![]() S a a r b r ü c k e r B i b l i o t h e k (http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek) | Erstveröffentlichung: Christian Calliess/Matthias Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EUV und EGV, Neuwied/Kriftel, 1999 Mit freundlicher Genehmigung des Hermann Luchterhand Verlages |
Titel
XVI
(ex-Titel XIII) Industrie
Art. 157 (ex-Art.
130)
A. Wirtschaftspolitischer Hintergrund und Entwicklung
I. Wirtschaftspolitischer Hintergrund1
Innerstaatlich verfolgen
die Mitgliedstaaten traditionell unterschiedliche industriepolitische Konzepte,
weshalb ihre Auffassungen zu Umfang und Adressaten einer gemeinschaftlichen
Industriepolitik erheblich
differieren[1].
Betont marktwirtschaftlich orientierte Mitgliedstaaten wie
Großbritannien oder Deutschland unterstreichen die Bedeutung des freien
Wettbewerbs. Sie sehen staatliche Eingriffe in das Spiel der Marktkräfte
mit Skepsis und akzeptieren grundsätzlich nur horizontale Maßnahmen,
d.h. die unterschiedslose Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der
gesamten Industrie. Hingegen wird in Mitgliedstaaten mit merkantilistischer
oder colbertistischer Tradition wie Frankreich und Italien der
volkswirtschaftliche Nutzen staatlicher Eingriffe in das Wirtschaftsleben, auch
in Form sektoraler Interventionen, oftmals
bejaht[2].
Als Kompromißformel beinhaltet Art. 157 Elemente beider
Konzepte[3].
II. Entwicklung der Industriepolitik der Gemeinschaft
1. Praxis von Kommission und Rat2
Begrifflich findet sich die
Industriepolitik bereits in einem Geschäftsverteilungsbeschluß der
gerade fusionierten Kommission aus dem Jahre
1967[4].
Er ist im Zusammenhang mit dem Colonna-Memorandum der Kommission an den
Rat vom
18.3.1970[5]
zu sehen, demzufolge eine Politik der industriellen Entwicklung für die
wirtschaftliche Einigung Europas unabdingbar ist. Es sah in erster Linie die
horizontale Verbesserung der industriellen Rahmenbedingungen
vor[6].
Dem stimmte der Pariser Gipfel der Regierungschefs am 21.10.1972 im wesentlichen
zu[7],
woraufhin der Rat am 17.12.1973 ein erstes Programm zur Industriepolitik
beschloß[8],
das zahlreiche legislative Maßnahmen vorsah.
3
In der Folge wurden eine
Vielzahl horizontaler und sektoraler Maßnahmen ergriffen, die jedoch z.T.
eines übergreifenden Konzepts
entbehrten[9].
Ein solches legte die Kommission am 16.11.1990 mit ihrer Mitteilung über
eine Industriepolitik in einem offenen und wettbewerbsorientierten
Umfeld[10]
vor. In ihr weißt sie auf den sich im Zuge der Globalisierung und des
technischen Fortschritts verschärfenden Wettbewerb hin und mahnt die
strukturelle Anpassung der europäischen Industrie an. Sie betont die
Verantwortung der Unternehmen für ihre Wettbewerbsfähigkeit sowie die
Bedeutung des Wettbewerbs und Freihandels. Hierin zeichnete sich eine Aufwertung
der Industriepolitik ab, von einer oft sektoralen Begleitpolitik des
Binnenmarkts[11]
zu einer selbständigen Politik, die unmittelbar der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie dienen
soll[12].
Dieser Bedeutungswandel wurde durch die Schlußfolgerungen des
Europäischen Rats von
Kopenhagen[13]
und das Weißbuch Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit,
Beschäftigung der Kommission vom
10.12.1993[14]
bestätigt, die die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit zu einem
vorrangigen Ziel der Gemeinschaft erhoben. In ihrer Mitteilung Eine Politik
der industriellen Wettbewerbsfähigkeit für die Europäische
Union[15],
der sich der Rat weitgehend
anschloß[16],
folgt die Kommission den 1990 festgelegten
Grundsätzen.
2. Rechtsgrundlagen4
Anders als der EAGV in
Art. 2 lit. c), 40 ff. und der EGKSV in Art. 3 lit. d), f),
g), 5 Abs. 2, 46 ff., 54
f.[17]
enthielt der EWGV ursprünglich keine explizite Rechtsgrundlage für
eine gemeinschaftliche Industriepolitik. Statt dessen griff man auf spezielle
Ermächtigungen wie Art. 81 ff., 94 (seit der EEA auch Art. 163
ff.) oder auf Art. 308
zurück[18].
1992 wurde Art. 3 Abs. 1 lit. m) sowie der nur aus
Art. 157 bestehende Titel XVI in den EGV aufgenommen. Er beruht auf
einem französischen Vorschlag, der auf Drängen strenger
marktwirtschaftlich orientierter Staaten um das Einstimmigkeitserfordernis in
Abs. 3 UAbs. 1 und die Schranke der Wettbewerbsverzerrung in
Abs. 3 UAbs. 2 ergänzt
wurde[19].
Ob sich durch seine Einfügung die industriepolitischen Kompetenzen der
Gemeinschaft merklich erweiterten, scheint
fraglich[20].
In erster Linie erhielt die seit längerem geübte industriepolitische
Praxis eine explizite vertragliche Grundlage sowie in Abs. 3 UAbs. 2
eine Schranke.
B. Ziele (Abs. 1)5
Die Ziele der
gemeinschaftlichen Industriepolitik sind keine unverbindlichen Leitlinien. Sie
verpflichten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, zu ihrer Erreichung
tätig zu
werden[21],
und begrenzen zugleich den Handlungsspielraum der Gemeinschaft, da jede ihrer
Maßnahmen und Initiativen bei objektiver Betrachtung eine notwendige
Voraussetzung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit sein und einem der
vier enumerativ aufgezählten Einzelziele dienen muß. Mangels
Differenzierungen im Vertrag ist von der Gleichrangigkeit der vier Einzelziele
auszugehen[22].
I. Wettbewerbsfähigkeit der Industrie als allgemeines Ziel (Abs. 1 UAbs. 1)6
Die Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit, die sich nach dem Vertrag von Maastricht als
Leitmotiv durch den EGV
zieht[23],
ist Ziel und Daseinsberechtigung der gemeinschaftlichen Industriepolitik. Nach
dem Verständnis der OECD und der Kommission bezeichnet sie die
Fähigkeit, unter Bedingungen des internationalen Wettbewerbs den
Produktionsfaktoren dauerhaft ein relativ hohes Einkommens- und
Beschäftigungsniveau zu
sichern[24].
7
Der Begriff
Industrie bezeichnet im Deutschen nur die gewerbliche Gütererzeugung
größeren Maßstabs, im angelsächsischen Sprachraum
umfaßt er hingegen auch den
Dienstleistungssektor[25].
Innerhalb der Gemeinschaft wird er oft in diesem weiteren Sinne
gebraucht[26]
und teilweise auch auf Handwerksbetriebe
ausgedehnt[27].
8
Gemeinschaft und
Mitgliedstaaten ergreifen nur solche Maßnahmen, die notwendige
Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der
gemeinschaftlichen Industrie sind, so daß nur geeignete und erforderliche
öffentliche Eingriffe in das freie Spiel der Marktkräfte in
Art. 157 eine Grundlage
finden[28].
Geschaffen werden nur die Voraussetzungen der Wettbewerbsfähigkeit,
die Wettbewerbsfähigkeit selbst bleibt Aufgabe der Unternehmen. Abs. 1
UAbs. 1 enthält somit das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der
Unternehmen für ihr Bestehen im Wettbewerb. Demgemäß gehen
Kommission und Rat davon aus, daß »die Sicherung und
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in erster Linie Aufgabe der
Unternehmen
ist«[29].
II. Vier Einzelziele (Abs. 1 UAbs. 2)
1. Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen9
Unter der Anpassung der
Industrie ist ihre Selbstanpassung zu verstehen, nicht jedoch ihre Umformung
durch staatliche Stellen oder die Gemeinschaft. Diese soll nach der deutschen
Fassung erleichtert, nach der französischen
(accélérer) und englischen (speeding up) jedoch
beschleunigt
werden[30].
Mit strukturellen Veränderungen ist in erster Linie der zunehmende
Wettbewerb auf dem Gemeinschafts- und Weltmarkt gemeint.
10
Inhaltlich handelt es sich
um sektorale Maßnahmen der Wirtschaftsstrukturpolitik, die oft die
finanzielle Förderung aus
Gemeinschaftsfonds[31]
beinhalten. Ein Beispiel ist die Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung
der KMU an den Binnenmarkt vom
15.6.1994[32].
Je nachdem, ob bestehende Strukturen geschützt oder neue geschaffen werden
sollen, spricht man von defensiven oder offensiven
Maßnahmen[33].
Auch nach Meinung der Kommission können sektorale Konzepte
»zwar vorübergehend erfolgreich sein, aber sie bergen
unvermeidlich die Gefahr einer verschleppten
Strukturanpassung«[34].
2. Förderung eines weiterentwicklungsfreundlichen Umfelds, insbesondere für KMU11
Das Umfeld
bezeichnet den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmen, in dem die
Unternehmen agieren, etwa das Wirtschafts- und Steuerrecht. Die Kommission
betont hier insbesondere die Bedeutung transeuropäischer Infrastruktur,
eines hohen Umweltschutzniveaus sowie immaterieller Wettbewerbsvorteile wie
Bildung[35].
Dieses Umfeld hat für die Initiative und Weiterentwicklung
günstig zu sein, wodurch nochmals die Eigenverantwortlichkeit der
Unternehmen betont wird. Die Maßnahmen müssen sich an die
Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft richten, was sektoral oder
regional wirkende Maßnahmen ausschließt. Die gemeinschaftliche
Förderung kann in materieller oder immaterieller Weise
erfolgen[36].
Die praktisch bedeutsamsten Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang die
Vollendung des Binnenmarkts – eine »industriepolitische
Maßnahme par
excellence«[37]
– sowie der Wirtschafts- und Währungsunion.
12
Den
KMU[38]
kommt schon seit längerem eine Sonderrolle zu, da sie einerseits unter
größenspezifischen Nachteilen leiden, etwa Schwierigkeiten bei der
Finanzierung größerer Vorhaben und relativ höhere
Verwaltungskosten, sie andererseits überproportio-
nal zur Schaffung von
Arbeitsplätzen
beitragen[39].
Ihrer Förderung dient u.a. das Integrierte Programm für KMU und das
Handwerk vom
3.6.1994[40].
3. Förderung eines kooperationsfreundlichen Umfelds13
Ein für die
Zusammenarbeit günstiges Umfeld meint den kooperationsrelevanten
Teil des Umfelds i.S.d. 2. Spstr. Unter der Zusammenarbeit zwischen
Unternehmen sind alle Kooperationen zwischen selbständig bleibenden
Unternehmen zu verstehen, nicht jedoch Unternehmensfusionen. Diesen und der
Bildung von Kartellen steht zudem der Vorrang des freien Wettbewerbs in
Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 UAbs. 2
entgegen[41].
Die gemeinschaftliche Förderung umfaßt in erster Linie die
Information der Unternehmen als horizontale Maßnahme, sei es durch
Veranstaltungen wie Kontaktmessen oder Einrichtung von Kontaktstellen wie dem
Büro zur Förderung der zwischenbetrieblichen
Zusammenarbeit[42].
4. Förderung in den Bereichen der Innovations-, Forschungs- und Technologiepolitik14
Die etwas unglückliche
Formulierung kann erstens bedeuten, daß die Nutzung der Ergebnisse der
gemeinschaftlichen Forschungspolitik durch die Industrie zu fördern ist,
oder zweitens, daß die Förderung der besseren Nutzung des
industriellen Potentials durch die Forschungs- und Technologiepolitik erfolgen
soll. Naheliegender ist letztere
Bedeutung[43],
wodurch lediglich das erste Ziel des Art. 163 Abs. 1 wiederholt
wird[44].
Hierunter fallen u.a. die finanzielle Förderung von Pilotvorhaben der
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit sowie Aktivitäten im Bereich
der
Normung[45].
C. Konsultationen und Koordination durch die Mitgliedstaaten (Abs. 2)
I. Rolle der Mitgliedstaaten15
Nach Abs. 1
UAbs. 1 obliegt die Sicherung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit
sowohl der Gemeinschaft als auch den Mitgliedstaaten. Der scheinbare Widerspruch
zu Art. 3 Abs. 1 lit. m), der die Mitgliedstaaten nicht
erwähnt, erklärt sich aus seiner Funktion als Tätigkeitskatalog
der Gemeinschaft. Als solcher hat er nur deren Aufgaben zum Gegenstand, nicht
diejenigen der Mitgliedstaaten. Letzteren verbleiben ihre industriepolitischen
Zuständigkeiten[46],
sie sind jedoch
verpflichtet[47],
die anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission zu konsultieren, d.h. sie
über ihre Maßnahmen zu informieren und sich mit ihnen zu beraten. Zur
Koordination ihrer Maßnahmen im Sinne einer inhaltlichen Abstimmung mit
den Maßnahmen der anderen Mitgliedstaaten sind sie nur verpflichtet,
soweit dies erforderlich ist, um negative Auswirkungen auf die
industrielle Wettbewerbsfähigkeit der anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden
oder zu reduzieren.
II. Rolle der Kommission16
Der Kommission kommt eine
doppelte Rolle zu. Nach Abs. 2 S. 1 wirkt sie als Katalysator,
indem sie durch Schaffung geeigneter Foren und Verfahren die Konsultationen
unter den Mitgliedstaaten ermöglicht. Gemäß Abs. 2
S. 2 kann sie, insoweit die Koordinierung der mitgliedstaatlichen
Industriepolitiken notwendig ist, zu deren Förderung alle Initiativen
ergreifen. Eng verstanden darf die Kommission somit nur als Schlichter
zwischen den Mitgliedstaaten vermitteln. Sieht man den Sinn des Abs. 2 in
der Steigerung der Effizienz mitgliedstaatlicher Industriepolitik und
berücksichtigt man die weite Formulierung »alle
Initiativen«, so kann sie neben der Koordinierung auch die
Optimierung der mitgliedstaatlichen Industriepolitiken fördern, d.h. eigene
Vorschläge und Konzepte unterbreiten. Dem entspricht die Praxis der
Kommission[48].
17
Umstritten ist die
rechtliche Qualität dieser Initiativen. Die Bezeichnung
»alle Initiativen« kann so verstanden werden, daß
diese auch rechtsverbindlicher Natur sein
können[49].
Hiergegen spricht jedoch die Bedeutung des Begriffs Initiative, der nur den
Anstoß zu einem Verfahren meint, an dessen Ende dann eine verbindliche
Regelung stehen kann. Zudem werden im Vertrag rechtsverbindliche Akte in der
Regel als Maßnahmen bezeichnet, und es wird das Verfahren ihres Erlasses
geregelt, was hier nicht der Fall
ist[50].
Initiativen der Kommission nach Abs. 2 S. 2 können daher nur
unverbindliche Stellungnahmen und Vorschläge sein, was der Moderatorenrolle
der Kommission auch entspricht.
D. Kompetenzen der Gemeinschaft (Abs. 3)
I. Querschnittsklausel (Abs. 3 UAbs. 1 S. 1)18
Will die Gemeinschaft das
industrielle Umfeld verbessern, so muß sie in den zahlreichen Bereichen
tätig werden, die dieses Umfeld bilden. Die
Querschnittsklausel[51]
des Abs. 3 UAbs. 1 S. 1 verweist die Gemeinschaft hierbei auf
diejenigen Rechtsgrundlagen, die ihr in den jeweiligen Bereichen zur
Verfügung stehen, insbesondere auf das Instrumentarium der Handelspolitik,
des Wettbewerbsrechts, der Forschungspolitik, der transeuropäischen Netze
sowie der
Rechtsangleichung[52].
Wenn die Kommission hier von einer »kohärenten
Rechtsgrundlage« spricht, ist dies schwer
nachzuvollziehen[53].
Umgekehrt muß die Gemeinschaft bei Maßnahmen in anderen Bereichen,
die nicht primär industriepolitisch motiviert sind, die Ziele des
Art. 157 Abs. 1
berücksichtigen[54].
19
Probleme können durch
Zielkonflikte zwischen der Industriepolitik und anderen Politiken
entstehen, insbesondere der Wettbewerbspolitik. Wettbewerbsrechtliche
Instrumente wie Fusionskontrolle, Kartellaufsicht und Beihilfenkontrolle lassen
sich industriepolitisch
nutzen[55].
Hierbei bezweckt die Industriepolitik die Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit der Industrie auf dem Weltmarkt, wofür die
Konzentration und Subvention europäischer Unternehmen unter Umständen
förderlich sein kann. Die Wettbewerbspolitik zielt jedoch auf die Sicherung
des Wettbewerbs im Innern der Gemeinschaft
ab[56].
In diesem Spannungsfeld sucht die Kommission die »bestmögliche
Kombination zwischen den Erfordernissen des internationalen Wettbewerbs und der
Erhaltung ausgewogener Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen auf dem
Inlandsmarkt«[57].
Auch für Abs. 3 UAbs. 1 S. 1 gilt jedoch die Schranke des
Abs. 3 UAbs. 2.
20
Querschnittsklauseln bergen
darüber hinaus die Gefahr der Umgehung der einschlägigen
Rechtsgrundlage, indem eine Maßnahme auf eine Rechtsgrundlage mit
geringeren Anforderungen gestützt
wird[58].
Zur Bestimmung der einschlägigen Rechtsgrundlage sind nach der
Rechtsprechung des EuGH Ziel und Inhalt einer Maßnahme ausschlaggebend,
wie sie sich bei objektiver Betrachtung
darstellen[59].
Sinnvoller wäre es, in weiterem Sinne nach dem Schwerpunkt der
Maßnahme zu fragen, d.h. auch ihre Genese und die Zuständigkeit des
sie beschließenden Ministerrats zu
bedenken[60].
II. Spezifische Maßnahmen (Abs. 3 UAbs. 1 S. 2)21
Anders als in S. 1
handelt es sich bei S. 2 um eine selbständige Rechtsgrundlage, welche
die Gemeinschaft zum Treffen von Maßnahmen, d.h. zum Erlaß
rechtsverbindlicher Akte ermächtigt. Der inhaltliche Umfang der Kompetenz
ergibt sich aus den Zielen und dem Notwendigkeitserfordernis des
Abs. 1[61].
Zulässig sind nur spezifische Maßnahmen, d.h. solche, die sich
auf bestimmte industriepolitische Maßnahmen in den Mitgliedstaaten
beziehen und diese
unterstützen[62].
Da der Vertrag nicht auf Maßnahmen »der« sondern »in
den« Mitgliedstaaten abstellt, kann die Gemeinschaft auch an
Maßnahmen innerstaatlicher Akteure anknüpfen, etwa der
Gebietskörperschaften[63]
oder der Verbände. Maßnahmen einzelner Unternehmen sind hingegen
keine zulässigen An-
knüpfungspunkte, da
die Unternehmen in erster Linie Adressaten und nicht Akteure der
Industriepolitik sind.
III. Wettbewerbsverzerrung als Schranke (Abs. 3 UAbs. 2)22
Die doppelte Erwähnung
der Freiheit des Wettbewerbs in Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3
UAbs. 2 unterstreicht ihren Vorrang gegenüber dem Ziel der
Wettbewerbsfähigkeit, im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 1, wo beide
zumindest formal auf derselben Ebene angesiedelt
sind[64].
Systematisch betrachtet stellt ihre nochmalige Erwähnung in Abs. 3
UAbs. 2 bei den Kompetenzen der Gemeinschaft klar, daß sie kein
weiteres Ziel der Industriepolitik ist, sondern eine sie begrenzende
Schranke. Der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb
i.S.d. Art. 4 Abs. 1 und Art. 98 sowie das Wettbewerbsrecht
dürfen somit nicht mit den Mitteln der Industriepolitik ausgehebelt
werden[65].
23
Eine
Wettbewerbsverzerrung ist jede Verringerung des freien Wettbewerbs.
Inhaltlich gleicht Abs. 3 UAbs. 2 dem erwähnten Grundsatz der
offenen Marktwirtschaft mit freiem
Wettbewerb[66],
der ja auch im Bereich der Industriepolitik gilt, und ähnelt den
»normalen Wettbewerbsbedingungen« des Art. 5 Abs. 2
3. Spstr. EGKSV. Nach dem Wortlaut der Schranke sind bereits potentielle
Wettbewerbsverzerrungen unzulässig. Viele industriepolitische
Maßnahmen, insbesondere solche sektoraler Natur, bringen jedoch
notwendigerweise eine Begünstigung einzelner Unternehmen oder Branchen mit
sich. Eine vollständig wettbewerbsneutrale Industriepolitik, wie
Abs. 3 UAbs. 2 sie dem Wortlaut nach fordert, wäre daher nicht
praktikabel. Der Begriff der Wettbewerbsverzerrung ist folglich restriktiv
dahingehend auszulegen, daß erstens Wettbewerbsverzerrungen auf das zur
Zielerreichung notwendige Minimum beschränkt werden müssen und
zweitens Wettbewerbsverzerrungen erheblichen Ausmaßes niemals
zulässig
sind[67].
Diese notwendige Relativierung darf jedoch nicht zu einer Verwässerung der
Schranke[68]
führen, was dem expliziten Willen der Vertragsparteien zuwider
liefe.
24
Die Schranke gilt für
gemeinschaftliche Maßnahmen auf der Grundlage des Art. 157,
wodurch unstreitig die spezifischen Maßnahmen nach Abs. 3
UAbs. 1 S. 2 umfaßt sind. Umstritten ist, ob die Schranke
Ausstrahlungswirkung auf industriepolitische Maßnahmen nach Abs. 3
UAbs. 1 S. 1 hat, da die Querschnittsklausel ja auf andere
Rechtsgrundlagen als Art. 157 Bezug
nimmt[69].
Hierfür spricht erstens die Bezugnahme auf »irgendeine
Maßnahme« auf der Grundlage des Art. 157. Zweitens
bestünde andernfalls die Möglichkeit, für spezifische
Maßnahmen die Schranke zu umgehen, indem man sie statt auf den
Einstimmigkeit fordernden Abs. 3 UAbs. 1 S. 2 auf die
Querschnittsklausel i.V.m. einer anderen Rechtsgrundlage
stützte[70].
Drittens ist die Gemeinschaft nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 98 in
ihrer gesamten Tätigkeit der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb
verpflichtet[71],
so daß die Verneinung der Ausstrahlung auf Abs. 3 UAbs. 1
S. 2 keinen Unterschied machen dürfte. Viertens bestünde
ansonsten die Möglichkeit, industriepolitische Ziele in erheblichem Umfang
in die Wettbewerbspolitik einfließen zu lassen und diese so an der
Sicherung des freien Wettbewerbs zu hindern, was dem Sinn der Schranke erkennbar
zuwider läuft. Auch Maßnahmen nach Abs. 3 UAbs. 1 S. 1
unterliegen daher der Schranke des
UAbs. 2[72].
Lediglich die Initiativen nach Abs. 2 S. 1 werden von ihr nicht
erfaßt, da sie mangels rechtlicher Verbindlichkeit schwerlich
wettbewerbsverzerrend wirken können.
E. Bewertung25
In der Literatur wird
bezweifelt, ob die Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit
eine Aufgabe der Gemeinschaft
ist[73],
ob diese hierzu einer expliziten Kompetenz
bedarf[74]
und ob der interpretatorische Spielraum des Art. 157 nicht eine
»Allerwelts-Industriepolitik«
fordere[75]
sowie in Richtung sektoraler und dirigistischer Maßnahmen aktiviert werden
könne[76].
Die Kritik gipfelt in der Forderung nach der ersatzlosen Streichung des
Art. 157[77].
Im Gegensatz dazu wird die Lücke betont, die ohne Art. 157 im Kanon
der Gemeinschaftspolitiken
bestünde[78],
und auf den Nutzen einer wettbewerbsorientierten horizontalen Industriepolitik
verwiesen[79].
Andere bewerten
differenzierter[80]
und betonen die Bedeutung der Art und Weise der Nutzung des
Art. 157[81].
26
Das ökonomische
Für und Wider einer Industriepolitik an sich sowie einer solchen auf
Gemeinschaftsebene ist hier nicht zu entscheiden. Festzuhalten ist jedoch,
daß Art. 157 wie der vorher für industriepolitische Maßnahmen
herangezogene Art. 308 Einstimmigkeit erfordert und den Handlungsspielraum
der Gemeinschaft zusätzlich einschränkt, insbesondere durch die
Schranke der Wettbewerbsverzerrung in Abs. 3 UAbs. 2. Ihm kommt somit
eine kanalisierende Funktion zu, was im Sinne einer wettbewerbsorientierten,
koordinierten und transparenten Industriepolitik zu begrüßen ist. Den
Geistern des Interventionismus, Dirigismus und Protektionismus, die auch
Art. 157 nicht vollständig zu bannen vermag, ist durch die konsequente
Beachtung der aufgezeigten Kompetenzgrenzen zu
begegnen[82].
--- F u ß n o t e n ---
[1]R.
Hellmann, Europäische Industriepolitik, 1994, S. 33 ff.; R.
Holzem, Industriepolitik und Wirtschaftsordnung, 1995, S. 158 f.;
J. Starbatty/U. Vetterlein, Die Technologiepolitik der EG,
1990, S. 15 ff.
[2]Zum
Staatenvergleich Hall (Hrsg.), European Industrial Policy, London, 1986;
J. Simons, Industriepolitik, 1997, S. 9 ff. u.
175 ff.; vgl. auch Bericht zur Position des Bundeskartellamts, EuZW 1991,
S. 711.
[3]Ausführlich
Hellmann (Fn. 1), S. 25 f.
[4]U.
Everling, Rechtsfragen einer Industriepolitik im Gemeinsamen Markt,
EuR 1968, S. 175.
[5]Kommission
der Europäischen Gemeinschaften, Die Industriepolitik der Gemeinschaft,
Brüssel, 1970.
[6]Zum
wirtschaftspolitischen Hintergrund BBPS, S. 492.
[7]EA
1972, S. D 506.
[8]ABl.EG
1973 Nr. C 117/1.
[9] Vgl.
Oppermann, Europarecht, Rn. 835.
[10]Dok.
KOM (90) 556 endg.; hierzu C.-P. Frees, Das neue industriepolitische
Konzept der Europäischen Gemeinschaft, EuR 1991, S. 281 ff.;
E. Steindorff, Industriepolitik der EG, FS-Deringer, 1993,
S. 175 (187 ff.).
[11]P.-C.
Müller-Graff, in: Hb.EGWirtR, Abschnitt A.I, Rn. 109;
Schweitzer/Hummer, Europarecht, Rn. 1326.
[12]So
auch R. Schulte-Braucks, in: Röttinger/Weyringer (Hrsg.), Handbuch
der Europäischen Integration, 2. Auflage, 1996, S. 969
(970).
[13]EA
1993, S. D 259 ff.
[14]Bull.EG,
Beilage 6/93, S. 14 f., 67 ff. u. 77 ff.; hierzu MWLVD, CEE,
S. 284 ff.
[15]Dok.
KOM (94) 319 endg.; hierzu MWLVD, CEE, S. 291 ff.
[16]ABl.EG
1994 Nr. C 343/1.
[17]Zur
Praxis H. Lecheler, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 130,
Rn. 1.
[18]Vgl.
H. Lecheler, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 130, Rn. 1;
Schweitzer/Hummer, Europarecht, Rn. 1676.
[19]Zur
Genese Hellmann (Fn. 1), S. 14 f. u. 183 ff.;
U. Immenga, Wettbewerbspolitik contra Industriepolitik nach
Maastricht, EuZW 1994, S. 14 (17); Simons (Fn. 2),
S. 234.
[20]Ablehnend
auch I. Erberich, in: Bleckmann, Europarecht, Rn. 2756;
S. Breier, in: Lenz, EGV, Art. 130, Rn. 2; a.A.
P. Behrens, Pro und contra Maastricht: Eine Systemveränderung
auf dem Prüfstand!, EuZW 1992, S. 521; U. Immenga, Die
notwendige Diskussion des Vertrages von Maastricht, EuZW 1992,
S. 457.
[21]Vgl.
Dok. KOM (94) 319 endg., S. 11; kritisch H. Lecheler, in:
Grabitz/Hilf, EU, Art. 130, Rn. 16.
[22]So
auch S. Breier, in: Lenz, EGV, Art. 130,
Rn. 4.
[23]R. Lane,
New community competences under the Maastricht Treaty, CMLRev. 1993, S. 939
(964); vgl. A. Jacquemin, Les enjeux de la
compétitivité européenne et la politique industrielle
communautaire en matière d’innovation, R.M.C. 1996,
S. 175.
[24]Dok.
KOM (94) 319 endg., S. 15; vgl. auch H. Lecheler, in:
Grabitz/Hilf, EU, Art. 130, Rn. 12.
[25]Vgl.
Dichtl/Issing (Hrsg.), Vahlens Großes Wirtschaftslexikon,
2. Aufl., 1996, S. 947; K.-H. Narjes, Industriepolitik - eine
europäische Aufgabe?, in: Steger (Hrsg.), Industriepolitik, 1993,
S. 85.
[26]I. Erberich,
in: Bleckmann, Europarecht, Rn. 2746; anders jedoch z.B. ABl.EG 1994 Nr. C
343/ 1, 7. Spstr.
[27]H. Lecheler,
in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 130, Rn. 10.
[28]So
auch Hellmann (Fn. 1), S. 16.
[29]Entschließung
des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der
Gemeinschaftsindustrie vom 21.11.1994, ABl.EG 1994 Nr. C 343/1; nahezu
wortgleich Dok. KOM (94) 319 endg., S. 1.
[30]Zum
Hintergrund dieser Abweichung Hellmann (Fn. 1), S. 16
f.
[31]Näher
S. Breier, in: Lenz, EGV, Art. 130,
Rn. 5.
[32]ABl.EG
1994 Nr. C 180/10; hierzu H. Lecheler, in: Grabitz/Hilf, EU,
Art. 130, Rn. 13.
[33]Simons
(Fn. 2), S. 81 ff. u. 125 ff.; zu Recht kritisch
H. Lecheler, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 130,
Rn. 21.
[34]Dok.
KOM (90) 556 endg., S. 5; kritisch auch Immenga (Fn. 19),
S. 16.
[35]Vgl.
Bull.EG, Beilage 6/93, S. 14 f.; Dok. KOM (94) 319 endg., S. 15 ff. u.
27 ff.
[36]Beispiele
bei S. Breier, in: Lenz, EGV, Art. 130, Rn. 6;
Schulte-Braucks (Fn. 12), S. 979 ff.
[37]Dok.
KOM (90), 556 endg., S. 12; vgl. schon im Colonna-Memorandum (Fn. 5),
S. 123 ff.
[38]Definition
s. ABl.EG 1994 Nr. C 180/11.
[39]Vgl.
Dok. KOM (94) 207 endg., S. 1 f.; Schulte-Braucks (Fn. 12),
S. 970 ff. m.w.N.
[40]Dok.
KOM (94) 207 endg.; hierzu D. Carl, Maßnahmen der EU zur
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen,
EuZW 1995, S. 141 (142 ff.).
[41]Vgl.
Hellmann (Fn. 1), S. 17; skeptisch Immenga
(Fn. 19), S. 16; zur Fusionskontrolle Ch. R. Schmidt,
Die »Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts«,
1992, S. 83 ff.
[42]Näher
Schulte-Braucks (Fn. 12), S. 987 ff. m.w.N.
[43]So
auch Hellmann (Fn. 1), S. 17 f.
[44]Siehe Art. 163,
Rn. 5.
[45]Näher
R. Rönck, Technische Normen als Gestaltungsmittel der
Europäischen Gemeinschaftsrechts, 1995.
[46]H. Lecheler,
in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 130, Rn. 16; Nicolaysen, Europarecht
II, S. 358.
[47]Hellmann
(Fn. 1), S. 18; Schweitzer/Hummer, Europarecht,
Rn. 1688.
[48]Vgl.
etwa Dok. KOM (94) 319 endg., S. 37 ff.
[49]S. Breier,
in: Lenz, EGV, Art. 130, Rn. 11.
[50]I. Erberich,
in: Bleckmann, Europarecht, Rn. 2758; Nicolaysen, Europarecht II,
S. 358.
[51]Zu
dieser Rechtsfigur näher T. Stein, Die Querschnittsklausel
zwischen Maastricht und Karlsruhe, in: FS-Everling, 1995, S. 1439 (1441
ff.); Art. 6, Rn. 4 ff.
[52]Zu
Einzelheiten P. Buigues/A. Sapir, Community Industrial
Policies, in: Nicolaides (Hrsg.), Industrial Policy in the European Community,
Dordrecht, 1993, S. 24 ff.; Hellmann (Fn. 1), S. 53 ff.
m.w.N.
[53]Dok.
KOM (94) 319 endg., S. 11; kritisch auch H. Lecheler, in:
Grabitz/Hilf, EU, Art. 130, Rn. 18 u. 21.
[54]Hellmann
(Fn. 1), S. 19.
[55]Holzem
(Fn. 1), S. 166 ff.; Immenga (Fn. 19), S. 16
ff.
[56]Vgl.
E.-J. Mestmäcker, Fusionskontrolle im Gemeinsamen Markt
zwischen Wettbewerbspolitik und Industriepolitik, EuR 1988, S. 349 (356
ff.); I. Schmidt, Europäische Industriepolitik – ein
Widerspruch zur Wettbewerbsordnung?, WuW 1995, S. 971
(978. ff).
[57]Dok.
KOM (90) 556 endg., S. 8; kritisch Immenga (Fn. 19), S. 17
f.
[58]Stein
(Fn. 51), S. 1444.
[59]EuGH,
Rs. C-70/88, 4.10.1991, Slg. 1991, I-4564, Rn. 9
(Europäisches Parlament/Rat); näher S. Breier, Der Streit
um die richtige Rechtsgrundlage in der Rechtsprechung des EuGH, EuR 1995,
S. 46.
[60]Stein
(Fn. 51), S. 1452 f.
[61]So
auch Dok. KOM (94) 319 endg., S. 11.
[62]S. Breier,
in: Lenz, EGV, Art. 130, Rn. 13; enger Hellmann (Fn. 1),
S. 19 f.
[63]Vgl.
Dok. KOM (94) 319 endg., S. 11.
[64]P. Hommelhoff,
Industriepolitik versus Wettbewerbspolitik im Maastricht-Vertrag, in: ders./
Kirchhof (Hrsg.), Der Staatenverbund der Europäischen Union, 1994,
S. 136.
[65]So
auch Hellmann (Fn. 1), S. 20; ähnlich MWLVD, CEE,
S. 255.
[66]I. Erberich,
in: Bleckmann, Europarecht, Rn. 2756; Hommelhoff (Fn. 64),
S. 139; Hellmann (Fn. 1), S. 16.
[67]Ähnlich
Hommelhoff (Fn. 64), S. 140.
[68]Vgl.
H. Lecheler, in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 130,
Rn. 20.
[69]Daher
ablehnend W. Cremer, Forschungssubventionen im Lichte des EGV, 1995,
S. 193 f.
[70]So
fragend Stein (Fn. 51), S. 1443 f., zur Umgehung von
Harmonisierungsverboten s. S. 1449 ff.
[71]Siehe
auch EuGH Rs. 249/85, 21.5.1987, Slg. 1987, 2360, Rn. 16
(Albako).
[72]So
im Ergebnis auch S. Breier, in: Lenz, EGV, Art. 130,
Rn. 16; a.A. I. Erberich, in: Bleckmann, Europarecht,
Rn. 2760.
[73]Immenga
(Fn. 19), S. 457.
[74]Frees
(Fn. 10), S. 287.
[75]Steindorff
(Fn. 10), S. 194.
[76]M. Beise,
EG-Industriepolitik nach Maastricht: Der Europäische Gerichtshof als
Hüter der Marktwirtschaft?, in: Scholz (Hrsg.), Deutschland auf dem Weg in
die EU, 1994, S. 320 (327); Schmidt (Fn. 56),
S. 983. ff; Simons (Fn. 2),
S. 235 f.
[77]H. Lecheler,
in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 130, Rn. 21.
[78]MWLVD,
CEE, S. 255.
[79]M. Bangemann,
La politique industrielle européenne: ce qu’elle est, ce
qu’elle veut, R.M.C. 1996, S. 154 (155); S. Micossi,
Nouvelles orientations de la politique industrielle dans l’Union
Européenne, R.M.C. 1996, S. 158 (164).
[80]I. Erberich,
in: Bleckmann, Europarecht, Rn. 2750 f.
[81]Vgl.
Beschluß des Bundesrats vom 18.12.1992, BR-Drs. 810/92, S. 10;
Hellmann (Fn. 1), S. 181 f.
[82]So
auch G. Grill, in: Lenz, EGV, Vorbem. Art. 85-90,
Rn. 7.
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