![]() S a a r b r ü c k e r B i b l i o t h e k (http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek) | Erstveröffentlichung:
Christian Calliess/Matthias Ruffert (Hrsg.),
Kommentar zu EUV und EGV, 2. Auflage, Neuwied/Kriftel, 2002 Mit freundlicher Genehmigung des Hermann Luchterhand Verlages |
Kapitel
2
Das Niederlassungsrecht Art. 43 (ex-Art.
52)
Die Beschränkungen der freien
Niederlassung4 ff. von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen verboten.19 ff. Das gleiche gilt für
Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder
Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.17 f.
Vorbehaltlich des Kapitels über
den Kapitalverkehr8 umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme
und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten9 ff. sowie die
Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne
des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine
eigenen Angehörigen.4 ff.
I. Einführung
1
Die Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit
im EGV bilden einen Teil der primärrechtlichen Vorschriften, die sich mit der
Freizügigkeit von Personen befassen. Bei der Niederlassungsfreiheit geht es um
die Freizügigkeit der Selbständigen, also der Freiberufler, Handwerker und
sonstigen Gewerbetreibenden (Unternehmer). Für die unselbständig Beschäftigten
ist die Freizügigkeit in Art. 39 Abs. 1 gewährleistet. Beide Artikel werden
ergänzt durch Art. 18, der das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich für alle
Bürger der Union, also auch für solche, die nicht in irgend einer Weise mit
dem wirtschaftlichen Produktionsprozeß verbunden sind, gewährleistet (vgl.
Art. 18, Rn. 1).[1]
Unabhängig von dem persönlichen
Anwendungsbereich der jeweiligen Freizügigkeitsregelungen besteht, soll die
gewonnene Freizügigkeit mehr als ein formales, nur für einige kleine
Minderheiten de facto nutzbares Freiheitsrecht sein, die Notwendigkeit der
sozialen Flankierung und Absicherung.[2]
2
Die Niederlassungsfreiheit als
Freizügigkeitsrecht für Selbständige unterscheidet sich von der
Arbeitnehmerfreizügigkeit u. a. dadurch, daß die selbständige Erwerbstätigkeit
häufiger und weitergehend staatlich reglementiert ist, als die unselbständige
Erwerbstätigkeit.[3]
Insbesondere im Bereich der freien Berufe und im Handwerk haben die
Mitgliedstaaten mehr oder weniger weitreichende
subjektive Zulassungsschranken errichtet. Wer in diesen Bereichen tätig
werden will, muß oft bestimmte Qualifikationen erfüllen. Im Bereich der
unselbständig Beschäftigten wird der Zugang zur Beschäftigung im wesentlichen
durch den Markt reguliert. Letztlich entscheidet der Arbeitgeber, ob und unter
welchen Voraussetzungen ein Bewerber den Anforderungen genügt. Dies hat - soll
die Niederlassungsfreiheit nicht nur formal gelten - zur Konsequenz, daß im
Bereich der Niederlassungsfreiheit entweder die unterschiedlichen nationalen
Zulassungsbedingungen auf europäischer Ebene harmonisiert werden müssen oder
durch verstärkten Rekurs auf das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung die
nationalen Regeln zugunsten von EG-Ausländern zu durchbrechen sind. So oder so
ist die Niederlassungsfreiheit daher oftmals mit schmerzlichen Eingriffen in
historisch gewachsene Strukturen verbunden.
3
Ganz ähnlich gelagert sind die
Probleme im Bereich der Dienstleistungsfreiheit. Auch dort geht es um
Personenfreizügigkeit und auch bei den Dienstleistungen stellt sich die Frage
nach den subjektiven Zulassungsschranken für die Erbringer von
Dienstleistungen. Im Unterschied zur grenzüberschreitenden Erbringung von
Dienstleistungen ist die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat jedoch
durch das Element der Dauerhaftigkeit gekennzeichnet. Auch der EGV anerkennt
die enge Beziehung zwischen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Gemäß Art. 55 gelten die zum Bereich der Niederlassungsfreiheit gehörenden
Bestimmungen der Art. 45 bis 48 auch für die Dienstleistungsfreiheit.
4
Für die Einreise von Niederlassungswilligen
und Familienmitgliedern, deren Verbleiberecht und soziale Absicherung gilt im
wesentliche das gleiche wie im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit.[4]
Auch bezüglich der sozialen Absicherung des Niederlassungswilligen und seiner Familienangehörigen
gilt das strikte Gebot der Inländergleichbehandlung, z.B. mit Blick auf die
Gewährung von sozialen Vergünstigungen.[5]
II. Der Inhalt der
Niederlassungsfreiheit
5
Beide Absätze des Art. 43
umschreiben, was mit dem Begriff der freien Niederlassung gemeint ist, ohne
daß eine vollständige Definition geliefert wird.
6
Vorab sei darauf hingewiesen, daß nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH Art. 43 auf rein mitgliedstaatsinterne Fälle
nicht angewendet werden kann, also auf Fälle, die keinen
grenzüberschreitenden Bezug aufweisen. Verändert also ein deutscher
Staatsangehöriger seinen Standort innerhalb Deutschlands, so fällt dies nicht
in den Anwendungsbereich des Art. 43.[6]
Die Regelung rein interner Sachverhalte fällt in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich
der Mitgliedstaaten. Der Preis für den Vorrang des nationalen Rechts bei rein
internen Sachverhalten ist die dadurch eröffnete Möglichkeit der
Inländerdiskriminierung.[7]
Der EuGH hat dies jedoch, wie u. a. die zitierten Entscheidungen zeigen,
immer wieder hingenommen. Unter der Geltung des Subsidiaritätsprinzips besteht
auch in der Tat kaum die Möglichkeit, gegen Inländerdiskriminierungen
gemeinschaftsrechtlich vorzugehen, denn sonst müsste das inländische Recht
letztlich immer dem Gemeinschaftsrecht folgen, um solche Schlechterstellungen
zu vermeiden.[8]
1. Persönlicher und räumlicher
Anwendungsbereich
7
Aus Absatz 1 ergibt sich, daß die
Niederlassungsfreiheit nur den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
zusteht. Nur Unionsbürger haben mithin das Recht, sich in einem anderen
Mitgliedstaat niederzulassen. Über den Bereich der Gemeinschaft hinaus gilt
die Niederlassungsfreiheit auch für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also für Norweger, Isländer und
Liechtensteiner.[9]
Das Abkommen über die Freizügigkeit mit der Schweiz ist noch nicht
ratifiziert.[10]
Das Assoziierungsabkommen mit der Türkei gewährt keine subjektiven Rechte[11],
ebenso wenig wie das Europäische Niederlassungsabkommen, welches zudem noch
durch weitreichende Schutzklauseln (Art. 6) relativiert wird.[12]
Im übrigen gilt für den räumlichen Anwendungsbereich Art. 299.
8
Aus Art. 43 Abs. 2
folgt, daß die Niederlassungsfreiheit nicht nur natürlichen, sondern auch
»Gesellschaften«, also juristischen Personen zusteht (s.
Kommentierung zu Art. 48). Die Vorbehaltsklausel zugunsten der
Kapitalverkehrsfreiheit bringt zum Ausdruck, daß Beschränkungen des freien
Kapitalverkehrs grundsätzlich auf die Niederlassungsfreiheit durchschlagen
können.[13]
2. Sachlicher
Anwendungsbereich
9
Sachlich umfasst die
Niederlassungsfreiheit die Niederlassung einer natürlichen oder juristischen
Person in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Aufnahme und
Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten, die Gründung von Agenturen,
Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat
oder aus einem Mitgliedstaat heraus (grenzüberschreitend) und die Gründung und
Leitung von Unternehmen (Gesellschaften) in einem anderen Mitgliedstaat. Von
der Niederlassungsfreiheit auch umfasst ist der Erwerb einer Beteiligung an
einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die einen solchen
Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht, daß der Erwerber
deren Tätigkeiten bestimmen kann
(Kontrollerwerb).[14]
10
Der Begriff der selbständigen
Erwerbstätigkeit grenzt die Niederlassungsfreiheit hin zur
Arbeitnehmerfreizügigkeit ab. Unter Erwerbstätigkeit ist jede Art der
wirtschaftlichen, d. h. grundsätzlich entgeltlichen Tätigkeit, zu verstehen,
die in eigener Verantwortung und weisungsfrei erfolgt. Der Begriff ist weit
auszulegen und umfasst gewerbliche Tätigkeiten in Industrie, Handel und
Handwerk ebenso wie freiberufliche Tätigkeiten. Die Gewinnerzielung muß nicht
vorderstes Ziel sein, rein karitative Betätigungen dienen jedoch nicht dem
Erwerb und unterfallen damit nicht den Art. 43 ff.[15]
Voraussetzung ist weder, daß der Tätigkeit ein bestimmtes Berufsbild zugrunde
liegt oder der Betreffende einem bestimmten Berufsstand schon angehört[16],
noch, daß das Einkommen aus der Tätigkeit eine bestimmte Größenordnung
erreicht. Diese Unterscheidung gilt auch für hochverdienende Berufssportler
oder Führungskräfte in Unternehmen (»Spitzenmanager«). Bei beiden ist zu
fragen, ob die Tätigkeit schwerpunktmäßig unternehmerisch, also weisungsfrei
erfolgt, oder im Abhängigkeitsverhältnis zu einem Dienstherrn.[17]
Fußballprofis - oder allgemeiner professionelle Mannschaftssportler - sind
daher nicht selbständig Erwerbstätige in diesem Sinne, weil sie ihre Tätigkeit
in totaler Weisungsgebundenheit von ihrem Verein ausüben.[18]
Tennisprofis hingegen, um ein anderes Beispiel zu nennen, entscheiden i. d. R.
letztlich selbst, d. h. eigenverantwortlich und weisungsfrei über ihre
Auftritte und sind daher keine Arbeitnehmer.
11
Zentraler Begriff und für die Abgrenzung
zur Dienstleistungsfreiheit entscheidend ist der Begriff der
Niederlassung. Der EuGH hat den Begriff der Niederlassung definiert als
»tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen
Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit«.[19]
Die Niederlassung setzt danach zunächst eine »feste
Einrichtung« in einem anderen Mitgliedstaat voraus. Dazu zählen
insbesondere bauliche Einrichtungen wie etwa Produktionsstätten, Lager- und
Büroräume.[20]
Ein formaler Rechtsakt, z. B. die Registrierung eines Schiffes, erfüllt -
isoliert betrachtet - nicht die Anforderungen an die Begründung einer
Niederlassung in diesem Sinne. Art. 43.[21]
Es muß noch eine feste Einrichtung hinzukommen. Ist dies der Fall, so sind
auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Schiffsregistrierung an den Art.
43 ff. zu messen, mit der Folge, daß bei der Ausgestaltung dieser nationalen
Vorschriften das Verbot der Diskriminierung der Staatsangehörigkeit zu
beachten ist.[22]
Das gleiche gilt, wenn die Schiffsregistrierung in anderer Weise an die
Niederlassungsfreiheit angeknüpft werden kann, etwa durch Rekurs auf die
Verbleiberichtlinie 75/34.[23]
12
Das Merkmal der festen Einrichtung alleine
genügt jedoch nicht, um eine Niederlassung annehmen zu können. Hinzutreten muß
das Element der Dauerhaftigkeit, d. h. die »stetige und dauerhafte«[24]
bzw. »stabile und kontinuierliche«[25]
Teilnahme am Wirtschaftsleben im
Niederlassungsland. Der Niederlassungswillige begibt sich dauerhaft in den
Niederlassungsstaat, der Dienstleister oder Dienstleistungsempfänger begibt
sich nur »vorübergehend« (Art. 50 Abs. 3) in den anderen
Mitgliedstaat.
13
Es ist nicht zulässig, von dem
Bestehen einer festen Einrichtung auf die Dauerhaftigkeit der Teilnahme am
Wirtschaftsleben zu schließen. Auch Dienstleistungserbringer können sich im
Aufnahmestaat mit der für die Erbringung ihrer Dienstleistung erforderlichen
Infrastruktur ausstatten und etwa ein Büro oder eine Praxis unterhalten.[26]
14
Eng verwandt mit dem Kriterium der
Dauerhaftigkeit ist das Kriterium des Schwerpunkts der Tätigkeit. Für die
Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sei auch auf
den Umfang und den Schwerpunkt der Tätigkeit
abzustellen.[27] Das
Kriterium kann hilfreich für die Beurteilung von Fällen sein, in denen ein
Selbständiger etwa wie ein Grenzpendler in
dem einen Mitgliedstaat lebt und in dem anderen Mitgliedstaat - ohne feste
Einrichtung - arbeitet. Allzu viel gewinnt man jedoch nicht, wenn man bedenkt,
daß für die Antwort auf die Abgrenzungsfrage Niederlassung oder Dienstleistung
nicht an den Ort angeknüpft werden kann, an dem man schläft oder seine
Freizeit verbringt. Jemand der in einem Mitgliedstaat lebt, aber
»schwerpunktmäßig« im anderen Mitgliedstaat selbständig arbeitet, der erbringt
seine Arbeitsleistung dort nicht vorübergehend und ist daher niedergelassen.
3. Der Begriff der Niederlassung im
Europäischen Medienrecht
15
Eine besondere Ausprägung im Sinne einer qualifizierten Niederlassung
hat der Begriff der Niederlassung im europäischen Medienrecht erhalten. Die
Fernsehrichtlinie 1989[28]
verpflichtete die Mitgliedstaaten u. a. dazu,
bei den ihrer »Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstaltern« (Art. 2
Abs. 1 RL 89/552/EWG) für die Einhaltung der auf die von der Richtlinie
erfassten Sendungen zu sorgen. Ziel dieser Regelung war es, ein System der
Kontrolle der Fernsehveranstalter durch jeweils einen einzigen Mitgliedstaat,
den Sendestaat, zu errichten. In der Folgezeit hatte der EuGH sich mit der
Frage auseinander zu setzen, welcher Mitgliedstaat im konkreten Fall diese
Rechtshoheit auszuüben hat.[29] In
der Rs.
C-222/94[30]
hat der EuGH, nachdem sich GA Lenz in seinen Schlußanträgen ausführlich mit
der Frage auseinandergesetzt hatte[31],
entschieden, daß bei mehreren Niederlassungen eines Fernsehveranstalters in
verschiedenen Mitgliedstaaten, der die Rechtshoheit ausübende Mitgliedstaat
derjenige sein müsse, in dem der Veranstalter den
»Mittelpunkt seiner Tätigkeiten« habe, und in dem insbesondere »die
Entscheidungen über die Programmpolitik und die endgültige Zusammenstellung
der zu sendenden Programme getroffen würden«.[32]
In der Rs.
C-56/96[33]
hat der EuGH diese Rechtsprechung bestätigt[34]
und dahingehend konkretisiert, daß der Feststellung einer qualifizierten
Niederlassung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der RL 89/552/EWG nicht
entgegenstehe, daß der Veranstalter noch in anderen Mitgliedstaaten
Niederlassungen unterhalte.[35]
Insbesondere spiele es keine Rolle, daß bei Anwendung der Kriterien zur
Ermittlung der qualifizierten Niederlassung (das Gebiet des Staates, in dem
der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Veranstalters ausgeübt wird, in dem die
Entscheidungen über die Programmpolitik und über das zu sendende Programm
getroffen werden), die Ausübung der Rechtshoheit über diesen Veranstalter
einem anderen Staat zufalle als dem Mitgliedstaat, für dessen Gebiet die
Programme ausschließlich bestimmt sind[36],
ungeachtet der Tatsache, daß sich auch in diesem Staat eine Niederlassung
befindet, an die für die Ausübung der Rechtshoheit angeknüpft werden könnte.[37]
16
Die Rechtsprechung des EuGH hat nunmehr
ihren Niederschlag in der überarbeiteten Fernsehrichtlinie 97/36/EG gefunden.[38]
Die Richtlinie enthält in Art. 2 Abs. 2 und 3
einen Katalog von abgestuften Kriterien (Ort
der Hauptverwaltung, Ort an dem die redaktionellen Entscheidungen getroffen
werden, Ort an dem der wesentliche Teil des Sendepersonals beschäftigt ist,
Ort der ersten Sendebetätigung) mit deren Hilfe der Ort der qualifizierten
Niederlassung festgestellt werden soll und damit der Mitgliedstaat, der über
einen bestimmten Fernsehveranstalter die Rechtshoheit ausübt.
4. Niederlassungsformen
17
Art. 43 Abs. 1 spricht in Satz 1 von der
freien Niederlassung und stellt dem in Satz 2 die Gründung von Agenturen,
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften gleich.[39]
Dabei hat sich eingebürgert von primärer und
sekundärer Niederlassung zu sprechen. Eine
primäre oder Hauptniederlassung liegt vor, wenn in einem anderen
Mitgliedstaat ein Unternehmen neu gegründet oder übernommen wird (bei
Gesellschaften gilt dies in Verbindung mit Art. 48) oder nach einer
Standortverlagerung, also der Verlagerung der Betriebsmittel und
Produktionsanlagen in einen anderen Mitgliedstaat. Sekundäre oder
Nebenniederlassungen können rechtlich selbständige (Tochtergesellschaften)
oder unselbständige (Agenturen, Zweigniederlassungen)[40]
Einrichtungen
sein.[41]
Letztlich signalisieren auch diese Begriffe nichts anderes, als in den Merkmalen
feste Einrichtung und Dauerhaftigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat schon
angelegt ist.
18
Zwischen der primären und sekundären
Niederlassungsfreiheit besteht ein rechtlicher
Unterschied dergestalt, daß jeder Unionsbürger unabhängig von seinem
Aufenthaltsort Berechtigter der primären Niederlassungsfreiheit ist, daß aber
von der sekundären Niederlassungsfreiheit nur profitieren kann, wer im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
auch ansässig ist. Daraus folgt, daß etwa ein
Deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in einem Drittland zwar dann
Berechtigter der Niederlassungsfreiheit ist, wenn er selbst sich in einem
Mitgliedstaat niederlassen will, er jedoch von der Schweiz aus keine
Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften gründen kann.[42]
Darüber hinaus ist die Unterscheidung
zwischen den verschiedenen Niederlassungsformen rechtlich nur mittelbar
relevant. Das in Art. 43 Abs. 1 enthaltene Beschränkungsverbot gilt für alle
Niederlassungsformen gleich. Allerdings kann die Niederlassungsform bei der
Beurteilung der Frage, ob eine gegen die Niederlassungsfreiheit gerichtete
Maßnahme notwendig und verhältnismäßig im Sinne der sog. Cassis-Formel (s.
Art. 28, Rn. 20 ff.) ist, mittelbar eine Rolle spielen .[43]
III. Die Entwicklung der
Niederlassungsfreiheit vom Grundsatzder
Inländergleichbehandlung hin zu einem allgemeinen Beschränkungsverbot 1. Das Diskriminierungsverbot als
Ausgangspunkt
19
Gemäß Art. 3 lit. c EGV ist die Errichtung
des Binnenmarktes durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-,
Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
gekennzeichnet. Solche Hindernisse können sowohl diskriminierender als auch
nichtdiskriminierender Natur sein. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofs liegt eine Diskriminierung vor, wenn »vergleichbare Sachverhalte
rechtlich unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte rechtlich gleich
behandelt werden«[44],
ohne daß für die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ein objektiver Rechtfertigungsgrund
besteht[45].
Da das Gemeinschaftsrecht nur Sachverhalte mit Gemeinschaftsbezug umfaßt, kann
man genauer formulieren: Diskriminierung bedeutet die rechtliche
Schlechterbehandlung eines zu beurteilenden Sachverhalts mit
Gemeinschaftsbezug gegenüber einem reinen Inlandssachverhalt. Soweit die
Marktfreiheiten diskriminierende Markthindernisse verbieten, also ein spezielles
Diskriminierungsverbot enthalten, knüpfen sie an das allgemeine
Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EGV
an[46], der
jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, gehen aber
darüber hinaus[47],
weil z. B. auch solche Inländerdiskriminierungen erfaßt werden, die ihre
Ursache darin haben, daß der diskriminierte Inländer von einer der
Grundfreiheiten Gebrauch gemacht hat. Mit Bezug auf die Niederlassungsfreiheit
hat der EuGH dies für die Anerkennung von Diplomen entschieden, die ein
Inländer im EG-Ausland erworben hatte.[48]
20
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH
kommt es für die Anwendung des Diskriminierungsverbots nicht darauf an, daß
eine mitgliedstaatliche Regelung tatbestandlich an das Vorliegen einer
bestimmten Staatsangehörigkeit anknüpft. Vielmehr ist der Anwendungsbereich
dieses Verbots auch dann eröffnet, wenn die Anknüpfung an ein beliebiges
Tatbestandsmerkmal EG-Ausländer de facto schlechter stellt als Inländer (versteckte, indirekte
Diskriminierung).[49]
Für die Feststellung einer solchen verdeckten Diskriminierungen
verlangt der EuGH, daß die mitgliedstaatliche Regelung sich »besonders zum
Nachteil« der Ausländer auswirkt.[50]
Als Beispiel aus der neueren Rechtsprechung kann man eine nationale Vorschrift
anführen, die die Eintragung in das Register der Zahnärztekammer und
damit die Berufsausübung der Zahnärzte davon abhängig machen, daß die
Betreffenden im Bezirk der Zahnärztekammer wohnen, weil eine solche
Verpflichtung die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Zahnärzte
daran hindert, eine zweite Zahnarztpraxis in diesem Staat zu eröffnen.[51]
Im Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit war dagegen noch die Rede von Regelungen, »die
ausschließlich oder vorwiegend Ausländer [...] behindern.«[52]
Eine Diskriminierung liegt damit vor, wenn man zeigen kann, daß eine bestimmte
(niederlassungsrelevante) mitgliedstaatliche Regelung sich statistisch
häufiger bei EG-Ausländern nachteilig auswirkt, als bei Inländern.
21
Mitgliedstaatliche Regelungen, die gegen
dieses Diskriminierungsverbot auf direkte oder indirekte, versteckte Art
verstoßen, sind gemäß Art. 43 ohne weiteres verboten. Schwierigkeiten treten
bei mitgliedstaatlichen Regelungen auf, die sich nicht ohne weiteres diesem
Diskriminierungsverbot zuordnen lassen. Gemäß Art. 43 Abs. 2 a. E. gewährt die
Niederlassungsfreiheit zunächst nur ein Recht auf Inländergleichbehandlung.
Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß die rechtliche Ausgestaltung
der beruflichen Niederlassung in Abwesenheit gemeinschaftsrechtlicher
Harmonisierungsmaßnahmen den Mitgliedstaaten zusteht.[53] Es ist
dieser Passus im Art. 43 Abs. 2 a. E., der die
Niederlassungsfreiheit etwa von dem umfassenden Verbot des Art. 28 EGV im
Bereich der Warenverkehrsfreiheit unterscheidet und vor diesem Hintergrund ist
die im folgenden nachzuzeichnende Debatte zu sehen, ob sich die
Niederlassungsfreiheit über das - ggf. weit zu fassende - Gebot der
Inländergleichbehandlung als konkretisiertes Diskriminierungsverbot hinaus zu
einem umfassenden Verbot jeglicher Beschränkung der freien Niederlassung
entwickelt hat. Die Frage lautet mithin, ob Art. 43 nur in irgendeiner Weise
diskriminierende Maßnahmen der Mitgliedstaat verbietet oder ob auch
unterschiedslos anwendbare Maßnahmen das Recht der freien Niederlassung
unzulässig beschränken können.
2. Die Rechtsprechung des
EuGH
22
Bis etwa Mitte der achtziger Jahre
war die Rechtsprechung des EuGH beherrscht von dem engeren Verständnis der
Niederlassungsfreiheit als bloßes Gebot der Inländergleichbehandlung.[54]
23
Mit der Entscheidung in der Rs.
Klopp[55]
begann eine weitergehende Entwicklung. Der
EuGH entschied, daß das Verbot der
Zweitniederlassung für Anwälte[56]
eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, wenn es im
Aufnahmeland auf einen EG-Ausländer angewendet wird, der bereits über eine
Niederlassung im Heimatstaat (oder in einem anderen Mitgliedstaat) verfügt.[57]
Immerhin bewegt sich diese Entscheidung noch im Grenzbereich von dem als
Diskriminierungsverbot verstandenen Gebot der Inländerbehandlung einerseits
und einem darüber hinaus gehenden Beschränkungsverbot. Zwar entfällt das
Verbot der Zweitniederlassung und damit eine an sich unterschiedslos
anwendbare Maßnahme. Bezogen auf das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats, also
auf die räumliche Reichweite der nationalen berufsregelnden Vorschriften,
bedeutet das Verbot der Zweitniederlassung aber effektiv den generellen
Ausschluß der schon niedergelassenen EG-Ausländer von der Betätigung im
Aufnahmestaat und trifft somit EG-Ausländer in ungleich stärkerem Maße (keine
Tätigkeit im Aufnahmeland) als Inländer (Tätigkeit nur an (einem)
Niederlassungsort).[58]
24
Ein weiterer Schritt weg von einem reinen
Diskriminierungsverbot erfolgte mit der Entscheidung in der Rs.
Vlassopoulou.[59]
Der EuGH entschied, daß zwar die Mitgliedstaaten
regeln dürften, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung eines Berufes
notwendig sind[60]
, daß aber die im Inland nach diesen Regelungen erforderlichen Fähigkeiten und
Kenntnisse in einem objektiven und der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden
Prüfungsverfahren mit den im Heimatland erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten
zu vergleichen seien und das Ergebnis dieses Vergleichs bei der
Zulassungsentscheidung der nationalen Behörden zu berücksichtigen sei.[61]
Das geht über eine eng verstandene Inländerbehandlung hinaus, weil
Vorschriften, die z. B. an den Erwerb einer bestimmten, nur im Inland
erwerbbaren Qualifikation anknüpfen, seither unzulässig sind. Allerdings kann
man sagen, daß auch in dieser Entscheidung in einem weiteren Sinne nur die
Gleichstellung mit dem Inländer gefordert wird, denn im Ergebnis verlangt der
EuGH eine Inländerbehandlung in der Sache (bezogen auf die Kenntnisse und
Fähigkeiten) und verbietet den Mitgliedstaaten den Rückgriff auf ein bloß
formal verstandenes Gleichbehandlungsgebot, welches wegen der Anknüpfung an
nur im Inland erwerbbare Qualifikationen EG-Ausländer de facto stärker
benachteiligt.
25
In der Entscheidung in der Rs.
Kraus[62]
erachtete der EuGH ein unterschiedslos für Inländer
und (EG-) Ausländer geltendes Genehmigungsverfahren für die Führung
ausländischer akademischer Grade für zulässig. Der EuGH stellte dabei, ähnlich
wie im Fall Vlassopoulou, strenge Anforderungen an das
Genehmigungsverfahren und stellte ausdrücklich klar, daß Art. 52 a.F.
grundsätzlich jeder nationalen Regelung entgegenstehe, die »zwar ohne
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar« sei, aber
geeignet sei, »die Ausübung der durch den EWG-Vertrag garantierten
grundlegenden Freiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen einschließlich der
Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, der die Regelung erlassen hat, zu
behindern oder weniger attraktiv zu machen«.[63]
26
Die Hinwendung zum Verständnis der
Niederlassungsfreiheit als einem »Behinderungsverbot« wird noch dadurch
unterstrichen, daß der EuGH als Ausnahme von dem grundsätzlichen
Behinderungsverbot auf die »zwingenden Gründe des Allgemeininteresses« verweist und damit auf einen Satz der
allgemeinen
Grundfreiheitendogmatik.[64]
27
Diese Entwicklung setzte sich mit dem
Urteil in der Rs. Gebhard fort und ist seither ständige Rechtsprechung.[65]
Danach müssen nationale Maßnahmen, die »die Ausübung der
durch den Vertrag garantierten grundlegenden
Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen« können, vier
Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen
in
nichtdiskriminierender Weise angewandt werden;
aus zwingenden Gründen
des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;
geeignet sein, die
Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und
sie dürfen nicht über
das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.[66]
28
Schließlich wird in der Rs. Inasti
nur noch festgestellt, daß gemäß Art. 52 (a. F.) die Beschränkungen der
freien Niederlassung aufzuheben seien und daher nationale Regelungen, die die
Ausdehnung der Betätigung über das Gebiet eines Mitgliedstaates hinaus
behindern, unzulässig seien.[67]
In der Sache ging es um die Anwendung einer inländischen
Sozialversicherungsvorschrift auf einen
EG-Ausländer, der schon in seinem Heimatland einem solchen Sicherungssystem
angehörte und dem aus der zweifachen Zugehörigkeit aber keinerlei Vorteile
erwuchsen. Der EuGH hielt die doppelte Versicherungspflicht für unzulässig und
untersagte mithin die Inländergleichbehandlung unter Verweis auf das breitere
Behinderungsverbot. Denkbar wäre jedoch auch gewesen, die Maßnahme als
diskriminierend einzustufen, trifft eine solche doppelte Versicherungspflicht
doch EG-Ausländer sicherlich in weitaus stärkerem Maße als Inländer.[68]
3. Literatur und
Stellungnahme
29
In der Literatur war die Frage, ob die
Niederlassungsfreiheit ein konkretisiertes Diskriminierungsverbot oder ein
darüber hinausgehendes Beschränkungsverbot enthält lange umstritten.[69]
Nunmehr geht man in der Literatur - soweit ersichtlich - allgemein davon
aus, der EuGH habe die Frage zugunsten eines weiten Verständnisses der
Niederlassungsfreiheit im Sinne eines Beschränkungsverbotes entschieden.[70]
Für diese These spricht auch die im Art. 43 vorgenommene Neuformulierung des
Art. 52 a. F. Mit dem neuen Wortlaut wird eine Entwicklung nachgezeichnet, die
der EuGH in den letzten Jahren vorgegeben hat.
30
Allerdings und daran ändert auch die zu
begrüßende Rechtsprechung des EuGH nichts bleibt zu beachten, daß der
Niederlassungswillige sich dauerhaft und
freiwillig in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und damit in die
Obhut einer anderen Rechtsordnung
begibt.[71] Zurecht
wurde in der Literatur auf die »föderale Struktur« der Gemeinschaft
und auf das - die föderale Struktur widerspiegelnde -
Subsidiaritätsprinzip[72]
hingewiesen[73]
und damit auf die grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten liegende
Regelungszuständigkeit für niederlassungsrelevante Vorschriften. Das aus der
geschilderten Rechtsprechung des EuGH abgeleitete Schlagwort von der
Konvergenz der
Grundfreiheiten[74]
darf daher nicht überstrapaziert werden. Alle Grundfreiheiten und auch die
Niederlassungsfreiheit haben ihre zu beachtenden Besonderheiten. Der besondere
Charakter der Niederlassung liegt in dem Element der Dauerhaftigkeit.
Zurückhaltung ist daher angebracht und die Rechtsprechung des EuGH steht einer
solchen Zurückhaltung auch keineswegs entgegen.
31
Bei näherem Hinsehen zeigt sich, daß
die Ausgangsfrage ist die Niederlassungsfreiheit ein Diskriminierungs- oder
Beschränkungsverbot auf den inkonsequenten Gebrauch der Begriffe
Diskriminierung einerseits und »unterschiedslos anwendbar« andererseits zurück
geht. Wie bei der Darstellung des Gangs der Rechtsprechung des EuGH schon
angedeutet, handelte es sich bei den vom EuGH entschiedenen Fällen um
Sachverhalte, denen auch ein diskriminierendes Element innewohnte, wenn man
wie im übrigen allgemein anerkannt auch indirekte, versteckte, d. h. nicht
unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Maßnahmen, die sich
»besonders zum Nachteil« von EG-Aus-
länder auswirken[75],
die also typischerweise EG-Ausländer treffen, in den Diskriminierungsbegriff
einbezieht. Was als diskriminierend betrachtet wird, kann aber nach
überkommener Diktion nicht gleichzeitig eine »unterschiedslos anwendbare«
Maßnahme sein. In den vom EuGH entschiedenen Fällen ging es immer um den
Marktzugang von Niederlassungswilligen oder um Maßnahmen, »die gegen das
Prinzip der Marktgleichheit verstoßen«[76].
Das Bestehen auf inländischen Diplomen ohne Prüfung der inhaltlichen
Gleichwertigkeit eines EG-ausländischen Diploms trifft aber die EG-Ausländer
in evidenter Weise ungleich härter als Inländer.[77]
Ebenso wirkt eine doppelte Sozialabgabenpflicht auf Niederlassungswillige wie
eine Strafabgabe. Damit ist im Bereich der personenbezogenen
Niederlassungsfreiheit die Unterscheidung zwischen diskriminierenden und
unterschiedslos anwendbaren Maßnahmen nicht so deutlich wie im Bereich der
sachbezogenen Warenverkehrsfreiheit. Die Haim-Entscheidung des EuGH mag
als illustratives Beispiel dienen: Dort hat der EuGH entschieden, daß bei
strenger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit es grundsätzlich
zulässig sein kann, die Kassenzulassung eines Zahnarztes von vorhandenen Sprachkenntnissen
abhängig zu machen, weil die Gewährleistung der Verständigung des Zahnarztes
mit seinen Patienten sowie mit den Verwaltungsbehörden und
Berufsorganisationen einen
zwingenden Grund des allgemeinen Interesses
darstelle.[78]
Das Abstellen auf inländische Sprachkenntnisse ist nicht deshalb eine
unterschiedslos anwendbare Maßnahme, weil und soweit es auch für alle
inländischen Staatsangehörigen gilt. Es handelt sich vielmehr um eine
diskriminierende Maßnahme, weil es vor allem ausländische
Niederlassungswillige betrifft und behindert. Daß der EuGH dennoch mit
zwingenden Allgemeininteressen argumentiert und damit mit einem Topos, der
herkömmmlicherweise nur auf unterschiedslos anwendbare Maßnahmen Anwendung
gefunden hat, steht diesem Befund nicht entgegen, sondern zeigt, daß die
genaue Abgrenzung zwischen diskriminierenden und nichtdiskriminierenden
Maßnahmen nicht immer möglich ist.[79]
Ungeachtet der dogmatischen Fragen ist das Urteil vor allem deshalb
problematisch, weil es einer Politik der Marktabschottung durch Abstellen auf
vermeintlich zwingende Sprachkenntnisse Vorschub leisten könnte. Die vom EuGH
gleichfalls betonte Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen muß daher
hier besonders betont werden. Die staatlichen Stellen müssen nachweisen, daß
ein Minimum an Sprachkenntnissen im
konkreten Fall wirklich erforderlich ist. Die »einfachere« Verständigung mit
den Behörden und Berufsorganisationen und die Tatsache, daß einschlägige
Rechtsvorschriften nur in inländischer Amtssprache vorliegen, reichen dafür
jedenfalls nicht aus. Insofern ist dem EuGH vorzuwerfen, daß er sich nicht
deutlicher ausgedrückt hat.
32
Aus alledem folgt, daß
mitgliedstaatliche Maßnahmen dem Verbot des Art. 43 nur dann nicht unterfallen,
wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an die Staatsangehörigkeit
anknüpfen, d.h. wenn diese Maßnahmen Inländer und EG-Ausländer
tatbestandlich und in ihren Auswirkungen in gleichem Maße betreffen. Damit
ist sichergestellt, daß bloße Unterschiede in den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten nicht als Niederlassungsbeschränkung aufgefasst werden können.
IV. Gemeinschaftsrechtliche
Niederlassungsfreiheit und nationales
Steuerrecht
33
Ein entscheidender Faktor bei
Entscheidungen über den Ort der Niederlassung sind steuerrechtliche
Gesichtspunkte. Das Steuerrecht ist jedoch weitestgehend eine nationale Domäne
geblieben. Regelungskompetenzen in diesem Bereich bestehen nur gemäß Art. 93
(indirekte Steuern) und ohne daß dies bisher eine Rolle gespielt hätte
gemäß Art. 94 für direkte Steuern. Ungeachtet der Tatsache, daß die Regelung
der direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, hat der
EuGH entschieden, daß diese ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Wahrung
des Gemeinschaftsrechts ausüben und deshalb jede offensichtliche oder
versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen
müssen.[80] Im
Bereich der Niederlassungsfreiheit hat dies zur
Konsequenz, daß bei der Ausgestaltung des
nationalen Steuerrechts das Beschränkungsverbot des Art. 43 zu berücksichtigen
ist.[81]
34
Der EuGH hat daher in der Rs. 270/83
(»avoir fiscal«) eine Regelung des französischen Steuerrechts für
unvereinbar mit Art. 52 a. F. gehalten, die in Frankreich gelegenen
Zweigniederlassungen und Agenturen von Versicherungsgesellschaften mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat nicht unter den gleichen Umständen eine
Steuergutschrift (»avoir fiscal«) für die von diesen Zweigniederlassungen und
Agenturen bezogenen Dividenden aus Anteilen an französischen Gesellschaften
gewährte wie Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Frankreich.[82]
Der EuGH wies darauf hin, daß bei Gesellschaften eine Differenzierung
nach dem Sitz der Gesellschaft ähnlich wirkt wie bei natürlichen Personen eine
Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit[83]
und daß deshalb eine solche Differenzierung allenfalls in Ausnahmefällen in
Betracht kommen kann.[84] Als
Rechtfertigungsgründe für steuerrechtliche Diskriminierungen ließ der
EuGH weder die mangelnde Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Körperschaftssteuer gelten[85],
noch vermeintlich bestehende steuerliche Vorteile anderer Art, die durch den »avoir
fiscal« ausgeglichen würden.[86]
Auch die Gefahr der Steuerflucht rechtfertige keine Ausnahme vom
Diskriminierungsverbot.[87]
Auch durch Verweis auf ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen könne
Art. 52 a.F. nicht umgangen werden, weil die Mitgliedstaaten die Beachtung
unmittelbar geltender primärrechtlicher Vorschriften nicht vom Inhalt eines
mit einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossenen Vertrages abhängig machen
können.[88]
In ähnlicher Weise hielt der EuGH auch eine britische Steuervorschrift für
unvereinbar mit dem sich aus den Art. 42 i. V. m. 58 a. F. ergebenden
Beschränkungsverbot, die die Gewährung eines Zuschlags zur Rückzahlung nicht
geschuldeter Steuern vom Bestehen eines steuerlichen Sitzes (im Unterschied
zum gesellschaftsrechtlichen Sitz der Gesellschaft) im Vereinigten Königreich
abhängig machte, weil sich eine solche Vorschrift besonders zu Lasten der
Gesellschaften auswirkt, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben.[89]
Zu diesen Entscheidungen paßt die Feststellung des EuGH, daß eine Verletzung
der Niederlassungsfreiheit nicht etwa deswegen ausscheide, weil eine
steuerrechtliche Regelung typischerweise privilegierend und nicht
diskriminierend wirkt. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob es im konkreten
Fall zu Nachteilen für Niederlassungsberechtigte komme.[90]
Die Vermeidung von Steuermindereinnahmen ist ebenfalls kein
Rechtfertigungsgrund für in die Niederlassungsfreiheit eingreifende
Maßnahmen.[91]
35
Der EuGH hielt es in einem anderen
Fall für unzulässig, den Zuzug oder Wegzug aus dem Gebiet eines
Mitgliedstaates dadurch zu sanktionieren, daß während des Aufenthaltszeitraums
überentrichtete Steuern nicht zurückgezahlt werden.[92]
36
Zurückhaltender entschied der Gerichtshof
in der Rs. C-112/91
(Werner).[93]
Dort ging es um die vermögenssteuerrechtliche
Schlechterstellung eines im Ausland wohnenden, aber in Deutschland
ausgebildeten und praktizierenden Zahnarztes. Der Gerichtshof sah darin keine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, weil die im Streit befindliche
steuerliche Regelung nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an den Wohnsitz
anknüpfte[94]
und weil der Gemeinschaftsbezug des Falles ausschließlich durch den
ausländischen Wohnsitz hergestellt werde[95], was
dem Gerichtshof nicht ausreichend erschien.
37
In der Rs. C-279/93 (Schumacker)
hingegen war ein hinreichender Gemeinschaftsbezug gegeben, weil nicht nur der
Wohnsitz im EG-Ausland lag, sondern der betroffene EU-Bürger auch eine andere
Staatsangehörigkeit als die des besteuernden Staates besaß.[96]
Der EuGH anerkannte, daß die Unterscheidung
zwischen Gebietsfremden und Gebietsansässigen im Steuerrecht grundsätzlich
sachlich gerechtfertigt sei. Der Gerichtshof begnügte sich damit aber nicht,
sondern zeigte, daß im konkreten Fall der ganz überwiegenden
Einkommenserzielung in nur einem Mitgliedstaat die Gefahr der doppelten
Begünstigung durch die doppelte Anerkennung der persönlichen Lage und des
Familienstandes des Steuerschuldners nicht bestehe, weswegen der
Rechtfertigungsgrund der »kohärenten Anwendung der Steuerregelungen auf
Gebietsfremde« nicht eingreifen könne.[97]
Ging es in dieser Sache noch um einen abhängig Beschäftigten, so bestätigte
der EuGH diese Erkenntnisse wenig später in
der Entscheidung Wielockx auch für den Bereich der
Niederlassungsfreiheit.[98]
In diesem Fall war einem in den Niederlanden tätigen Selbständigen eine
Steuervergünstigung für Altersrücklagen verweigert worden, weil der
(belgische) Steuerpflichtige nicht in den Niederlanden wohnte. Der EuGH ließ
den vorgebrachten Rechtfertigungsgrund der steuerlichen Kohärenz mit Blick auf
ein zwischen den Niederlanden und Belgien bestehendes
Doppelbesteuerungsabkommen nicht gelten.[99]
In ähnlicher Weise hielt der EuGH in der Entscheidung
Metallgesellschaft die Erhebung von
Körperschaftssteuervorauszahlungen auf Dividendenzahlungen einer
inländischen Tochter (im Vereinigten Königreich) an eine ausländische
Muttergesellschaft (in Deutschland) für unzulässig, wenn solche
Vorauszahlungen bei inländischen Sachverhalten vermieden werden können.[100]
38
In der Rs. C-107/94 (Asscher)
hielt es der EuGH für unzulässig, daß ein in zwei Mitgliedstaaten tätiger
Selbständiger in einem Mitgliedstaat mit einem höheren Einkommensteuersatz
belegt wurde, weil ein objektiver Grund für die grundsätzlich zulässige
Unterscheidung zwischen Gebietsfremden und Gebietsansässigen nicht ersichtlich
war und weil die Tatsache, daß der Betroffene nicht dem dortigen Sozialsystem
angeschlossen war, keinen solchen Grund darstellt.[101]
39
Der Gerichtshof sah es ferner als
unzulässigen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit an, wenn die steuerliche
Berücksichtigung eines Verlustvortrags von Zweigniederlassungen in einem
Mitgliedstaat von einer dort getrennt geführten Buchhaltung abhängig gemacht
werde.[102] Dem
stehe auch nicht entgegen, daß die Wirksamkeit der Steueraufsicht
einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses
darstellen könne, der grundsätzlich geeignet sei, Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit zu rechtfertigen.[103]
F u ß n o t e n
[1] Die
Freizügigkeit der Nichterwerbstätigen ist geregelt in den
Aufenthaltsrichtlinien 90/364/EWG vom 28.6.1990 über das Aufenthaltsrecht,
ABl.EG Nr. L 180/26, 90/365/EWG vom 28.6.1990 über das Aufenthaltsrecht der
aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig
Erwerbstätigen, ABl.EG Nr. L 180/28 und 93/96/EWG vom 29.10.1993 über das
Aufenthaltsrecht der Studenten, ABl.EG Nr. L 317/59. Zur Umsetzung in
deutsches Recht vgl. die Verordnung über die allgemeine Freizügigkeit von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. I 1997,
1810. Dazu M. Schieffer, Die neue Freizügigkeitsverordnung/ EG Inhalt
und Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts nichterwerbstätiger Unionsbürger und
ihrer Familienangehörigen im Bundesgebiet, NVwZ 1998, S. 31 ff.
[2] Zur
sozialen Absicherung vgl. insbesondere die VO 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl.EG Nr. L 149/ 2. Ein konsolidierter Text
dieser vielfach geänderten VO findet sich z. B. im Sartorius II, Nr. 185. S.
dazu B. Schulte/K. Barwig (Hrsg.), Freizügigkeit und Soziale
Sicherheit Die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Deutschland, 1999.
[3] So
auch Schlag, in: J. Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 43,
Rn. 23.
[4] S. dort
Kommentierung zu Art. 39, Rn. 52 ff. S.a. die für den Bereich der
Niederlassungsfreiheit ergangenen Rechtsakte: RL 73/148/EWG des Rates vom
21.5.1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet
der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs, ABl.EG L 172/ 14 (1973); RL 75/34/EWG
des Rates vom 17.12.1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben, ABl.EG L 14/10
(1975); im Bereich der sozialen Sicherheit ist die VO 1408/71 von überragender
Bedeutung, vgl. die konsolidierte Fassung in VO (EG) Nr. 118/97 des Rates vom
2.12.1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl.EG L 28/1 (1997). S.a. VO (EWG)
Nr. 1390/81 des Rates vom 12.5.1981 zur
[6] Schlußanträge
des Generalanwalts Elmer vom 15. Mai 1997, Rs. C-55/96 (Job Centre coop. arl.),
Slg. 1997, I-7119, Rn. 29; vgl. auch EuGH, Rs. C-152/94, 16.11.1995, Slg.
1995, I-3981 (van Buynder); Rs. 204/87, 20.4.1988, Slg.1988, 2029, Rn. 11 f. (Bekaert).
So auch Schlag, in: J. Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 43, Rn. 43.
[7] Vgl.
dazu W.-H. Roth, in: Hb.EUWirtR, E. I, Rn. 21 f.
[8] Eine
ganz andere Frage ist es, ob solche Inländerdiskriminierungen
verfassungsrechtlich zulässig sind oder ob nicht ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.
1 GG vorliegt, vgl. dazu umfassend C. Hammerl, Inländerdiskriminierung, 1997;
s.a. L. Osterloh, in: Sachs (Hrsg.), GG-Kommentar, 1996, Art. 3, Rn. 71; T.
Schilling, Gleichheitssatz und Inländerdiskriminierung, JZ 1994, S. 8 ff. Der
österreichische VerfGH hat mit Urteil vom 9.12.1999, EuZW 2001, 219 die
Inländerdiskriminierung als mit österreichischem Verfassungsrecht unvereinbar
angesehen. Zum ganzen auch M. Gerhardt, Zu neueren Entwicklungen der
sogenannten Inländerdiskriminierung im Gewerberecht, GewArch 2000, S 372 ff.
Teilweise wird auch deren Gemeinschaftsrechstwidrigkeit behauptet, vgl. L.
Münnich, Art 7 EWGV und Inländerdiskriminierung, ZfRV 1992, S. 92 ff.
[9] Art. 3135
des Abkommens, ABl.EG L 1/1 (1994), s.a. z.B. Beschluß des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses Nr. 190/1999 vom 17. Dezember 1999 über die Änderung des
Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des
EWR-Abkommens, ABl.EG L 74/26 (2001) mit dem verschiedene Rechtsänderungen im
EG-Bereich für den EWR nachvollzogen werden.
[10] Dazu
B. Kahil-Wolff/R. Mosters, Das Abkommen über die Freizügigkeit
EG-Schweiz, EuZW 2001, S. 5 ff.; Dieses Abkommen ist Teil von sieben
sektorbezogenen Abkommen der EG mit diesem Land (die anderen Bereiche sind
Luftverkehr, Schienen- und Landverkehr, das öffentliche Beschaffungswesen, die
wirtschaftlich-technische Zusammenarbeit, die gegenseitige Anerkennung der
Konformitätsbewertung und der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen),
wenn man so will zur Abmilderung der Konsequenzen aus der Weigerung der
Schweizer, sich der EU oder dem EWR anzuschließen. Zur Problematik s. T. Jaag,
Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union - Eine
Bestandsaufnahme nach der Zustimmung zu den sektoriellen Abkommen von 1999,
ZSchR 2000, S. 223 ff. Die bilateralen Abkommen sind mit klarer Mehrheit in
der Volksabstimmung vom 21.5.2000 bestätigt worden, vgl. http://www.europa.admin.ch/ba/abstimmung/resultate/d/resultat.htm.
[11] EuGH,
C-37/98, 11.5.2000, Slg: 2000, S. I-2927, Rn. 64 ff. und
passim m.w.N. zur Rechtswirkung des Assoziierungsabkommens. Zu den sog.
Europa-Abkommen s. W. Weiß, Aktuelle Fragen zum Niederlassungsrecht in
den Europaabkommen, Informationsbrief Ausländerrecht 2001, S. 1 ff.
[12] Vom
13.12.1955, BGBl. II, S. 997 (1959).Text in Internet unter
http://conventions.coe.int/ Treaty/en/Treaties/Html/019.htm.
[13] Dazu
im einzelnen Art. 56, Rn. 16 ff.
[14] EuGH,
Rs. C-251/98, 13.4.2000, Slg. 2000, S. I-2787, Rn. 22
(Baars).
[15] Vgl.
EuGH, Rs. C-70/95, 17.6.1997, Slg. 1997, I-3395, Rn. 24
(Sodemare).
[16] EuGH,
Rs. C-55/94, 30.11.1995, Slg. 1995, 4165, Rn. 29 ff. (Gebhard).
[17] Vgl.
z.B. Schlag, in: J. Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar,
Art. 43, Rn. 24.
[18] Vgl.
EuGH, Rs. C-415/93, 15.12.1995, Slg. 1995, I-4921, Rn. 97 (Bosmann); a. A. R.
Scholz/J. Aulehner, Die »3 plus 2«-Regel und die Transferbestimmungen des
Fußballsports im Lichte des europäischen Gemeinschaftsrechts, SpuRt 1996, S.
44; zweifelnd H. P. Westermann, Die Entwicklung im bezahlten Fußballsport nach
dem »Bosman«-Urteil, DZWir 1997, S. 485, 486 f.
[19] EuGH,
Rs. C-221/89, 25.7.1991, Slg. 1991, I-3905, Rn. 20
(Factortame).
[20] Schlag,
in: J. Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 43,
Rn. 20.
[21] EuGH,
Rs. C-221/89, 25.7.1991, Slg. 1991, I-3905, Rn. 21 (Factortame). (Fn. 9), Rn.
21.
[22] EuGH,
Rs. C-221/89, 25.7.1991, Slg. 1991, I-3905, Rn. 23 (Factortame). (Fn. 9), Rn.
23, 29.
[23] EuGH,
Rs. C-62/96, 27.11.1997, Slg. 1997, I-6725, Rn. 18 (Kommission/Griechenland),
27; Rs. C-151/96, 12.6.1997, Slg. 1997, I-3327, Rn. 12, 14 f.
(Kommission/Irland); Rs. C-334/94, 7.3.1996, Slg. 1996, I-1307, Rn. 22,
23.
[24] EuGH,
Rs. C-70/95, 17.6.1997, Slg. 1997, I-3395, Rn. 24 (Sodemare).
[25] EuGH,
Rs. C-55/94, 30.11.1995, Slg. 1995, 4165, Rn. 25 (Gebhard) (Fn. 7), Rn.
25.
[26] EuGH,
Rs. C-55/94, 30.11.1995, Slg. 1995, 4165, Rn. 27 (Gebhard) (Fn. 7), Rn.
27.
[27] P.
Troberg, in: GTE, EU-/EGV, Art. 52, Rn. 6 unter Verweis auf Rs. 33/74,
3.12.1974, Slg. 1974, 1299, Rn. 13 (van Binsbergen) und Rs. 205/84, 4.12.1986,
Slg. 1986, 3755, Rn. 22. Danach ist nach den Vorschriften der
Niederlassungsfreiheit zu behandeln, wer seine Tätigkeit »ganz oder vorwiegend
auf das Gebiet dieses Mitgliedstaates ausgerichtet hat«.
[28] Richtlinie
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit, ABl.EG 1989, Nr. L 298/23.
[29] Vgl.
dazu auch N. Helberger, Die Konkretisierung des Sendestaatsprinzips in
der Rechtsprechung des EuGH, ZUM 1998, S. 50 ff.
[30] EuGH,
Rs. 222/94, 10.9.1996, Slg. 1996, I-4025 (Kommission/Vereinigtes Königreich);
dazu die Besprechung von D. Dörr, Rechtshoheit über
Rundfunkveranstalter im Sinne des EG-Rechts, JuS 1997, 557 f.
[31] GA
C.O. Lenz, Schlussantr. zu Rs. C-222/94,, 10.9.1996, Slg. 1996, I-4025,
Rn. 61 ff. (Kommission/Vereinigtes Königreich) Schlußanträge des
Generalanwalts Carl Otto Lenz vom
30.4.1996., Rn. 61 ff.
[32] EuGH,
Rs. C-222/94, 10.9.1996, Slg. 1996, I-4025, Rn. 60 i. V. m. Rn. 58
(Kommission/Vereinigtes Königreich) (Fn. 19), Rn. 60 i. V. m. Rn. 58.
[33] EuGH,
Rs. C-56/96, 5.6.1997, Slg. 1997, I-3143 (VT4 Ltd.); vgl. auch die
ausführlichen Schlußanträge des GA Lenz, Rn. 27 ff.
[34] EuGH,
Rs. C-56/96, 5.6.1997, Slg. 1997, I-3143, Rn. 23 (VT4 Ltd.) (Fn. 22), Rn.
23.
[35] EuGH,
Rs. C-56/96, 5.6.1997, Slg. 1997, I-3143, Rn. 19-21 (VT4 Ltd.) (Fn. 22), Rn.
1921.
[36] EuGH,
Rs. C-56/96, 5.6.1997, Slg. 1997, I-3143, Rn. 22 (VT4 Ltd.) (Fn. 22), Rn.
22.
[37] Und
somit eine doppelte Zuständigkeit »ratione personae« begründet werden könnte,
vgl. EuGH, Rs. C-222/94, 10.9.1996, Slg. 1996, I-4025, Rn. 42
(Kommission/Vereinigtes Königreich) (Fn. 19), Rn. 42 und Verb. Rs. C-34/95,
C-35/95 und C-36/95, 9.7.1997, Slg. 1997, I-3843, Rn. 29 (Konsumentenombudsmannen).
[38] RL
97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur
Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit, ABl.EG 1997, Nr. L 202/ 60.
[39] Bezüglich
dieser Begriffe können sich im Sekundärrecht Besonderheiten ergeben. Vgl. etwa
zum Versicherungsrecht EuGH, Rs. C-191/99, 14.6.2001, n.n.i.Slg., Rn. 29 ff.
zu den Begriffen Niederlassung und Tochtergesellschaft in der RL 88/357/EWG
(Direktversicherungen mit Ausnahme der Lebensversicherungen).
[40] Der
EuGH spricht zuweilen auch von einer »Nebenstelle«, vgl. Rs. C-101/94,
6.6.1996, Slg. 1996, I-2691, Rn. 12 (Kommission/Italien); Rs. 204/87,
20.4.1988, Slg.1988, 2029, Rn. 11 (Bekaert) (Fn. 3), Rn. 11.
[41] Vgl.
z. B. W.-H. Roth, in: Hb.EUWirtR, A. I, Rn. 34 ff.
[42] Schlag,
in: J. Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 43, Rn. 29.Vgl.
Schweitzer/Hummer, Europarecht, Rn. 1166.
[43] Vgl.
dagegen P. Troberg, in: GTE, EU-/EGV, Art. 52, Rn. 21.
[44] EuGH,
Rs. 283/83, 13.11.1984, Slg. 1984, 3791, Rn. 7 (Racke).
[45] St.
Rspr. seit EuGH, Rs. 810/79, 8.10.1980, Slg. 1980, 2747, Rn. 16 (Überschär);
EuGH, Rs. 147/79, 16.10.1980, Slg. 1980, 3005, Leitsatz 2 (Hochstrass); aus
der neuestenren Rechtsprechung vgl. EuGH, Rs. C-187/96, 12.3.1998, Slg. 1998,
I-1095, Rn. 19 (Kommission/Griechenland).
[46] S.
z.B. EuGH, C-172/98, 29.6.1999, Slg. 1999, S. I-3999, Rn. 12 f.
(Kommission/Belgien).
[47] Die
speziellen, aus den Marktfreiheiten abgeleiteten Diskriminierungsverbote
verdrängen als lex specialis das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12
Abs. 1 EGV, vgl. EuGH, Rs. 330/91, 3.7.1993, Slg. 1993, I-4017, Rn. 21
(Commerzbank).
[48] Vgl.
EuGH C-61/89, Slg. 1990, 3551, Rn. 11, 13 (Bouchoucha). Mit Bezug auf die
Anerkennung eines akademischen Grades s. EuGH, Rs. C-19/92, 31.3.1993, Slg.
1993, 1663, Rn. 23 (Kraus).
[49] St.
Rspr. seit EuGH, Rs. 152/73, 12. 2.1974, Slg. 1974, 153, Rn. 11 (Sotgui). Aus
der neueren Rechtsprechung s. Rs. C-107/94, 27.6.1996, Slg. 1996, I-3089, Rn.
36 (»jede offensichtliche oder versteckte Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit«) und 38 (die »sich hauptsächlich zum Nachteil der
Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken«); Rs. C-57/96,
27.11.1997, Slg. 1997, I-6689, Rn. 44; Rs. C-237/94, 23.5.1996, Slg. 1996,
I-2617, Rn. 17 ff. (OFlynn) m. w. N. Diese Entscheidungen ergingen im
Zusammenhang mit Art. 48 a. F. und den VOen 1408/71 und 1612/68.
[50] EuGH,
Rs. C-175/88, 8.5.1990, Slg.1990, I-1789, Rn. 14 (Biehl).
[51] EuGH,
Rs. 162/99, 18.1.2001, Slg. 2001, S. I-541, Rn. 20 (Kommission/Italien). S.a.
EuGH, C-355/98, 9.3.2000, Slg. 2000, S. I-1221, Rn. 31 (Kommission/Belgien):
Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte von Wachunternehmen behindert die
Niederlassungsfreiheit. Nicht mit Art. 43 vereinbar ist daher, dass nach
deutschem Recht nur die Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer zu über 50% der
betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Leistungen erbrächten, als Betriebe
des Baugewerbes anerkannt werden können, weil dadurch die Gründung von
Zweigniederlassungen in Deutschland für in anderen Mitgliedstaaten ansässige
Bauunternehmen uninteressant werde, wenn die deutsche Zweigniederlassung nur
mit Verwaltungspersonal oder technischem oder kaufmännischem Personal etwa für
Zwecke der Werbung oder der Erschließung von Projekten besetzt werden soll,
EuGH, Rs. C-493/99, 25.10.2001, Rn. 33 ff. (Kommission/Deutschland).
[52] Allgemeines
Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit,
18.12.1961, ABl.EG 1962, S. 36.
[53] Zur
ursprünglichen Konzeption der Niederlassungsfreiheit vgl. U.
Everling, Vertragsverhandlungen 1957 und Vertragspraxis 1987 dargestellt
an den Kapiteln Niederlassungsrecht und Dienstleistungen des EWG-Vertrages,
in: FS von der Groeben, 1987, S. 111.
[54] Anschaulich
ist dies dargestellt in den Schlußanträgen des GA Lenz vom 2.12.1986, Rs.
221/85, Slg. 1987, 719, Rn. 29 f. (Kommission/Belgien), vgl. auch Rn. 11 des
Urteils des EuGH in dieser Rs., a. a. O.
[55] EuGH,
Rs. 107/83, 12.7.1984, Slg. 1984, 2971 (Klopp).
[56] Zur
Zweitniederlassung von Ärzten vgl. EuGH, Rs. 96/85, 30.4.1986, Slg. 1986, 1475
(Kommission/Frankreich); Rs. C-351/90, 16.6.1992, Slg. 1992, 3946
(Kommission/Luxemburg).
[57] EuGH,
Rs. 107/83, 12.7.1984, Slg. 1984, 2971, Rn. 18 (Klopp). (Fn. 40), Rn.
18.
[58] Vgl.
U. Everling, Das Niederlassungsrecht in der EG als Beschränkungsverbot
Tragweite und Grenzen, in: Schön (Hrsg.), GS für Brigitte Knobbe-Keuk, 1997,
S. 607 (611).
[59] EuGH,
Rs. C-340/89, 7.5.1991, Slg. 1991, I-2357 (Vlassopoulou).
[60] EuGH,
Rs. C-340/89, 7.5.1991, Slg. 1991, I-2357, Rn. 9
(Vlassopoulou).
[61] EuGH,
Rs. C-340/89, 7.5.1991, Slg. 1991, I-2357, Rn. 16 (Vlassopoulou) (Fn. 44), Rn.
16. Diese Prüfungspflicht bringt einen »den Grundfreiheiten des Vertrages
innewohnenden Grundsatz« zum Ausdruck. Die Prüfungspflicht gilt daher auch,
wenn Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen erlassen
wurden, EuGH, Rs. C-31/00, 22. 1. 2002, Rn 25 (Dreessen); s. a. EuGH, Rs.
C-238/98, 14.9.2000, Slg. 2000, I-6623, Rn. 24, 31 (Hocsman).
[62] EuGH,
Rs. C-19/92, 31.3.1993, Slg. 1993, 1663 (Kraus). (Fn. 34).
[63] EuGH,
Rs. C-19/92, 31.3.1993, Slg. 1993, 1663, Rn. 32 (Kraus). (Fn. 34), Rn.
32.
[64] EuGH,
Rs. C-19/92, 31.3.1993, Slg. 1993, 1663, Rn. 32 (Kraus). (Fn. 34), Rn.
32.
[65] EuGH,
Rs. C-55/94, 30.11.1995, Slg. 1995, 4165, Rn. 37 (Gebhard).
[66] EuGH,
Rs. C-55/94 (Fn. 7), Rn. 37. S.a. EuGH, Rs. C-427/97, 4.7.2000, Slg. 2000,
S. I-5123, Rn. 57 (Haim); Rs. C-355/98, 9.3.2000, Slg. 2000,
S. I-1221, Rn. 33 (Kommission/Belgien); Rs. C-212/97, 9.3.1999,
Slg. 1999, S. I-1459, Rn. 34 (Centros).
[67] EuGH,
Rs. C-53/95, 15.2.1996, Slg. 1996, I-703, Rn. 9 u. 11 (Inasti).
[68] Vgl.
W.-H. Roth, Die Niederlassungsfreiheit zwischen Beschränkungs- und
Diskriminierungsverbot, in: Schön (Hrsg.), GS für Brigitte Knobbe-Keuk, 1997,
S. 729, 733.
[69] Eine
instruktive Zusammenfassung des Streitstandes findet sich bei U.
Everling, Der Gegenstand des Niederlassungsrechts in der Europäischen
Gemeinschaft, in: Ress/Stein (Hrsg.), Vorträge, Reden und Berichte aus dem
Europa-Institut, Nr. 208, 1990, S. 19 ff. m. w. N.
[70] Vgl.
aus der neueren Literatur K. Lackhoff, Die Niederlassungsfreiheit
des EGV nur ein Gleichheits- oder auch ein Freiheitsrecht?, 2000;
Schlag, in: J. Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 43,
Rn. 45; s.a. Everling (Fn. 58), 608; Roth (Fn. 68), S. 731 ff.,
740 ff.; M. Eberhartinger, Konvergenz und Neustrukturierung der
Grundfreiheiten, EWS 1997, S. 43 (48).
[71] Eberhartinger
(Fn. 55 ), S. 46.
[72] S.
dazu die Kommentierung zu Art. 5.
[73] Everling
(Fn. 69), S. 24, 26.
[74] So
der Titel des Beitrags von Eberhartinger (Fn. 70); vgl. auch, P.
Behrens, Die Konvergenz der wirtschaftlichen Freiheiten im europäischen
Gemeinschaftsrecht, EuR 1992, S. 145.
[75] EuGH,
Rs. C-175/88, 8.5.1990, Slg.1990, I-1789, Rn. 14 (Biehl) (Fn. 36), Rn. 14; EuGH,
Rs. C-204/90, 28.1.1992, Slg. 1992, I-249, Rn. 9 (Bachmann); Rs. C-279/93,
14.2.1995, Slg. 1995, I-225, Rn. 28 (Schumacker); Rs. C-151/94, 26.10.1995, Slg.
1995, I-3685 (Kommission/Luxemburg).
[76] Roth
(Fn. 53), S. 739, Everling (Fn. 43), S. 625.
[77] S.o.
bei Fn. 59 und 62, EuGH, Rs. C-340/89, 7.5.1991, Slg. 1991, I-2357
(Vlassopoulou) und Rs. C-19/92, 31.3.1993, Slg. 1993, 1663
(Kraus).
[78] EuGH,
Rs. C-427/97, 4.7.2000, Slg. 2000, S. I-5123, Rn. 59 f.
(Haim).
[79] W.
Weiß, Nationales Steuerrecht und Niederlassungsfreiheit, EuZW 1999, S. 493
(496 f.) spricht von einer Auflösung dieser Differenzierung.
[80] EuGH,
Rs. C-251/98, 13.8.2000, Slg. 2000, I-2787, Rn. 17 (Baars); EuGH,
Rs. C-35/98, 6.6.2000, Slg. 2000, I-4071, Rn. 32 (Verkooijen);
Rs. C-311/97, 29.4.1999, Slg. 1999, S. I-2651, Rn. 19 (Royal Bank
of Scotland); Rs. C-264/96, 16.7.1998, Slg. 1998, S. I-4695,
Rn. 28 (ICI); EuGH, Rs. C-250/95, 15.5.1997, Slg. 1997, I-2471, Rn. 19 m.
w. N. (Futura), zu den beiden letzteren Entscheidungen s. Weiß
(Fn. 79), EuZW 1999, S. 493 ff..
[81] Vgl.
zu dieser Problematik z.B. W. Schön, Hinzurechnungsbesteuerung und
Europäisches Gemeinschaftsrecht, DB 2001, S. 940 ff.;
O. Thömmes, Das deutsche Unternehmensteuerrecht auf dem europäischen
Prüfstand Bestandsaufnahme und Perspektiven, in: Der Fachanwalt für
Steuerrecht im Rechtswesen, FS für 50 Jahre Arbeitsgemeinschaft der
Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, S. 587 ff.; Weiß (Fn. 79), EuZW 1999,
S. 493 ff.;
N. Herzig/N. Dautzenberg, Die Einwirkungen des EG-Rechts auf
das deutsche Unternehmenssteuerrecht, DB 1997, 8 ff.; J. Wouters,
The Case-Law of the European Court of Justice on Direct Taxes: Variations upon a
Theme, Maastricht Journal of European and Comparative Law (MJ) 1 (1994), S. 179
ff.
[82] EuGH,
Rs. 270/83, 28.1.1986, Slg. 1986, 273, Rn. 28 (avoir fiscal). S.a. EuGH, Rs.
C-200/98, 18.11.1999, Slg. 1999, S. I-8261, Rn¨25 ff. (X AB und Y AB) zur nach
Maßgabe des Sitzes der Tochtergesellschaft unterschiedlichen steuerlichen
Behandlung von Konzernbeiträgen.
[83] EuGH,
Rs. 270/83, 28.1.1986, Slg. 1986, 273, Rn. 18 (avoir fiscal) (Fn. 66), Rn.
18.
[84] EuGH,
Rs. 270/83, 28.1.1986, Slg. 1986, 273, Rn. 19 (avoir fiscal) (Fn. 66), Rn.
19.
[85] EuGH,
Rs. 270/83, 28.1.1986, Slg. 1986, 273, Rn. 24 (avoir fiscal) (Fn. 66), Rn.
24.
[86] EuGH,
Rs. 270/83, 28.1.1986, Slg. 1986, 273, Rn. 21 (avoir fiscal) (Fn. 66), Rn.
21.
[87] EuGH,
Rs. 270/83, 28.1.1986, Slg. 1986, 273, Rn. 25 (avoir fiscal) (Fn. 66), Rn.
25.
[88] EuGH,
Rs. 270/83, 28.1.1986, Slg. 1986, 273, Rn. 26 (avoir fiscal) (Fn. 66), Rn.
26.
[89] EuGH,
Rs. 330/91, 13.7.1993, Slg. 1993, I-4017, Rn. 15 (Commerzbank).
[90] EuGH,
Rs. C-141/99, 14.12.2000, n.n.i.Slg., Rn. 27 (AMID).
[91] EuGH,
Rs. C-35/98, 6.6.2000, Slg. 2000, I-4071, Rn. 59 (Verkooijen); EuGH,
Rs. C-307/97, 21.9.1999, Slg. 1999, S. I-6161, Rn. 51
(Compagnie de St. Gobain); Rs. C-264/96, 16.7.1998, Slg. 1998,
S. I-4695, Rn. 28 (ICI).
[92] EuGH,
Rs. C-175/88, 8.5.1990, Slg.1990, I-1789, Rn. 14 (Biehl) (Fn. 36) zu Art. 48
Abs. 2 a. F.; vgl. auch EuGH, Rs. C-151/94, 26.10.1995, Slg. 1995, I-3685
(Kommission/Luxemburg) (Fn. 60).
[93] EuGH.
Rs. C-112/91, 26.1.1993, Slg. 1993, I-429 (Werner).
[94] EuGH.
Rs. C-112/91, 26.1.1993, Slg. 1993, I-429, Rn. 15 (Werner) (Fn. 75), Rn.
15.
[95] EuGH.
Rs. C-112/91, 26.1.1993, Slg. 1993, I-429, Rn. 16 (Werner) (Fn. 75), Rn.
16.
[96] EuGH,
Rs. C-279/93 Rs. C-279/93, 14.2.1995, Slg. 1995, I-225 (Schumacker) (Fn.
60).
[97]
EuGH, Rs. C-279/93 Rs. C-279/93, 14.2.1995, Slg. 1995, I-225, Rn. 35 ff. (Schumacker)
(Fn. 60), Rn. 35 ff. Zu dem Rechtfertigungsgrund der steuerrechtlichen
Kohärenz vgl. EuGH, Rs. C-204/90, 28.1.1992, Slg. 1992, I-249, Rn. 28
(Bachmann) (Fn. 60), Rn. 28 und Rs. C-300/90, 28.1.1992, Slg. 1992, I-305, Rn.
21 (Kommission/Belgien).
[98] EuGH,
Rs. C-80/94, 11.8.1995, Slg. 1995, I-2493, Rn. 22 ff.
(Wielockx).
[99] EuGH,
Rs. C-80/94, 11.8.1995, Slg. 1995, I-2493, Rn. 24, 27 (Wielockx). (Fn. 80), Rn.
24, 27.
[100] EuGH,
verb. Rs. C-397/98 und C-410/98, 8.3.2001, n.n.i.Slg., Rn. 39 ff.
(Metallgesellschaft und Höchst). Zur Versagung des Schachtelprivilegs bei
unselbständiger inländischer Betriebsstätte einer EG-ausländischen
Gesellschaft, s. EuGH, Rs. C-307/97, 21.9.1999, Slg. 1999, S. I-6161,
(Compagnie de St. Gobain).
[101] EuGH,
Rs. C-107/94, 27.6.1996, Slg. 1996, I-3089, Rn. 62 (Asscher).
[102] EuGH,
Rs. C-250/95, 15.5.1997, Slg. 1997, I-2471, Rn. 43 (Futura). (Fn. 64), Rn.
43.
[103] EuGH,
Rs. C-250/95, 15.5.1997, Slg. 1997, I-2471, Rn. 31 (Futura). (Fn. 64), Rn.
31.
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