![]() S a a r b r ü c k e r B i b l i o t h e k (http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek) | Erstveröffentlichung: Christian Calliess/Matthias Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EUV und EGV, Neuwied/Kriftel, 1999 Mit freundlicher Genehmigung des Hermann Luchterhand Verlages |
Art. 132
(ex-Art. 112)
A. Überblick
1
Art. 132 fordert die
Harmonisierung der nationalen Ausfuhrbeihilfesysteme und regelt damit einen
wichtigen Teilbereich der
Ausfuhrpolitik[1];
diese stellt einen integralen Bestandteil der Handelspolitik der EG
dar[2].
Art. 132 verdrängt somit nicht Art. 133, sondern stellt eine
Konkretisierung des in der letztgenannten Vorschrift enthaltenen Programms
dar[3].
Aus diesem Grund kann die Gemeinschaft auf der Grundlage des nunmehrigen
Art. 133 Sekundärrecht erlassen, das die mitgliedstaatliche
Ausfuhrförderung regelt und
koordiniert[4].
Zweck der Vorschrift ist es, Wettbewerbsverzerrungen zwischen
Gemeinschaftsunternehmen auf Drittmärkten zu vermeiden, die in der
unterschiedlichen Leistungsfähigkeit oder -willigkeit des jeweiligen
Heimatlandes
liegen[5].
Die Regelung des
Abs. 2[6],
derzufolge die Rückvergütung von Zöllen und indirekten Steuern
nicht als Beihilfen gilt, soweit diese die ursprünglichen Belastungen nicht
übertreffen, ist seit der Harmonisierung der indirekten Steuern weitgehend
gegenstandslos[7].
B. Begriff der
Ausfuhrbeihilfe
2
Der Begriff der
Beihilfe entspricht dem der
Art. 87 ff.[8]
Danach liegt eine Beihilfe vor, wenn eine Regierung einem
Gemeinschaftsunternehmen[9]
im Hinblick auf die Ausfuhr in Drittstaaten finanzielle oder wirtschaftliche
Vorteile gewährt, die die öffentlichen Mittel tatsächlich oder
möglicherweise belasten oder einen Verlust für sie bedeuten und bei
denen von den betreffenden Empfängern nichts oder weniger als
marktüblich verlangt
wird[10].
Da nach dem insoweit
eindeutigen Wortlaut nur Beihilfesysteme vereinheitlicht werden sollen,
stellt Art. 132 keine tragfähige Kompetenzgrundlage für Verbote
(oder auch nur Koordinierung) sonstiger nationaler
Exportförderungsmaßnahmen dar, wie etwa mitgliedstaatlicher
Handelsmissionen oder sonstiger staatlicher
Einrichtungen[11].
3
Daß dem Begriff der
Beihilfe in Art. 132 und Art. 87 der gleiche Bedeutungsinhalt
zukommt, beantwortet noch nicht, in welchem Verhältnis die beiden
Vorschriften stehen. Ausgehend vom Wortlaut des Art. 87, demzufolge den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigende staatliche Beihilfen
verboten sind, soweit [der] Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, wird
die Ansicht vertreten, Art. 132 sei eine solche abweichende Bestimmung.
Art. 132 würde dieser Ansicht nach Ausfuhrbeihilfen hinsichtlich ihrer
Außenwirkung regulieren, im Hinblick auf ihre Wirkung im Gemeinsamen Markt
indes eine Ausnahmeregelung darstellen, wie dies etwa für Art. 87
Abs. 2 und 3, 36, 73, 86 Abs. 2 und 296 angenommen
wird[12].
Anders als die genannten Vorschriften beschränkt sich Art. 132 indes
darauf, die schrittweise Vereinheitlichung des Ausfuhrbeihilfensysteme der
Mitgliedstaaten vorzuschreiben.
4
Hieraus auf den
Regelungsinhalt zu schließen, Beihilfen dieser Art seien hinsichtlich
ihrer schädlichen Wirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel von der
ansonsten geltenden Behandlung ausgeschlossen, ist weder mit dem Wortlaut der
beiden angesprochenen Vorschriften noch mit ihrer Funktion vereinbar,
Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch
mitgliedstaatliche Beihilfen zu
verhindern[13].
Durch die Ausfuhrförderung erhalten die begünstigten Betriebe zwar
zunächst lediglich einen Vorteil auf Drittmärkten. Angesichts der
engen Verflechtungen des Gemeinsamen Marktes mit dem Weltmarkt und der relativen
Stärkung des geförderten Gemeinschaftsunternehmens sind
Auswirkungen auf den innergemeinschaftliche Handel jedoch ohne weiteres
denkbar[14].
Dieser Ansicht folgend, hat die Kommission bislang die Auffassung vertreten,
daß Beihilfen für die Ausfuhr dem Maßstab des Beihilferechts
(Art. 87 ff.) genügen
müssen[15].
Die Praxis der Kommission wird vom EuGH
gutgeheißen[16].
C. Regelungen auf
internationaler Ebene
I. WTO
5
Die Gemeinschaft ist
Vertragspartei des WTO-Abkommens, dessen integraler Bestandteil das
Subventionsübereinkommen[17]
ist. Das Übereinkommen unterteilt Subventionen in drei Kategorien:
uneingeschränkt zulässige Subventionen, verbotene
Subventionen sowie bedingt zulässige Subventionen, gegen die
andere Mitgliedstaaten vorgehen dürfen, sofern sie durch die
Beihilfengewährung in ihren Interessen beeinträchtigt
werden[18] .
Beihilfen, deren Gewährung rechtlich oder tatsächlich von der Ausfuhr
abhängt (Exportbeihilfen), sind verboten. Wer als Vertragspartei verbotene
Beihilfen gewährt oder beibehält, handelt
völkerrechtswidrig[19]
Dem Abkommen ist eine Beispielliste von Ausfuhrsubventionen beigefügt, die
nach Ansicht der Vertragschließenden Parteien unter das absolute Verbot
der Ausfuhrsubventionen
fallen[20] .
Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß die weit verbreitete Praxis
der industrialisierten Staaten, durch staatliche Mittel besonders günstige
Ausfuhrkredite zur Verfügung zu stellen, jedenfalls insoweit
konkludent von dem Verbot der Ausfuhrbeihilfe ausgenommen ist, als die
Kreditzinsen für die Unternehmen nicht unterhalb der Gestehungskosten des
Staates
liegen[21].
Nach den Regeln des Subventionsübereinkommens wäre diese Praxis an
sich zumindest als eine zu Gegenmaßnahmen berechtigende Beihilfe
anzusehen, weil üblicherweise auf den Effekt bei dem Begünstigten,
nicht auf die Kosten des Staates abgestellt wird (Art. 1.1 (a) (1) (ii)
Beihilfe-Abkommen). Angesichts der in Fn. 21 wiedergegebenen Definition der
verbotenen Ausfuhrkreditvergabe wird man die hiervon nicht ausdrücklich
erfaßten Praktiken als von den Vertragsparteien erlaubt anzusehen haben.
Die WTO-Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des OECD-Übereinkommens
über Leitlinien für öffentlich unterstützte
Exportkredite22 sind, werden freigestellt.23
Exportkreditversicherungsprogramme sind ebenfalls nur dann verboten, wenn ihre
Entgeltsätze zur Deckung der langfristigen Kosten und Verluste nicht
ausreichen.24 .
6
Auf langjährige
Beschäftigung der OEEC/OECD mit
Ausfuhrförderungsmaßnahmen[25]
zurückgreifend, führte der G-7 Gipfel in Rambouillet 1976
erstmals zur Vereinbarung eines »Konsenses« betreffend
Mindeststandards für Exportkredite zwischen OECD-Mitgliedstaaten. Dieser
Konsens wurde durch das erstmals 1978 geschlossene
Ausfuhrkredit-Übereinkommen abgelöst, an dem zunächst
20 Staaten
teilnahmen[26].
Das Übereinkommen wird seither periodisch reformiert und enthält
nunmehr deutlich weitgehendere Beschränkungen als das Übereinkommen
von 1978. Die derzeit gültige Fassung tritt zum 1.4.1999 in
Kraft[27].
Das Übereinkommen, das
sich selbst als »Gentlemen’s Agreement«
bezeichnet[28],
ist kein rechtlich bindender OECD-Beschluß. Inwieweit dem Arrangement
völkerrechtliche Bindungswirkung beizumessen ist, kann hier nicht
abschließend behandelt
werden[29].
Der verklausulierte Text der oben wiedergegebenen Passage des
Subventionsübereinkommens deutet an, daß in den Außen- und
Wirtschaftsministerien der Vertragsparteien unterschiedliche Ansichten vertreten
werden.
D. Sekundärrecht
7
Trotz des
ausdrücklichen Auftrags an den Gemeinschaftsgesetzgeber ist das Ergebnis
bis heute als karg zu bezeichnen. Nach wie vor liegt die
Ausfuhrförderung durch finanzielle Vergünstigungen weitgehend in
den Händen der Mitgliedstaaten. Weitergehende Bemühungen
scheiterten am mangelnden Einigungswillen der Mitgliedstaaten, die sich durch
nationale Exportförderung anscheinend nach wie vor Vorteile für die
heimischen Industrien
versprechen[30].
Das Hauptaugenmerk der
Gemeinschaftsregeln gilt dem Schutz der Integrität des
innergemeinschaftlichen Handels, die durch nationale
Ausfuhrförderungssysteme im Einzelfall durchaus bedroht sein kann, etwa
indem die Inanspruchnahme von Halbfertigprodukten aus anderen Mitgliedstaaten
behindert wird. Des weiteren werden den Versicherern (in der Bundesrepublik
Deutschland der Hermes-Versicherung) Zusammenarbeitsverpflichtungen
auferlegt[31].
In den wenigen Fällen,
in denen sich die Gemeinschaft zu eigenen Finanzierungsmaßnahmen
entschließen konnte, wurde neben Art. 133 Art. 308 als Grundlage
herangezogen[32].
I. Ausfuhrkredite
8
Das OECD-Übereinkommen
wird vom Rat regelmäßig in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Damit werden
die materiellen Regeln (ungeachtet ihrer völkerrechtlichen Verbindlichkeit)
für die Mitgliedstaaten kraft Gemeinschaftsrechts
verbindlich[33].
Gleiches gilt für speziellere
OECD-Abkommen[34].
So ist beispielsweise auf der Grundlage von Art. 112 eine Richtlinie
über Exportbeihilfen im Schiffbau beschlossen
worden[35].
II. Kreditversicherungen
9
Neben Ausfuhrkrediten
(deren Zinssatz nach WTO-Recht nicht unter dem Satz liegen darf, den der Staat
zu bezahlen hätte) sind Exportversicherungen (die nach WTO-Recht zu einem
lediglich die Kosten deckenden Prämiensatz angeboten werden dürfen)
eines der bevorzugten Instrumente nationaler Außenhandelsförderung.
Nach fachmännischer Einschätzung sind 1/4 bis 2/5 der
Gemeinschaftsexporte von der Bereitstellung einer Exportkreditversicherung
abhängig[36].
Trotz (oder wegen) dieser außerordentlichen ökonomischen Bedeutung
ist es im Rahmen der Gemeinschaft bislang nicht zu funktionierenden
sekundärrechtlichen Vorgaben gekommen, obwohl der Rat bereits 1960 einen
Arbeitskreis zur Koordinierung der Politiken auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite
einsetzte[37].
Dieses Gremium ist bis heute aktiv und wirkt insbesondere an den Verhandlungen
im Rahmen der OECD
mit[38].
1970 ergingen zwei Richtlinien über die Einführung einer gemeinsamen
Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige
Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen und privaten
Käufern[39];
daneben existiert eine RL, mit der die Konditionen für das politische
Risiko kurzfristiger Kredite koordiniert werden
sollten.[40]
Diese RL wurden indes nicht
umgesetzt[41]
und stehen nach Ansicht der Kommission »nur auf dem
Papier«[42].
Des weiteren existiert ein Beschluß des Rates über die
Grundsätze für die Versicherung von Zulieferungen aus anderen
Mitgliedstaaten[43],
sowie zwei Ratsbeschlüsse, die ursprünglich aus dem Jahre 1965 stammen
und 1976 neu gefaßt
wurden[44].
Nach verschiedenen gescheiterten
Versuchen[45]
führte ein erneuter Anlauf der
Kommission[46]
1998 zu einer Richtlinie zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen
über die Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger
Geschäfte[47].
III. Ausfuhrbeihilfen im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
10
Die Gemeinschaft betreibt
eine umfassende und kostenintensive Ausfuhrsubventionspolitik, zu deren Abbau
sie sich im WTO-Abkommen verpflichtet hat. Unbeschadet dessen beläuft sich
derzeit der Aufwand für die GAP auf 47% des
Gemeinschaftshaushalts[48].
Diese Beihilfen sind Teil
der hier nicht weiter zu kommentierenden GAP und beruhen auf zwei
Grundkoordinaten: einmal der Garantie eines in der Regel über dem
Weltmarktpreis liegenden Gemeinschaftspreises, gekoppelt mit einer
Abnahmegarantie für die Produzenten einerseits sowie der Abschottung des
Agrarmarktes durch Hochschleusung des Preises von Agrarimporten und der
Subventionierung von Exporten auf (oder unter) Weltmarktpreise. Die Ergebnisse
dieser Politik erlauben ihre Fortführung nicht: die Agenda 2000
erklärt sie für nicht weiter
finanzierbar[49].
Darüber hinaus verstoßen zahlreiche Instrumente der GAP gegen die
völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Gemeinschaft[50].
[1]J. Bourgeois,
in: GTE, EU-/EGV, Art. 112, Rn. 1 weist zutreffend darauf hin,
daß das Gegenstück des die Ausfuhrpolitik regelnden Art. 132 der
frühere Art. 111 war, der die schrittweise Vereinheitlichung der
autonomen Handelsregimes und der Handelsabkommen festlegte.
[2]So
ausdrücklich EuGH, Gutachten 1/75 (»lokale Kosten«), 11.11.1975,
Slg. 1975, 1355, 1362– 1364: »Die gemeinsame Handelspolitik und
insbesondere die Ausfuhrpolitik umfaßt notwendigerweise die
Ausfuhrbeihilferegelungen (...) Solche Maßnahmen sind in der Praxis eine
wichtiger Bestandteil der Handelspolitik, ein Begriff, der den gleichen Inhalt
hat, ob er nun auf die internationale Beteiligung eines Staates oder auf die
Gemeinschaft angewendet wird. (...) [Es wäre mit Art. 133]
offensichtlich unvereinbar, wenn sich die Mitgliedstaaten unter Berufung auf
eine parallele Zuständigkeit einen Freiraum [für autonome Regelungen]
vobehalten würden«. Nach dieser – mittlerweile allgemeinen
– Ansicht stellt Art. 132 gegenüber Art. 133 keine
verdrängende Norm dar. Dem EuGH folgend J. Bourgeois, in: GTE,
EU-/EGV, Art. 112, Rn. 1; C. Vedder, in Grabitz/Hilf, EU,
Art. 112, Rn. 2; T. Müller-Ibold, in: Lenz, EGV,
Art. 112, Rn. 1; R. Bierwagen, in: Smit/Herzog, Law of
the E.C, § 112.01; A. Reuter, Außenwirtschafts- und
Exportkontrollrecht Deutschland/Europäische Union, 1995,
Rn. 235 ff.; P. J. G. Kapteyn/P. VerLoren van
Themaat, Introduction to the Law of the European Communities – From
Maastricht to Amsterdam, 3rd ed., 1998, 1277, 1299; BBPS, 554;
Oppermann, Europarecht, Rn. 1705.
[3] Neben
dem EuGH, a.a.O., und den in der obigen Fn. Genannten vgl. auch
S. Pieper, in: Bleckmann, Europarecht, Rn. 1431;
G. Nicolaysen, Europarecht II, 501; Schweitzer/Hummer,
Europarecht, Rn. 1507.
[4] Vgl.
z.B. neuestens die RL 98/29/EG des Rates vom 7.5.1998 zur Harmonisierung der
wichtigsten Bestimmungen über die Exportkreditversicherung zur Deckung
mittel- und langfristiger Geschäfte, ABl.EG 1998
Nr. L 148/22 vom 19.5.1998; VO (EWG) 599/91 des Rates vom 5.3.1991
über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen
und Nahrungsmitteln der Gemeinschaft in die Sowjetunion
(ABl.EG 1991 L 67/21); die letztgenannte VO wurde auch auf
Art. 235 a.F. gestützt. Siehe auch die VO EG/3094/95 des Rates vom
22.12.1995 über Beihilfen für den Schiffbau,
ABl.EG 1995 L 332/1, die auf die nunmehrigen
Art. 87 ff. und den nunmehrigen Art. 133 gestützt wird;
siehe bereits die Richtlinie 81/363/EWG des Rates vom 28.4.1981 betreffend die
Beihilfen für den Schiffbau,
ABl.EG 1981 L 137/39.
[5] C. Vedder,
in: Grabitz/Hilf, EU, Art. 112, Rn. 5;
T. Müller-Ibold, in: Lenz, EGV, Art. 112,
Rn. 3.
[6] Siehe
die vergleichbare Regelung in Art. 91 hinsichtlich der
innergemeinschaftlichen Ausfuhr.
[7] T. Müller-Ibold,
in: Lenz, EGV, Art. 112 Rn. 2.
[8] Zur
Praxis der Mitgliedstaaten vgl. EuGH Rs. 57/86, 7.6.1988, Slg. 1988,
2855 (Griechenland/ Kommission); EuGH, Rs. C-142/87; 21.3.1990;
Slg. 1990, I-959, (Belgien/Kommission); C. Vedder, in:
Grabitz/Hilf, EU, Art. 112, Rn. 3.
[9] Allgemeine
Vergünstigungen, die nicht spezifisch an das Unternehmen geleistet werden,
stellen keine Beihilfe dar. Wenn beispielsweise ein Mitgliedstaat relativ mehr
Mittel für die Ingenieurausbildung aufwendet als die anderen
Mitgliedstaaten, stellt dies mangels Spezifizität keine Beihilfe dar; vgl.
J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV, Art. 112, Rn. 2. Vgl. auch
Art. 1 und 2 des WTO-Subventionsübereinkommens; dazu näher
unten.
[10]Vgl.
EuGH, Rs. 30/59, 23.2.1961; Slg. 1961, 1, Rn. 19
(Steenkolenmijnen/Hohe Behörde); EuGH, Rs. 173/73, 2.7.1974,
Slg. 1974, 709 (Italien/Kommission); EuGH Rs. 730/79, 17.9.1980,
Slg. 1980, 2671 (Philip Morris/Kommission); EuGH, Rs. C-387/92, 15.3.1994,
Slg. 1994, I-877, Rn. 11 ff. (Banco de Crédito/Valencia);
EuGH, Verb. Rs. C-72-73/91, 17.3.1993, Slg. 1993, I-887,
Rn. 14 ff. (Neptun/Seebetriebsrat). Siehe auch Mitteilung der
Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur
Anwendung der Artikel 92 und 93 auf die kurzfristige
Exportkreditversicherung (97/C 281/03), ABl.EG 1997 C 281/4,
insb. 7 f.; vgl. für alle bereits U. Everling,
in: Wohlfarth/Everling/Glaesner/ Sprung, Die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft, Kommentar zum Vertrag, 1960, Art. 112, Rn. 2;
G. v. Wallenberg, in: Grabitz/Hilf, EGV, Art. 92,
Rn. 3 ff.; M. Herdegen, Europarecht, 1997, 353;
A. Bleckmann/T. Koch, in: Bleckmann, Europarecht,
Rn. 2051 ff.
[11]In
diesem Sinne wohl auch J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV,
Art. 112, Rn. 2; P. J. G. Kapteyn/P. VerLoren van
Themaat (Fn. 2), 1299.
[12]D. Scheuing,
Les aides financières publiques, Paris, 1974, 284; C. Vedder,
in Grabitz/Hilf, EU, Art. 112, Rn. 8; T. Oppermann,
Europarecht, Rn. 1753; vgl. die weiteren Nachweise bei
J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV, Art. 112,
Rn. 3.
[13]So
auch mit eingehender Begründung R. Bierwagen, in: Smit/Herzog,
Law of the E.C, § 112.02; J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV,
Art. 112, Rn. 3; Reuter (Fn. 2), Rn. 237 ff.;
A. v. Bogdandy, in: Grabitz/v.Bogdandy/Nettesheim,
Europäisches Außenwirtschaftsrecht 43 f.; Nicolaysen
(Fn. 3), 501; G. v. Wallenberg, in: Grabitz/Hilf, EU,
Art. 92 Rn. 97 m.w.N.; P. J. G. Kapteyn/P. VerLoren van
Themaat (Fn. 2), S. 1299; BBPS,
S. 554;.
[14]Sehr
pointiert der XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik, COM(97) 628
final, Ziff. 224; siehe auch EuGH Rs. 57/86, 7.6.1988, Slg. 1988,
2855, 2870 ff. (Griechenland/Kommission).
[15]Vgl.
beispielsweise Entscheidung der Kommission 82/47/EWG vom 16.12.1981 über
ein Beihilfevorhaben der britischen Regierung zugunsten der Ausfuhr von zwei
Schiffen nach Panama, ABl.EG 1982 L 20/43, unter III. der
Gründe. Eine eingehende Darstellung der bisherigen Praxis der Kommission
findet sich in der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach
Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und
93 auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (97/C 281/03),
ABl.EG 1997 C 281/4 ff; Entscheidung 87/418/EWG vom
4.2.1987; ABl.EG 1987 L 227/45 (Tubemeuse) weitere Nachweise bei
J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV, Art. 112, Fn 10 –
12.
[16] Rs. C-142/87,
21.3.1990, Slg. 1990, I-959, Rn. 32 (Belgien/Kommission) sowie die
Ausführungen des GA Tesauro in dieser Sache, a.a.O., I-1000;
Rs. C-44/93, 9.8.1994, Slg. 1994, I-3829, Rn. 30 (Assurances de
Credit/OND und Belgien); siehe auch EuGH Rs. C-63/89, 18.4.1991,
Slg. 1991, I-1799 (Assurances de Crédit und Cobac/Rat und
Kommission). In diesem Sinne auch T. Müller-Ibold, in: Lenz,
EGV, Art. 112, Rn. 6; J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV,
Art. 112, Rn. 3.
[17]Übereinkommen
über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, abgedruckt u. a. in
ABl.EG 1994 L 336/156 und in GATT Secretariat (ed.), The Results
of the Uruguay Round of Multilateral Trade Negotiations, Geneva 1994,
264 ff.; dazu V. Götz, in: Hb. EUWirtR H. III.,
Rn. 5 ff.
[18]In
Anlehnung an eine von den USA bei der Tokio-Runde eingeführte Terminologie
werden diese drei Kategorien nach den Farben einer Straßenampel als
»red-light subsidies«, »yellow-light subsidies« und
»green-light subsidies« bezeichnet; vgl. M. Doane,
Green light subsidies: technology policy in international trade, in: Syracuse
journal of international law and commerce 21 (1995), S. 155 ff.;
G. Horlick/P. Clarke, The 1994 WTO Subsidies Agreement, World
Competition 17 (1994), S. 41 ff.
[19]Zu
den Folgen vgl. M. Hahn, Das neue Regime der Beihilfenkontrollen in
der WTO, in: Klein/ Meng/Rode (Hrsg.), Die neue Welthandelsordnung der WTO,
Amsterdam 1998, S. 97 ff., 112 ff.
[20]Subventionsübereinkommen,
Anhang I (»BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN«),
ABl.EG 1994 L 336/176 f.:
[21]g)
Freistellung oder Erlaß von indirekten Steuern auf die Herstellung und
den Vertrieb von für die Ausfuhr bestimmten Waren, deren Höhe die
Höhe der auf die Herstellung und den Vertrieb gleichartiger, für den
inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhobenen indirekten Steuern
überschreitet;
[22]OECD
Arrangements on Guidelines for Officially Supported Export Credits; zahlreiche
Nachweise, einschließlich des Textes des Abkommens unter
http://www.oecd.org; siehe auch die OECD-Publikation The Export Credit
Arrangement 1978/1998: Achievements and Challenges, Paris 1998.
[23]Subventionsübereinkomen
(Fn. 20), Anhang I, lit. j): »Ist jedoch ein Mitglied
Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der
öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens
zwölf der ursprünglichen Mitglieder beteiligt waren (oder einer
Nachfolgeverpflichtung, welche diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen
sind), oder wendet ein Mitglied in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser
Verpflichtung an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit
den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als durch dieses
Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention«. Am OECD-Arrangement
beteiligt sind: Australien, die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, Japan,
Kanada, Südkorea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten
Staaten. Anfänglich waren 20 Mitgliedstaaten der OECD
beteiligt.
[24]Vgl.
Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a) i.V.m. Anhang I Buchstabe j des
Übereinkommens: »Bereitstellung von Programmen für
Ausfuhrkreditbürgschaften oder -versicherungen, von Versicherungs- oder
Bürgschaftsprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei für die
Ausfuhr bestimmten Waren oder von Programmen zur Abdeckung von
Währungsrisiken durch den Staat (oder von ihm kontrollierte
Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um
langfristig die Betriebskosten und -verluste der Programme zu
decken«.
[25]Nachweise
bei H. J. Hahn/A. Weber, Die OECD, Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, 1976, S. 226
(228).
[26]The
Export Credit Arrangement 1978/1998: Achievements and Challenges, Paris
1998.
[27]Es
wurde am 20. Juni 1997 von den Teilnehmern (»participants«)
verabschiedet; vgl. Jahresbericht der Kommission für das Jahr 1997,
Rn. 782; In der Bundesrepublik galt das neue System seit dem 1.10.1998;
vgl. Jahresbericht der Hermes AG für das Jahr 1997,
S. 45.
[28]Vgl.
Introduction, Arrangement on Guidelines for Officially supported Export Credits
(http:// www.oecd.org/ech/docs/xcr.htm).
[29]Zu
Beginn des Arrangements heißt es: »The participants agree to respect
and to apply the terms of the Arrangement«.
[30]P. J. G.
Kapteyn/P. VerLoren van Themaat (Fn. 2): »Myriad proposals from
the Commission have been resoundingly buried by the Council«; eingehend
R. Bierwagen, in: Smit/Herzog, Law of the E.C,
§ 110.04.
[31]Entscheidung
des Rates vom 10.12.1982 über die Regelung, die auf dem Gebiet der
Ausfuhrgarantien und -bürgschaften und der Ausfuhrfinanzierung auf
bestimmte Zulieferungen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus
Nichtmitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet,
ABl.EG 1982 L 357/20; Richtlinie 84/568 des Rates vom 27.11.1984
betreffend die gegenseitigen Verpflichtungen der
Ausfuhrkredit-Versicherungsinstitutionen der Mitgliedstaaten, die für
Rechnung oder mit Unterstützung des Staates handeln, oder der
Behörden, die anstelle solcher Institutionen handeln, im Falle der
Mitversicherung für ein Geschäft, das eine oder mehrere Zulieferungen
aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
umfaßt; ABl.EG 1984 L 314/24.
[32]Die
Kommission hat nunmehr verschiedene Programme aufgelegt, mit denen
Exportförderung im weitesten Sinne (einschließlich
Direktinvestitionen) gefördert werden sollen; vgl. http://
europa.eu.int/comm/sg/aides/de/p4.htm, wo sich eine aktuelle Auflistung der
Fördermöglichkeiten findet. Siehe auch VO (EWG) 599/91 des Rates vom
5.3.1991 über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von
Agrarerzeugnissen und Nahrungsmittel der Gemeinschaft in die Sowjetunion
(ABl.EG 1991 L 67/21); VO (EWG) Nr. 2150/91 der
Kommission vom 19. Juli 1991 über die Bedingungen für den
Abschluß eines Bürgschaftsvertrags mit einem Bankenkonsortium
betreffend eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen
und Nahrungsmitteln in die Sowjetunion, ABl.EG 1991 L 200/12; VO
(EWG) Nr. 3426/91 der Kommission vom 26. November 1991 mit
Durchführungsbestimmungen bezüglich der Kreditbürgschaft in
Höhe von 500 Millionen ECU für die Ausfuhr von
Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln nach der Sowjetunion,
ABl.EG 1991 L 325/7.
[33]Vgl.
jüngstens Entscheidung des Rates vom 3. März 1997 zur
Änderung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die
Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich
unterstützter Exportkredite, ABl.EG 1997 L 69/19;
Entscheidung des Rates vom 24. Juli 1997 zur Änderung des
OECD-Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich
unterstützte Exportkredite, ABl.EG 1997 L 216/77. Siehe
zuvor Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1992 zur
Verlängerung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die
Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich
unterstützter Exportkredite,
ABl.EG 1993 L 44/1.
[34]Vgl.
VO (EG) Nr. 3094/95 des Rates vom 22.12.1995 über Beihilfen für
den Schiffbau, ABl.EG 1995 L 332/1.
[35]Die
in ABl.EG 1969 L 209/25 veröffentlichte VO wurde
zusätzlich auf Art. 87 gestützt. Indes wurde die
Nachfolgerichtlinie nicht auf Art. 132, sondern auf Art. 133
gestützt; siehe VO 3094/ 95, ABl.EG 1995 L 332/1, deren
Geltung aufgrund von VO 2600/97, ABl.EG 1997 L 351/18 31.12.1998
aufgeschoben wurde.
[36]J. Bourgeois,
in: GTE, EU-/EGV, Art. 112, Rn. 14.
[37]Beschluß
des Rates vom 27.9.1960 über die Einsetzung eines Arbeitskreises zur
Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der
Bürgschaften und der Finanzkredite, ABl.EG 1960 1339/60;
Neufassung vom 27.7.1976, ABl.EG 1976 L 223/25. Siehe auch
Entscheidung des Rates vom 3.12.1973 (73/391/EWG) über die Verfahren
für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der
Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite,
ABl.EG 1973 L 346/1; nach der eingehend begründeten Ansicht
von J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV, Art. 112, Rn. 11
können beide Beschlüsse nicht zum Gemeinschaftsrecht im engeren Sinne
gezählt werden.
[38]Kommission
(97) 264 endg., Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie zur
Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen über die
Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger
Geschäfte.
[39]Nachweise
in KOM(97) 264 endg.
[40]Richtlinie
des Rates vom 1.2.1971 über die Harmonisierung der wesentlichen
Bestimmungen auf dem Gebiet der Deckung von kurzfristigen Ausfuhrgeschäften
(politische Risiken) mit öffentlichen oder privaten Käufern
(71/86/EWG), ABl.EG 1971 L 36/14.
[41]Zu
den Hintergründen J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV,
Art. 112, Rn. 12.
[42]So
die ungewöhnlich pointierte Einschätzung der Kommission KOM(97) 264
endg., Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie zur
Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen über die
Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger
Geschäfte.
[43]Beschluß
des Rates vom 16.12.1970 über die Regelungen, die auf dem Gebiet der
Ausfuhrgarantien und -bürgschaften und der Ausfuhrgarantien auf bestimmte
Zulieferungen aus anderen Mitgliedsländern oder aus
Nichtmitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaften Anwendung finden
(70/552/EWG), ABl.EG 1970 L 284/59.
[44]Entscheidung
des Rates vom 27.12.1976 zur Änderung der Entscheidung 73/391/EWG über
die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der
Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (76/641/EWG),
ABl.EG 1976 L 223/25.
[45]Nachweise
bei J. Bourgeois, in: GTE, EU-/EGV, Art. 112,
Rn. 12 f.
[46]KOM(97)
264 endg.
[47]Richtlinie
98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998 zur Harmonisierung der wichtigsten
Bestimmungen über die Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und
langfristiger Geschäfte,
ABl.EG 1998 L 148/22.
[48]Vgl.
Gesamthaushaltsplan der EU für das Haushaltsjahr 1997, ABl.EG 1997 L
44/1.
[49]Vgl.
http://europa.eu.int/en/comm/dg06/ag2000/index.htm; J. Bourgeois, in: GTE,
EU-/EGV, Art. 112, Rn. 8 meint, daß die Erstattungsmechanismen
zwar mit Art. 132/133 vereinbar seien, nicht aber mit Art. 34
Abs. 2 Satz 1, demzufolge lediglich »gemeinsame Einrichtungen zur
Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr« zulässig seien.
[50]So
beispielsweise die berüchtigt gewordenen Bananenmarktordnung. Vgl. dazu
U. Everling, Will Europe Slip on Bananas? – The Banana
Judgement of the Court of Justice and National Courts, CMLRev 33 (1996),
S. 401 ff., sowie M. Hahn/G. Schuster, Zum
Verstoß von gemeinschaftlichem Sekundärrecht gegen das GATT. Die
gemeinsame Marktorganisation für Bananen vor dem EuGH, EuR 1993,
S. 261 ff.; jeweils m.w.N.; die Leitentscheidung des EuGH ist
Rs. 280/93, 5.10.1994, Slg. 1994, I-4973 (Deutschland/Rat); die letzte
der ausnahmslos kritischen WTO-Beurteilungen findet sich in WTO-Doc.
WT/DS27/AB/R v. 9.9.1997.
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