmietung von Räumen, Kauf von Material.[62]
C. Gemeinschaftsrecht und allgemeines
Völkerrecht
24
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
(namentlich Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze), die für
die Staaten verpflichtend sind, gelten auch für die EG, soweit sie
ihrem Wesen nach auf eine zwischenstaatliche Einrichtung übertragbar sind.[63]
Dementsprechend hat die EG ihre Befugnisse unter Beachtung des Völkerrechts
auszuüben.[64]
Sie muß z.B. die völkergewohnheitsrechtlichen Regeln über die Beendigung und
Suspendierung vertraglicher Beziehungen wegen einer grundlegenden Änderung der
Umstände (clausula rebus sic stantibus)
beachten.[65]
25
Der Bindung der EG durch die Regeln des
allgemeinen Völkerrechts entspricht das Gebot der
völkerrechtskonformen Auslegung des primären und sekundären
Gemeinschaftsrechts.[66]
Bei einer Kollision zwischen Gemeinschaftsrecht und den allgemeinen
Völkerrechtsregeln setzt sich
allerdings, soweit das primäre Gemeinschaftsrecht betroffen ist, dieses
gegenüber dem allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich durch. Eine Ausnahme gilt
insoweit nur für völkerrechtliches ius cogens. Gegenüber dem sekundären
Gemeinschaftsrecht ist demgegenüber das allgemeine Völkerrecht vorrangig; dies
kann aufgrund eines Erst-recht-Schlusses aus Art. 300 Abs. 7 gefolgert werden.[67]
26
Im Hinblick auf die Frage ist, ob im
Anwendungsbereich des EGV im Verhältnis zwischen der EG und den
Mitgliedstaaten oder zwischen den Mitgliedstaaten auf die Regeln des
allgemeinen Völkerrechts zurückgegriffen werden kann, gilt zu beachten, daß es
sich beim Gemeinschaftsrecht um ein sog. self contained regime handelt:
die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verdrängen bei der Regelung der
innergemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen das allgemeine Völkerrecht. So ist
unbestritten, daß der Rechtsschutzmechanismus nach Art. 226 ff. einem
Mitgliedstaat die Möglichkeit
nimmt, auf Vertragsverletzungen
eines anderen Mitgliedstaates durch Suspendierung seiner eigenen
Vertragspflichten oder im Repressalienweg zu
reagieren.[68]
27
Fraglich kann nur sein, ob nicht
dann, wenn der Durchsetzungsmechanismus des EG-Vertrages offensichtlich
versagt, z. B. bei dauerhafter Mißachtung von Vertragspflichten durch einen MS
einschließlich der Nichtbefolgung von Urteilen des EuGH, doch den übrigen MS
der Rückgriff auf die vom allgemeinen Völkerrecht vorgesehenen vertrags- und
deliktsrechtlichen Reaktionen offensteht. Ein
Ausschluß eines Mitgliedstaates ist indessen im Lichte des Art. 7 EUV
nicht (mehr) möglich.[69]
28
Keine Probleme bestehen im Hinblick auf die
Anwendung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts dort, wo die Mitgliedstaaten
außerhalb des Anwendungsbereichs der Gründungsverträge der Europäischen
Gemeinschaften und des EUV miteinander verkehren.[70]
Für den Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik werden die allgemeinen
Regeln des Völkerrechts im Rahmen ihres Anwendungsbereichs durch die
Bestimmungen über die GASP verdrängt. Die enge Integrationsgemeinschaft, die
die EG darstellt, begründet im übrigen eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf
die übrigen Mitgliedstaaten und die EG als solche, auch soweit es sich
nicht um gemeinschaftsrechtliche Beziehungen handelt. Dies trägt dem
allgemeinen Organisationsgrundsatz der Loyalität Rechnung, der sich auch aus
Art. 10 ergibt.[71]
D. Bindung der EG an völkerrechtliche
Verträge ihrer Mitgliedstaaten
29
Im Einzelfall kann die EG an Stelle ihrer
Mitgliedstaaten durch völkerrechtliche Verträge gebunden sein. Dies ist dann
der Fall, wenn der betreffende Vertrag eine Materie regelt, die in die
ausschließliche Zuständigkeit der EG fällt. Ein Beispiel hierfür ist das
Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), dem alle Mitgliedstaaten
angehören, wobei die Außenhandelskompetenz aber gemeinschaftsintern (Art. 133)
allein der EG zusteht, die damit - Widerspruch der übrigen Mitgliedstaaten des
GATT liegt nicht vor - eine funktionell-beschränkte Nachfolge ihrer
Mitgliedstaaten
angetreten hat.[72]
Die völkerrechtliche Bindung der EG folgt daher
aus ihrer Quasi-Parteistellung neben den Mitgliedstaaten; die
gemeinschaftsinternen Wirkungen des GATT entsprechen denen von der EG
abgeschlossener Verträge.[73]
30
Eine mittelbare Bindung der EG an
Verträge ihrer Mitgliedstaaten liegt dort vor, wo diese Verträge
Rechtsquelle für allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts
begründen. Bedeutung hat dieser Vorgang insbesondere im Zusammenhang mit dem
Grundrechtsschutz in der EG erlangt, hinsichtlich dessen der EuGH namentlich
die EMRK fruchtbar gemacht hat. Auch wenn die EG beim derzeitigen Stand
des Gemeinschaftsrechts der EMRK nicht beitreten kann, erfolgt im Hinblick auf
die Bedeutung der Konvention als Rechtserkenntnisquelle des
Gemeinschaftsrechts eine - durch Art. 6 Abs. 2 EUV bestätigte - mittelbare
Bindung der EG an diesen völkerrechtlichen Vertrag.[74]
31
Auch aus der UN-Charta ergibt
sich keine unmittelbare Bindung für die EG. Es ist aber zu beachten, daß alle
Mitgliedstaaten auch UN-Mitglieder sind und sich gemäß Art. 103 UN-Charta
verpflichtet haben, im Fall einer Kollision mit anderen vertraglichen
Verpflichtungen denjenigen aus der UN-Charta Vorrang einzuräumen. Dieser
Verpflichtung trägt das Gemeinschaftsrecht Rechnung, was mit Art. 10 und 307
zu begründen ist.[75]
F u ß n o t e n [1] Vgl.
EuGH, Rs. C-327/91, 9.9.1994, Slg. 1994, I-3641, Rn. 24
(Frankreich/Kommission).
[2] Vgl.
z.B. E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 1; Y. Nakanishi, Die
Entwicklung der Außenkompetenzen der Europäischen Gemeinschaft, 1998, S. 18; B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV
Rn. 2 ff.; C. Tomuschat, in: GTE, EWGV, Art. 210, Rn.
1.
[3] Vgl.
z.B. C. Tomuschat, in: GTE, EWGV, Art. 210, Rn. 1; E. Klein, in:
HK-EUV, Art. 210, Rn. 1; B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU,
Art. 281 EGV Rn. 3 ff.
[4] EuGH,
Rs 22/70, 31.3.1971, Slg. 1971, 263, Rn. 13/14 (Kommission/Rat), st.
Rspr.
[5] Vgl.
EuGH, Rs. 6/64, 15.7.1964, Slg. 1964, 1251 (1269) (Costa/E.N.E.L.); E.
Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 2.
[6] Der
neue Art. 24 EUV unterstreicht die eigenständige Völkerrechtspersönlichkeit
der EU neben derjenigen der EG und ihrer Mitgliedstaaten, die bislang
umstritten ist (vgl. M. Hilf/E. Pache, Der
Vertrag von Amsterdam, NJW 1998, S. 705 (709, m.w.N.); J. Ukrow,
Richterliche Rechtsfortbildung durch den EuGH, 1995, S. 42 (m.w.N.); a.A. C.
Busse, Die völkerrechtliche Einordnung der Europäischen Union, 1999,
S. 278 ff.; R. Streinz, Der Vertrag von Amsterdam, EuZW
1998, S. 137 (140); C. Thun-Hohenstein, Der Vertrag von Amsterdam, 1997,
S. 14). Auch wenn mit dieser Vorschrift keine Übertragung von Zuständigkeiten
von Mitgliedstaaten auf die EU bewirkt werden soll, entstehen doch originäre
Verhandlungs- und Abschlußkompetenzen der EU als solcher (a.A. Streinz,
a.a.O., S. 141). Für eine eigenständige Rechtspersönlichkeit der EU spricht im
übrigen auch, daß diese nach dem neuen Art. 6 Abs. 1 EUV selbst auf den
Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht; vgl. J. Ukrow,
Die Fortentwicklung des Rechts der Europäischen Union durch den Vertrag von
Amsterdam, ZEuS 1998, S. 141 (173).
[7] Vgl.
B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 9; E.
Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 2; Nicolaysen, Europarecht I, S.
138; A. Bleckmann, Europarecht, Rn. 1381.
[8] Vgl.
EuGH, Rs. 6/64, 15.7.1964, Slg. 1964, 1251 (1269) (Costa/E.N.E.L.); B.
Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 9; R.
Bernhardt, Die Europäische Gemeinschaft als neuer Rechtsträger im Geflecht
der traditionellen zwischenstaatlichen Beziehungen, EuR 1983, S. 199 (202); C. W. Vedder,
Die auswärtige Gewalt des Europa der Neun, 1980, S. 6 m.w.N.
[9] Vgl.
M. Bothe, Die Stellung der Europäischen Gemeinschaften im Völkerrecht,
ZaöRV 1977, S. 122 (134 ff.).
[10] Vgl.
insoweit B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn.
9.
[11] ILM
1986, 543; vgl. dazu E. Klein/M. Pechstein, Das Vertragsrecht
internationaler Organisationen, 1985, S. 24 ff.
[12] Vgl.
B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 9; C.
Tomuschat, in: GTE, EWGV, Art. 210, Rn. 4; E. Klein, in: HK-EUV, Art.
210, Rn. 2. Auch vor diesem Hintergrund begegnet die strikte Position des
BVerfG in Sachen ultra-vires-Akten der EG, die dieses in seinem
Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155) begründet hat, aus dem Blickwinkel des
Europa- und Völkerrechts berechtigter Kritik.
[13] Vgl.
Y. Nakanishi (Fn. 2), S. 18. Die Überlegungen des IGH zur
Völkerrechtssubjektivität der VN (ICJ Reports 1949, 174/185) lassen sich wegen
deren besonderer Bedeutung für die internationale Rechtsgemeinschaft nicht auf
andere Internationale Organisationen übertragen; vgl. R. Bindschedler, International Organizations,
General Aspects, E.P.I.L. Vol. II, 1995, S. 1299;
B. Faßbender, Die Völkerrechtssubjektivität internationaler
Organisationen, Österr. Z . öffentl. Recht und Völkerrecht 1986, S. 17 (34, 46
f. m.w.N.); K. Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. 1990, § 6 Rn. 7; a.A. F. Seyerstedt
Objective International Personality of Intergovernmental Organisations,
Copenhagen 1963, S. 44 f., H. F. Köck/P. Fischer, Das Recht der
internationalen Organisationen, 3. Aufl. Wien 1997, S. 566 ff., die einer
effektiv agierenden Organisation objektive Völkerrechtsfähigkeit einräumen.
[14] Vgl.
B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 10; E.
Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 3; Nöll, Die Völkerrechtsfähigkeit
der Europäischen Gemeinschaften und deren Bindung an das allgemeine
Völkerrecht, 1986, S. 149 f.
[15] So
schon Bernhardt (Fn. 8), S. 199 und 202 f.; Bothe (Fn. 9), S. 125;
vgl. im übrigen E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn.
3.
[16] Vgl.
dazu W. Hummer, Enge und Weite der »Treaty Making Power« der Kommission
nach dem EWG-Vertrag, GS Grabitz, 1995, S. 195 (210 ff.).
[17] Vgl.
EuGH, Gutachten 1/94, 15.11.1994, Slg. 1994 I-5267, Bericht, S.
5282.
[18] Vgl.
B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 11; E.
Stein, External Relations of the European Community: Structure and Process,
Collected Courses of the Academy of European Law, 1990, Bd. I/1, S. 115 (135);
L. J. Brinkhorst, Permanent Missions of the EC in third countries:
European Diplomacy in the Making, LIEI 1984, S. 23 (27).
[19] Vgl.
B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn.
12.
[20] Vgl.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 4; H. G. Schermers/N. M.
Blokker, International Institutional Law, 3. Aufl. The Hague 1995, §§ 1575
f.
[21] Vgl.
K. M. Meessen, Der räumliche Anwendungsbereich des EWG-Kartellrechts und
das allgemeine Völkerrecht, EuR 1973, S. 18 ff.; Nöll
(Fn. 14), S. 83 ff.
[22] Dies
wurde deutlich im Lauf des Embargo-Streits mit den USA im Jahre 1982, in dem
sich die EG auf die völkerrechtlichen Regeln der Jurisdiktionsabgrenzung
zwischen Staaten berief, und insbesondere bei der Frage der
Jurisdiktionsabgrenzung im Kartellrecht (zum Zellstoff-Fall vgl. EuGH, verb.
Rs. 89, 104, 114, 116, 117, 125 bis 129/85, 27.9.1988, Slg. 1988, 5193, Rn. 11
ff. (Ahlström u.a./Kommission) sowie B. Simma/C. Vedder, in:
Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 12.
[23] Vgl.
EuGH, Rs. 22/70, 31.3.1971, Slg. 1971, 263, Rn. 13/14 (Kommission/Rat); Verb.
Rs. 3, 4 und 6/76, 14.7.1976, Slg. 1976, 1279, Rn. 17/18 (Kramer) sowie E.
Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 9; Pitschas, Die völkerrechtliche
Verantwortlichkeit der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten,
2001, S. 131 ff.
[24] EuGH,
Rs. 22/70, 31.3.1971, Slg. 1971, 263, Rn. 15/19 (Kommission/Rat); Verb. Rs. 3, 4
und 6/76, 14.7.1976, Slg. 1976, 1279, Rn. 19/20 (Kramer); Gutachten 1/76,
26.4.1977, Slg. 1977, 741 (755); dazu Y. Nakanishi (Fn. 2),
S. 38 ff.; Pitschas (Fn. 23),
S. 153 ff.
[25] Die
von der EG abgeschlossenen Verträge werden mit ihrem völkerrechtlichen
Inkrafttreten als solche Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (vgl.
EuGH, Rs. 181/73, Slg. 1974, 449, Rn. 2/6 (Haegeman/Belgien) (st. Rspr.) sowie E.
Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 10), verlieren ihren völkerrechtlichen
Charakter also nicht.
[26] Vgl.
EuGH, Gutachten 1/76, 26.4.1977, Slg. 1977, 741, Rn. 5 f.
[27] Vgl.
B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 14; H. G.
Schermers, International Organizations as Members of Other International
Organizations, in: FS Mosler 1983, S. 823 (825 ff.); C. Tomuschat,
in: GTE, EWGV, Art. 210, Rn. 10; C. Vedder, Die Integrationskompetenz der
EG in der Rechtsprechung des EuGH, in: GS Grabitz, 1995, S. 795 (812
ff.).
[28] Vgl.
EuGH, Rs. 12/86, 30.9.1987, Slg. 1987, 3719, Rn. 7, 13 ff. (Demirel/Stadt
Schwäbisch Gmünd); Rs. 30/88, 14.11.1989, Slg. 1989, 3711, Rn. 12
(Griechenland/Kommission) sowie E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn.
11.
[29] Vgl.
hierzu P. Gilsdorf, Die Rechtswirkungen der im Rahmen von
Gemeinschaftsabkomen erlassenen Organbeschlüsse, EuZW 1991, 459. Das Problem,
inwieweit solche Rechtsakte der Auslegungskompetenz des EuGH entzogen werden
können, ist im Zusammenhang mit dem EWR-Vertrag akut geworden; vgl. dazu EuGH,
Gutachten 1/91, 14.12.1991, Slg. 1991, I-6079 (I-6104 ff.); Gutachten 1/92,
10.4.1992, Slg. 1992, I-2821 (I-2840 ff.) sowie A.
Epiney, Der Stellenwert des europäischen Gemeinschaftsrechts in
Integrationsverträgen, 1992.
[30] GA/RES/3208
[XXIX] v. 11.10.1974.
[31] Vgl.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 21; C. Tomuschat, in: GTE,
EWGV, Art. 210, Rn. 9.
[32] Protokoll
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften v.
8.4.1965, ABl. Nr. 152/13; vgl. Bothe (Fn. 9), S. 131
ff.
[33] Vgl.
Europäische Kommission (Hg.): Corps Diplomatique, Ausgabe Januar 1999. Keine
diplomatischen Vertretungen sind die von deutschen Ländern in Brüssel
eingerichteten Verbindungsbüros; vgl. C. Tomuschat, in:
GTE, EWGV, Art. 210, Rn. 20.
[34] Vgl.
Art. 216 EGV sowie B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV
Rn. 15.
[35] Vgl.
Stein (Fn. 18), S. 134.
[36] Antwort
des Rates auf Anfrage Nr. 400/73, ABl. C 22/14 v. 7.3.1974.
[37] Vgl.
B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 16 sowie
Antwort der Kommission vom 12.7.1993 auf Anfrage Nr. 3329/92, ABl. 1993 C
46/2. Anfang 2002 bestanden 128 solcher Delegationen und Büros; vgl. http://www.europa.eu.int/comm/external_relations/
delegations/intro/index.htm.
[38] Vgl.
Brinkhorst (Fn. 18), S. 24 ff. sowie B. Simma/C. Vedder, in:
Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 16.
[39] Vgl.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 16; Pitschas (Fn. 23), S.
215 ff.
[40] Vgl.
A. Conze, Die völkerrechtliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft,
1987, S. 41 ff.; E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn.
18; W. Meng, Internationale Organisationen im völkerrechtlichen
Deliktsrecht, ZaöRV 1985, S. 324 (328); B. Simma/C. Vedder, in:
Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 27.
[41] Art.
300 Abs. 7 bewirkt nur eine gemeinschaftsinterne Verpflichtung der
Mitgliedstaaten auf von der EG geschlossene völkerrechtliche Verträge, nicht
auch eine völkerrechtliche Einbeziehung mit Außenwirkung gegenüber den
Vertragspartnern; vgl. B. Simma/C. Vedder, in:
Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 28; C. Tomuschat, in: GTE, EWGV, Art.
210, Rdnr. 29; Bernhardt (Fn. 8), S. 211; Conze (Fn. 40), S. 63
ff.; M. Hartwig, Die Haftung der Mitgliedstaaten für Internationale
Organisationen, 1991, S. 187 ff., 292 ff.; Klein/Pechstein (Fn. 11), S.
34 ff.
[42] Vgl.
J. Groux/P. Manin, Die Europäischen Gemeinschaften in der
Völkerrechtsordnung, Brüssel-Luxemburg 1984, S. 150; B. Simma/C.
Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 28; a. A. Conze
(Fn. 40), S. 82.
[43] Vgl.
Hartwig (Fn. 41), S. 296 f.; C. Tomuschat, in: GTE, EWGV, Art.
210, Rn. 29.
[44] Vgl.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 18.
[45] Vgl.
B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 29; C.
Tomuschat, in: GTE, EWGV, Art. 210, Rn. 30; Hartwig (Fn. 41), S. 295;
Schermers/Blokker (Fn. 20), §§ 1582 ff.
[46] Vgl.
Pitschas (Fn. 23), S. 260 ff.; B. Simma/C. Vedder,
in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 30; GTE/Tomuschaft, Art. 210 Rdnr.
30; a.A. I. Pernice, Die Haftung internationaler Organisationen und ihrer
Mitarbeiter, AVR 1988, S. 406 (424 f.).
[47] Vgl.
Hartwig (Fn. 41), S. 296 f.; Groux/Manin (Fn. 42), S. 149; C.
Tomuschat, in: GTE, EWGV, Art. 210, Rdnr. 30; Pernice (Fn. 46), S.
415 ff.; Schermers/Blokker (Fn. 20), § 1585.
[48] Vgl.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 17.
[49] Vgl.
VO [EWG] 877/82 des Rates, ABI. 1982 Nr. L 102/1.
[50] Vgl.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 17; C. Tomuschat, in: GTE,
EWGV, Art. 210, Rn. 14.
[51] Vgl.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 23.
[52] Vgl.
M. Hilf, Europäische Gemeinschaften und internationale Streitbeilegung,
in: FS Mosler, 1983, S. 387 (396 ff.).
[53] Vgl.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 23.
[54] Vgl.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 22; B. Simma/C. Vedder, in:
Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 23.
[55] Vgl.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 22; BBPS, S. 530; A.
Bleckmann, The Personal Jurisdiction of the European Community, in: ders.,
Studien zum Europäischen Gemeinschaftsrecht, 1986, S. 373 (388 f.).
[56] Vgl.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 19.
[57] Vgl.
B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 17 unter
Hinweis auf M. Wenckstern, Die Immunität internationaler
Organisationen, Handbuch zum Internationalen Zivilverfahrensrecht II, 1.
Teilband, 1994, S. 126 ff.; Bothe (Fn. 9), S. 131; H. Damian,
Staatenimmunität und Gerichtszwang, 1985, S. 85 f.; C. Dominicé, La
nature et l'étendue de l'immunité de juridiction des organisations
internationales, in: FS Seidl-Hohenveldern, 1988, S. 77 (93); Groux/Manin (Fn. 42), S. 154; H.
G. Schermers, Liability of International Organisations, Leiden
Journal of International Law 1988, S. 3 (10); im Ergebnis auch C.
Tomuschat, in: GTE, EWGV, Art. 210, Rdnr. 28; a. A.: G. Beitzke,
Zivilrechtsfähigkeit von auf Staatsvertrag beruhenden internationalen
Organisationen und juristischen Personen, Berichte der Deutschen Gesellschaft
für Völkerrecht, Heft 9, 1969, S. 77 (114); E. Klein, in:
HK-EUV, Art. 210, Rn. 19; A. Randelzhofer, Rechtsschutz gegen Maßnahmen
von Interpol vor deutschen Gerichten, in: FS Schlochauer, 1981, S. 531 (553
f.); M. Herdegen, Bemerkungen zur Zwangsliquidation zum
Haftungsdurchgriff bei internationalen Organisationen, ZaöRV 1987, S. 537 (544
f.); I. Seidl-Hohenveldern/ G. Loibl, Das Recht der Internationalen
Organisationen einschließlich der Supranationalen Organisationen, 6. Aufl.
1996, Rn. 1905 f., die gewohnheitsrechtliche Immunität internationaler
Organisationen allein gegenüber den MS annehmen.
[58] Vgl.
Seidl-Hohenveldern/Loibl (Fn. 57), Rn. 1908; Wenckstern (Fn. 57),
S. 126 ff.
[59] Vgl.
Schermers/Blokker (Fn. 20), §§ 1610 ff.; Wenckstern (Fn.
57), S. 127 ff.
[60] EuGH,
Rs. C 364/93, 19.1.1994, Slg. 1994, I-43, Rn. 30 (SAT Fluggesellschaft), vgl.
hierzu B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn.
18; I. Seidl-Hohenveldern, Eurocontrol und EWG-Wettbewerbsrecht,
in: FS Zemanek, 1994, S. 251 (253 ff.).
[61] Vgl.
B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn. 19; C.
Tomuschat, in: GTE, EWGV, Art. 210, Rn. 28. Die Ansicht, im Hinblick auf die
funktional begrenzte Handlungsfähigkeit bestehe eine umfassende Immunität
(vgl. Wenckstern (Fn. 57), S. 131;
Seidl-Hohenveldern/Loibl (Fn. 57), Rn. 1908; I.
Seidl-Hohenveldern, Dienstrechtliche Klagen gegen internationale
Organisationen, in: FS. Schlochauer, 1981, S. 615 (624 ff.) würde den
Immunitätsschutz von Organisationen gegenüber dem von Staaten in
unvertretbarer Weise erweitern.
[62] Vgl.
B. Simma/C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 281 EGV Rn.
19.
[63] Vgl.
H. Krück, in: Schwarze (Hg.), Kommentar zum EU-Vertrag, Art. 281 EGV
Rn. 19.
[64] Vgl.
EuGH, Rs. C-286/90, Slg. 1992, I-6019, Rn. 9 (Poulsen und Diva
Navigation).
[65] Vgl.
EuGH, Rs. C-162/96, Slg. 1998, I-3655, Rn. 41 ff. (Racke).
[66] Vgl.
EuGH, Rs. 89/95, Slg. 1988, 5194, Rn. 15 f. (Ahlström/Kommission).
[67] Vgl.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 6; K. M. Meessen, The
Application of Rules of Public International Law within Community Law, CMLRev.
1976, S. 485 (497); C. Tomuschat, in: GTE, EWGV, Art. 210, Rn.
42.
[68] Vgl.
EuGH, Verb. Rs. 90 und 91/63, 13.11.1964, Slg. 1964, 1329 (1344)
(Kommission/Luxemburg und Belgien); E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn.
7.
[69] Vgl.
Ukrow (Fn. 6), S. 156.
[70] Vgl.
auch E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 8.
[71] Vgl.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 8; Vedder (Fn. 8), S. 217 f.,
247 ff.
[72] Vgl.
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 13; P. Pescatore, Die
Gemeinschaftsverträge als Verfassungsrecht, in: FS Mosler, 1983, S. 661 (664
ff.).
[73] Vgl.
EuGH, Verb. Rs. 21-24/72, 12.12.1972, Slg. 1972, 1219, Rn. 14/18
(International Fruit Company/Produktschap voor Groenten en Fruit); Rs. 266/81,
16.3.1983, Slg. 1983, 731, Rn. 27 f. (SIOT/Ministero delle finance); Verb. Rs.
267 bis 269/81, 16.3.1983, Slg. 1983, 801, Rn. 17 (Amministrazioni delle
finanze delle Stato/SPI und SAMI).
[74] Vgl.
EuGH, Rs. 4/73, 14.5.1974, Slg. 1974, 491, Rn. 12 ff. (Nord/Kommission); Rs.
36/75, 28.10.1975, Slg. 1975, 1219, Rn. 32 (Rutili/Minister des Innern); Rs.
44/79, 13.12.1979, Slg. 1979, 3727, Rn. 15 (Liselotte Hauer/Land
Rheinland-Pfalz) sowie A. Bleckmann, Die Bindung der EG an die EMRK,
1986; G. Ress/J. Ukrow, Neue Aspekte des Grundrechtsschutzes in der
Europäischen Gemeinschaft, EuZW 1990, S. 499.
[75] Vgl.
EuGH, Rs. 204/86, Slg. 1988, 5323, Rn. 27 f. (Griechenland/Rat), wobei
freilich ein nicht verbindlicher Sicherheitsratsbeschluß zur Debatte stand
sowie
E. Klein, in: HK-EUV, Art. 210, Rn. 15.
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