![]() S a a r b r ü c k e r B i b l i o t h e k (http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek) | Erstveröffentlichung:
Christian Calliess/Matthias Ruffert (Hrsg.),
Kommentar zu EUV und EGV, 2. Auflage, Neuwied/Kriftel, 2002 Mit freundlicher Genehmigung des Hermann Luchterhand Verlages |
Art. 134
(ex-Art. 115)
Um sicherzustellen, daß die
Durchführung der von den Mitgliedstaaten7ff. im Einklang mit
diesem Vertrag9 getroffenen handelspolitischen Maßnahmen5
nicht durch Verlagerungen von Handelsströmen verhindert wird11,
oder wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen
Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten führen12, empfiehlt14
die Kommission die Methoden für die erforderliche Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten. Genügt dies nicht14, so kann sie die
Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, deren
Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Im Dringlichkeitsfall18
ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommission, die umgehend entscheidet, um
die Ermächtigung, selbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und setzen
sodann die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Kommission kann
jederzeit entscheiden, daß die betreffenden Mitgliedstaaten diese Maßnahmen zu
ändern oder aufzuheben haben.
Es sind mit Vorrang solche
Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am
wenigsten stören.14, 16
A. Überblick
1
Die Mitgliedstaaten dürfen im
Verhältnis zu Drittstaaten nur ausnahmsweise ein von
der Gemeinschaft (und den anderen Mitgliedstaaten) abweichendes
handelspolitisches Regime
aufweisen[1]. In
den (wenigen zulässigen) Fällen wird der damit gewünschte Effekt (z.B. Schutz
eines mitgliedstaatlichen Wirtschaftszweigs durch mengenmäßige Beschränkungen
der Importe aus Drittstaaten[2])
indes durch die Warenverkehrsfreiheit im Gemeinsamen Markt zunichte gemacht
werden. Denn der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem
der freie Verkehr von Waren gewährleistet ist. Auch Waren aus Drittländern
kommen in den Genuß der Warenverkehrsfreiheit, sobald sie legal die
Außengrenze der Gemeinschaft überquert haben[3]. Um die
zulässige »Regionalisierung« des Außenwirtschaftsregimes der
Gemeinschaft überhaupt zu ermöglichen, richtet der Vertrag in Art. 134 ein
Verfahren ein, das Abweichungen von der in Art. 28 begründeten Freiheit des
Warenverkehrs gestatten soll, ohne die Integrität des Binnenmarktes nachhaltig
zu gefährden[4].
Dabei wird der Kommission die Wahrung des Gemeinschaftsinteresses übertragen:
Nur sie kann (in der Praxis nur auf Antrag eines Mitgliedstaates hin[5])
die Mitgliedstaaten - bei Vorliegen der in Art. 134 genannten Voraussetzungen
- ermächtigen, in die Freiheit des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs
einzugreifen. Dabei kommt der
Kommission sowohl auf der
Tatbestandsseite[6]
als auch auf der Rechtsfolgenseite Ermessen
zu[7].
2
Vor Vollendung des Binnenmarktes im
Jahre 1992 waren die Hauptanwendungsfälle des Art. 134 Konstellationen,
in denen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu Drittstaaten
mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen galten[8]. Um
Verkehrsverlagerungen zu vermeiden, aufgrund
derer diese Einfuhrbeschränkungen ins Leere gegangen wären, gestattete die
Kommission diesen Mitgliedstaaten Einschränkungen des innergemeinschaftlichen
Handels[9].
3
Erstaunlicherweise ist Art. 134 auch
vom Vertrag von Nizza nicht abgeschafft
worden[10]. Dennoch
ist die Vorschrift im Zuge der ständigen Vereinheitlichung des
EG-Außenhandelsrechts weitgehend obsolet geworden: Der 1992
vollendete Binnenmarkt verlangt eine
einheitliche gemeinsame Außenhandelspolitik und läßt damit der Vorschrift des
Artikel 134 einen außerordentlich eingeschränkten Anwendungsbereich[11].
Dies spiegelt auch die Praxis seit 1992 wider: offenbar stellen die
Mitgliedstaaten nur mehr vereinzelt Anträge auf Genehmigung von Eingriffen in
den innergemeinschaftlichen Handel; seit 1992 wird lediglich eine
stattgebende Entscheidung der Kommission
berichtet[12].
Noch 1989 wurden der Kommission über 161 Anträge vorgelegt, von denen
lediglich 42 abgelehnt wurden[13].
4
Als Ausnahme zu einer der
Grundfreiheiten ist die Vorschrift des Artikel 134 eng
auszulegen[14].
Abweichungen vom freien Warenverkehr sind danach nur insoweit zulässig, als
dies im Hinblick auf die Bedeutung der
eingeschränkten Freiheit und durch die Ziele der Ausnahmevorschrift
gerechtfertigt ist und gerechtfertigt bleibt[15]:
Dies bedeutet, daß bei der Autorisierung von Schutzmaßnahmen nach
Art. 134 der erreichte Stand der Integration zu berücksichtigen
ist[16]. Die
skizzierte Praxis seit 1992 und die von der Kommission vorgenommene
Konkretisierungen der Anwendungsvoraussetzungen tragen diesem Erfordernis
Rechnung[17].
B. Tatbestand
I. Überblick
5
Nach Artikel 134 kann die
Kommission entweder Empfehlungen erlassen oder Mitgliedstaaten zu
Eingriffen in die Freiheit des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs
autorisieren. Voraussetzung ist, daß zwei, dem Wortlaut nach in einem
Alternativverhältnis stehende, Konstellationen vorliegen: entweder wird die
Durchführung von (EGV-konformen) nationalen handelspolitischen Maßnahmen durch
Verkehrsverlagerung verhindert; oder die Unterschiede zwischen (EGV-konformen)
nationalen Außenhandelsregimes führen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in
mindestens einem Mitgliedstaat.
II. Handelspolitische Maßnahmen
1. Begriff der handelspolitischen
Maßnahme
6
Voraussetzung für beide
Tatbestandsalternativen des Art. 134 ist zunächst das Vorliegen
handelspolitischer Maßnahmen. Der Begriff der handelspolitischen Maßnahmen
bestimmt sich aufgrund der systematischen Stellung des Art. 134 nach dem in
Art. 133 näher definierten Begriff der Handelspolitik[18].
Der Begriff wird also gemeinschaftsrechtlich
determiniert und nicht etwa durch das Recht eines
Mitgliedstaates[19].
In der praktischen Anwendung ging es bislang nahezu ausnahmslos um
Einfuhrkontingente[20],
während Zölle und Abgaben gleicher Wirkung wegen der insoweit eingetretenen
Vergemeinschaftung (vgl. neben dem die Höhe der Zölle festlegenden GZT nunmehr
auch den das Verfahrensrecht[21]
vereinheitlichenden
Zollkodex[22])
keine Rolle spielen können[23].
2. Von den Mitgliedstaaten in Einklang
mit dem EGV getroffene Maßnahmen
7
Nach dem Wortlaut des Art. 134 muß die in
Frage stehende handelspolitische Maßnahme von einem Mitgliedstaat »getroffen«
worden sein. Damit werden jedenfalls
Maßnahmen der Mitgliedstaaten von Art. 134 erfaßt[24].
Eine (regelmäßig erforderliche)
vorherige Ermächtigung der Gemeinschaftsorgane[25]
ändert nichts daran, daß in diesem Fall die handelspolitische Maßnahme
unmittelbar dem handelnden Staat zuzurechnen ist[26].
Weitere Anwendungsfälle lassen sich im Zusammenhang mit Altabkommen der
Mitgliedstaaten denken[27].
8
Entgegen diesem Wortlaut geht indes das
ganz überwiegende Schrifttum[28], sowie
die Praxis der
Gemeinschaftsorgane[29]
davon aus, daß es regelmäßig nicht etwa auf den Rechtsgrund der
handelspolitischen Maßnahme ankommt (Gemeinschaftsrecht oder nationales
Recht), sondern darauf, ob zwischen den von den Mitgliedstaaten gegenüber
Drittländern angewandten Handelsregeln Unterschiede bestehen, die darauf
zurückzuführen sind, daß die gemeinsame Handelspolitik in dem fraglichen
Bereich noch nicht vollständig vereinheitlicht ist[30]. Der
Gerichtshof folgt diesem Ansatz: Zweck des Art. 134 sei es,
Verkehrsverlagerungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten zu vermeiden, die auf
die (entgegen dem Grundsatz des Art. 133) mangelnde Einheitlichkeit
der gemeinsamen Handelspolitik zurück zu führen seien. Demgegenüber stelle
Art. 134 nicht auf die Kompetenzverteilung zwischen Gemeinschaft und
Mitgliedstaaten ab[31].
Allerdings stelle Art. 134 dann keine tragfähige Grundlage für einen Eingriff
in die Freiheit des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs dar, wenn eine die
Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelnde Gemeinschaftsmaßnahme gerade
Ausdruck gemeinsamer Handelspolitik im Sinne von Art. 133 sei. Das soll der
Fall sein, wenn ohne die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zulassende
EG-Regelung eine einheitliche Handelspolitik im Sinne des Art. 133 EGV
bestünde[32].
Dabei folgte der EuGH entgegen dem Antrag des GA und verschiedener
Literaturstimmen der Ansicht der Kommission, eine solche Einheitlichkeit in
einem Fall zu verneinen, in dem die unterschiedlichen Länderquoten in dem von
der Gemeinschaft geschlossenen Vertrag mit dem Drittland enthalten gewesen
waren. Indes hätten nach Ansicht des Gerichtshofes die in einer VO umgesetzten
völkervertraglichen Verpflichtung der Gemeinschaft nicht zu einer völligen
Vereinheitlichung geführt; vielmehr rührten einige Unterschiede aus
mitgliedstaatlichen Maßnahmen, die diese in gemeinschaftsrechtsgemäßer Weise
erlassen hätten[33].
9
In jedem Falle ist zu beachten, daß
von der Kommission autorisierte Schutzmaßnahmen nach Art. 134 EGV nur dann in
Betracht kommen können, wenn die in Frage stehenden nationalen
Handelspolitiken nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen[34].
III. Zwei
Handlungsalternativen
10
Art. 134 nennt zwei alternative
Voraussetzungen für das Tätigwerden der Kommission.
1. Verkehrsverlagerungen
11
Erstes von Art. 134 angesprochenes Szenario
ist die Verhinderung der Implementierung der mitgliedstaatlichen
handelspolitischen Maßnahmen aufgrund von Verlagerungen von Handelsströmen.
Damit bezeichnet der Vertrag die Ein- oder Ausfuhr aus oder in Drittländer
über einen anderen Mitgliedstaat unter Änderung eines bestehenden
Handelsstroms[35].
Zwischen den Verkehrsverlagerungen und der (drohenden) Verhinderung
der Durchführung der handelspolitischen
Maßnahmen muß eine Kausalbeziehung
bestehen[36].
Fraglich ist, ob der Begriff der
Verkehrsverlagerung auch Fälle erfaßt, in denen die im anderen Mitgliedstaat
eingeführte Ware dort durch gleichartige Waren ersetzt
oder vermischt oder verarbeitet wird (um erst dann in das handelspolitische
Maßnahmen verhängende Land eingeführt zu werden). Dies ist umstritten[37].
Richtigerweise wird man Art. 134, dem
Ausnahmecharakter dieser Norm Rechnung tragend, eng auszulegen
haben[38]. Ist
eine Ware nach allgemeinen Ursprungsregeln eine Gemeinschaftsware, ist
Art. 134 nicht die geeignete Grundlage, um den mit Verkehrsverlagerungen
regelmäßig einhergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen[39].
2. Wirtschaftliche
Schwierigkeiten
12
Nach der zweiten Handlungsalternative des
Art. 134 kann die Kommission zwischen den Mitgliedstaaten koordinieren oder
nationale Schutzmaßnahmen genehmigen, wenn die Unterschiede zwischen den
Handelspolitiken zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren
Staaten führen. Bei der Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen
Schwierigkeit ist wiederum dem Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu
tragen, indem lediglich schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigungen
geeignet sein können,
zu Maßnahmen nach Art. 134 zu berechtigen[40].
Ähnlich wie im Antidumping- und Antisubventionsrecht ist das
Maß der Einwirkung auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft -
etwa im Hinblick auf Kapazitätsauslastung, Gewinnsituation, Preisentwicklungen
oder Beschäftigungssituation - maßgeblich[41].
Wie sich aus Wortlaut sowie Sinn und
Zweck der Norm ergibt, ist Kausalität zwischen der Existenz
unterschiedlicher Handelsregimes und den wirtschaftlichen Schäden erforderlich42.
3. Überschneidungen zwischen beiden
Alternativen[42]
13
Die unter 1. und 2. vorgestellten
Tatbestandsalternativen überlappen sich in der Praxis[43]:
Warenströme zwischen der Gemeinschaft und Drittländern verlagern sich innerhalb
der Gemeinschaft nachgerade zwangsläufig, sofern sich die Außenhandelsregimes
einzelner Mitgliedstaaten voneinander unterscheiden. Wirtschaftliche
Schwierigkeiten des den Außenhandel behindernden Mitgliedstaates sind die
regelmäßige Folge[44].
In diesem Sinne hat die Kommission in der ihrer Praxis zugrunde liegenden
Entscheidung ausgeführt: »Maßnahmen gemäß Art. 115 ...[können] nur noch dann
genehmigt werden (...), wenn die erwähnten Verkehrsverlagerungen zu
wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen...«[45];
dies bedeutet, daß wirtschaftliche Schwierigkeiten entgegen dem Wortlaut der
Norm bei beiden Tatbestandsalternativen vorliegen müssen, damit die Kommission
auf der Grundlage des (nunmehrigen) Art. 134 tätig wird. Angesichts der
Art. 134 der Kommission ausdrücklich eingeräumten Befugnis, die Bedingungen
für die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen, dürfte diese Konkretisierung
zulässig sein[46].
Die Kommission sieht wirtschaftliche
Schwierigkeiten nur dann nicht als Voraussetzung für die Genehmigung von
Schutzmaßnahmen an, wenn »die Wirksamkeit von durch die Mitgliedstaaten in
Ausführung internationaler Verpflichtungen der Gemeinschaft angewandter
handelspolitischer Maßnahmen in Frage« stehen[47].
IV. Maßnahmen auf der Grundlage von
Art. 134 EGV
1. Überblick
14
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 134
erfüllt, kann die Kommission zunächst die Methoden für die erforderliche
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
empfehlen[48];
diese (erste) Option war in der Praxis
weitgehend
bedeutungslos[49].
Sofern solche Empfehlungen nicht genügen, kann die Kommission die
Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen.
Der Wortlaut des Artikel verpflichtet die Kommission in doppelter Weise dazu,
das im Hinblick auf die Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs
mildeste Mittel zu ergreifen: das primäre Mittel der Wahl sind
Empfehlungen für die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten. Nur
wenn dies nicht genügt[50],
darf die Kommission - subsidiär - mitgliedstaatliche
Schutzmaßnahmen
genehmigen[51].
Ganz allgemein gebietet Absatz 3, den Zweck von Art. 134 nur mittels des
jeweils mildesten Eingriffs in die Warenverkehrsfreiheit zu verfolgen. Damit
bekräftigt Abs. 3 die Stellung des Art. 134 als eng auszulegende Ausnahme von
einer der Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts. Demgemäß stellt die Rspr.
zu Recht hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der
zu genehmigenden Schutzmaßnahmen[52].
15
Allerdings ist die Kommission keineswegs
gehalten, ein ihrer Ansicht nach offensichtlich untaugliches Mittel zu wählen.
Sofern die Kommission im Rahmen des ihr zustehenden - nach der Rechtsprechung
des EuGH weiten, aber keineswegs schrankenlosen[53]
- Ermessens annimmt, daß für die Abstellung
der wirtschaftlichen Schwierigkeiten Schutzmaßnahmen erforderlich sind, können
diese ohne vorherigen Einsatz des milderen, aber untauglichen Instruments,
genehmigt werden[54].
2. Art der zu verhängenden Maßnahmen
16
Ziel der zu genehmigenden Maßnahmen
ist es, die nationalstaatliche handelspolitische Maßnahme nicht durch die
Freiheiten des Gemeinsamen Marktes ins Leere gehen zu lassen[55].
Die von der Kommission autorisierten Schutzmaßnahmen bestanden regelmäßig
darin, die gegenüber dem Drittland angewandten außenwirtschaftsrechtlichen
Instrumentarien auf den Warenverkehr mit dem zur Umgehung genutzten
Mitgliedstaat zu erstrecken[56].
Entsprechend dem in Art. Art. 134 Abs. 3 festgehaltenen Gebot hat die
Kommission, zeitlich versetzt zur Rechtsprechung des EuGH, den möglichen
Anwendungsbereich des Artikel 115 laufend enger gefaßt[57].
Die Entscheidung der Kommission vom 22.7.1987 hält in enger Anlehnung an das
Verständnis des (nunmehrigen) Art. 134 als Ausnahmevorschrift fest, daß
Schutzmaßnahmen nur ergriffen werden dürfen, sofern »der Ernst der Lage
dies gebietet«[58].
Falls wirtschaftliche
Schwierigkeiten sich (lediglich) als Möglichkeit abzeichnen, wird die
Kommission entsprechend dem Gebot des Abs. 3 und dem Charakter des Art. 134
als eng auszulegende Ausnahmevorschrift beispielsweise zunächst lediglich das
mildere Mittel der Überwachung der Wareneinfuhren im Binnenverkehr genehmigen[59].
C. Verhältnis zu anderen Schutzklauseln
17
Art. 134 ist einschlägig, wenn der
Grund für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten (die das Festhalten am Vertrag
unzumutbar machen) im Auseinanderfallen von gemeinsamer Handelspolitik und
nationalen Außenhandelspolitiken liegt. In allen anderen Fällen greifen die
speziellen sonstigen Schutzklauseln[60].
D.
Dringlichkeitsfall
18
Abs. 2 regelt die einzuhaltende
Vorgehensweise im Eilfall. Zwar ergeben sich in der Sache keine
Besonderheiten, indes würde die in Abs. 2 ermöglichte generelle Vollmacht -
mit Vetorecht der Kommission - den Mitgliedstaaten eine deutlich stärkere
Stellung einräumen[61].
E. Rechtsschutz
19
Die Ermächtigung der Mitgliedstaaten,
Schutzmaßnahmen zu erlassen, ist grundsätzlich nur an den betroffenen
Mitgliedstaat gerichtet. Die einführenden Unternehmen werden dadurch nach der
Rspr. des EuGH nicht »unmittelbar und individuell« i.S.v. Art. 230 Abs. 2
betroffen, so daß entsprechende Anträge ohne Erfolg bleiben mußten[62]. Die
von Eingriffen in den freien Warenverkehr
betroffenen Unternehmen werden regelmäßig nach Art. 234 den EuGH zu erreichen
suchen. In den Fällen, in denen nationale Behörden die Genehmigung der
Kommission bereits umgesetzt hatten, hat der EuGH implizit die nach Art. 230
Abs. 2 erforderliche Unmittelbarkeit bejaht und die Klagen gegen die
Kommissionsakte als zulässig angesehen[63].
Sofern die Genehmigung von Schutzmaßnahmen ausnahmsweise auch rückwirkend
bereits gestellte Einfuhranträge betrifft, erkennt die Rspr. ausnahmsweise
eine direkte Betroffenheit der importierenden Unternehmen an[64].
20
Zwar ist die Kommission nach der oben
dargestellten Rechtsprechung gehalten, bei einem Antrag eines Mitgliedstaats
nach Artikel 134 zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung der Schutzmaßnahmen
vorgebrachten Argumente eine Abweichung vom Vertrag gerechtfertigt erscheinen
lassen[65] Indes
anerkennt der Gerichtshof bei der Beurteilung
eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts
einen weiten Ermessensspielraum der Kommission. Bei der Kontrolle der
Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Befugnisse der Kommission beschränkt er
sich auf die Prüfung, ob der Behörde ein offensichtlicher Irrtum oder
Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres
Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat.[66]
In der Praxis führt dies zu schwer zu rechtfertigenden Kontrollausfällen.[67]
F u ß n o t e n
[1] Vgl.
EuGH, Rs. 41/76, 15.12.1976, Slg. 1976, 1921, Rn. 31/37 (Donckerwolcke/Procureur
de la République). Unterschiedliche handelspolitische Beschränkungen ergeben
sich bspw. aus Kontingenten (etwa aufgrund von Selbstbeschränkungsabkommen),
Einfuhrverboten oder einseitigen Liberalisierungen (bspw. das frühere deutsche
Bananenregime); zu beachten ist allerdings, daß sich zum einen der
gemeinschaftsrechtliche Spielraum für nationale Besonderheiten deutlich
verringert hat; vgl. die Kommentierung zu Art. 133. Zum anderen sind sog.
Selbstbeschränkungs-abkommen (und die euphemistischen Bezeichnungen »voluntary
restraint agreements« (VRA), »orderly market arrangements« (OMA) etc.) seit
dem Abschluß der Uruguay-Runde weitgehend verboten; vgl. Art. 11 Abs. 1
Buchstabe (b) des Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, ABl.EG 1994 L 336/184,
ebenfalls abgedruckt in: GATT Secretariat (ed.), The Results of the Uruguay
Round of Multilateral Trade Negotiations, Geneva 1994, 315 ff.
[2] Vgl.
beispielsweise die Mitteilung der Kommission gemäß Art. 115 des EWG-Vertrages
(84/C 192/07) mit der auf eine Ermächtigung der Benelux-Staaten hingewiesen
wird, Mäntel, Umhänge und Jacken mit Ursprung in Jugoslawien, die sich in den
übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, von der
Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, ABl. 1984 C 192/4; Entscheidung der
Kommission 90/453 vom 12.3.1990 zur Ermächtigung der Französischen Republik
Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, die sich in den übrigen
Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, von der Gemeinschaftsbehandlung
gemäß Artikel 115 des EWG-Vertrages auszuschließen, ABl. 1990 C 65/11.
[3] Das
ist gemäß Art. 24 Abs. 2 der Fall, wenn die Einfuhrförmlichkeiten des
Mitgliedstaates erfüllt sind, in dem die Ware in die Gemeinschaft gelangt, die
vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz
oder teilweise rückvergütet worden sind; siehe hierzu auch R. Bierwagen,
in: Smit/Herzog, Law of the EC, Preliminary Observations on Articles 110-116,
§ 1; siehe auch Schweitzer/Hummer, Europarecht, Rn. 1508.
[4] Artikel 134
ist eine von mehreren Ausnahmevorschriften (vgl. beispw. Art. 30, 99, 100,
119, 296, 297 aufgrund derer von Art. 28 EGV abgewichen werden kann.
Vgl. allgemein zu Schutzklauseln die grundlegende Monographie von
A. Weber, Schutznormen und Wirtschaftsintegration; speziell zu
Artikel 134 ex 115 vgl. C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU,
Art. 115, Rn. 2 f.; A. Weber, Die Bedeutung des
Art. 115 EWGV für die Freiheit des Warenverkehrs, EuR 1979, S. 30, 44 f.;
siehe auch Geiger, EGV, Art. 134,
Rn. 1. Vgl. zu Art. 134 des weiteren: M. Lux, Ausschluß
von der Gemeinschaftsbehandlung bei Umwegeinfuhren (Art. 115 EWGV), EuR 1979,
S. 359, 360; H. Kretschmer, Beschränkungen des
innergemeinschaftlichen Warenverkehrs nach der Kommissionsentscheidung
80/47/EWG, EuR 1981, S. 63, 79, 64;
T. Oppermann, Die Schutzklausel des Artikels 115 des
EWG-Vertrages, AWD (nunmehr RIW) 1964, S. 97. M. Lejeune, Un
droit des temps de crise: les clauses de sauvegarde de la CEE, Brüssel 1975; K. Winkel,
Die Grundsätze des freien Warenverkehrs im Verhältnis zu Drittländern, NJW
1977, 1992 ff.;
P. Vogelenzang, Two Aspects of Article 115 E.E.C Treaty: Its use to
buttress Community-Set Sub-Quotas, and the Commission's Monitoring System,
CMLRev 18 (1981), 169; Ch. Reich, La Politique commerciale commune
de la C.E.E. et le controle de l'utilisation de la clause de sauvegarde de
l'article 115 du traite C.E.E., RTDE 1978, 33; C. Nème, 1992 et la
clause de l´article 115: à quand une politique commerciale commune, RMC 1988,
578; E. D. Benke, Die Anwendung des Artikel 115 EWG-Vertrag
nach dem Ablauf der Übergangszeit, NJW 1973, 2134;
C. Schmitter, Art. 115, in: Constantinesco/Kovar/Simon, TUE,
291 ff.
[5] Siehe
Art. 2 Abs. 4, Art. 3 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission vom 22.7.1987
betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten
nach Artikel 115 des EWG-Vertrages ermächtigt werden können (87/433/EWG),
ABl.EG 1987 L 238/26. Dazu
R. Bierwagen, in: Smit/Herzog, Law of the EC, § 115.05.
[6] Vgl.
dazu Weber (Fn. 4), EuR 1979, S. 30, (38).
[7] EuGH,
Rs. 29/75, 8.4.1976, Slg. 1976, 431, Rn. 6 (Kaufhof/Kommission);
Weber (Fn. 4), EuR 1979, S. 38 (42);
C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 115, Rn. 24.
Deutlich zu weitgehend, weil auf jegliche rechtliche Kontrolle der Argumente der
Kommission verzichtend EuG, Rs. T-571/93, 14.9.1995, Slg. 1995,
II-2379, Rn. 48 ff. (Lefebvre Freres et Soeurs).
[8]
Beispielsweise aufgrund von bilateral geschlossenen
Selbstbeschränkungsverpflichtungen im Hinblick auf den Export von Automobilen,
wie sie beispielsweise zwischen Italien und Japan bestanden. Vgl. zu diesem
Komplex P. Mavroidis, Les Pratiques Restrictives du Commerce: La
question de la Répartition des Compétences entre la Communauté Européenne et
ses États Membres dans le Cadre de L' Organisation Mondiale du Commerce, AFDI
XLII (1996), S. 864 ff.; G. Burdeau, Les Engagements
d´ Autolimitation et l' Évolution du Commerce International, AFDI XXXVII
(1991), 748 ff.
[9] J. Bourgeois,
in: GTE, EU-/EGV, Art. 115, Rn. 6; C. Vedder, in: Grabitz/Hilf,
EU, Art. 115, Rn. 5. Hauptanwendungsfall waren zuletzt Bananen: Die Bananen
aus den AKP-Staaten waren von Zöllen und mengenmässigen Beschränkungen
befreit. Die zolltarifliche Regelung für die AKP-Bananen reichte jedoch wegen
des großen Preisunterschieds zu den Bananen aus der Dollarzone nicht aus, um
den Absatz der AKP-Bananen in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Dieser Absatz
wurde dadurch gewährleistet, daß nationale mengenmässige Beschränkungen
gegenüber unmittelbaren Einfuhren aus anderen Drittländern als den AKP-Staaten
beibehalten wurden und gegenüber mittelbaren Einfuhren gleichen Ursprungs
Maßnahmen gemäß Artikel 115 EG-Vertrag getroffen wurden. In den
Mitgliedstaaten bestanden dabei gänzlich unterschiedliche
Marktordnungssysteme. Frankreich, Spanien, Griechenland und Portugal wandten
Systeme an, die von nationalen Marktorganisationen bis zur völligen
Abschottung des Marktes reichten. Von 1988 an griffen Frankreich,
Griechenland, das Vereinigte Königreich und Italien auf Artikel 134 des
Vertrages zurück, um entweder ihre nationale Produktion oder die Einfuhren aus
den AKP-Staaten zu schützen, die herkömmlicherweise Lieferanten dieser
Mitgliedstaaten waren. Belgien, Dänemark, Irland, Luxemburg und die
Niederlande wandten keine besonderen beschränkenden Maßnahmen gegenüber den
Einfuhren von Bananen aus der Dollarzone an, für die der im Rahmen des GATT
konsolidierte Zollsatz von 20 % gegenüber Drittländern entrichtet wurde. Die
Bundesrepublik Deutschland, der wichtigste Importeur der Gemeinschaft, wandte
ebenfalls keine mengenmässigen Beschränkungen an und verfügte aufgrund des
Protokolls über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen im Anhang des
dem EG-Vertrag beigefügten Durchführungsabkommens über die Assoziierung der
überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft über ein
zollfreies Kontingent. Sie führte ausschließlich Bananen aus
lateinamerikanischen Ländern ein; vgl. EuG, Rs. T-571/93, 14.9.1995, Slg. 1995,
II-2379, Rn. 7 ff. (Lefebvre Freres et Soeurs).
[10] Der
zuvor in Abs. 2 zu findende Zusatz »während der Übergangszeit« war bereits
zuvor ersatzlos gestrichen worden; Abs. 1 S. 2 wandelte sich von einer Soll- zu einer
Kann-Vorschrift (»wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu
wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten führen ... kann
sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu
treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt«). Vgl. C. Schmitter, in:
Constantinesco/Kovar/Simon, TUE, Art. 115,
Rn. 14 ff.
[11] Siehe
auch P. Eeckhout, The European Internal Market and International Trade: A
Legal Analysis, Oxford 1994, S. 170-185;
I. MacLeod/I.D. Henry/S. Hyett, The External Relations of
the European Communities, Oxford 1996, 267 f.; R. Bierwagen,
in: Smit/Herzog, Law of the EC, § 115.01.
[12] Offenbar
hat die Kommission Frankreich am 5. Mai 1993 Schutzmaßnahmen gegenüber sog.
Dollarbananen im Hinblick auf die Verpflichtungen aus dem Lomé-Abkommen
genehmigt; diese Entscheidung ist nicht veröffentlicht. Sie wird von C. Schmitter, in:
Constantinesco/Kovar/ Simon, TUE, Art. 115, Rn. 9 ff.,
J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV, Art. 115, Rn. 29 und
T. Müller-Ibold, in: Lenz, EGV, Art. 115 Rn. 2 berichtet.
Interessanterweise findet sich im Gesamtbericht der Kommission für das Jahr
1993 kein Hinweis auf diese stattgebende Entscheidung, wohl aber ein Hinweis
auf zwei ablehnende Entscheidungen (27. Gesamtbericht für das Jahr 1993,
Rn. 873); im darauffolgenden 28. Gesamtbericht (Rn. 1019) erklärt die
Kommission, daß keine Maßnahmen aufgrund von Art. 115 eingeführt wurden.
[13] J. Bourgeois,
in: GTE, EU-/EGV, Art. 115, Rn. 28.
[14] EuGH,
Rs. 59/84, 5.3.1986, Slg. 1986, 887, Rn. 57 ff. (Tezi Textiel/Kommission);
EuGH, Rs. 62/70, 23.11.1971, Slg. 1971, 897, Rn. 14 (Werner Bock/Kommission);
EuGH, Rs. 29/75, 8.4.1976, Slg. 1976, 431, Rn. 6 (Kaufhof/Kommission); EuGH,
Rs. 71/76, 15.12.1976, Slg. 1976, 1921, Rn. 24/29 (Donckerwolcke/Procureur de
la République); siehe auch EuGH, Rs. 52/77, 30.11.1977, Slg. 1977, 2261 (Cayrol/Rivoira).
Siehe auch C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU,
Art. 115, Rn. 1, 29; J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV,
Art. 115, Rn. 4, 18; Geiger, EGV, Art. 134, Rn. 6 f.; dem
Gebot der restriktiven Auslegung trägt auch die Entscheidung 87/433 (Fn. 5)
Rechnung.
[15] So
ausdrücklich der EuGH zu Art. 36 EWGV Rs. 35/76, 15.12.1976, Slg. 1976, 1871,
Rn. 23/ 24 (Simmenthal); Rs. 153/78, 12.7.1979, Slg. 1979, 2555, Rn. 5
(Kommission/Deutschland - »Fleischzubereitungen«). Siehe auch den
8. Erwägungsgrund der Entscheidung 87/433 (Fn. 5), sowie R. Bierwagen,
in: Smit/Herzog, Law of the EC, § 115. 03-04.
[16] Vgl.
A. Reuter, Außenwirtschafts- und Exportkontrollrecht
Deutschland/Europäische Union, 1995, Rn. 84, m.w.N.;
P. J. G. Kapteyn/P. VerLoren van Themaat, Introduction to the
Law of the European Communities - From Maastricht to Amsterdam, 3rd ed.,
1998, 1292.
[17] Vgl.
die allgemeinen Entscheidungen der Kommission, in denen sie den
Mitgliedstaaten mitteilt, unter welchen Voraussetzungen aus ihrer Sicht
Genehmigungen von Schutzmaßnahmen überhaupt in Frage kommen: Entscheidung der
Kommission vom 12.5.1971 mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden,
Sicherungsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter aus dritten Ländern stammender
und in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlicher Waren zu
treffen (71/202/EWG), ABl.EG 1971 L 121/26; Entscheidung der Kommission vom
20.12.1979 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die
Mitgliedstaaten bei de Einfuhr bestimmter aus dritten Ländern stammender und
in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlicher Waren ermächtigt
werden können (80/47/EWG), ABl.EG 1980 L 16/ 14 (Berichtigung in ABl.EG
1980 L 89/22); zuletzt Entscheidung der Kommission vom 22.7.1987 87/433
(Fn. 5), Berichtigungen in ABl.EG 1988 L 277/43 und ABl.EG 1989 L 36/23.
[18] J. Bourgeois,
in: GTE, EU-/EGV, Art. 115, Rn. 5; Reuter (Fn. 16),
Rn. 89; C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 115,
Rn. 5 f.; C. Schmitter, in: Constantinesco/Kovar/Simon,
TUE, Art. 115, Rn. 3 f.; Müller/Ibold, in: Lenz, EGV,
Art. 134, Rn. 5.
[19] Dabei
gelten für die Handelspolitik der Gemeinschaft und für die mitgliedstaatlichen
Maßnahmen die gleichen Standards. EuGH, Gutachten 1/75, 11.11.1976, Slg. 1975,
1355, 1362 (»Lokale Kosten«).
[20] Vgl.
C. Schmitter, in: Constantinesco/Kovar/Simon, TUE, Art. 115,
Rn. 3, 7 ff.; P. J. G. Kapteyn/ P. VerLoren van
Themaat (Fn. 16), 1292.
[21] Zur
Streitfrage, inwieweit zollverfahrensrechtliche Behinderungen eine
handelspolitische Maßnahme darstellen oder vielmehr nur mit dem Mittel der
Rechtsangleichung in ihren Auswirkungen mit Art. 115 bekämpft werden können
vgl. Reuter (Fn. 16), Rn. 89;
C. Vedder, in: Grabitz/ Hilf, EU, Art. 115, Rn. 10;
Lux (Fn. 4), EuR 1979, 363, 368; Weber (Fn. 4),
EuR 1979, 30, 31; R. Bierwagen, in: Smit/Herzog, Law of the EC,
§ 115.02.
[22] Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften, ABl.EG 1992 L 302/1.
[23] Vgl.
aber EuGH, Rs. 148/77, 10.10.1978, Slg. 1978, 1787,
Rn. 21 ff. (H. Hansen jun./HZA Flensburg).
[24] Siehe
aber G. Schmidt, Anmerkung zu EuGH, Rs. 41/76, (Donckerwolcke/Procureur
de la République), EuR 1977, 263, (267 f.); siehe auch E. D. Benke,
Die Anwendung des Art. 115 EWG-Vertrag nach Ablauf der Übergangszeit, NJW
1973, S. 2134, (2138).
[25] Vgl.
bspw. EuGH, Rs. 41/76, Fn. 14), Rn. 31/37, Rs. 174/84,
18.2.1986, Slg. 1986, 559, Rn. 35 f. (Bulk Oil/Sun
International).
[26] J. Bourgeois,
in: GTE, EU-/EGV, Art. 115, Rn. 5 m.w.N.; C. Vedder, in:
Grabitz/Hilf, EU, Art. 115, Rn. 5 f.;
T. Müller-Ibold, in: Lenz, EGV, Art. 134, Rn. 5;
Reuter (Fn. 16), Rn. 90.
[27] Vgl.
hierzu die Kommentierung zu Art. 133.
[28] C. Vedder,
in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 115, Rn. 7 m.w. N.;
A. Vollbrecht, Warenverkehrslenkung nach dem Außenwirtschaftsgesetz
im Rahmen des Europäischen Gemeinschaftsrechts, 1988, 141 f.; Reuter (Fn. 16), 39;
J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV, Art. 115, Rn. 14 m.w.N.;
Lux (Fn. 4), S. 381 ff.
[29] Vgl.
die Entscheidungen der Kommission (Fn. 17) sowie EuGH, Rs. 59/84, 5.3.1986,
Slg. 1986, 887, Rn. 57 ff. (Tezi Textiel/Kommission); EuGH, Rs. 242/84,
5.3.1986, Slg. 1986, 935, Rn. 31 ff. (Tezi Textiel/Wirtschaftsminister)
entgegen dem Schlußantrag von GA VerLoren
van Themaat, Slg. 1986, 887, 890 ff.
[30] Antwort
der Kommission vom 18.1.1979 auf eine Anfrage,
ABl.EG 1979 C 45/21; vgl. auch Entscheidung 87/433 der Kommission
(Fn. 5); Oppermann, Europarecht,
Rn. 1767 ff.
[31] J. Bourgeois,
in: GTE, EU-/EGV, Art. 115, Rn. 5 ff.; Reuter
(Fn. 16), Rn. 91 ff.
[32] In
der Entscheidung EuGH, Rs. 242/84, 5.3.1986, Slg. 1986, 935, Rn. 38 ff. (Tezi/Wirtschaftsminister)
ging es um die VO 3589/82 zur vorläufigen Durchführung des 2.
Multifaserabkommens (ABl.EG 1982 L 374/106), die die mitgliedstaatlichen
Kontingentanteile selbst festsetzte; siehe auch EuGH, Rs. 59/84, 5.3.1986, Slg. 1986,
887, Rn. 38 (Tezi Textiel/Kommission). Siehe auch Art. 5 der Entscheidung
87/433 (Fn. 5).
[33] EuGH,
Rs. 59/84, 5.3.1986, Slg. 1986, 887, Rn. 38 (Tezi
Textiel/Kommission); EuGH, Rs. 242/ 84, 5.3.1986, Slg. 1986, 993,
Rn. 38 (Tezi/Wirtschaftsminister); in diesem Sinne auch
J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV, Art. 115, Rn. 9; a.A.
Lux (Fn. 4), S. 383; siehe auch R. Bierwagen, in:
Smit/Herzog, Law of the EC, § 115.08.
[34] Allg. M.;
vgl. EuGH, Rs. 41/76, 15.12.1976, Slg. 1976, 1921, 31/37 (Donckerwolcke/Procureur
de la République); EuGH, Rs. 29/75, 8.4.1976, Slg. 1976, 431, Rn. 6
(Kaufhof/Kommission).
[35] J. Bourgeois,
in: GTE, EU-/EGV, Art. 115, Rn. 12; U. Everling, in:
Wohlfarth/Everling/Glaesner/ Sprung, Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
Kommentar zum Vertrag, 1960, Art. 115, Anm. 1; Lux (Fn. 4), EuR 1979, 359, 362; Weber
(Fn. 4), S. 32.
[36] EuGH,
Rs. 62/70, 23.11.1971, Slg. 1971, 897, Rn. 15 (Werner
Bock/Kommission); eingehend Reuter (Fn. 16), Rn. 94;
Weber (Fn. 4), S. 38.
[37] Vgl. J. Bourgeois,
in: GTE, EU-/EGV, Art. 115, Rn. 28; C. Vedder, in:
Grabitz/Hilf, EU, Art. 115, Rn. 19; Reuter (Fn. 16),
Rn. 95, R. Bierwagen, in: Smit/Herzog, Law of the EC, § 115.04; C. Schmitter, in: Constantinesco/Kovar/Simon,
TUE, Art. 115, Rn. 7 ff., 19 ff., jeweils
m.w.N.
[38] In
diesem Sinne auch die Entscheidung 87/433 der Kommission (Fn. 5), die eine
seit 1971 bestehende Praxis fortsetzt; vgl. Entscheidung vom 12.5.1971,
ABl.EG 1971 L 121/26. Aus der Literatur vgl. im einzelnen
C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 115, Rn. 19 f.;
J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV, Art. 115,
Rn. 21.
[39] Siehe
unten 3.; Reuter (Fn. 16), Rn. 95; J. Bourgeois, in: GTE,
EU-/EGV, Art. 115, Rn. 12 ff.
[40] EuGH,
Rs. 62/70, 23.11.1971, Slg. 1971, 897, Rn. 14 f. (Werner
Bock/Kommission); EuGH, Rs. 29/75, 8.4.1976, Slg. 1976, 431,
Rn. 6 (Kaufhof/Kommission); so auch die Entscheidung 87/ 433 der Kommission
(Fn. 5).
[41] Allg.
Meinung; vgl. C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 115,
Rn. 21; J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV, Art. 115,
Rn. 14; R. Bierwagen, in: Smit/Herzog, Law of the EC, § 115.04.
[42] J. Bourgeois,
in: GTE, EU-/EGV, Art. 115, Rn. 17, 21; EuGH, Rs. 62/70,
23.11.1971, Slg. 1971, 897, Rn. 15 (Werner Bock/Kommission); Reuter
(Fn. 16), Rn. 99 mit Nachweisen der Rspr. und der Lit.; dabei neigt
nach Ansicht von GA VerLoren van Themaat der Gerichtshof allzu
leichtfertig dazu, die Existenz einer Kausalitätsbeziehung zu bejahen; vgl.
Slg. 1986, 912 f. und die Entscheidung der Gerichtshofes, EuGH, Rs. 59/84,
5.3.1986, Slg. 1986, 887, Rn. 61 bis 66 (Tezi Textiel/Kommission).
[43] J. Bourgeois,
in: GTE, EU-/EGV, Art. 115, Rn. 11; Oppermann (Fn. 4),
S. 98; Weber (Fn. 4), S. 36, jeweils
m.w.N.
[44] Vgl.
EuGH, Rs. 59/84, 5.3.1986, Slg. 1986, 887, Rn. 31 ff. (Tezi Textiel/Kommission);.
EuGH, Rs. 41/76, 15.12.1976, Slg. 1976, 1921, Rn. 24/25 (Donckerwolcke/Procureur
de la République); in diesem Sinne auch Geiger, EGV, Art. 134, Rn. 6; Weber
(Fn. 4), S. 36; J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV,
Art. 115, Rn. 11; C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU,
Art. 115, Rn. 5.
[45] Entscheidung
der Kommission 87/433 (Fn. 5) - 7. Erwägungsgrund, sowie Art. 3.
[46] Der
EuGH betont in den in Fn. 44 angegebenen Entscheidungen, daß Art. 115 eng
auszulegen sei; dem trägt das sekundärrechtlich aufgestellte Gebot der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch bei Verkehrsverlagerungen Rechnung.
Siehe weiter J. Bourgeois, in: GTE,
EU-/EGV, Art. 115, Rn. 14.
[47] Entscheidung
der Kommission 87/433 (Fn. 5), 7. Erwägungsgrund; hierzu Reuter
(Fn. 16), Rn. 97.
[48] Vgl.
dazu Everling, in WEGS, Art. 115, Rn. 4; C. Vedder,
in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 115, Rn. 22; R. Bierwagen, in:
Smit/Herzog, Law of the EC, § 115.05.
[49] J. Bourgeois,
in: GTE, EU-/EGV, Art. 115, Rn. 1; R. Bierwagen, in: Smit/Herzog,
Law of the E.C, § 115.05.
[50] Der
EuGH bejaht die Nichtvereinbarkeit mit Art. 115, sofern Schutzmaßnahmen
autorisiert werden, wenn die fraglichen Mengen nicht geeignet sind,
wirtschaftliche Schäden zu verursachen, vgl. EuGH, Rs. 29/75, 8.4.1976, Slg. 1976,
431, Rn. 6 (Kaufhof/Kommission) und Rs. 62/ 70, 23.11.1971, Slg. 1971, 887,
Rn. 14 f. (Werner Bock/Kommission).
[51] In
diesem Sinne auch GA de Lamothe, Rs. 62/70, 23.11.1971, Slg. 1971, 911, 917
(Werner Bock/Kommission), der indes die Nichtbeachtung des grundsätzlichen
Rangfolgeverhältnisses rechtlich folgenlos lasen will; C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 115, Rn. 22;
anders Reuter (Fn. 16), Rn. 102; siehe auch R.
Bierwagen, in: Smit/Herzog, Law of the E.C, § 115.05.
[52] EuGH
Rs. 62/70, 23.11.1971, Slg. 1971, 887, Rn. 14 (Werner
Bock/Kommission); EuGH, Rs. 29/75, 8.4.1976, Slg. 1976, 431,
Rn. 6 (Kaufhof/Kommission).
[53] EuGH,
Rs. 29/75, 8.4.1976, Slg. 1976, 431 (Kaufhof/Kommission); in dieser
Entscheidung, wie auch in Rs. 62/70, 23.11.1971, Slg. 1971, 887 (Werner
Bock/Kommission) bejahte der EuGH eine Ermessensüberschreitung für den Fall,
daß die Kommission zu Schutzmaßnahmen ermächtigt, die schwebende
Einfuhranträge einbezieht, ohne daß zuvor überprüft worden wäre, ob die Mengen
signifikant waren. Die Entscheidung der Kommission 87/433 (Fn. 5) trägt dieser
Rechtsprechung Rechnung, vgl. Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 4.
[54] Vgl.
auch C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 115,
Rn. 23 ff.; Weber (Fn. 4),
S. 42 f.
[55] J. Bourgeois,
in: GTE, EU-/EGV, Art. 115, Rn. 13; EuGH Rs. 62/70, 23.11.1971,
Slg. 1971, 887, Rn. 15 (Werner Bock/Kommission);
R. Bierwagen, in: Smit/Herzog, Law of the EC, § 115.05.
[56] Vgl.
Entscheidung C (88) 1311 der Kommission v. 30.6.1988, ABl.EG 1988
Nr. C 177/12; Entscheidung der Kommission vom 19.7.1983, ABl.EG 1983
L 218/14; C. Vedder, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 115,
Rn. 22 ff.; Reuter (Fn. 16),
Rn. 106 ff.
[57] Vgl. die
in Fn. 17 genannten Entscheidungen sowie R. Bierwagen, in: Smit/Herzog,
Law of the EC, § 115.01. ff.
[58] Art. 3
Abs. 2 der Entscheidung 87/433 der Kommission (Fn. 5); dabei unterlag die
Kommission in EuG, Rs. T-571/93, 14.9.1995, Slg. 1995, II-2379, Rn. 48 ff.
(Lefebvre Frères et Soeurs) einer an Rechtsverweigerung gegenüber den
betroffenen Gemeinschaftsunternehmen grenzenden großzügigen Kontrolle durch
den EuG.
[59] Um
damit keine unverhältnismäßigen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen, hält Art. 2 in
Abs. 1 und 3 der Entscheidung 87/433 (Fn. 5) im einzelnen das Verfahren für
die zu erteilenden Einfuhrdokumente fest; in diesem Zusammenhang darf der
Einfuhrstaat vom Importeur Angaben über den Ursprung der einzuführenden Ware
verlangen, Art. 2 Abs. 5 Entscheidung 87/433; siehe auch EuGH, Rs. 212/88,
26.10.1989, Slg. 1989, 3526 (Levy ).
[60] Reuter
(Fn. 16), Rn. 111, T. Müller-Ibold, in: Lenz, EGV,
Art. 134 Rn. 4; Weber (Fn. 4), S. 44, jeweils m.w.N.
[61] Vgl. Art. 3
Abs. 6, 7 der Entscheidung 87/433 (Fn. 5), in denen sich die Kommission
verpflichtet, innerhalb von 5 Werktagen einen Antrag nach Art. 134 zu
bescheiden. Umgekehrt werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, unverzüglich
sämtliche Mitgliedstaaten und interessierte Private zu informieren. Die
heutigen Kommunikationsmöglichkeiten lassen ein 1957 nachvollziehbares
Bedürfnis für eigene Maßnahmen der Mitgliedstaaten fraglich erscheinen.
[62] EuGH,
Rs. 231/82, 14.7.1983, Slg. 1983, 2559, Rn. 8 ff. (Spijker
Kwasten/Kommission); EuGH Rs. 191/88, 15.3.1989, Slg. 1989, 793,
Rn. 18 (Co-Frutta/Kommission); siehe auch R. Bierwagen, in Smit/Herzog,
Law of the EC, § 115.05.
[63] EuGH,
Rs. 29/75, 8.4.1976, Slg. 1976, 431, Rn. 3 (Kaufhof/Kommission);
EuGH, Rs. 59/84, 5.3.1986, Slg. 1986, 887, Rn. 9 ff. (Tezi
Textiel/Kommission).
[64] EuGH
Rs. 62/70, 23.11.1971, Slg. 1971, 887, Rn. 2 ff. (Werner
Bock/Kommission); EuGH, Rs. 1/84-R, 1.2.1984, Slg. 1984, 423,
Rn. 5 ff. (Ilford/Kommission).
[65] Vgl.
nur EuGH, Rs. 29/75, 8.2.1976, Slg. 1976, 431 (Kaufhof/Kommission).
[66] EuGH,
Rs. 55/75, 22.1.1976, Slg. 1976, 19 (Balkan-Import-Export); EuGH, Rs. 29/77,
20.10.1977, Slg. 1977, 1835 (Roquette Frères); EuGH, Rs. 138/79, 29.10.1980,
Slg. 1980, 3333 (Roquette Frères/Rat).
[67] EuG,
Rs. T-571/93, 14.9.1995, Slg. 1995, II-2379, Rn. 48 ff.
(Lefebvre Freres et Soeurs); zum Ganzen siehe Müller-Jenschke, in
Schwarz, EU-Abkommen, Art. 134, Rn. 19 f.
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